Stromsteuer: für alle, die selbst herstellen
Die Stromsteuer-Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, soweit sie im Jahr 250 Euro übersteigt (§ 9b StromStG). Gerechnet wird je Unternehmen über alle Werke. Voraussetzung ist, dass Ihr Unternehmen schwerpunktmäßig selbst schneidet, faltet, klebt, formt oder konfektioniert; wer überwiegend zugekaufte Ware handelt oder fremd fertigen lässt, riskiert die Zuordnung zum Handel. Die Zuordnung trifft das Hauptzollamt.
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Gas: Energiesteuer-Entlastung für Dampf und Wärme
Wellpappenanlagen und Trockner brauchen Dampf und Wärme, oft aus Gaskesseln. Dafür gibt es die Energiesteuer-Entlastung von 1,38 Euro je Megawattstunde Erdgas, soweit im Jahr 250 Euro überschritten sind (§ 54 EnergieStG). Übersteigt die Gaslieferung je Abnahmefall 5 Mio. kWh im Jahr, darf für Sondervertragskunden zudem keine Konzessionsabgabe auf diese Lieferung berechnet werden (§ 2 Abs. 5 KAV). Erzeugen Sie mit Gas auch eigenen Strom, prüfen wir diese Mengen gesondert. Beides setzen wir selbst um.
Mehr dazu: Energiesteuer auf Gas (§ 54)
Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Industriestrompreis: nur Hygieneartikel und Tapeten
Leistungsberechtigt können Unternehmen sein, deren Abnahmestelle schwerpunktmäßig Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikel oder Tapeten herstellt. Das BAFA prüft die Zuordnung je Abnahmestelle selbst. 2026 beträgt der Zuschuss effektiv 18,72 Euro je Megawattstunde anrechenbaren Verbrauchs. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht: Das BAFA entscheidet nach Ermessen, bei knappen Mitteln kann anteilig gekürzt werden. Mindestens die Hälfte der Beihilfe muss in Maßnahmen zur Dekarbonisierung fließen. Frei verfügbar ist nur der Teil oberhalb dieser Pflichtinvestition; wer sie nicht erfüllt, zahlt den Anteil mit Zinsen zurück. Für 2026 zählen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2026.
Umlagenbegrenzung: zwei Listen, eine Schwelle
Für Unternehmen auf Liste 1 oder Liste 2 lassen sich KWKG- und Offshore-Umlage begrenzen, zusammen 1,387 ct/kWh im Jahr 2026. Voraussetzung ist eine Abnahmestelle mit über 1 GWh selbst verbrauchtem Strom, an der Ihr Unternehmen einer gelisteten Branche zuzuordnen ist, ein Energiemanagementsystem und eine Gegenleistung, etwa umgesetzte Effizienzmaßnahmen (§ 30 EnFG). Unternehmen unter 5 GWh Gesamtverbrauch genügt ein vereinfachtes, nicht zertifiziertes Energiemanagement oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz-Netzwerk. Begrenzt wird nur die Menge oberhalb der ersten Gigawattstunde: auf 15 Prozent bei Liste 1, in der Regel auf 25 Prozent bei Liste 2. Welche Liste gilt, richtet sich nach dem Unternehmen; nachgewiesen wird die Einstufung durch das Statistische Landesamt. Ob die Begrenzung schon läuft, sehen wir auf der Rechnung: dann sind KWKG- und Offshore-Umlage oberhalb der ersten Gigawattstunde deutlich reduziert.
