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Stromsteuer-Erstattung – Ihr Geld wartet

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Die §9b-Prüfung starten Sie digital, ohne Zollportal, ohne Papierkram. Produzierende Unternehmen können 2,00 ct/kWh Entlastung prüfen lassen. In wenigen Minuten gestartet, erfolgsbasiert und mit rechtlicher Prüfung dort, wo sie erforderlich ist.

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Ihre direkten Ansprechpartner
Pascal Kober · Patrick Rode · Stefan Ulrich, LL.M.

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Mögliches Erstattungspotenzial15.750 €

Rechnungsbasierter Richtwert vor EnergyIQ-Vergütung. Die Konditionen sehen Sie vor der Unterschrift.

Brutto-Erstattung
16.000 €
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Partner & Mitgliedschaften

  • WINDORFER RODE Rechtsanwälte
  • BVMW · Der Mittelstand. Bundesverband Mittelständische Wirtschaft
Zuletzt aktualisiert: März 2026

Was ist §9b StromStG?

§9b des Stromsteuergesetzes (StromStG) gewährt Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Steuerentlastung auf nachweislich versteuerten Strom. Der Regelsteuersatz der Stromsteuer beträgt 2,05 Cent pro Kilowattstunde (20,50 €/MWh).

Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Entlastungssatz 20,00 €/MWh – das entspricht einer Erstattung von rund 98 % der gezahlten Stromsteuer; beim Unternehmen verbleibt nur das EU-Mindestmaß von 0,50 €/MWh. Seit 2026 ist diese Entlastung dauerhaft gesetzlich verankert.

Ø Erstattung pro Jahr20 €/MWh
Rechtsgrundlage§9b StromStG
Moderne Produktionshalle mit Energieverteilung
Produzierendes Gewerbe

Wer ist berechtigt? Branchen und Voraussetzungen

Berechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes (§2 Nr. 3 StromStG) sowie der Land- und Forstwirtschaft (§2 Nr. 5 StromStG). Die folgenden Branchen sind erfasst:

  • Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
  • Verarbeitendes Gewerbe – Metallverarbeitung, Lebensmittelherstellung, Kunststoff, Druck, Holzverarbeitung u.v.m.
  • Energie- und Wasserversorgung
  • Baugewerbe
  • Land- und Forstwirtschaft

Die gesetzliche Zuordnung erfolgt nach WZ 2003 (Abschnitte C–F bzw. A). Kennen Sie nur Ihren WZ-2008-Code? Kein Problem – unser Rechner ordnet ihn automatisch zu. Der Strom muss nachweislich zum Regelsteuersatz von 2,05 ct/kWh versteuert worden sein. Es gilt ein gesetzlicher Selbstbehalt von 250 €. Nicht erstattungsfähig ist Strom für Elektromobilität.

Produzierendes Gewerbe

Ihr Unternehmen gehört zum produzierenden Gewerbe (Bergbau, Verarbeitung, Energie-/Wasserversorgung, Bau) oder zur Land- und Forstwirtschaft.

Stromverbrauch zum Regelsatz versteuert

Sie beziehen Strom, der mit dem vollen Steuersatz von 20,50 €/MWh belastet wird – das ist bei den meisten Unternehmen der Fall.

Kein De-minimis-Ausschluss

Die Entlastung nach §9b unterliegt nicht der De-minimis-Regelung. Nahezu jedes produzierende Unternehmen ist berechtigt.

Warum EnergyIQ

Vier Gründe, warum produzierende Unternehmen uns vertrauen. Jeder einzelne ist überprüfbar.

PartnerkanzleiWINDORFER RODE

RA Patrick Rode · BRAK Düsseldorf

Kein Risiko0 € bei Ablehnung

Rein erfolgsbasiertes Honorar

DatenschutzDSGVO-konform

Server in der EU · SSL-verschlüsselt

Direkter DrahtPersönlich erreichbar

Telefon oder Termin. Jederzeit kostenlos.

Sie sparen 8–20 Stunden Arbeit, EnergyIQ strukturiert den Prozess und die Vergütung fällt nur im Erfolgsfall an.

