Gas für Trockner und Ofen: § 51 vor § 54
Für Gas, das zum Trocknen, Brennen, Erwärmen oder Sintern von Ziegeln und sonstiger Baukeramik eingesetzt wird, erstattet das Hauptzollamt die tatsächlich gezahlte Energiesteuer vollständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG). Bei Erdgas sind das 5,50 Euro je Megawattstunde, ohne Selbstbehalt und ohne Mindestmenge. Das übrige betrieblich verheizte Gas, etwa für Hallen und Büros, läuft über § 54: 1,38 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro im Jahr.
Für dieselbe Gasmenge gibt es nur eine der beiden Entlastungen. Deshalb beginnt die Prüfung mit der Messung: Welche Menge geht in Ofen und Trockner, welche in die Raumwärme? Der Regelfall ist ein eigener Zähler für die Prozesse, andere Ermittlungen kann das Hauptzollamt zulassen.
Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Konzessionsabgabe auf der Gasrechnung
Ein Prüfpunkt auf der Gasrechnung: Sondervertragskunden mit mehr als 5 Mio. kWh Gas im Jahr je Abnahmefall zahlen keine Konzessionsabgabe auf Gas (§ 2 Abs. 5 KAV). Steht sie trotzdem auf der Rechnung, klären wir das mit dem Lieferanten. Auch unterhalb dieser Menge prüfen wir, ob die Abgabe in der richtigen Höhe abgerechnet wird.
Mehr dazu: Konzessionsabgabe Grenzpreis
CO2-Preis-Kompensation: bis zu 95 Prozent für Ziegel
Seit 2021 kostet fossiles Gas einen nationalen CO2-Preis, 2026 im Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne. Die Verordnung zur Vermeidung von Carbon Leakage (BECV) gleicht das für gelistete Sektoren teilweise aus. Ziegel und sonstige Baukeramik stehen dort mit dem höchsten Kompensationsgrad von 95 Prozent. Diesen Satz gibt es nur, wenn Ihr Unternehmen die Emissionsintensität nachweist, sonst gelten 60 Prozent.
Wichtig für größere Werke: Gas, das in einer Anlage des EU-Emissionshandels eingesetzt wird, trägt keinen nationalen CO2-Preis, dafür gibt es auch keine Kompensation. Größere Ziegelöfen können emissionshandelspflichtig sein. Dann prüfen wir, welche Gasmengen außerhalb der Anlage liegen.
Gerechnet wird mit der maßgeblichen Emissionsmenge mal Kompensationsgrad mal Zertifikatspreis. In der Emissionsmenge ist ein Selbstbehalt bereits abgezogen: 150 Tonnen CO2, bei Unternehmen mit weniger als 10 GWh Energieverbrauch gestaffelt bis hinunter auf 50 Tonnen.
Als Gegenleistung verlangt die Verordnung ein Energiemanagement und grundsätzlich Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen, die sich an der Höhe der Beihilfe des Vorjahres orientieren; welche Ausnahmen für Ihren Betrieb gelten, klären wir vorab. Verpasste Jahre lassen sich nicht nachholen. In manchen Branchen wickeln Verbände oder Berater die Kompensation schon gesammelt ab, das prüfen wir zuerst. Umsetzung gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern.
Hersteller mineralischer Dämmstoffe
Bei einem Hersteller mineralischer Dämmstoffe zeigte unser Scan die Kompensation als großen Hebel.
Das Antragsjahr 2025 war zum Zeitpunkt der Prüfung aber bereits abgelaufen, offen blieb zudem die Abgrenzung zum Emissionshandel.
Strom: Stromsteuer und Umlagenbegrenzung
Die Stromsteuer-Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr (§ 9b StromStG). Geprüft wird je Unternehmen, also je Rechtsträger. Den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien, wir bereiten Mengen und Unterlagen vor. Für Strom, der direkt zum Trocknen oder Brennen eingesetzt wird, gibt es alternativ die Prozessentlastung nach § 9a StromStG; der Mehrwert gegenüber § 9b ist klein, wir prüfen ihn mit.
Geprüft wird je Unternehmen, also je Rechtsträger.
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Eigene Tongrube und Fuhrpark: der Mischbetrieb
Viele Ziegelwerke haben eine eigene Tongrube und einen eigenen Fuhrpark. Transporte für Dritte oder ein angeschlossener Baustoffhandel zählen nicht zur Herstellung. Ihr Unternehmen ist dann ein Mischbetrieb: Es reicht, wenn die Herstellung nach einer wählbaren Bezugsgröße den größten Anteil hat, also nach Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, tätigen Personen oder Umsatz. Die Wahl trifft Ihr Unternehmen, die Zuordnung das Hauptzollamt.
