Allgemeine Geschäftsbedingungen
der EnergyIQ GmbH
Amtsgericht Frankfurt am Main | HRB 142673
Geschäftsführer: Pascal Kober
Stand: August 2026 | Version 4.2
Teil A: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Leistungen der EnergyIQ GmbH, Opernplatz 14, 60313 Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 142673, USt-IdNr. DE462524277, vertreten durch den Geschäftsführer Pascal Kober (nachfolgend „EnergyIQ“ oder „Anbieter“), mit dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“), die über die Plattform EnergyIQ (erreichbar unter der Domain energyiq.de sowie sämtlichen Subdomains und verbundenen Service-Domains, nachfolgend „Plattform“) oder durch Unterzeichnung einer Auftragsvereinbarung geschlossen werden. Kunde im Sinne dieser AGB kann ausschließlich ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, EnergyIQ stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn EnergyIQ in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
Die AGB bestehen aus Teil A (Allgemeine Bestimmungen), Teil B (Allgemeine Bedingungen für die erfolgsabhängige Vergütung) und ergänzenden besonderen Vertragsbedingungen für einzelne Leistungsbereiche (Teil C ff.). Im Falle eines Widerspruchs gehen die besonderen Vertragsbedingungen dem Teil B und dieser den Allgemeinen Bestimmungen vor. Individuelle Vertragsabreden, insbesondere die dem Kunden im Bestellvorgang angezeigten und von ihm akzeptierten Konditionen, die Vergütungsübersicht (Teil B § 1) sowie gesondert unterzeichnete Auftragsvereinbarungen, haben Vorrang vor diesen AGB.
Erfolgt der Zugang zur Leistung von EnergyIQ über eine Co-Branded-Seite, Partnerseite, Empfehlung oder Mitwirkung eines Kooperationspartners, bleibt ausschließlich EnergyIQ Vertragspartner des Kunden. Der jeweilige Kooperationspartner wird nicht Vertragspartner des Kunden, erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Plattformleistungen gegenüber dem Kunden und ist nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von EnergyIQ abzugeben oder entgegenzunehmen. Auskünfte oder Hinweise des Kooperationspartners stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
§ 2 Leistungen von EnergyIQ
EnergyIQ erbringt erfolgsbasierte Leistungen zur Analyse und Optimierung von Energiekosten für gewerbliche und industrielle Kunden. Die Leistungen umfassen insbesondere die automatisierte Analyse von Energierechnungen, Vertrags- und Verbrauchsdaten über sämtliche in Betracht kommenden Optimierungsbereiche, die Identifikation von Einsparpotentialen, die Koordination der Abwicklung von Erstattungsansprüchen und Optimierungsmaßnahmen sowie deren laufende Überwachung und Nachmessung.
Optimierungsbereiche im Sinne dieser AGB sind insbesondere: Entlastungen nach dem Strom- und Energiesteuerrecht (insbesondere § 9b StromStG, §§ 54, 51 EnergieStG), Konzessionsabgaben, Netzentgelt-Optimierungen (insbesondere § 19 StromNEV, Spannungsebene), Blindarbeit, Leistungspreis, Mess- und Zählerwesen, die Korrektur fehlerhafter Abrechnungen, die Strompreiskompensation nach der BECV sowie sonstige klar messbare energiebezogene Vorteile. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Welche Optimierungsbereiche vom Auftrag umfasst sind, ergibt sich aus § 3 dieses Teils A.
Bestandteil der Leistung ist die Bereitstellung der Kundenoberfläche der Plattform (nachfolgend „Cockpit“) für die Dauer des Vertrags, insbesondere für die Ablage von Rechnungen und Dokumenten, den Verfahrensstatus, die Fristenüberwachung, die Nachmessung realisierter Einsparungen und die Identifikation weiterer Potentiale. Für das Cockpit fällt kein gesondertes Entgelt an.
Gegenstand des Auftrags ist die Prüfung und, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, die Umsetzung der identifizierten Potentiale. Die im Rahmen der Analyse angezeigten Einschätzungen und Kennzeichnungen (etwa als „bestätigt“, „indikativ“ oder „zu prüfen“) sind vorläufige Bewertungen und stellen keine Zusicherung eines bestimmten Ergebnisses dar.
EnergyIQ erbringt keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) oder des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Soweit für die Durchführung einzelner Leistungen die Einschaltung von Rechtsanwälten, Steuerberatern oder sonstigen Berufsrechtsträgern erforderlich ist, begründet der Kunde ein eigenständiges Mandatsverhältnis mit dem jeweiligen Berufsrechtsträger. EnergyIQ übernimmt die technische und organisatorische Koordination.
EnergyIQ ist berechtigt, die Plattform technisch weiterzuentwickeln und zu aktualisieren, soweit der vertragswesentliche Funktionsumfang nicht eingeschränkt wird. Bei wesentlichen Änderungen des Funktionsumfangs wird der Kunde vorab in Textform informiert.
§ 3 Vertragsschluss, Auftragsumfang und Aktivierung einzelner Optimierungsbereiche
Der Vertrag zwischen EnergyIQ und dem Kunden kommt zustande, indem der Kunde den Bestellvorgang auf der Plattform abschließt und dabei diese AGB einschließlich der anwendbaren besonderen Vertragsbedingungen akzeptiert. Die Bestätigung der Auftragsannahme durch EnergyIQ erfolgt per E-Mail.
Der Kunde versichert bei Vertragsschluss, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und die zur Identifikation und Vertragsabwicklung angegebenen Daten vollständig und richtig sind.
Erfolgt der Vertragsschluss nicht vollständig automatisiert über die Plattform, sondern durch Unterzeichnung vorbereiteter Vertragsdokumente (insbesondere einer Auftragsvereinbarung), kommt der Vertrag mit Unterzeichnung der Vertragsdokumente durch den Kunden und Annahme durch EnergyIQ zustande. Maßgeblich sind in diesem Fall die vom Kunden unterzeichneten Dokumente einschließlich dieser AGB.
Der Auftrag umfasst die im Bestellvorgang oder in der Auftragsvereinbarung ausgewiesenen Optimierungsbereiche. Der Kunde legt den Auftragsumfang bei Auftragserteilung fest, indem er einzelne Optimierungsbereiche abwählt. Der so festgelegte Auftragsumfang ist für die Vertragslaufzeit verbindlich. Eine nachträgliche Herausnahme einzelner Optimierungsbereiche aus dem Auftrag bedarf der Zustimmung von EnergyIQ; bereits eingeleitete Verfahren (§ 11 dieses Teils A) bleiben in jedem Fall vergütungspflichtig. Das Recht zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung des Vertrags (§ 11) bleibt unberührt.
