Stromsteuer: Herstellung zählt, Handel nicht
Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr (§ 9b StromStG). Für Fleischbetriebe mit hohem Verbrauch ist sie oft der größte Einzelposten: Je Megawattstunde bringt sie mehr als die Umlagenbegrenzung. Strom für Ladepunkte und E-Fahrzeuge ist ausgenommen.
Viele Metzgereien und Fleischverarbeiter verkaufen zusätzlich zugekaufte Ware. Das Hauptzollamt kann dann nachfragen: Zum Produzierenden Gewerbe zählt die Herstellung, nicht der Handel. So bei einem Betrieb aus unserer Praxis, der rund 60 Prozent seines Umsatzes mit eigener Herstellung und 40 Prozent mit zugekaufter Ware machte: Das Hauptzollamt wies schriftlich darauf hin, dass der Fleischhandel nicht begünstigt ist, und forderte eine Beschreibung der Tätigkeiten an. Bei gemischten Betrieben zählt, welcher Bereich des Unternehmens den größten Anteil hat. Gemessen wird an einer von vier Größen: Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, tätige Personen oder Umsatz (§ 15 Abs. 4 StromStV). Bei Herstellung plus Handel ist der Umsatz oft die ungünstigste Größe. Wir rechnen alle Varianten vor, die Wahl trifft Ihr Unternehmen, die Zuordnung das Hauptzollamt. Wird das Unternehmen insgesamt dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet, gilt die Entlastung für den betrieblich genutzten Strom, auch im Laden.
Auch der Firmenname ist nicht entscheidend. Steht im Register Handel, obwohl Sie produzieren, belegen wir die Herstellung. Und wir ordnen die Tätigkeit der passenden Wirtschaftsklasse zu: Unstimmigkeiten an dieser Stelle und Vollmachten, die nicht von einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben sind, führen zu Rückfragen.
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Zwei Beispiele aus unserer Praxis, gerundet:
Fleischwarenhersteller, rund 2 GWh
Ein Fleischwarenhersteller mit rund 2 GWh Stromverbrauch.
gut 40.000 Euro pro Jahr
Die Stromsteuer-Entlastung war mit gut 40.000 Euro pro Jahr der mit Abstand größte Posten.
Kleine Räucherei, rund 90.000 kWh
Eine kleine Räucherei mit rund 90.000 kWh Netzbezug, die die Entlastung bis dahin nie beantragt hatte.
rund 1.500 Euro pro Jahr
Sie kommt auf rund 1.500 Euro pro Jahr.
Umlagenbegrenzung für Schlachtbetriebe
Schlacht- und Zerlegebetriebe können die KWKG- und Offshore-Umlage begrenzen lassen, 2026 zusammen 1,387 ct/kWh. Voraussetzung ist mehr als 1 GWh selbst verbrauchter Strom an einer Abnahmestelle, ein Energiemanagementsystem und eine Gegenleistung, etwa die Umsetzung der dort als wirtschaftlich erkannten Effizienzmaßnahmen (§ 30 EnFG). Das Unternehmen und die Abnahmestelle müssen der Branche zuzuordnen sein. Die erste GWh bleibt voll belastet, darüber sinken die Umlagen auf 25 Prozent (§ 31 EnFG). Mehrere kleine Standorte werden nicht addiert. ISO 14001 allein ersetzt das Energiemanagement nicht, EMAS oder ISO 50001 dagegen schon.
Bei knapp über 1 GWh rechnen wir ehrlich durch, ob der Vorteil die Kosten für Nachweise und Energiemanagement trägt, und raten auch ab. Den Antrag stellen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien, den Prüfungsvermerk erstellen Wirtschaftsprüfer.
Kühlung, Lastspitzen, Netzentgelt
Kühlung läuft in Fleischbetrieben rund um die Uhr, die Spitzen entstehen in der Tagschicht. Für ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung reicht das meist nicht, weil die Höchstlast in den Hochlastzeiten des Netzbetreibers liegt. Das Bandlast-Privileg verlangt mindestens 7.000 Benutzungsstunden und über 10 GWh je Abnahmestelle, das erreichen nur sehr große Werke.
Leistungspreis kappen
Mehr bringt oft der Leistungspreis. Das Leistungsentgelt ist Jahresleistungspreis mal Jahreshöchstleistung (§ 17 Abs. 2 StromNEV). Bei einem Preis über 100 Euro je Kilowatt bringt jedes dauerhaft gekappte Kilowatt also über 100 Euro im Jahr. Eine einzige nicht gekappte Spitze setzt das Jahr zurück, deshalb simulieren wir am Lastgang statt pauschal zu rechnen.
Netzentgelt ohne Leistungspreis und Aufschlag
Umgekehrt kann ein kleiner Betrieb in der Niederspannung mit Leistungsmessung unter 100.000 kWh durch den Wechsel in ein Netzentgelt ohne Leistungspreis sparen. Der Leistungspreis entfällt, Arbeitspreis, Grundpreis und Messkosten ändern sich. Wichtig: Die Lieferkonditionen können sich ändern, bei der Konzessionsabgabe droht die Abrechnung zum Tarifkundensatz, und neue Verbraucher wie Ladepunkte können die Grenze überschreiten. Wir rechnen alle Varianten, bevor wir etwas empfehlen.
