Aufschlag für besondere Netznutzung: der greifbarste Posten über 1 GWh
Jeder Letztverbraucher zahlt mit dem Netzentgelt einen Aufschlag für besondere Netznutzung. 2026 sind das 1,559 ct/kWh auf die erste Gigawattstunde je Abnahmestelle. Für den selbst verbrauchten Netzbezug oberhalb von 1 GWh darf er höchstens 0,05 ct/kWh betragen (§ 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV). Der Unterschied liegt bei rund 1,5 ct/kWh auf jede Kilowattstunde über der ersten Gigawattstunde. Ein frei gewähltes Rechenbeispiel: Bei 2 GWh an einer Abnahmestelle sind das auf die zweite Gigawattstunde rund 15.000 Euro im Jahr, sofern bisher der volle Satz berechnet wurde.
Kein Selbstläufer: Meldung und Grenzen
Für Kühlhäuser mit Dauerlast ist das oft der greifbarste Posten, aber kein Selbstläufer. In der Praxis setzt der ermäßigte Satz eine Meldung der Mengen beim Netzbetreiber nach Ablauf des Jahres voraus; dass der Netzbetreiber die Mengen aus seiner eigenen Messung kennt, ersetzt sie nicht ohne Weiteres. Wir prüfen auf der Rechnung, welcher Satz auf welche Menge berechnet wurde, und kümmern uns um die Meldung. Drei Grenzen gelten. Gerechnet wird je Abnahmestelle: Mehrere Hallen und Zähler auf einem zusammenhängenden Betriebsgelände können eine Abnahmestelle bilden, getrennte Standorte werden nicht addiert. Es zählt nur Strom, den Ihr Unternehmen selbst verbraucht; Strom, den Sie an Mieter oder andere Firmen auf dem Gelände weitergeben, gehört nicht dazu. Und Strom aus eigener Photovoltaik zählt nicht mit, weil er nicht aus dem Netz kommt. Zeigt Ihre Rechnung bereits den ermäßigten Satz, ist dieser Hebel ausgeschöpft, und wir sagen das. Den noch niedrigeren Satz für stromintensive Betriebe gibt es nur im Produzierenden Gewerbe.
Mehr dazu: Aufschlag für besondere Netznutzung
Lastspitzen der Verdichter: Leistungspreis senken
Kühlhäuser mit Leistungsmessung zahlen in der Regel einen Jahresleistungspreis auf die höchste Viertelstunden-Leistung im Abrechnungsjahr. Diese Spitze entsteht oft nicht im Normalbetrieb, sondern wenn mehrere Verdichter gleichzeitig anlaufen, nach einer Abtauung oder an heißen Tagen. Eine einzige ungeplante Spitze setzt den Preis für das ganze Jahr. Gestaffelte Anläufe und eine Lastbegrenzung können die Spitze senken. Wie viel ein Kilowatt weniger wert ist, steht im Preisblatt Ihres Netzbetreibers, und der Wert unterscheidet sich stark. Wir rechnen mit Ihrem Lastgang und Ihrem Preisblatt, nicht mit Durchschnittswerten. Eine Spitze aus der Vergangenheit lässt sich nachträglich nicht kappen: Ist die Jahresspitze im laufenden Jahr schon gesetzt, wirkt eine Umstellung voll erst im nächsten Abrechnungsjahr.
Mehr dazu: Netzentgelte · Leistungspreis senken · Lastgang-Check
Atypische Netznutzung: Kälte als Puffer, nur mit Lastgang
Liegt Ihre höchste Last regelmäßig außerhalb der Hochlastzeitfenster Ihres Netzbetreibers, kann ein reduziertes Netzentgelt möglich sein (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV). Die Fenster gelten täglich von Montag bis Freitag, je Jahreszeit, und können mehrere Stunden dauern; manche Netzbetreiber legen für einzelne Jahreszeiten gar keine Fenster fest. Kühlhäuser haben einen möglichen Vorteil: Tiefgekühlte Ware hat viel Masse und puffert Kälte. Die Verdichter lassen sich deshalb unter Umständen drosseln, ohne dass die Temperatur das zulässige Band verlässt. Grenzen setzen Wärmeeintrag, verfügbare Kälteleistung für das Nachkühlen, Warenart, HACCP-Konzept und die Vorgaben Ihrer Kunden.