Für die vom Auftrag umfassten Optimierungsbereiche beauftragt der Kunde während der Vertragslaufzeit keine Dritten mit der Prüfung oder Umsetzung und stellt keine eigenen Anträge; maßgebliches Ventil ist die Abwahl bei Auftragserteilung nach Abs. 4. Verletzt der Kunde diese Pflicht und wird ein Vorteil ohne Mitwirkung von EnergyIQ realisiert, bleibt die Vergütung geschuldet; Teil B § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Mit Auftragserteilung ist EnergyIQ beauftragt und bevollmächtigt, sämtliche vom Auftrag umfassten Optimierungsbereiche umzusetzen. Die Aktivierung eines einzelnen Optimierungsbereichs erfolgt durch EnergyIQ auf Grundlage des erteilten Auftrags durch einen dokumentierten Aktivierungsschritt, über den der Kunde im Cockpit oder in Textform vorab informiert wird; einer erneuten Unterschrift oder Zustimmung des Kunden bedarf es nicht. Zu jedem aktivierten Verfahren erstellt EnergyIQ einen Verfahrensanhang (insbesondere Verfahren, Entlastungsart und -jahr, Abnahmestellen, verfahrensbezogene Erklärungen sowie die einschlägige Kanzleivergütung gemäß der Vergütungsvereinbarung der Kanzlei) und stellt ihn dem Kunden bereit; der Kunde bestätigt die verfahrensbezogenen Angaben und Erklärungen in Textform. EnergyIQ dokumentiert den Signatur- und Aktivierungsvorgang einschließlich Zeitpunkt, Erklärendem, einbezogener Dokumentversionen und deren Bereitstellung auf einem dauerhaften Datenträger.
Ein Anspruch des Kunden auf Aktivierung einzelner Optimierungsbereiche besteht nicht. EnergyIQ kann die Annahme des Auftrags sowie die Aktivierung einzelner, besonders aufwandsintensiver Optimierungsbereiche (insbesondere der Strompreiskompensation nach der BECV) davon abhängig machen, dass der Auftrag weitere Optimierungsbereiche umfasst. Dieser Vorbehalt begrenzt die Leistungspflicht von EnergyIQ; er berechtigt EnergyIQ nicht, den Auftragsumfang einseitig zu erweitern. Maßgeblich ist der im Bestellvorgang oder in der Auftragsvereinbarung ausgewiesene Auftragsumfang.
Soweit für einzelne Verfahren die Mandatierung einer Rechtsanwaltskanzlei erforderlich ist (Teil B § 12, Teil C ff.), sind die Mandatsvereinbarung und die Vollmacht gemäß § 80 AO eigenständige Erklärungen des Kunden gegenüber der Kanzlei. Sie können im selben Bestell- oder Signaturvorgang abgegeben werden, sind jedoch nicht Bestandteil des Vertrags zwischen EnergyIQ und dem Kunden. Der Kunde wird im Bestellvorgang darauf hingewiesen, dass er mit der Signatur zugleich eigenständige Dokumente gegenüber der Kanzlei abgibt.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, EnergyIQ alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere Energierechnungen, Verbrauchsdaten, Unternehmensdaten sowie Angaben zur steuerlichen und beihilferechtlichen Qualifikation. Die Mitteilungspflichten zu realisierten Vorteilen ergeben sich ergänzend aus Teil B § 9.
Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Angaben. EnergyIQ ist nicht verpflichtet, die Angaben des Kunden auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, führt jedoch automatisierte Plausibilitätsprüfungen durch.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist EnergyIQ von der Leistungspflicht befreit, soweit die Leistungserbringung hierdurch verzögert oder unmöglich wird. Etwaige Mehrkosten, die durch verzögerte oder fehlerhafte Mitwirkung entstehen, trägt der Kunde. Widerruft der Kunde für die Leistungserbringung erforderliche Vollmachten oder beendet er das Mandatsverhältnis mit der Kanzlei, ohne eine Fortführung der betroffenen Verfahren zu ermöglichen, gilt dies als nicht rechtzeitige Mitwirkung; Teil B § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 5 Datenschutz und Datenverarbeitung
EnergyIQ verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Mitarbeiter ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, die auf der Plattform abrufbar ist.
Soweit EnergyIQ im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist Bestandteil des Bestellvorgangs und wird mit Vertragsschluss wirksam.
EnergyIQ ist berechtigt, die im Rahmen der Leistungserbringung übermittelten Energierechnungsdaten in anonymisierter und aggregierter Form zur Verbesserung der Plattform, insbesondere zur Erstellung und Pflege von Benchmark-Datenbanken, zu verwenden (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Eine Rückführung auf einzelne Kunden ist ausgeschlossen. Der Kunde kann dieser Verwendung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
EnergyIQ setzt zur Erbringung der Plattformleistungen Unterauftragnehmer ein (insbesondere Cloud-Hosting, automatisierte Dokumentenverarbeitung). Eine aktuelle Liste der Unterauftragnehmer ist auf der Plattform einsehbar. Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. Der Kunde kann der Einschaltung eines neuen Unterauftragnehmers aus wichtigem Grund widersprechen.
§ 6 Vollmachten und Datenbeschaffung
Der Kunde bevollmächtigt EnergyIQ, in seinem Namen bei Energieversorgern, Netzbetreibern und Messstellenbetreibern Rechnungskopien, Vertragsdaten, Verbrauchsnachweise, Zählerdaten und Lastgangdaten anzufordern, soweit diese für die Leistungserbringung erforderlich sind.
Der Kunde bevollmächtigt EnergyIQ ferner, die im Rahmen der Plattformnutzung erhobenen und verarbeiteten Daten (insbesondere Rechnungsdaten, Verbrauchsdaten, Firmendaten) an die vom Kunden mandatierte Kanzlei zum Zwecke der Antragstellung und Verfahrensführung zu übermitteln.
Vollmachten gegenüber Behörden (insbesondere gemäß § 80 AO) erteilt der Kunde nicht EnergyIQ, sondern unmittelbar der von ihm mandatierten Kanzlei.