Für die Papier- und Kartonverarbeitung haben wir noch keinen abgeschlossenen Fall. Das folgende Beispiel ist deshalb frei gewählt: drei eigenständige Unternehmen mit je einem Werk und 3 GWh Strom an einer Abnahmestelle, Sätze 2026, vor Kosten für Energiemanagement und Antrag.
| Betrieb | Stromsteuer | Industriestrompreis | Umlagenbegrenzung |
|---|---|---|---|
| Wellpappe (17.21) | rund 59.750 Euro | 0 | 0 |
| Hygieneartikel (17.22) | rund 59.750 Euro | rund 56.000 Euro vor möglicher Kürzung, davon mindestens die Hälfte als Pflichtinvestition | rund 23.600 Euro |
| sonstige Papierwaren, etwa Faserguss (17.29) | rund 59.750 Euro | 0 | rund 20.800 Euro |
Die Beträge betreffen verschiedene Bestandteile der Stromrechnung. Ob sie für dieselbe Menge vollständig nebeneinander stehen, prüfen wir im Einzelfall. Die Umlagenbegrenzung ist mit Sätzen 2026 gerechnet und zeigt die Größenordnung; ein neuer Antrag wirkt frühestens für 2028. Gehören mehrere Werke zu einem Unternehmen, fällt der Selbstbehalt der Stromsteuer nur einmal an, und für die Umlagenbegrenzung zählt die Liste des Unternehmens. Hinzu kommt bei Gaskesseln die Energiesteuer-Entlastung.
Netzentgelt, Spitzen und Aufschlag
Viele Verarbeiter fahren planbare Linien im Schichtbetrieb. Ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung kommt nur in Frage, wenn die höchste Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers mindestens 100 kW und um die Erheblichkeitsschwelle unter der Jahreshöchstlast liegt und der Vorteil 500 Euro übersteigt. Das zeigt der Lastgang. Bei gleichmäßiger Last über drei Schichten ist das selten. Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen im Ist erfüllt werden; sonst gilt rückwirkend das allgemeine Entgelt.
Unabhängig davon kann ein gestaffelter Anlauf nach Wochenende oder Wartung helfen, weil eine einzelne Anfahrspitze bei Jahresleistungspreis die Netzkosten für das ganze Jahr bestimmen kann. Auch das zeigt der Lastgang.
Bei Werken über 1 GWh prüfen wir, ob der ermäßigte Aufschlag für besondere Netznutzung oberhalb der ersten Gigawattstunde richtig abgerechnet ist.
Konzessionsabgabe
Bei der Konzessionsabgabe zahlen leistungsgemessene Werke meist schon den niedrigen Satz von höchstens 0,11 ct/kWh. Bei großen Werken prüfen wir zusätzlich, ob der Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis liegt; dann darf keine Konzessionsabgabe berechnet werden (§ 2 Abs. 4 KAV). Bei kleineren Nebenstandorten prüfen wir die Einstufung als Sondervertragskunde.
Mehr dazu: Konzessionsabgabe und Grenzpreis
Zuordnung prüfen, bevor gerechnet wird
Weil der Code hier über zwei große Hebel entscheidet, beginnen wir mit der Zuordnung: bei der Stromsteuer das Unternehmen, beim Industriestrompreis jede Abnahmestelle, bei der Umlagenbegrenzung Unternehmen und Abnahmestelle. Wie schnell das kippt, zeigt ein Fall auf unserer Seite zu Kunststoffverpackungen: Dort führte eine Auskunftei einen Verpackungshersteller unter Papierwaren. Wir rechnen erst, wenn die Zuordnung geklärt ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht die Branche, in der Sie sich sehen.
Fristen für Papier- und Kartonverarbeiter
- 31.12.2026
Stromsteuer-Antrag für 2025
Beantragt werden kann das Vorjahr in der Regel bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
- 31. März 2027
Antrag auf den Industriestrompreis für 2026
Der Antrag für 2026 wird 2027 gestellt.
- 30. JuniWiederkehrend
Antrag auf Umlagenbegrenzung für das Folgejahr
Mehr dazuEin neuer Antrag wirkt heute frühestens für 2028.
- 30. SeptemberWiederkehrend
Anzeige zur atypischen Netznutzung
Mehr dazuDie Anzeige erstattet Ihr Unternehmen bei der Regulierungsbehörde, wir bereiten sie vor.