Die Voraussetzungen sind streng
Die höchste Last im Hochlastzeitfenster muss mindestens 100 kW unter der Jahreshöchstlast liegen. Der Abstand muss die Erheblichkeitsschwelle erreichen, in der Mittelspannung 20 Prozent der Jahreshöchstlast, in der Niederspannung 30 Prozent. Und der Vorteil muss mindestens 500 Euro im Jahr betragen. Mindestens 20 Prozent des allgemeinen Netzentgelts bleiben in jedem Fall. Hohe Kühllast in den Fenstern verkleinert den Abstand; ob es trotzdem reicht, zeigt nur der Lastgang. Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass die Werte im Ist erreicht werden, sonst gilt rückwirkend für das ganze Jahr das allgemeine Entgelt; den Nachweis prüft der Netzbetreiber nach Jahresende. Bei einem Stromvertrag inklusive Netznutzung muss Ihr Lieferant schriftlich zustimmen.
Konzessionsabgabe: nur bei kleinen Kühllagern
In der Mittel- und Hochspannung gilt für die Konzessionsabgabe ohnehin der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh. Interessant ist die Abgabe nur für kleinere Kühllager in der Niederspannung, die noch den Tarifsatz von bis zu 2,39 ct/kWh zahlen; maßgeblich ist der Konzessionsvertrag Ihrer Gemeinde. Überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und liegt der Jahresverbrauch über 30.000 kWh, gilt der Sondervertragssatz (§ 2 Abs. 7 KAV), außer bei Belieferung in der Grund- oder Ersatzversorgung. Geprüft wird je Betriebsstätte oder Abnahmestelle, und Strom im Schwachlasttarif zählt bei der Verbrauchsschwelle nicht mit, was bei viel Nachtkühlung wichtig ist. Örtlich können niedrigere Schwellen gelten. Kälteanlagen erreichen die 30 kW häufig, nachweisen lässt sich das nur mit Leistungsmessung. Große Kühlhäuser, deren Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis liegt, prüfen wir auf die Befreiung nach § 2 Abs. 4 KAV.
Mehr dazu: Konzessionsabgabe · Grenzpreis · Intelligentes Messsystem
Fristen für Kühlhäuser
- 30. September des AnwendungsjahresWiederkehrend
Anzeige zur atypischen Netznutzung
Mehr dazuDie Anzeige reicht Ihr Unternehmen vollständig bis zum 30. September des Anwendungsjahres bei der Regulierungsbehörde ein, wir bereiten sie vor. Für 2026 ist diese Frist abgelaufen.
- 30. September 2027
Nächster Termin für die Anzeige
Mehr dazu - Ende 2028
Die StromNEV tritt außer Kraft
Was für Kühlhäuser nicht gilt
Die Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG und die Energiesteuer-Entlastung nach § 54 EnergieStG gelten nur für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Lagerei und Kühlhäuser stehen in der maßgeblichen Klassifikation WZ 2003 im Abschnitt Verkehr und Nachrichtenübermittlung. Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung, Strompreiskompensation und CO2-Kompensation knüpfen jeweils an eigene amtliche Listen, auf denen die Lagerei nicht steht. Wir sagen das vor jeder Prüfung offen, damit Sie keine Erwartung an einen Betrag knüpfen, den es nicht gibt.
- Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG
- Energiesteuer-Entlastung nach § 54 EnergieStG
- Industriestrompreis
- Umlagenbegrenzung
- Strompreiskompensation
- CO2-Kompensation
Logistikunternehmen mit Lager, mehrere Standorte
Ein Logistikunternehmen mit Lager und Kontraktlogistik an mehreren Standorten bezieht gut 1 GWh Strom über mehrere leistungsgemessene Anschlüsse.
Die Prüfung ergab: Stromsteuer, Energiesteuer und alle Förderlisten scheiden aus, weil Logistik nicht zum Produzierenden Gewerbe zählt. Die Konzessionsabgabe lief bereits zum Sondervertragssatz, die Rechnungen waren rechnerisch korrekt. Übrig bleibt das Netzentgelt. Beziffern lässt es sich erst mit den Rechnungen des Vorjahres und dem Lastgang. Weil die Standorte getrennt liegen und keiner allein über 1 GWh kommt, greift auch der ermäßigte Aufschlag nicht. Genau so sieht eine ehrliche Prüfung aus: Wir zeigen, was bleibt, und beziffern nichts ohne Datengrundlage.
Industriebetrieb aus anderer Branche, mehrere GWh
Aus einer anderen Branche, aber für jedes große Kühlhaus lehrreich: Ein Industriebetrieb mit mehreren GWh an einer Abnahmestelle hatte die Meldung für den ermäßigten Aufschlag für ein Jahr versäumt.
Der Netzbetreiber berechnete daraufhin die gesamte Menge zum hohen Satz nach, obwohl er die Mengen aus seiner eigenen Messung kannte. Ob das Bestand hat, ist rechtlich offen. Deshalb prüfen wir die Meldung jedes Jahr mit.