§ 7 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
Sämtliche Rechte an der Plattform, einschließlich Software, Algorithmen, Datenbanken, Designs, Texte und sonstige Inhalte, stehen ausschließlich EnergyIQ oder deren Lizenzgebern zu. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Plattform für die Dauer des Vertragsverhältnisses. Analysen, Berichte und Auswertungen, die EnergyIQ für den Kunden erstellt, darf der Kunde für eigene betriebliche Zwecke verwenden. Eine Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte oder kommerzielle Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EnergyIQ.
§ 8 Haftung
EnergyIQ haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von EnergyIQ, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet EnergyIQ auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung von EnergyIQ für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
EnergyIQ schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg und haftet nicht für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisses, insbesondere nicht für die Höhe von Erstattungen, die Gewährung von Entlastungen durch Behörden, die Mitwirkung von Versorgern, Netzbetreibern oder Messstellenbetreibern oder den Erfolg von Optimierungsmaßnahmen. Die auf der Plattform angezeigten Berechnungen und Schätzungen stellen keine Zusicherung dar.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 9 Verfügbarkeit der Plattform
EnergyIQ bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der Plattform. Ein Anspruch auf ständige Verfügbarkeit besteht nicht. EnergyIQ ist berechtigt, die Plattform vorübergehend außer Betrieb zu nehmen, soweit dies aus technischen Gründen (z. B. Wartung, Sicherheitsupdates) erforderlich ist. Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit mindestens 48 Stunden im Voraus angekündigt.
EnergyIQ haftet nicht für Einschränkungen der Verfügbarkeit, die auf höherer Gewalt, Störungen bei Drittanbietern (insbesondere Cloud-Hosting, Zoll-Portal, ELSTER) oder sonstigen von EnergyIQ nicht zu vertretenden Umständen beruhen.
§ 10 Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für die vertragsgemäßen Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus fort.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei hierfür verantwortlich ist, die der empfangenden Partei bereits vor Offenlegung bekannt waren, oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
§ 11 Laufzeit, Kündigung und Wirkungen der Beendigung
Der Vertrag wird mit einer Erstlaufzeit von zwölf Monaten ab Vertragsschluss geschlossen. Im Anschluss an die Erstlaufzeit verlängert er sich zunächst bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres (Rumpflaufzeit; sie entfällt, wenn die Erstlaufzeit am 31. Dezember endet) und danach jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird. Die Abrechnung nach Vorteilsjahren (Teil B § 2) ist von der Vertragslaufzeit unabhängig.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für EnergyIQ liegt insbesondere vor, wenn der Kunde falsche oder unvollständige Angaben macht, die die Leistungserbringung wesentlich beeinträchtigen, oder wenn der Kunde trotz Mahnung mit der Zahlung fälliger Beträge länger als 30 Tage in Verzug ist.
Mit Beendigung des Vertrags gilt: (a) Neue Verfahren werden nicht mehr eingeleitet und neue Optimierungsbereiche nicht mehr aktiviert. (b) Bei Vertragsende bereits eingeleitete Verfahren werden vereinbarungsgemäß abgeschlossen und bleiben vergütungspflichtig, auch wenn die Realisierung des Vorteils erst nach Vertragsende eintritt. (c) Vorteile, die auf während der Vertragslaufzeit erbrachten Leistungen beruhen und innerhalb von 24 Monaten nach Vertragsende realisiert werden, bleiben vergütungspflichtig. (d) Wiederkehrende Vorteile (Teil B § 7) werden nur bis zum Vertragsende vergütet, sofern nicht ein Nachlaufzeitraum vereinbart ist. (e) Abweichende Regelungen einzelner besonderer Teile, insbesondere Teil D (Konzessionsabgabe), bleiben unberührt. Im Übrigen sind Vorteilsjahre, die nach Vertragsende beginnen, nicht mehr vergütungspflichtig.
Ein Verfahren ist eingeleitet, wenn der betreffende Optimierungsbereich für den Kunden aktiviert ist (§ 3 Abs. 5 dieses Teils A) und eine erste dokumentierte Umsetzungshandlung erfolgt ist, insbesondere der Versand einer Datenanforderung, die Beauftragung der Kanzlei für das Verfahren oder die Erstellung eines Antrags.
Verzögert oder unterlässt der Kunde treuwidrig Mitwirkungshandlungen oder wirkt er gezielt darauf hin, dass die Realisierung eines Vorteils auf einen Zeitpunkt nach Vertragsende verschoben wird, um die Vergütung zu vermeiden, bleibt die Vergütung geschuldet; sie wird nach Maßgabe von Teil B § 9 Abs. 3 auf Basis des voraussichtlich realisierbaren Vorteils berechnet. Gleiches gilt, wenn der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter einen bei Vertragsende bereits zur Umsetzung vorbereiteten Vorteil nach Vertragsende realisiert. Dem Kunden bleibt jeweils der Nachweis gestattet, dass ein Vorteil nicht oder nur in geringerer Höhe realisierbar war.
§ 12 Datenherausgabe bei Vertragsende
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses stellt EnergyIQ dem Kunden seine auf der Plattform gespeicherten Daten (insbesondere hochgeladene Rechnungen, Analyseergebnisse, Verbrauchsdaten) für einen Zeitraum von 90 Tagen zum Export bereit.
Nach Ablauf der Exportfrist werden personenbezogene Daten des Kunden gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Steuerrelevante Belege und Antragsdaten werden für die Dauer der jeweils geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form aufbewahrt. Anonymisierte Benchmark-Daten gemäß § 5 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Änderungen der AGB
EnergyIQ ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aufgrund von Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, Marktveränderungen oder sonstigen sachlichen Gründen erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Von der Änderungsbefugnis ausgenommen sind die Kernleistungsbeschreibungen und die Vergütungsregelungen (Teil B, Teil C ff.), soweit diese zum Nachteil des Kunden geändert würden.
Änderungen werden dem Kunden in Textform (E-Mail) mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die geänderten AGB als genehmigt. EnergyIQ wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf die Bedeutung der Frist, die Rechtsfolgen des Schweigens sowie auf das Recht zur Sonderkündigung gesondert hinweisen.
Der Kunde hat das Recht, den Vertrag innerhalb der Widerspruchsfrist mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Bereits eingeleitete Verfahren werden zu den bisherigen Bedingungen abgewickelt.
§ 14 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Verzögerungen oder die Nichterbringung von Leistungen, soweit diese auf Umständen beruhen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen (höhere Gewalt), insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, behördliche Anordnungen, Ausfall wesentlicher IT-Infrastruktur Dritter oder Streik. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Störung zu informieren.