Mehr dazu: Stromsteuer · Produzierendes Gewerbe und Stromsteuer · Stromsteuer-Rechner
Rohstoffbetrieb mit Fuhrpark, gut eine halbe Gigawattstunde
Bei einem Rohstoffbetrieb mit eigenem Fuhrpark und gut einer halben Gigawattstunde Strom ergab unsere Analyse ein berechnetes Potenzial von rund 11.000 Euro pro Jahr über die Stromsteuer.
rund 11.000 Euro pro Jahr
Für den Antrag braucht das Hauptzollamt die Aufteilung zwischen Produktion und Fremdtransport, die wir mit dem Betrieb erarbeiten. Berechnetes Potenzial, noch nicht umgesetzt.
Umlagenbegrenzung: Ziegel auf Liste 2
Ziegel stehen auf Liste 2 der Anlage 2 EnFG. Damit lässt sich die KWKG- und Offshore-Umlage (2026 zusammen 1,387 ct/kWh) für den Strom über 1 GWh je Abnahmestelle in der Regel auf 25 Prozent begrenzen, bei entsprechender Deckung aus erneuerbaren Energien auf 15 Prozent, mit einer Untergrenze von 0,05 ct/kWh. Voraussetzung sind ein Energie- oder Umweltmanagementsystem oder ein erleichterter Nachweis und eine Gegenleistung, etwa umgesetzte Effizienzmaßnahmen (§ 30 EnFG). Ob die Begrenzung schon läuft, kann die Stromrechnung andeuten, etwa wenn KWK- und Offshore-Umlage fehlen oder niedriger ausgewiesen sind; Gewissheit gibt der Begrenzungsbescheid.
Fälle mit wenigen Gigawattstunden
Bei wenigen Gigawattstunden kann der Vorteil die Kosten für Nachweise, Energiemanagement und Prüfung kaum übersteigen.
In zwei solchen Fällen haben wir die Begrenzung deshalb bewusst nicht angeboten.
Netzentgelt: Dauerlast ehrlich rechnen
Laufen Tunnelofen und Trockner rund um die Uhr, spricht das gegen die atypische Netznutzung, denn ihre Last liegt auch in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers. Ein reduziertes Netzentgelt ist nur möglich, wenn die höchste Last in diesen Fenstern mindestens 100 kW unter der Jahreshöchstlast liegt, die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird und der Vorteil über 500 Euro liegt. Das kann der heutige Lastgang schon zeigen oder durch Verlagerung großer Verbraucher wie Aufbereitung und Pressen entstehen. Die Vereinbarung gilt unter Vorbehalt: Werden die Voraussetzungen im Ist verfehlt, gilt rückwirkend für das ganze Jahr das allgemeine Netzentgelt. Ob das bei Ihnen geht, ist ohne Lastgang eine Annahme.
Aufschlag für besondere Netznutzung
Sicherer ist der Aufschlag für besondere Netznutzung: Über 1 GWh je Abnahmestelle gilt für die Mehrmenge statt 1,559 höchstens 0,050 ct/kWh, bei einem Stromkostenanteil über 4 Prozent des Umsatzes höchstens 0,025 ct/kWh. Die ermäßigten Sätze setzen eine Meldung beim Netzbetreiber voraus. Wir prüfen, ob der richtige Satz abgerechnet wird. Das Bandlastprivileg verlangt 7.000 Benutzungsstunden und über 10 GWh, das erreichen nur große Werke.
Fristen für Ziegeleien
- 31.12.2026
Antrag auf Energiesteuer-Entlastung für 2025
Mehr dazuBeantragt werden kann das abgelaufene Jahr bis zum Ende des Folgejahres, für 2025 also bis 31.12.2026.
- 30.06.2027Ausschlussfrist
CO2-Preis-Kompensation für das Abrechnungsjahr 2026
Beantragt wird bei der Deutschen Emissionshandelsstelle bis zum 30. Juni des Folgejahres, mit Prüfung durch Wirtschaftsprüfer. Verpasste Jahre lassen sich nicht nachholen.
- bis 30. Juni für das FolgejahrWiederkehrend
Antrag auf Umlagenbegrenzung
Mehr dazuAnträge sind bis 30. Juni für das Folgejahr zu stellen, der nächste also für 2028.
- 30. September 2027
Anzeige zur atypischen Netznutzung für 2027
Mehr dazuDie Anzeige erstattet Ihr Unternehmen bei der Regulierungsbehörde, wir bereiten sie vor.
Was für Ziegeleien nicht gilt
Der Industriestrompreis knüpft an Teilliste 1 der europäischen Leitlinien. Ziegel stehen dort nicht, auch wenn manche Übersichten "Keramik" pauschal nennen.
Mehr dazu: KUEBLL-Liste · Strompreiskompensation
- Der Industriestrompreis
- Die Strompreiskompensation: gilt für Ziegel ebenfalls nicht.
So läuft die Prüfung ab
Rechnungen hochladen
Sie laden Strom- und Gasrechnungen hoch, dazu vorhandene Zählerstände für Ofen und Trockner.