So läuft die Prüfung ab
Rechnungen hochladen
Sie laden die Jahresrechnungen je Abnahmestelle hoch, wenn vorhanden mit Lastgang.
Prüfung
Wir prüfen Aufschlag, Netzentgelt, Lastspitzen, Konzessionsabgabe und Abrechnung, einschließlich Nebenposten wie Blindarbeit, und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.
Umsetzung
Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um: Meldung und Korrektur des Aufschlags, Lastspitzen, Konzessionsabgabe und Rechnungsprüfung übernehmen wir selbst, einschließlich der Korrespondenz mit Netzbetreiber und Lieferant. Technische Eingriffe in die Kälteanlage stimmen wir mit Ihrem Kältefachbetrieb ab. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vollständig vor. Rechtsberatung bleibt bei unseren Partnerkanzleien.
Häufige Fragen
Nein, wenn das Unternehmen nur lagert. Die Entlastung nach § 9b StromStG gilt für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Lagerei und Kühlhäuser stehen in der maßgeblichen Klassifikation WZ 2003 im Abschnitt Verkehr und Nachrichtenübermittlung. Das gilt unabhängig vom Verbrauch. Verarbeitet dasselbe Unternehmen Lebensmittel selbst, prüfen wir den Schwerpunkt gesondert. Betreibt eine eigene Gesellschaft das Kühlhaus, wird sie für sich geprüft.
Nein. Lagerei steht nicht auf der amtlichen Liste der begünstigten Wirtschaftszweige. Dasselbe gilt für die Listen der Umlagenbegrenzung, der Strompreiskompensation und der CO2-Kompensation.
Ein Aufschlag auf das Netzentgelt, den jeder Letztverbraucher zahlt. 2026 beträgt er auf die erste Gigawattstunde je Abnahmestelle 1,559 ct/kWh. Für den selbst verbrauchten Netzbezug darüber darf er höchstens 0,05 ct/kWh betragen. Für Kühlhäuser mit mehr als 1 GWh an einer Abnahmestelle ist das oft der greifbarste Posten. Voraussetzung in der Praxis ist eine Meldung der Mengen beim Netzbetreiber. Wir prüfen, ob gemeldet und richtig abgerechnet wurde.
Möglich, aber nicht automatisch. Gefrorene Ware puffert Kälte, deshalb lässt sich die Verdichterlast unter Umständen verschieben. Die Hochlastzeitfenster können aber mehrere Stunden an jedem Arbeitstag einer Jahreszeit dauern. Entscheidend ist, ob Ihre höchste Last in diesen Fenstern mindestens 100 kW unter der Jahreshöchstlast bleibt und die Erheblichkeitsschwelle erreicht. Das zeigt der Lastgang, bei neuen Anlagen eine begründete Prognose. Grenzen setzen Kälteleistung, Warenart, HACCP und Vorgaben Ihrer Kunden.
Nur bei kleineren Kühllagern in der Niederspannung, die noch den Tarifsatz zahlen. In der Mittelspannung gilt ohnehin der Sondervertragssatz. Große Kühlhäuser, deren Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis liegt, können unter Umständen ganz von der Konzessionsabgabe befreit sein.
Alle Hebel auf dieser Seite setzen wir selbst um: Aufschlag für besondere Netznutzung, Netzentgelt und Lastspitzen, Konzessionsabgabe und Rechnungsprüfung. Technische Eingriffe in die Kälteanlage stimmen wir mit Ihrem Kältefachbetrieb ab. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Unternehmen bei der Regulierungsbehörde, wir bereiten sie vollständig vor. Rechtsberatung übernehmen unsere Partnerkanzleien.
Die Jahresrechnungen des Vorjahres und des laufenden Jahres für jede Abnahmestelle, dazu den Lastgang in Viertelstundenwerten und einen Lageplan, wenn mehrere Zähler auf einem Gelände sitzen. Ohne Vorjahresrechnung können wir das Netzentgelt nicht beziffern.
Kühlhaus prüfen lassen
Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.
Quellen
- 1Amtliches WZ-2003-Verzeichnis
- 2StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 3Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 4Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 5KUEBLL: Liste der Wirtschaftszweige
- 6EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Liste
- 7BECV: CO2-Kompensation, Anlage
- 8StromNEV: Aufschlag und atypische Netznutzung
- 9Netztransparenz: Aufschlag 2026
- 10KWKG: Abnahmestelle
- 11Bundesnetzagentur: Individuelle Netzentgelte Strom
- 12KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätze
- 13KAV: Grund- und Ersatzversorgung
- 14StromNEV: Leistungspreis