§ 15 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Frankfurt am Main, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. § 13 dieses Teils A bleibt unberührt.
Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EnergyIQ. Die Abtretung von Geldforderungen des Kunden gegen EnergyIQ bleibt hiervon unberührt (§ 354a HGB).
Teil B: Allgemeine Bedingungen für die erfolgsabhängige Vergütung
§ 1 Vergütungsgrundsatz und Vergütungsübersicht
(1) Die Vergütung von EnergyIQ fällt ausschließlich erfolgsbasiert an. Für die erstmalige Leistungserbringung fallen keine Vorabkosten, kein Grundentgelt und keine Einrichtungsgebühr an. EnergyIQ wird ausschließlich aus tatsächlich realisierten wirtschaftlichen Vorteilen des Kunden vergütet, die aus vom Auftrag umfassten und von EnergyIQ betreuten Verfahren oder Maßnahmen stammen (nachfolgend „Erfolgsvergütung“). Teil A § 3 Abs. 5 (Pflichtverletzung durch Parallelbeauftragung) und Teil A § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.
(2) Die Erfolgsvergütung wird berechnet als prozentualer Anteil an dem je Vorteilsjahr kumulierten realisierten Netto-Vorteil des Kunden (§§ 2 bis 7 dieses Teils B). Der Vergütungssatz sinkt mit steigendem kumulierten Vorteil. Die Höhe des Vergütungssatzes sowie etwaige Mindest- oder Höchstbeträge ergeben sich aus der dem Kunden im Bestellvorgang vor Auftragserteilung angezeigten Vergütungsübersicht oder aus der Auftragsvereinbarung (nachfolgend zusammen „Vergütungsübersicht“); diese Konditionen werden mit Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Vor Auftragserteilung werden dem Kunden mindestens angezeigt: der erwartete wirtschaftliche Vorteil, der erwartete Vergütungssatz und die erwartete Vergütung in Euro sowie der Hinweis, dass die endgültige Abrechnung auf Basis des tatsächlich realisierten kumulierten Vorteils erfolgt. Die Vergütungsübersicht regelt auch die Sätze unterhalb und oberhalb des dort ausgewiesenen Kurvenbereichs.
(3) Für außergewöhnlich große, komplexe oder investitionsintensive Projekte können die Parteien eine individuelle Vergütung vereinbaren; diese geht den Regelungen dieses Teils B vor.
§ 2 Vorteilsjahr
(1) Jeder wirtschaftliche Vorteil wird dem Jahr zugeordnet, dem er wirtschaftlich zuzurechnen ist (nachfolgend „Vorteilsjahr“). Maßgeblich ist, für welches Kalender-, Abrechnungs- oder Leistungsjahr der Vorteil entstanden ist. Nicht maßgeblich sind der Zeitpunkt der Antragstellung, des Bescheids, der Gutschrift, der Auszahlung oder der Rechnungsstellung.
(2) Rückwirkend erlangte Vorteile (insbesondere Erstattungen für mehrere zurückliegende Jahre) werden den jeweiligen Vorteilsjahren zugeordnet, für die sie wirtschaftlich entstanden sind.
(3) Das Vorteilsjahr bestimmt die Berechnung des Vergütungssatzes. Das Realisierungsereignis (§ 3) bestimmt Entstehung, Abrechnung und Fälligkeit der Erfolgsvergütung.
§ 3 Realisierung des Vorteils
(1) Die Erfolgsvergütung entsteht nur für realisierte Vorteile. Ein Vorteil ist realisiert, sobald er an den Kunden ausgezahlt, ihm gutgeschrieben, zu seinen Gunsten verrechnet, verbindlich von einer Forderung abgesetzt oder, bei wiederkehrenden Einsparungen, belastbar nachgemessen wurde. Auf bloße Prognosen oder Schätzungen wird keine Vergütung berechnet.
(2) Für wiederkehrende Einsparungen muss eine nachvollziehbare Vergleichsbasis (Baseline) bestehen. Bei der Nachmessung werden wesentliche Einflussfaktoren berücksichtigt, insbesondere Verbrauchsänderungen, Produktionsmengen, Betriebszeiten, Witterungseffekte, Preisänderungen, Netzentgeltänderungen, Lieferantenwechsel, Anlagenstillstände, Standortänderungen und Änderungen der technischen Konfiguration. Die Nachmessungslogik wird im Cockpit dokumentiert und ist für den Kunden nachvollziehbar.
(3) Die Berechnung der Vergütung auf Basis eines voraussichtlich realisierbaren Vorteils in den Fällen des § 9 Abs. 3 dieses Teils B sowie des Teils A § 3 Abs. 5 und § 11 Abs. 5 bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
§ 4 Bemessungsgrundlage (Netto-Vorteil)
Bemessungsgrundlage der Erfolgsvergütung ist der dem Kunden wirtschaftlich zufließende oder von ihm ersparte Nettobetrag (nachfolgend „Netto-Vorteil“), ohne Umsatzsteuer, vor Abzug der Erfolgsvergütung, vor Abzug etwaiger Kanzlei- oder sonstiger Beraterkosten und vor Berücksichtigung von Investitions- oder Umsetzungskosten des Kunden. Für investitionsintensive Projekte kann eine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen werden (§ 1 Abs. 3).
§ 5 Bündelung je Kunde und Vorteilsjahr
(1) Alle realisierten Netto-Vorteile eines Kunden, die demselben Vorteilsjahr zugeordnet sind, werden für die Berechnung des Vergütungssatzes zusammengefasst (kumulierter Vorteil). Auf den kumulierten Vorteil eines Vorteilsjahres findet ein einheitlicher Vergütungssatz gemäß Vergütungsübersicht Anwendung. Vorteile verschiedener Vorteilsjahre werden nicht zusammengefasst.
(2) Kunde im Sinne der Bündelung ist der vertragsschließende Rechtsträger. Für verbundene Unternehmen kann eine gesonderte Konzernvereinbarung getroffen werden.
(3) Nicht in die Bündelung fließen ein: Vorteile aus der Konzessionsabgaben-Reklassifizierung (Teil D) sowie Vorteile, für die eine individuelle Vergütung vereinbart ist. Diese werden gesondert nach den dort geltenden Regeln vergütet.