Prüfung
Wir prüfen jeden Hebel und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.
Umsetzung
Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um.
| Hebel | Umsetzung |
|---|---|
| Energiesteuer, Netzentgelt und Rechnungsprüfung | Setzen wir selbst um. |
| Stromsteuer-Entlastung für das Produzierende Gewerbe | Über unsere Partnerkanzleien. |
| CO2-Kompensation und Umlagenbegrenzung | Gemeinsam mit Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern. |
| Rechtsberatung | Bleibt bei den Partnerkanzleien. |
Häufige Fragen
Ziegeleien gehören zum Produzierenden Gewerbe. Damit sind die Stromsteuer-Entlastung und die Energiesteuer-Entlastung auf Gas möglich, für Trocknen und Brennen sogar die vollständige Erstattung der Energiesteuer nach § 51 EnergieStG. Für Gas außerhalb des EU-Emissionshandels kommt die Kompensation für den nationalen CO2-Preis dazu, ab über 1 GWh Strom je Abnahmestelle die Begrenzung von KWKG- und Offshore-Umlage. Der Industriestrompreis gilt für Ziegel nicht.
§ 51 erstattet die tatsächlich gezahlte Energiesteuer vollständig, bei Erdgas 5,50 Euro je MWh, ohne Selbstbehalt, aber nur für die Prozesse im Katalog, etwa das Trocknen und Brennen von Ziegeln. § 54 entlastet 1,38 Euro je MWh mit 250 Euro Selbstbehalt für das übrige betrieblich verheizte Gas. Für dieselbe Menge gibt es nur eine der beiden Entlastungen, deshalb müssen die Prozessmengen gemessen und getrennt werden.
Ja. Die Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik steht in der Anlage der Verordnung zur Vermeidung von Carbon Leakage (BECV) mit einem Kompensationsgrad von 95 Prozent. Diesen Satz gibt es nur, wenn Ihr Unternehmen die Emissionsintensität nachweist, sonst gelten 60 Prozent. Für Gas, das in einer Anlage des EU-Emissionshandels eingesetzt wird, gibt es keine Kompensation; größere Ziegelöfen können emissionshandelspflichtig sein. Beantragt wird bei der Deutschen Emissionshandelsstelle bis zum 30. Juni des Folgejahres, mit Prüfung durch Wirtschaftsprüfer.
Nein. Begünstigt sind nur Wirtschaftszweige auf Teilliste 1 der europäischen Leitlinien. Ziegel stehen auf Teilliste 2. Diese Liste öffnet die Umlagenbegrenzung, nicht den Industriestrompreis.
Erst wenn eine Abnahmestelle deutlich über 1 GWh Strom im Jahr bezieht. Begrenzt wird nur die Menge über der ersten GWh, in der Regel auf 25 Prozent der KWKG- und Offshore-Umlage. Dem stehen Kosten für Managementsystem, Nachweise und Prüfung gegenüber. Bei wenigen Gigawattstunden raten wir auch einmal ab. Den Antrag setzen wir mit unseren Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern um.
Selten. Ein kontinuierlich betriebener Ofen und Trockner liegen mit ihrer Last auch in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers. Ein Betrag entsteht nur, wenn die Last in diesen Fenstern deutlich unter der Jahreshöchstlast liegt, mindestens 100 kW Abstand, und die übrigen Schwellen erreicht werden. Das kann schon im heutigen Betrieb so sein oder durch Verlagerung großer Verbraucher wie der Aufbereitung entstehen. Das sehen wir am Lastgang.
Energiesteuer nach § 51 und § 54, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Den Antrag auf Stromsteuer-Entlastung für das Produzierende Gewerbe stellen unsere Partnerkanzleien. CO2-Preis-Kompensation und Umlagenbegrenzung setzen wir gemeinsam mit Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern um. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor.
Ziegelei prüfen lassen
Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.
Quellen
- 1Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 2StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 3Stromsteuer-Prozessentlastung § 9a
- 4StromStV: Antragsfrist § 9b
- 5AO: Festsetzungsfrist
- 6StromStV: Zuständiges Hauptzollamt
- 7§ 51 EnergieStG
- 8Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 9BECV: Anlage mit Sektoren
- 10BECV: Kompensationsgrad und Formel
- 11BECV: Selbstbehalt und Emissionsmenge
- 12BEHG: Abgrenzung zum EU-Emissionshandel
- 13BECV: Frist und Verfahren
- 14BECV: Energiemanagementsystem
- 15BECV: Klimaschutzmaßnahmen
- 16EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Liste
- 17EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung
- 18EnFG: Umlagenbegrenzung, Höhe
- 19EnFG: Antragsfrist
- 20EU-Leitlinien: Anhang I
- 21KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätze
- 22KAV: Grund- und Ersatzversorgung
- 23StromNEV: Atypische Netznutzung
- 24StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten
- 25EnergieStG: Unternehmen in Schwierigkeiten