- 31.12.2028
Die StromNEV tritt außer Kraft
Die StromNEV tritt Ende 2028 außer Kraft.
So läuft die Prüfung ab
Hochladen
Sie laden Strom- und Gasrechnungen hoch und nennen Ihre Werke mit den Hauptprodukten.
Prüfung
Wir ordnen jedes Werk zu, prüfen jeden Hebel und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr.
Umsetzung
Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um.
| Hebel | Umsetzung |
|---|---|
| Stromsteuer | über unsere Partnerkanzleien |
| Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung | mit Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern |
| Energiesteuer, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfung | selbst |
Häufige Fragen
Ja, wenn der Schwerpunkt Ihres Unternehmens in der Herstellung liegt. Alle Codes der Papier- und Kartonverarbeitung zählen zum Produzierenden Gewerbe. Entscheidend ist, dass Ihr Unternehmen Papier oder Karton selbst zu neuen Erzeugnissen verarbeitet und nicht überwiegend zugekaufte Ware handelt oder fremd fertigen lässt. Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, soweit sie im Jahr 250 Euro übersteigt, gerechnet je Unternehmen. Die Zuordnung trifft das Hauptzollamt.
Nein. Wellpapier, Wellpappe, Faltschachteln, Säcke und Tüten aus Papier stehen nicht auf der amtlichen Liste. Gelistet sind aus der Verarbeitung nur Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikel sowie Tapeten.
Hersteller von Hygiene- und Haushaltsartikeln und von Tapeten (Liste 1, Begrenzung auf 15 Prozent) sowie von Schreibwaren, Briefumschlägen, Etiketten, Faserguss und sonstigen Papierwaren (Liste 2, in der Regel 25 Prozent). Voraussetzung sind über 1 GWh an einer Abnahmestelle, ein Energiemanagementsystem und eine Gegenleistung. Begrenzt wird nur die Menge oberhalb der ersten Gigawattstunde.
Ja, die Energiesteuer-Entlastung auf Erdgas: 1,38 Euro je Megawattstunde, soweit im Jahr 250 Euro überschritten sind. Übersteigt die Gaslieferung je Abnahmefall 5 Mio. kWh im Jahr, darf für Sondervertragskunden außerdem keine Konzessionsabgabe auf diese Lieferung berechnet werden.
Viele Auskünfte nutzen schon die neue Klassifikation WZ 2025. Dort heißen sonstige Papierwaren 17.25, in der für Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung maßgeblichen WZ 2008 ist das 17.29. Für die Stromsteuer zählt die WZ 2003. Maßgeblich ist am Ende die tatsächliche Tätigkeit; weicht ein Register ab, klären wir das vor dem Antrag.
Den Stromsteuer-Antrag stellen unsere Partnerkanzleien, wir bereiten ihn vor. Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung setzen wir gemeinsam mit Partnerkanzleien und, wo ein Prüfungsvermerk nötig ist, Wirtschaftsprüfern um. Energiesteuer, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfung übernehmen wir selbst. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor.
Werke prüfen lassen
Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.
Quellen
- 1Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 2StromStG: Produzierendes Gewerbe
- 3StromStV: Schwerpunkt und Bezugsgrößen
- 4StromStV: Antragsfrist
- 5AO: Festsetzungsfrist
- 6StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten
- 7KUEBLL: Listenlage Industriestrompreis
- 8EnFG: Anlage 2, Listen
- 9EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung
- 10EnFG: Höhe der Begrenzung
- 11EnFG: Nachweis der Branche
- 12EnFG: Selbständige Unternehmensteile
- 13EnFG: Energiemanagement
- 14EnFG: Frist der Umlagenbegrenzung
- 15BECV: CO2-Preis-Kompensation, Anlage
- 16Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 17§ 51 EnergieStG
- 18KAV: Konzessionsabgabe, Grenzpreis und Sätze
- 19KAV: Grund- und Ersatzversorgung
- 20StromNEV: Atypische Netznutzung