§ 6 Kumulative Differenzabrechnung
(1) Die Abrechnung erfolgt unterjährig mit jeder Realisierung. Bei jeder weiteren Realisierung für dasselbe Vorteilsjahr wird die Gesamtvergütung auf Basis des bis dahin kumulierten Vorteils neu berechnet; bereits für dieses Vorteilsjahr entstandene Erfolgsvergütung wird abgezogen. Abgerechnet wird jeweils der Differenzbetrag.
(2) Die Vorteilskonten eines Vorteilsjahres bleiben für nachträgliche Zuordnungen (insbesondere später realisierte Vorteile desselben Vorteilsjahres) und für Korrekturen (§ 11) offen. Nachträgliche Zuordnungen und Korrekturen führen zu einer Neuberechnung nach Abs. 1.
§ 7 Einmalige und wiederkehrende Vorteile
(1) Einmalige Vorteile (insbesondere rückwirkende Erstattungen, einmalige Gutschriften, einmalige Rechnungskorrekturen, einmalige Rückzahlungen) werden nur einmal gezählt, dem jeweiligen Vorteilsjahr zugeordnet und fließen in späteren Jahren nicht erneut in die Bemessungsgrundlage ein.
(2) Wiederkehrende Vorteile (insbesondere Einsparungen aus Blindarbeit, Leistungspreis, Netzentgelten, Spannungsebene, Mess- und Zählerwesen sowie dauerhaft korrigierten Abrechnungen) erzeugen in jedem Jahr einen neuen wirtschaftlichen Vorteil. Sie werden je Vorteilsjahr eigenständig auf Basis des tatsächlich neu entstandenen, nachgemessenen Vorteils berechnet.
(3) Wiederkehrende Vorteile werden nur vergütet, solange der Vertrag besteht und EnergyIQ die Maßnahme überwacht, nachmisst oder laufend betreut. Für abgeschlossene Einmalmaßnahmen ohne laufende Betreuung kann in der Vergütungsübersicht oder Auftragsvereinbarung ein begrenzter Teilnahmezeitraum geregelt werden. Teil D (Konzessionsabgabe) bleibt unberührt.
§ 8 Mindesthonorar
Sofern die Vergütungsübersicht nichts Abweichendes ausweist, beträgt die Erfolgsvergütung mindestens 500,00 € netto. Das Mindesthonorar fällt nur einmal je Kunde an, und zwar im ersten Vorteilsjahr, für das eine Abrechnung erfolgt. Ein jährliches Mindesthonorar besteht nicht.
§ 9 Entstehung, Fälligkeit, Mitteilungspflichten und Auskunft
(1) Die Erfolgsvergütung entsteht mit der jeweiligen Realisierung (§ 3) und wird mit Zugang der Rechnung fällig; die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Sämtliche Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, EnergyIQ die Realisierung eines Vorteils (insbesondere den Eingang einer Auszahlung, eine Gutschrift oder eine Verrechnung) unaufgefordert innerhalb von sieben Werktagen in Textform mitzuteilen und die Höhe zu bestätigen. Die Mitteilungspflicht entfällt, soweit EnergyIQ die Realisierung bereits über die Kanzlei, eine Behörde, den Versorger oder das Cockpit bekannt ist.
(3) Kommt der Kunde seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach, ist EnergyIQ berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren Frist von sieben Tagen ab Mahnung die Erfolgsvergütung auf Basis des voraussichtlichen Vorteils in Rechnung zu stellen. Weicht der tatsächlich realisierte Vorteil ab, wird die Rechnung nach Kenntnisnahme korrigiert. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der tatsächlich realisierte Vorteil abweicht.
(4) EnergyIQ ist berechtigt, vom Kunden jederzeit Auskunft über den Stand der Verfahren sowie über Eingang und Höhe realisierter Vorteile zu verlangen. Der Kunde stellt auf Anforderung geeignete Nachweise (insbesondere Bescheide, Gutschriften, Verrechnungsmitteilungen, Rechnungen, Kontoauszüge in geschwärzter Form) zur Verfügung, soweit dies zur Dokumentation der Realisierung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erlischt fünf Jahre nach Ende des jeweiligen Vorteilsjahres.
§ 10 Vorschusszahlung ab dem zweiten Vertragsjahr
(1) Ab dem zweiten Vertragsjahr kann der Kunde auf Grundlage eines Angebots von EnergyIQ einen Teil der für das laufende Jahr erwarteten Erfolgsvergütung im Voraus zahlen. Der Vorschuss bezieht sich auf die erwartete Erfolgsvergütung, nicht auf den erwarteten Vorteil des Kunden, und beträgt in der Regel 50 % der erwarteten Jahres-Erfolgsvergütung. Die Vorschusszahlung ist freiwillig.
(2) Sofern die Vergütungsübersicht nichts Abweichendes ausweist, gewährt EnergyIQ auf den Vorschussbetrag ein Skonto von 5 %; der Kunde zahlt den um das Skonto geminderten Vorschussbetrag. Über den Vorschuss stellt EnergyIQ eine Anzahlungsrechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Der Vorschuss wird in voller Höhe (Nennwert vor Skonto) auf die endgültige EnergyIQ-Vergütung angerechnet.
(3) Nach Abschluss des jeweiligen Vorteilsjahres erfolgt eine Endabrechnung. Übersteigt die tatsächliche EnergyIQ-Vergütung (§ 12 Abs. 2) des Vorteilsjahres den Vorschuss, wird der Differenzbetrag berechnet. Unterschreitet die tatsächliche EnergyIQ-Vergütung den Vorschuss, wird der Überschuss nach Wahl des Kunden erstattet oder mit künftigen Forderungen verrechnet.
§ 11 Korrekturen und Rückforderungen
(1) Wird ein bereits vergüteter Vorteil nachträglich gemindert, aufgehoben oder zurückgefordert (insbesondere durch geänderten Bescheid, Widerruf oder Rücknahme, Rückforderung durch Behörde oder Versorger, nachträgliche Rechnungskorrektur, fehlerhafte ursprüngliche Nachmessung oder geänderte Messdaten), wird die Bemessungsgrundlage entsprechend korrigiert.
(2) Eine negative Korrektur wird dem ursprünglichen Vorteilsjahr zugeordnet und führt zu einer Neuberechnung nach § 6; dabei werden auch die Kürzung um die Netto-Kanzleivergütung und eine etwaige Erstattung nach § 12 Abs. 2 und 3 neu ermittelt. Überzahlungen werden verrechnet oder erstattet. Die Vergütungsansprüche der Kanzlei für die betroffenen Verfahren bleiben von Korrekturen unberührt.