Pascal Kober

Ein Wort vom Gründer

Warum es EnergyIQ gibt

Produzierende Unternehmen zahlen jedes Jahr Stromsteuer - und können sich 2,00 ct/kWh davon über §9b StromStG zurückholen. Bei 1 GWh Jahresverbrauch sind das 20.000 Euro. Jedes Jahr.

Das Problem: Der Antrag geht ans Hauptzollamt, nicht ans Finanzamt. Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer - eine eigene Welt mit eigenen Formularen, eigenen Fristen, einem eigenen Portal. Wer sich damit nicht regelmäßig beschäftigt, übersieht den Anspruch. Und genau das passiert tausendfach.

EnergyIQ strukturiert den Prozess von Berechnung über Unterlagen bis Status. Rechtlich relevante Einreichungen werden durch spezialisierte Partner oder mandatierte Kanzleien geprüft. Das im Mandat definierte Erfolgshonorar fällt nur beim vereinbarten Erfolgsereignis an; gesonderte Drittkosten benötigen Ihre vorherige Zustimmung.

Pascal KoberGründer & Geschäftsführer, EnergyIQ GmbH
LinkedIn
Klartext

Was wir versprechen, und was nicht

Keine Buzzwords. Kein Kleingedrucktes. Hier ist genau, was Sie von uns bekommen, und was nicht.

Was Sie von uns bekommen

Was wir NICHT machen

§9b StromStG wird gemeinsam mit allen weiteren unterstützten Erstattungsthemen in einer einheitlichen Anwendung bearbeitet.

Keine versteckten Gebühren. Honorarsatz, Berechnungsbasis, Erfolgsereignis und mögliche Drittkosten stehen vor der Unterschrift im Mandat.

Juristische Prüfung durch RA Patrick Rode, WINDORFER RODE Rechtsanwälte (BRAK Düsseldorf), wo erforderlich.

Keine zweckfremde Datenweitergabe. Erforderliche Daten erhalten nur die für ein freigegebenes Thema zuständigen Empfänger und mandatierten Partner.

Dokumentenvorbereitung, Workflow-Koordination und Statusupdates. Rechtliche Kommunikation erfolgt dort, wo erforderlich, durch den mandatierten Partner.

Keine versteckte Laufzeit. Grundlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist stehen direkt vor der Unterschrift.

Transparente, erfolgsbasierte Vergütung nach dem Mandat, das Sie vor der Unterschrift vollständig prüfen.

Keine Blankovollmacht. Sie bestimmen die einbezogenen Rechtsträger und können Themen ausschließen.

Sie sparen 8–20 Stunden Arbeit. EnergyIQ strukturiert den Prozess, Sie tragen kein Erfolgsrisiko.

Keine Werbemails nach dem ersten Kontakt.

So funktioniert's

Von der Rechnung bis zur Erstattung – vier einfache Schritte.

Digitaler Prozess von der Rechnung bis zur Auszahlung
  1. Stromrechnung hochladen

    Laden Sie eine aktuelle Stromrechnung hoch. EnergyIQ liest die relevanten Verbrauchs- und Rechnungsdaten für die Schnellprüfung aus.

  2. Wir prüfen Ihren Anspruch

    EnergyIQ berechnet Ihre Erstattung und prüft alle Voraussetzungen nach §9b StromStG.

  3. Antrag wird eingereicht

    EnergyIQ bereitet die Unterlagen vor, Sie unterschreiben digital. Rechtliche Kommunikation erfolgt dort, wo erforderlich, durch den mandatierten Partner.

  4. Erstattung erhalten

    Die Erstattung wird direkt auf Ihr Konto überwiesen. Erst dann wird unsere Vergütung fällig.

Transparente Vergütung

Ein einheitlicher Auftrag. Alle Konditionen vor der Unterschrift.

Eine Potenzialanzeige allein löst kein Honorar aus. Das Mandat definiert transparent, welcher tatsächlich realisierte Vorteil als Erfolg gilt.