Ab über 1 GWh je Abnahmestelle gilt beim Aufschlag für besondere Netznutzung auf die Mehrmenge ein deutlich niedrigerer Satz. Wir prüfen, ob die Abrechnung den richtigen Satz zeigt.
Fleischwarenhersteller, rund 2 GWh
Ein Fleischwarenhersteller aus unserer Praxis mit rund 2 GWh.
Die Benutzungsstunden lagen bei gut 3.000, atypische Netznutzung und Bandlast schieden dort beide aus.
Derselbe Hersteller, Lastspitzen
Derselbe Fleischwarenhersteller mit rund 650 kW Jahresspitze.
rund 7.000 Euro pro Jahr
Eine Kappung um rund 60 kW ergab ein berechnetes Potenzial von rund 7.000 Euro pro Jahr, vor Investitions- und Betriebskosten und nicht umgesetzt.
Räucherei, rund 90.000 kWh
Eine Räucherei aus unserer Praxis mit rund 90.000 kWh, rund 900 Benutzungsstunden und knapp 100 kW Spitze. Der Verbrauch lag dort nur gut 10.000 kWh unter der Grenze, und der Liefervertrag war an die Leistungsmessung gebunden.
rund 4.000 Euro pro Jahr
Die Rechnung ergab ein berechnetes Potenzial von rund 4.000 Euro pro Jahr.
Gas für Brühen, Räuchern, Dampf
Wer Erdgas zum Heizen einsetzt, etwa für Prozesswärme, erhält als Produzierendes Gewerbe 1,38 Euro je Megawattstunde zurück, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt (§ 54 EnergieStG). Ein Betrag bleibt erst oberhalb von rund 181 MWh Gas.
Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Konzessionsabgabe bei Filialen und großen Werken
Metzgereien mit Filialen in der Niederspannung zahlen je Filiale oft den Tarifsatz von bis zu 2,39 ct/kWh; maßgeblich ist der Konzessionsvertrag der Gemeinde. Liegt die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres über 30 kW und der Verbrauch über 30.000 kWh, gilt der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh, außer die Filiale wird in der Grund- oder Ersatzversorgung beliefert (§ 2 Abs. 7, § 1 Abs. 3 KAV). Geprüft wird je Betriebsstätte oder Abnahmestelle. Ohne Leistungsmessung, etwa über ein intelligentes Messsystem, gibt es keinen Nachweis. Große, leistungsgemessene Werke zahlen meist schon diesen Satz. Für sie kann bei niedrigem Durchschnittspreis eine vollständige Befreiung über den Grenzpreis greifen (§ 2 Abs. 4 KAV, Vergleich je Lieferant und Abnahmestelle), ein kleinerer, aber jährlich wiederkehrender Betrag.
Mehr dazu: Konzessionsabgabe · Grenzpreis
Fleischwarenhersteller, rund 2 GWh
Der Fleischwarenhersteller mit rund 2 GWh.
rund 2.500 Euro pro Jahr
Die Befreiung über den Grenzpreis ergab als berechnetes Potenzial rund 2.500 Euro pro Jahr.
Fristen für Fleischbetriebe
- bis zum Ende des FolgejahresWiederkehrend
Stromsteuer-Antrag für das abgelaufene Kalenderjahr
Mehr dazuBeantragt wird das abgelaufene Kalenderjahr bis zum Ende des Folgejahres.
- 30. Juni für das FolgejahrWiederkehrend
Antrag auf Umlagenbegrenzung beim BAFA
Mehr dazuSpätere Fristen gibt es nur in gesetzlich genannten Sonderfällen (§ 40 EnFG).
- 31.12.2028
Die StromNEV tritt außer Kraft
Ab 2029 prüfen wir die dann geltenden Regeln neu.
Was für Fleischbetriebe nicht gilt
Nicht gelistet heißt für das jeweilige Instrument null Euro, nicht "prüfen".
- Industriestrompreis: gilt weder für Schlachtung noch für Fleischverarbeitung.
- Strompreiskompensation: gilt weder für Schlachtung noch für Fleischverarbeitung.
- Kompensation für den nationalen CO2-Preis: gilt weder für Schlachtung noch für Fleischverarbeitung.
- Umlagenbegrenzung: gilt nicht für die Verarbeitung.
So läuft es ab: wer macht was
Rechnungen hochladen
Sie laden die Jahresrechnungen aller Lieferstellen hoch, bei Leistungsmessung den Lastgang.
Klärung
Wir klären Wirtschaftsklasse, Handelsanteil und Rechtsträger und nennen das Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.