§ 12 Kanzleivergütung und Anrechnung
(1) Soweit für einzelne Verfahren die Vertretung durch eine Rechtsanwaltskanzlei erforderlich ist, schließt der Kunde mit der Kanzlei einen eigenständigen Mandatsvertrag einschließlich Vergütungsvereinbarung. Die Kanzlei stellt ihre Rechnung unmittelbar an den Kunden als Mandanten, Rechnungsempfänger und Leistungsempfänger; der Kunde zahlt die Kanzleirechnung (Nettobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) unmittelbar und vollständig an die Kanzlei. Soweit der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Die Kanzleivergütung ist bis zum Eingang der Entscheidung über das jeweilige Verfahren beim Kunden oder bei der Kanzlei gestundet, soweit mit der Kanzlei nichts Abweichendes vereinbart ist. Fällt die benannte Kanzlei aus oder endet ihre Mandatierung, kann EnergyIQ eine andere geeignete Kanzlei benennen; der Kunde erteilt auf Anforderung die erforderlichen Mandats- und Vollmachtserklärungen, und laufende Verfahren werden übergeleitet.
(2) Die von EnergyIQ in Rechnung gestellte Vergütung ist die Erfolgsvergütung abzüglich der Netto-Kanzleivergütung der Verfahren, die demselben Vorteilsjahr zuzurechnen sind (nachfolgend „EnergyIQ-Vergütung“). Nur die EnergyIQ-Vergütung ist das von EnergyIQ abgerechnete Entgelt; auf sie berechnet EnergyIQ die gesetzliche Umsatzsteuer. Die Netto-Kanzleivergütung und die darauf entfallende Umsatzsteuer sind nicht Teil des Entgelts von EnergyIQ; der Kunde zahlt sie unmittelbar an die Kanzlei (Abs. 1). Wirtschaftlich trägt EnergyIQ dadurch im Regelverfahren die Netto-Kanzleivergütung. Die Ermittlung erfolgt kumulativ je Vorteilsjahr: Bei jeder Abrechnung nach § 6 wird die auf den bis dahin kumulierten Vorteil entfallende Erfolgsvergütung um die Summe der bis dahin bekannten Netto-Kanzleivergütungen desselben Vorteilsjahres gekürzt; bereits berechnete EnergyIQ-Vergütung wird abgezogen. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, wird keine Rechnung gestellt und der übersteigende Kanzleikostenanteil in die nächste Abrechnung desselben Vorteilsjahres vorgetragen. Zeitlich nachlaufende Kanzleirechnungen werden in der jeweils nächsten Rechnung oder der Endabrechnung berücksichtigt. Die Kürzung setzt voraus, dass die Höhe der Kanzleivergütung EnergyIQ durch Rechnungskopie oder Mitteilung der Kanzlei bekannt ist.
(3) Übersteigen die anzurechnenden Netto-Kanzleivergütungen im Einzelfall die Erfolgsvergütung des betreffenden Vorteilsjahres, reduziert sich der vom Kunden an EnergyIQ zu zahlende Betrag auf null. Einen nach der letzten Abrechnung des Vorteilsjahres verbleibenden, nicht verrechneten Kanzleikostenanteil erstattet EnergyIQ dem Kunden nach Nachweis der vollständigen Zahlung an die Kanzlei, spätestens mit der Endabrechnung des Vorteilsjahres.
(4) Zahlt der Kunde eine Kanzleirechnung trotz Fälligkeit nicht und bleibt eine Mahnung der Kanzlei mit angemessener Nachfrist erfolglos, übernimmt EnergyIQ gegenüber der Kanzlei eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die offene Netto-Kanzleivergütung, begrenzt auf deren Höhe; die Bürgschaft wird fällig, wenn der Kunde die Kanzleivergütung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist nicht zahlt (Eintritt). Die nähere Ausgestaltung der Bürgschaft erfolgt in Abstimmung mit der Vergütungsvereinbarung der Kanzlei. Soweit EnergyIQ hiernach an die Kanzlei zahlt, entfällt die Kürzung der EnergyIQ-Vergütung nach Abs. 2 rückwirkend in Höhe des gezahlten Betrags; ein bereits abgezogener Betrag wird dem Kunden nachbelastet. Die Nachbelastung erfolgt nur, soweit EnergyIQ nicht bereits aus der gemäß § 774 Abs. 1 BGB übergegangenen Forderung der Kanzlei befriedigt ist; EnergyIQ kann wegen des an die Kanzlei gezahlten Betrags insgesamt nur einmal Zahlung verlangen. Einwendungen des Kunden gegen Grund und Höhe der Nachbelastung bleiben unberührt; im Übrigen kann der Kunde gegen die Nachbelastung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(5) Bleibt ein Verfahren vollständig erfolglos (insbesondere vollständige Ablehnung durch die zuständige Behörde oder den zuständigen Marktpartner wie Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Lieferant) oder wird eine zunächst gewährte Entlastung nachträglich vollständig aufgehoben, stellt EnergyIQ den Kunden von der für dieses Verfahren geschuldeten Kanzleivergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer frei. Dies gilt auch, wenn andere Verfahren des Kunden erfolgreich sind. Die Freistellung erfolgt durch Zahlung unmittelbar an die Kanzlei oder durch anderweitige Sicherstellung, dass die Kanzlei den Kunden insoweit nicht in Anspruch nimmt. Die Freistellung ist der Höhe nach begrenzt auf die Kanzleivergütung, die sich für das reguläre Verfahren aus der bei Aktivierung geltenden Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kunden und der Kanzlei ergibt. Die Freistellung gilt nicht bei Rücknahme des Verfahrens durch den Kunden und nicht für über das reguläre Verfahren hinausgehende anwaltliche Tätigkeit (insbesondere Rechtsbehelfs-, Widerspruchs- oder Bußgeldverfahren); über hierdurch entstehende Kosten wird der Kunde vorab informiert und entscheidet frei über die Beauftragung. Soweit EnergyIQ den Kunden nach diesem Absatz freistellt, tritt der Kunde seine im Zusammenhang mit dem betroffenen Verfahren stehenden Ansprüche gegen die Kanzlei, insbesondere Ansprüche wegen Schlecht- oder Nichtleistung, in Höhe des Freistellungsbetrags an EnergyIQ ab; EnergyIQ nimmt die Abtretung an. Der Kunde erteilt EnergyIQ auf Anforderung die zur Geltendmachung erforderlichen Auskünfte und stellt die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
(6) Zwischen EnergyIQ und der Kanzlei besteht kein Vergütungsverhältnis, das an die Vermittlung oder Durchführung einzelner Mandate anknüpft. Erstattungen und Auszahlungen von Behörden oder Versorgern fließen ausschließlich auf das Konto des Kunden; EnergyIQ erhält zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf diese Beträge und keine Geldempfangsvollmacht.