Kein Risiko für Sie
LeistungsumfangAlle freigegebenen Themen
Honorarsatz und BerechnungVor Unterschrift im Mandat
FälligkeitNur beim vereinbarten Erfolgsereignis
Alte, hebelspezifische Preislisten gelten nicht für den einheitlichen Auftrag. Mögliche Drittkosten werden vorab ausgewiesen und benötigen Ihre Zustimmung.
Frist: 31.12.2026 für Verbrauchsjahr 2025

Antragsfrist beachten – 31.12.2026 für Verbrauchsjahr 2025

Die Antragsfrist für die Stromsteuer-Erstattung nach §9b StromStG beträgt ein Jahr: Anträge müssen bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim Hauptzollamt eingegangen sein (§169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).

Für Strom, der im Kalenderjahr 2025 entnommen wurde, endet die Frist am 31.12.2026. Nach Ablauf ist ein regulärer Antrag nicht mehr möglich. Bei einem Betrieb mit 800.000 kWh Jahresverbrauch beträgt die Erstattung rund 15.750 € – dieses Geld verfällt, wenn die Frist verstreicht.

Ihre drei Optionen im Vergleich

Wir haben keine Angst vor dem Vergleich. Hier ist, wo wir besser sind, und wo wir nicht besser sind.

Kennt §9b StromStG

EnergyIQ

Unser Spezialgebiet

Ihr Steuerberater

Meistens nicht. Stromsteuer liegt beim Zoll, nicht beim Finanzamt

Selbst beim Zoll

Sie müssen sich einarbeiten

Zeitaufwand für Sie

EnergyIQ

5–10 Minuten

Ihr Steuerberater

Aktenübergabe + mehrere Rückfragen

Selbst beim Zoll

8–20 Stunden Recherche + Antrag

Juristische Abwicklung

EnergyIQ

Mandatierte Partnerkanzlei, wo erforderlich

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Je nach Mandat

Selbst beim Zoll

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Honorar

EnergyIQ

Erfolgsbasiert, Konditionen vor Unterschrift im Mandat

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Stundenhonorar, Erfolg irrelevant

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Kosten bei Ablehnung

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Stundenhonorar wird trotzdem fällig

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Ihre investierte Zeit

Fristüberwachung

EnergyIQ

Automatische Erinnerung im Folgejahr

Ihr Steuerberater

Sie müssen den Steuerberater erinnern

Selbst beim Zoll

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Echte Stimmen

Was unsere Kunden sagen

Wir veröffentlichen nur echte, namentlich genannte Kundenstimmen. Keine anonymen Quotes, keine erfundenen Zitate.

“Unter 10 Minuten. Kein Telefonat, kein Papier, kein Risiko. Erstattung im fünfstelligen Bereich. Ohne dass ich danach nochmal irgendwas anfassen musste. So sollte Stromsteuer-Rückerstattung für jeden Mittelständler aussehen.”
Konstantin Knautz
Konstantin KnautzProkurist, Pollrich GmbH

Häufig gestellte Fragen

Welche Unternehmen können eine Stromsteuer-Erstattung nach §9b StromStG beantragen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Energie-/Wasserversorgung, Baugewerbe) sowie der Land- und Forstwirtschaft. Rechtsgrundlage ist §2 Nr. 3 und 5 StromStG. Typische Beispiele: Bäckereien, Metallbaubetriebe, Kunststoffverarbeiter, Druckereien, Bauunternehmen und landwirtschaftliche Betriebe.

Wie hoch ist die Stromsteuer-Erstattung pro kWh?

Der Regelsteuersatz der Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh (20,50 €/MWh). Die Entlastung nach §9b StromStG beträgt bis zu 20,00 €/MWh abzüglich eines gesetzlichen Sockelbetrags von 250 €. Ein Unternehmen mit 500.000 kWh Jahresverbrauch erhält somit rund 9.750 € Erstattung pro Jahr.

Bis wann muss der Antrag auf Stromsteuer-Erstattung gestellt werden?

Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres eingereicht werden, das auf das Verbrauchsjahr folgt (§169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Für Strom, der 2025 entnommen wurde, ist die Frist der 31.12.2026. Die Frist ist nicht verlängerbar – wer sie verpasst, verliert den Anspruch für das jeweilige Jahr.

Welche Unterlagen werden für den Erstattungsantrag benötigt?

Sie benötigen eine Stromrechnung mit Verbrauchsangabe in kWh und Abrechnungszeitraum. Der Hauptantrag ist Formular 1453 (elektronisch über das Zoll-Portal). Je nach Fall kommen Formular 1402 (wirtschaftliche Tätigkeiten), 1456 (Nutzenergie) und 1139 (Beihilfe-Selbsterklärung ab 10.000 €) hinzu. EnergyIQ liest alle Daten per KI aus und erstellt den Antrag.

Was passiert, wenn ich die Antragsfrist verpasst habe?

Die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern beträgt ein Jahr nach Ablauf des Verbrauchsjahres (§169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Nach Ablauf dieser Frist ist ein regulärer Antrag nicht mehr möglich. Umso wichtiger ist es, den aktuellen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Für das Verbrauchsjahr 2025 läuft die Frist am 31.12.2026 ab.

Was ist der Unterschied zwischen §9a und §9b StromStG?

§9a StromStG gewährt eine vollständige Steuerentlastung für bestimmte Produktionsprozesse – z. B. Elektrolyse, chemische Reduktionsverfahren, Metallerzeugung oder das Brennen von Glas, Keramik und Zement. §9b StromStG gewährt 20,00 €/MWh Entlastung für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes unabhängig vom Verwendungszweck und ohne spezielle Verwendungsnachweise.

Was kostet mich der EnergyIQ-Service?

Die erste Prüfung und Potenzialanzeige löst kein Honorar aus. Für den einheitlichen Analyse- und Erstattungsauftrag sehen Sie Honorarsatz, Berechnungsbasis, Erfolgsereignis, Laufzeit, Kündigungsfrist und mögliche Drittkosten vollständig im Mandat, bevor Sie unterschreiben. Ohne das vereinbarte Erfolgsereignis fällt kein Erfolgshonorar an.

Wie lange dauert es, bis die Erstattung ausgezahlt wird?

Die Online-Beantragung über EnergyIQ dauert ca. 5–10 Minuten. Nach elektronischer Einreichung beim Hauptzollamt beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel 4–8 Wochen. Die Erstattung wird dann direkt auf das Bankkonto Ihres Unternehmens überwiesen.

Letzter Schritt

Bereit? Wir sind direkt erreichbar.

Rufen Sie an oder vereinbaren Sie einen Termin. Oder starten Sie den Rechner: in 10 Minuten wissen Sie, wie viel Sie zurückbekommen.

Potenzialprüfung ohne Honorar. Konditionen, 12-monatige Grundlaufzeit und Kündigungsfrist stehen vor der Unterschrift im Mandat.
EnergyIQEnergyIQ

EnergyIQ identifiziert zu viel gezahlte Energiekosten für mittelständische Unternehmen in Deutschland, strukturiert die Unterlagen und koordiniert den Rückholprozess. Rechtliche Prüfung erfolgt dort, wo erforderlich, durch spezialisierte Partner oder mandatierte Kanzleien.

Ein Rahmenmandat bündelt alle freigegebenen Erstattungsthemen. Preis, Erfolgsereignis, 12-monatige Grundlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist stehen vor der Unterschrift im Mandat. Weitere Rechtsträger und externe Kosten benötigen Ihre Freigabe.

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  • EnergyIQ GmbH
  • Geschäftsführer: Pascal Kober
  • Opernplatz 14, 60313 Frankfurt am Main
  • HRB 142673, AG Frankfurt am Main

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Hinweis: Diese Seite dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die dargestellten Beträge sind unverbindliche Schätzungen. Maßgeblich ist die Prüfung des Einzelfalls. Rechtliche Bearbeitung erfolgt durch spezialisierte Partner oder mandatierte Kanzleien, wo erforderlich.

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