Umsetzung
Mit Ihrer Vollmacht wird umgesetzt, je nach Hebel.
| Hebel | Umsetzung |
|---|---|
| Stromsteuer-Entlastung (§ 9b) | Antrag über unsere Partnerkanzleien, wir liefern Zahlen und Unterlagen. |
| Umlagenbegrenzung für Schlacht- und Zerlegebetriebe | EnergyIQ gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien, den Prüfungsvermerk erstellen Wirtschaftsprüfer. |
| Leistungspreis und Netzentgelt, Aufschlag für besondere Netznutzung, Konzessionsabgabe, Gas-Entlastung (§ 54) und Rechnungsprüfung | setzt EnergyIQ selbst um. Meldungen und Anzeigen nach § 19 StromNEV gibt Ihr Unternehmen ab, wir bereiten sie vor. |
| Rechtsberatung | leisten ausschließlich unsere Partnerkanzleien. |
Häufige Fragen
In der Regel ja: Schlachten und Fleischverarbeitung zählen zum Produzierenden Gewerbe, entlastet wird der Betrag oberhalb von 250 Euro Selbstbehalt im Jahr. Wer zusätzlich zugekaufte Ware unverarbeitet weiterverkauft, muss zeigen, dass die Herstellung den größten Anteil hat. Die Bezugsgröße wählt Ihr Unternehmen, die Zuordnung trifft das Hauptzollamt. Reine Fleischhändler sind ausgeschlossen.
Nicht der Name entscheidet, sondern die tatsächliche Tätigkeit. Steht im Register Handel, obwohl Sie produzieren, belegen wir die Herstellung. Das Hauptzollamt kann in solchen Fällen nachfragen.
Nur Unternehmen der Klassen Schlachten und Zerlegen, und nur an Abnahmestellen mit mehr als 1 GWh umlagepflichtigem Eigenverbrauch, mit Energiemanagementsystem und einer Gegenleistung wie umgesetzten Effizienzmaßnahmen. Die erste GWh bleibt voll belastet. Die reine Fleischverarbeitung steht nicht in Anlage 2 EnFG. Ob ein Betrieb als Schlachtung, Zerlegung oder Verarbeitung gilt, entscheidet die tatsächliche Tätigkeit nach der Wirtschaftsklassifikation.
Nein. Weder Schlachten noch Fleischverarbeitung stehen auf der amtlichen Liste der begünstigten Wirtschaftszweige. Das prüfen wir an der Originalliste und sagen es vor jedem Antrag.
Beim Leistungspreis. Bei Netzbetreibern mit hohem Preis je Kilowatt bringt jede dauerhaft gekappte Spitze spürbar Geld. Kleine Betriebe in der Niederspannung mit Leistungsmessung unter 100.000 kWh können je nach Profil durch ein Netzentgelt ohne Leistungspreis sparen.
Oberhalb von 12.500 kWh Jahresverbrauch bleibt nach dem Selbstbehalt ein Betrag. Eine Räucherei aus unserer Praxis mit rund 90.000 kWh Netzbezug kommt auf rund 1.500 Euro pro Jahr und hatte die Entlastung trotz Steuerberater nie beantragt. Bei eigener Photovoltaik gilt die Entlastung für den versteuerten Strom, also in der Regel den Netzbezug.
Bei einem Fleischwarenhersteller aus unserer Praxis mit rund 2 GWh brachte die Stromsteuer-Entlastung gut 40.000 Euro pro Jahr, mehr als eine Umlagenbegrenzung bei gleicher Menge bringen würde. Dazu kamen als berechnetes Potenzial rund 7.000 Euro pro Jahr aus gekappten Lastspitzen und rund 2.500 Euro pro Jahr aus der Konzessionsabgabe-Befreiung über den Grenzpreis. Je nach Profil kommt der Aufschlag für besondere Netznutzung hinzu.
Die Prüfung aller Hebel und die Potenzialrechnung. Leistungspreis und Netzentgelt, Konzessionsabgabe, die Gas-Entlastung nach § 54 Energiesteuergesetz und die Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Den Antrag auf Stromsteuer-Entlastung stellen unsere Partnerkanzleien, die Umlagenbegrenzung beantragen wir gemeinsam mit Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern. Meldungen an den Netzbetreiber nach § 19 StromNEV gibt Ihr Unternehmen ab, wir bereiten sie vor. Rechtsberatung leisten ausschließlich die Partnerkanzleien. Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.
Potenzial für Ihren Fleischbetrieb berechnen
Jahresrechnungen hochladen und das Potenzial pro Jahr für Ihren Fleischbetrieb berechnen lassen.
Quellen
- 1Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 2StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 3StromStV: Mischbetrieb
- 4AO: Festsetzungsfrist
- 5EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Liste
- 6EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung
- 7EnFG: Begrenzung der Umlagen
- 8EnFG: Antragsfrist
- 9EnFG: Begriffsbestimmungen
- 10Industriestrompreis: KUEBLL-Liste
- 11BECV: CO2-Preis-Kompensation, Anlage
- 12Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 13§ 51 EnergieStG
- 14KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätze
- 15KAV: Grund- und Ersatzversorgung
- 16StromNEV: Leistungspreis-Netzentgelt
- 17StromNEV: Atypische Netznutzung und Bandlast