§ 13 Zahlung und SEPA-Lastschriftmandat
Der Kunde kann EnergyIQ ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, um die Zahlung der EnergyIQ-Vergütung zu automatisieren. Die Erteilung des SEPA-Mandats ist freiwillig. Ohne SEPA-Mandat erfolgt die Zahlung per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto. Bei Erteilung eines SEPA-Mandats wird der Kunde mindestens fünf Werktage vor dem Einzug über den Einzugsbetrag und das Einzugsdatum informiert (Pre-Notification).
Bei Zahlungsverzug ist EnergyIQ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
§ 14 Aufbewahrung steuerrelevanter Unterlagen
EnergyIQ bewahrt die vom Kunden hochgeladenen Rechnungen und die in den Verfahren erstellten Unterlagen für die Dauer der jeweils geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach Ablauf des Kalenderjahres des jeweiligen Verfahrens auf, um die Nachweisfähigkeit gegenüber Behörden sicherzustellen. Die Aufbewahrung erfolgt in elektronischer Form.
Teil C: Besondere Vertragsbedingungen Steuerentlastungen (§ 9b StromStG, §§ 54, 51 EnergieStG)
§ 1 Gegenstand und Leistungsumfang
Gegenstand dieses Teils C ist die Koordination und Abwicklung der Steuerentlastungen nach § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG) für Strom, nach § 54 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) für Erdgas und andere Energieerzeugnisse sowie nach § 51 EnergieStG für bestimmte Prozesse und Verfahren (zusammen die „Steuerentlastungen“). Die Leistungen von EnergyIQ umfassen insbesondere: die automatisierte Analyse der Strom- und Gasrechnungen zur Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen, die Prüfung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung anhand des WZ-Codes (Klassifikation der Wirtschaftszweige) und der beihilferechtlichen Voraussetzungen, die Berechnung des voraussichtlichen Entlastungsbetrags, die Erstellung der Antragsunterlagen in maschinenlesbarer Form (bei § 9b StromStG insbesondere die Formulare 1453, 1139, ggf. 1402 und 1456), die Übermittlung der Antragsdaten an die vom Kunden mandatierte Kanzlei zur Prüfung und Einreichung beim zuständigen Hauptzollamt (nachfolgend „HZA“) über das Zoll-Portal sowie die Koordination bei Rückfragen des HZA und das Status-Tracking im Cockpit.
Für jede Entlastungsart und jedes Entlastungsjahr wird ein eigenes Antragsverfahren geführt. Die Aktivierung weiterer Entlastungsarten und Entlastungsjahre erfolgt gemäß Teil A § 3 Abs. 5.
Nicht vom Leistungsumfang umfasst sind: nachgelagerte Prüfungsmaßnahmen des HZA nach Auszahlung des Entlastungsbetrags (insbesondere Fragenkataloge, vertiefte Prüfungen), betriebliche Außenprüfungen durch den Zoll, Widerspruchsverfahren, Einspruchsverfahren, finanzgerichtliche Verfahren sowie Straf- oder Bußgeldverfahren. Macht das HZA nach Auszahlung Nachforderungen oder Rückfragen geltend, wird der Kunde vor Entstehung zusätzlicher Kosten informiert; die Beauftragung der Kanzlei für diese Tätigkeiten erfolgt gesondert und auf separater Vergütungsbasis.
§ 2 Kanzlei und Verfahren
Die steuerrechtliche Vertretung des Kunden gegenüber dem HZA erfolgt nicht durch EnergyIQ, sondern durch eine von EnergyIQ benannte, unabhängige und eigenverantwortlich handelnde Rechtsanwaltskanzlei (nachfolgend „Kanzlei“). Der Kunde schließt mit der Kanzlei einen eigenständigen Mandatsvertrag einschließlich Vergütungsvereinbarung und erteilt der Kanzlei eine gesonderte Vollmacht gemäß § 80 AO. Die Kanzlei prüft die Antragsunterlagen eigenverantwortlich und reicht den Antrag ein. Für die Kanzleivergütung, ihre Anrechnung, den Eintritt und die Freistellung gilt Teil B § 12. EnergyIQ schuldet keinen bestimmten Entlastungserfolg. Die Entscheidung über die Gewährung der Steuerentlastung liegt ausschließlich beim zuständigen HZA.
§ 3 Voraussetzungen und Kundenerklärungen
Der Kunde erklärt bei Auftragserteilung bzw. bei Aktivierung, dass er ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Abschnitte C bis F der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003) oder der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt A der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003) ist und die nachversteuerten Strom- bzw. Energiemengen für betriebliche Zwecke entnommen bzw. verwendet hat.
Der Kunde erklärt ferner, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) ist. Der Kunde ist verpflichtet, EnergyIQ unverzüglich zu informieren, wenn sich diese Erklärung als unrichtig erweist oder nachträglich unrichtig wird.
Der Kunde verpflichtet sich, Energiemengen, die nicht entlastungsfähig sind (insbesondere Strom für Elektromobilität, Privatverbrauch, steuerbefreite Eigenversorgung, Nutzenergie an Dritte außerhalb des produzierenden Gewerbes), vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Falsche oder unvollständige Angaben können behördliche Sanktionen nach sich ziehen, für die ausschließlich der Kunde verantwortlich ist.
Bei der Entlastung nach § 51 EnergieStG erklärt der Kunde zusätzlich vollständig und wahrheitsgemäß, für welche Prozesse und Verfahren die Energieerzeugnisse verwendet wurden; die Zuordnung der Verbrauchsmengen zu begünstigten Prozessen erfolgt auf Grundlage der Angaben und Nachweise des Kunden.
§ 4 Fristen und Ausschlussfristen
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellung nach § 9b StromStG sowie nach §§ 54, 51 EnergieStG an gesetzliche Ausschlussfristen gebunden ist: Der Antrag auf Steuerentlastung muss jeweils bis zum 31. Dezember des auf das Verbrauchsjahr folgenden Kalenderjahres beim zuständigen HZA eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Antragstellung ausgeschlossen.
