Zum Inhalt springen
Mittelspannungs-Trafostation auf einem Industriegelände, ein Techniker prüft von hinten einen Schaltschrank vor einer Produktionshalle.
Netzentgelte

Atypische Netznutzung: weniger Netzentgelt, wenn Ihre Spitze nicht in die Hochlastzeit fällt

Stand:

Kurz gesagt

Atypische Netznutzung liegt vor, wenn die höchste Last eines Betriebs deutlich außerhalb der Hochlastzeitfenster seines Netzbetreibers liegt. Dann muss der Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt anbieten: Der Leistungspreis gilt nur für die höchste Last im Fenster, der Arbeitspreis weiter für den ganzen Verbrauch, und mindestens 20 % des allgemeinen Entgelts bleiben. Entscheidend sind Spannungsebene, ein Abstand von mindestens 100 kW und der Lastgang; geprüft wird nach Jahresende an den Ist-Werten. Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV und Festlegung BK4-13-739. Datenstand: 06.10.2026.

Wie atypische Netznutzung funktioniert

Das Netz ist nicht rund um die Uhr gleich stark belastet. Jeder Netzbetreiber ermittelt, zu welchen Stunden in seinem Netz die höchsten Lasten auftreten, und veröffentlicht diese Hochlastzeitfenster bis 31. Oktober für das Folgejahr. Die Fenster gelten nur montags bis freitags; Feiertage, höchstens ein Brückentag pro Woche und die Zeit vom 24. Dezember bis 1. Januar sind ausgenommen. Sie unterscheiden sich nach Jahreszeit und Spannungsebene, manche Jahreszeiten haben gar kein Fenster. Die Fenster für 2027 erscheinen bis 31. Oktober 2026.

Der Leistungspreis bezahlt die Netzkapazität, die für Ihre höchste Viertelstunde vorgehalten wird. Liegt diese Spitze aber zu einer Zeit, in der das Netz ohnehin entlastet ist, belasten Sie das Netz weniger, als Ihr Leistungspreis unterstellt. Genau das gleicht die atypische Netznutzung aus.

So wird das individuelle Netzentgelt berechnet

Das allgemeine Netzentgelt ist Leistungspreis mal Jahreshöchstlast plus Arbeitspreis mal Jahresverbrauch. Beim individuellen Entgelt ersetzt die höchste Last im Hochlastzeitfenster die Jahreshöchstlast im Leistungsteil; der Arbeitspreis gilt weiter für den ganzen Verbrauch. Ihre Spitze außerhalb der Fenster spielt dann für den Leistungspreis keine Rolle mehr, solange die Voraussetzungen erfüllt bleiben.

Ein Beispiel aus unserer Praxis, anonymisiert und gerundet: ein Fertigungsbetrieb in der Mittelspannung mit rund 1,4 GWh Jahresverbrauch. Durch eine neue große Last steigt seine Jahreshöchstlast auf rund 1.300 kW (also rund 1.070 Benutzungsstunden), seine höchste Last im Hochlastzeitfenster liegt bei rund 170 kW. Der Abstand beträgt damit über 1.100 kW, die Erheblichkeit rund 87 %. Gerechnet ist mit dem Preisblatt seines Netzbetreibers; Preisblätter sind so aufgebaut, dass beide Preisstufen bei genau 2.500 Stunden gleich viel je kW kosten.

Die drei Varianten im Vergleich
VarianteRechenwegNetzentgelt pro Jahr (Leistungs- und Arbeitsentgelt, netto, gerundet)
ohne Vereinbarungrund 1.300 kW × Leistungspreis unter 2.500 h + rund 1,4 Mio. kWh × Arbeitspreis unter 2.500 hrund 77.000 Euro
atypische Netznutzungrund 170 kW × Leistungspreis unter 2.500 h + rund 1,4 Mio. kWh × Arbeitspreis unter 2.500 hrund 59.000 Euro
atypische Netznutzung mit Wahloptionrund 170 kW × Leistungspreis über 2.500 h + rund 1,4 Mio. kWh × Arbeitspreis über 2.500 hrund 26.000 Euro

Die Ersparnis liegt bei rund 50.000 Euro im Jahr, rund 65 % des Netzentgelts. Die Untergrenze von 20 % (hier rund 15.000 Euro) ist nicht berührt. Status: Vereinbarung mit dem Netzbetreiber geschlossen, Anzeige eingereicht; ob die Reduzierung zusteht, zeigen die Ist-Werte nach Jahresende. Umlagen, Konzessionsabgabe und Messentgelte sind im Vergleich nicht enthalten. Ihr Ergebnis hängt an Ihrem Preisblatt und Ihrem Lastgang, das Beispiel ist kein Versprechen.

Die Wahloption: der unterschätzte Teil

Netzentgelte sind gegenläufig aufgebaut. Unter 2.500 Benutzungsstunden zahlen Sie einen niedrigen Leistungspreis und einen hohen Arbeitspreis, darüber umgekehrt. Die atypische Netznutzung senkt nur den Leistungsteil, und der ist unter 2.500 Stunden ohnehin klein.

Deshalb erlaubt die Festlegung der Bundesnetzagentur eine Wahl: Betriebe unter 2.500 Stunden dürfen für ihr individuelles Entgelt die Preise für über 2.500 Stunden ansetzen. Der hohe Leistungspreis trifft dann nur die kleine Last im Fenster, der niedrige Arbeitspreis aber den ganzen Verbrauch. Im Beispiel oben macht das fast zwei Drittel der Ersparnis aus (rund 32.000 von rund 50.000 Euro).

Die Wahl hat eine Kehrseite. Sie lohnt nur, wenn Ihr Jahresverbrauch geteilt durch Ihre höchste Last im Fenster über der Schwelle Ihres Preisblatts liegt, meist rund 2.500; im Beispiel sind es rund 8.200 (rund 1,4 Mio. kWh durch rund 170 kW). Dort kippt die Wahloption erst, wenn die Last im Fenster auf rund 560 kW steigt. Für Ihre Preisstufe zählt dagegen weiter Jahresverbrauch geteilt durch Jahreshöchstlast. Steigt Ihre Last im Fenster so stark, dass das Verhältnis unter die Schwelle fällt, wird die Variante ohne Wahloption günstiger. Mehr als das allgemeine Netzentgelt zahlen Sie dadurch nicht. Gewechselt werden kann nur für das Folgejahr, die Mitteilung an den Netzbetreiber ist bis 15. November fällig. Wir rechnen beide Varianten, bevor Sie unterschreiben.

Die Voraussetzungen in Kürze

  • abrechnungsrelevante Viertelstundenwerte (Leistungsmessung oder intelligentes Messsystem); Mess- und Entgeltsystem prüfen wir vorab
  • Jahreshöchstlast mindestens 20 % (Mittelspannung) bzw. 30 % (Niederspannung, Umspannung Mittel- auf Niederspannung) über Ihrer Spitze im Fenster, gerechnet auf die Jahreshöchstlast; in höheren Ebenen 5 bis 20 %
  • zugleich ein Abstand von mindestens 100 kW
  • Ersparnis von mindestens 500 Euro im Jahr, jährlich an den Ist-Werten geprüft
  • vollständige Anzeige durch Sie bei der Regulierungsbehörde bis 30. September

Für wen es sich lohnt, und für wen nicht

Gute Voraussetzungen haben Betriebe, die vor allem nachts oder am Wochenende Strom brauchen, Betriebe mit Tagbetrieb in Netzgebieten mit Abend- oder reinen Winterfenstern und Betriebe mit großen, steuerbaren Lasten wie Öfen, Kälte oder Speichern. Auch eine neue große Last kann einen früher verworfenen Fall wiederbeleben, weil die Jahreshöchstlast steigt, die Spitze im Fenster aber nicht.

Wer nicht profitiert

  • Betriebe ohne Leistungsmessung
  • Betriebe, deren Jahreshöchstlast keine 100 kW über der Spitze im Fenster liegt
  • Betriebe, deren höchste Last regelmäßig im Fenster liegt
Aus der Praxis
01

Maschinenbauer mit sehr kurzen Hochlastzeitfenstern

Ein Maschinenbauer mit rund 240 MWh zahlt fast die Hälfte seiner Stromkosten als Netzentgelt und liegt bei einem Netzbetreiber mit sehr kurzen Hochlastzeitfenstern.

02

Industriebetrieb mit Hochlast am Abend

Ein Industriebetrieb in der Mittelspannung arbeitet bis zum Nachmittag, sein Netzbetreiber legt die Hochlast auf den Abend. Im Fenster liegen höchstens rund 40 kW an, die Jahreshöchstlast bei rund 230 kW.

03

Ziegelwerk mit Winterfenstern

Ein Ziegelwerk schien zunächst ungeeignet. Erst das Original-Dokument des Netzbetreibers zeigte, dass es in seiner Ebene nur Winterfenster gibt.