EnergyIQ wird den Kunden rechtzeitig auf das Fristende hinweisen. Eine Haftung für die Versäumung der Antragsfrist übernimmt EnergyIQ nicht, sofern EnergyIQ die erforderlichen Daten und Unterlagen rechtzeitig erhalten und an die Kanzlei weitergeleitet hat. Verzögert EnergyIQ die Weiterleitung schuldhaft, haftet EnergyIQ nach Maßgabe von Teil A § 8.
§ 5 Besondere Haftungsregelungen
Ergänzend zu Teil A § 8 gilt: EnergyIQ haftet nicht für Nachteile, die dem Kunden aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden gegenüber EnergyIQ oder im Antragsverfahren entstehen, insbesondere nicht für Bußgelder oder Rückforderungen des HZA, die auf fehlerhaften Kundenangaben beruhen.
EnergyIQ haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen der Kanzlei. Das Mandatsverhältnis zwischen dem Kunden und der Kanzlei ist ein eigenständiges Rechtsverhältnis, für das die Kanzlei nach Maßgabe der für Rechtsanwälte geltenden berufsrechtlichen und haftungsrechtlichen Bestimmungen einsteht. Die Freistellungszusage gemäß Teil B § 12 Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.
Teil D: Besondere Vertragsbedingungen Konzessionsabgabe (Reklassifizierung nach § 2 Abs. 7 KAV)
§ 1 Gegenstand und Leistungsumfang
Gegenstand dieses Teils D ist die Prüfung und Umsetzung der Einstufung des Kunden als Sondervertragskunde im Sinne des § 2 Abs. 7 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) je Lieferstelle (nachfolgend „Reklassifizierung“), einschließlich der Geltendmachung rückwirkender Erstattungsansprüche. Die Leistungen umfassen insbesondere: die Prüfung der Voraussetzungen je Lieferstelle, die Beschaffung der erforderlichen Mess- und Abrechnungsdaten, die Koordination der Kommunikation mit Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und Lieferanten über die vom Kunden mandatierte Kanzlei sowie die Dokumentation im Cockpit. Für die Kanzleivergütung gilt Teil B § 12.
Zur laufenden Betreuung während des Teilnahmezeitraums (§ 2 Abs. 3) gehören insbesondere: die jährliche Prüfung der Abrechnung, die Überwachung der korrekten Einstufung, die Prüfung bei Lieferantenwechsel, die Prüfung neuer Lieferstellen, die Beanstandung fehlerhafter Abrechnungen sowie die Nachmessung und Dokumentation im Cockpit oder, nach Beendigung des Vertrags, in sonstiger geeigneter Form.
§ 2 Vergütung (abweichend von Teil B §§ 5 und 6)
(1) Die Vergütung für die Reklassifizierung wird je Lieferstelle berechnet und besteht aus zwei Komponenten: (a) einem prozentualen Anteil an der rückwirkend erstatteten Konzessionsabgabe und (b) einem prozentualen Anteil an der tatsächlich realisierten und nachgewiesenen jährlichen Ersparnis für die Dauer des Teilnahmezeitraums. Die Höhe der Anteile ergibt sich aus der Vergütungsübersicht oder der Auftragsvereinbarung.
(2) Vorteile aus der Reklassifizierung fließen nicht in die Bündelung und die kumulierten Vorteilskonten nach Teil B §§ 5 und 6 ein; sie werden gesondert nach diesem Teil D abgerechnet. Im Übrigen gelten die Regelungen des Teils B (insbesondere §§ 2, 3, 9, 11 und 12) entsprechend.
(3) Der Teilnahmezeitraum für die laufende Beteiligung nach Abs. 1 lit. b beträgt 36 Monate je Lieferstelle, gerechnet ab der wirksamen Umstellung der Lieferstelle auf die Abrechnung als Sondervertragskunde. Die Beteiligung erstreckt sich auf die in diesen Zeitraum fallenden Abrechnungsjahre der Lieferstelle (Abrechnungsjahre des Versorgers, nicht Kalenderjahre); ein Abrechnungsjahr, das über das Ende des Teilnahmezeitraums hinausreicht, wird mengenanteilig auf Basis der in den Teilnahmezeitraum fallenden abgerechneten Mengen berücksichtigt. Wirtschaftlich umfasst die Beteiligung damit die Ersparnis dreier voller Abrechnungsjahre je Lieferstelle. Nach Ablauf des Teilnahmezeitraums verbleibt die weitere Ersparnis vollständig beim Kunden.
(4) Der Teilnahmezeitraum nach Abs. 3 bleibt von einer Beendigung des Vertrags unberührt, soweit die Reklassifizierung der betreffenden Lieferstelle bei Vertragsende bereits wirksam umgestellt oder das Verfahren eingeleitet war (Teil A § 11); die Vergütung nach Abs. 1 bleibt insoweit geschuldet.
(5) Kanzleivergütungen für Verfahren nach diesem Teil D werden abweichend von Teil B § 12 Abs. 2 ausschließlich auf die Vergütung nach diesem Teil D für die jeweilige Lieferstelle angerechnet, und zwar zunächst auf die Vergütungskomponente nach Abs. 1 lit. a (rückwirkende Erstattung), im Übrigen auf die laufende Komponente nach Abs. 1 lit. b; Teil B § 12 gilt im Übrigen entsprechend.
§ 3 Nachweis der jährlichen Ersparnis
(1) Die jährliche Ersparnis wird je Lieferstelle auf Basis der tatsächlichen Abrechnungen ermittelt. Vergleichsbasis ist die Differenz zwischen der Konzessionsabgabe für Tarifkunden und der Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden auf die tatsächlich abgerechneten Mengen des jeweiligen Abrechnungsjahres.
(2) Der Kunde stellt EnergyIQ die für die Nachmessung erforderlichen Abrechnungen je Abrechnungsjahr unaufgefordert zur Verfügung, spätestens auf Anforderung innerhalb von 14 Tagen. Teil B § 9 Abs. 3 (Schätzung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht) gilt entsprechend.
(3) Der Kunde informiert EnergyIQ unverzüglich über Lieferantenwechsel, Stilllegung oder Veräußerung von Lieferstellen sowie über wesentliche Änderungen der Abnahmesituation während des Teilnahmezeitraums.