Speicher und Lastverschiebung

Ein Speicher hilft, wenn er Ihre Last genau in den Fenstern senkt. Entscheidend sind die nötige Entladeleistung, die nutzbare Energie und dass er vor jedem Fenster geladen ist; bei kurzen Fenstern kann eine kleine Kapazität reichen. Solange die Voraussetzungen erfüllt bleiben und die 20-%-Untergrenze nicht greift, senkt das Kappen von Spitzen außerhalb der Fenster das individuelle Entgelt nicht; es kann aber den nötigen Abstand zur Fensterspitze verkleinern. Weil die StromNEV Ende 2028 außer Kraft tritt und der Entwurf eine Fortführung nur für wenige Großabnehmer vorsieht, sollte sich ein Speicher nicht allein über diesen Hebel tragen müssen.

Fristen und Ablauf: wer was macht

Drei Schritte:

  1. Vereinbarung

    Vereinbarung mit dem Netzbetreiber schließen.

  2. Zustimmung des Lieferanten

    Bei einem Stromvertrag inklusive Netznutzung die schriftliche Zustimmung des Lieferanten einholen.

  3. Anzeige

    Vollständige Anzeige bis 30. September bei der Regulierungsbehörde einreichen; Form und Eingangsvorgaben der zuständigen Behörde beachten, bei der Bundesnetzagentur zählt der postalische Eingang.

Anzeigefrist

  1. 30.09.2027

    Anzeigefrist für 2027

    Für 2027 läuft die Anzeigefrist bis 30.09.2027.

Wer macht was

Die Umsetzung übernimmt EnergyIQ selbst:

  • Wir prüfen Ihren Lastgang gegen die Hochlastzeitfenster
  • Wir rechnen beide Varianten mit und ohne Wahloption
  • Wir stimmen die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber ab
  • Wir holen die Zustimmung des Lieferanten ein
  • Wir bereiten die Anzeige unterschriftsfertig vor

Was nach 2028 passiert

Die StromNEV tritt Ende 2028 außer Kraft. Nach dem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur (Konsultation seit 6. August 2026) gilt die atypische Netznutzung bis Ende 2031 nur weiter für Abnahmestellen mit durchschnittlich mehr als 10 GWh, die am 31.12.2028 eine wirksame Vereinbarung haben, 2026 bis 2028 mindestens einmal einen Rabatt erhalten haben und die Voraussetzungen weiter erfüllen. Der Rabatt wird dann auf den Durchschnitt früherer Jahre eingefroren.

Häufige Fragen

Ein Betrieb nutzt das Netz atypisch, wenn seine höchste Last deutlich außerhalb der Zeiten liegt, in denen das Netz am stärksten belastet ist. Dann muss der Netzbetreiber ein individuelles, niedrigeres Netzentgelt anbieten (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV). Es darf 20 % des allgemeinen Entgelts nicht unterschreiten.

Statt Ihrer Jahreshöchstlast wird nur Ihre höchste Last innerhalb der Hochlastzeitfenster mit dem Leistungspreis multipliziert, dazu kommt der Arbeitspreis auf den gesamten Jahresverbrauch. Mindestens 20 % des allgemeinen Netzentgelts bleiben zu zahlen. Grundlage ist die Festlegung BK4-13-739 der Bundesnetzagentur. Ob die Reduzierung zusteht, wird nach Jahresende an den Ist-Werten geprüft.

Liegt Ihre Benutzungsdauer (Jahresverbrauch geteilt durch Jahreshöchstlast) unter 2.500 Stunden, dürfen Sie für das individuelle Entgelt die Preise für über 2.500 Stunden ansetzen: höherer Leistungspreis, deutlich niedrigerer Arbeitspreis. Faustregel: Die Option lohnt, wenn Ihr Jahresverbrauch geteilt durch Ihre höchste Last im Fenster über der Schwelle Ihres Preisblatts liegt, meist rund 2.500. Mehr als das allgemeine Netzentgelt zahlen Sie dadurch nicht. Ob die Option in Ihrem Fall besser ist, rechnen wir vorher. Gewählt wird bei Abschluss der Vereinbarung, wechseln lässt sich jeweils zum Folgejahr mit Mitteilung bis 15. November.

Es gibt keine Mindestmenge. Nötig ist, dass Ihre Jahreshöchstlast mindestens 100 kW über Ihrer höchsten Last im Fenster liegt; eine Spitze von 100 kW allein reicht also nicht. Bei Netzbetreibern mit hohen Netzentgelten und sehr kurzen Hochlastzeiten kann sich auch bei wenigen hundert Megawattstunden ein spürbares Potenzial ergeben: Bei einem Maschinenbauer mit rund 240 MWh waren es mit einem kleinen Speicher rund 17.000 Euro pro Jahr, berechnet vor Investitions- und Betriebskosten und nicht umgesetzt. Belastbar ist das erst mit Ihrem Lastgang.

Ja, wenn er Ihre Last genau in den Hochlastzeitfenstern senkt und dafür genug Leistung und rechtzeitig geladene Energie hat. Solange die Voraussetzungen erfüllt bleiben und die 20-%-Untergrenze nicht greift, senkt Spitzenkappung außerhalb der Fenster das individuelle Entgelt nicht; sie kann aber den nötigen Abstand zur Fensterspitze verkleinern. Weil die StromNEV Ende 2028 außer Kraft tritt, sollte sich ein Speicher nicht allein über die atypische Netznutzung rechnen müssen.

Für das ganze Kalenderjahr, in dem die vollständige Anzeige bis 30.09. bei der Regulierungsbehörde eingegangen ist. Für 2027 ist das der 30.09.2027. Ob sie zusteht, wird nach Jahresende an den Ist-Werten geprüft, die bis 30.06. des Folgejahres vorzulegen sind.

Die Umsetzung von der Prüfung bis zur fertigen Anzeige: Lastgang und Hochlastzeitfenster auswerten, beide Varianten mit und ohne Wahloption rechnen, die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber abstimmen, die Zustimmung des Lieferanten einholen und die Anzeige unterschriftsfertig vorbereiten. Unterschreiben und bei der Regulierungsbehörde einreichen müssen Sie die Anzeige selbst, weil die Verordnung das vom Letztverbraucher verlangt. Rechtsfragen im Einzelfall klären unsere Partnerkanzleien.

Die StromNEV tritt Ende 2028 außer Kraft. Nach dem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur gilt die Regel bis Ende 2031 nur weiter für Abnahmestellen mit durchschnittlich mehr als 10 GWh, einer wirksamen Vereinbarung am 31.12.2028 und mindestens einem Rabattjahr 2026 bis 2028, wenn die Voraussetzungen weiter erfüllt sind. Der Rabatt wird dann auf einen Durchschnittswert früherer Jahre eingefroren. Für die meisten Betriebe bleiben 2027 und 2028.

Lastgang prüfen lassen

Sie erfahren, ob Ihre Spitze außerhalb der Fenster liegt und was das in Euro bedeutet.

Lastgang prüfen lassen

Quellen

  1. 1§ 19 StromNEV (individuelle Netzentgelte)gesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  2. 2BNetzA-Festlegung BK4-13-739bundesnetzagentur.de · 6. Oktober 2026
  3. 3Anlage 4 StromNEV (Preissystematik)gesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  4. 4BNetzA-FAQ zur Festlegung BK4-13-739bundesnetzagentur.de · 6. Oktober 2026
  5. 5BNetzA-Infoblatt zur Anzeigebundesnetzagentur.de · 7. Oktober 2026
  6. 6BNetzA-Pressemitteilung zu atypischen Nutzernbundesnetzagentur.de
  7. 7AgNes-Festlegungsentwurf der Bundesnetzagenturbundesnetzagentur.de · 7. Oktober 2026
EnergyIQEnergyIQ

EnergyIQ identifiziert zu viel gezahlte Energiekosten für mittelständische Unternehmen in Deutschland, strukturiert die Unterlagen und koordiniert den Rückholprozess. Rechtliche Prüfung erfolgt dort, wo erforderlich, durch spezialisierte Partner oder mandatierte Kanzleien.

Ein Rahmenmandat bündelt alle freigegebenen Erstattungsthemen. Preis, Erfolgsereignis, 12-monatige Grundlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist stehen vor der Unterschrift im Mandat. Weitere Rechtsträger und externe Kosten benötigen Ihre Freigabe.

  • DSGVO-konform
  • SSL-verschlüsselt
  • Erfolgsbasiert
  • Kostenlose Beratung
Rechnung hochladen
WINDORFER RODE RechtsanwälteBVMW · Der Mittelstand. Bundesverband Mittelständische Wirtschaft

Unternehmen

  • EnergyIQ GmbH
  • Geschäftsführer: Pascal Kober
  • Opernplatz 14, 60313 Frankfurt am Main
  • HRB 142673, AG Frankfurt am Main

Partnerkanzleien

  • WINDORFER RODE Rechtsanwälte
  • Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf, Deutschland
  • RA Patrick Rode
  • Stefan Ulrich, LL.M. | Rechtsanwalt
  • Partner · Legal | Energierecht & Verbrauchsteuern
Partner werden

Leistungen

Rechtliches

Hinweis: Diese Seite dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die dargestellten Beträge sind unverbindliche Schätzungen. Maßgeblich ist die Prüfung des Einzelfalls. Rechtliche Bearbeitung erfolgt durch spezialisierte Partner oder mandatierte Kanzleien, wo erforderlich.

© 2026 EnergyIQ GmbH Alle Rechte vorbehalten.

Rechtliche Prüfung: WINDORFER RODE Rechtsanwälte · DSGVO-konform