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Umspannwerk mit Transformatoren vor einem durchgehend betriebenen Industriewerk mit Rohrleitungen, Tanks und Produktionshalle.
Netzentgelte · Bandlast

Bandlastprivileg: bis zu 90 % weniger Netzentgelt für Dauerverbraucher

Stand:

Kurz gesagt

Das Bandlastprivileg nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV kann das Netzentgelt einer Abnahmestelle auf bis zu 10 % des veröffentlichten Entgelts senken. Voraussetzung sind pro Kalenderjahr mindestens 7.000 Benutzungsstunden und ein Strombezug aus dem Netz von mehr als 10 GWh an dieser einen Abnahmestelle. Die tatsächliche Höhe berechnet der Netzbetreiber im Einzelfall. Getrennte Standorte zählen nicht zusammen. Die Regel gilt bis Ende 2028, für bestehende Vereinbarungen nach dem Entwurf der Bundesnetzagentur unter Bedingungen bis Ende 2031. Datenstand: 08.10.2026.

Die zwei Schwellen

Fachlich heißt das intensive Netznutzung, in der Branche Bandlast. Gemeint sind Betriebe, die fast das ganze Jahr gleichmäßig Strom beziehen. Zwei Bedingungen müssen im selben Kalenderjahr erfüllt sein:

  • Mindestens 7.000 Benutzungsstunden. Die Benutzungsstunden sind Ihr Jahresbezug aus dem Netz geteilt durch Ihre höchste gemessene Leistung des Jahres. 20 Mio. kWh bei einer Spitze von 2.500 kW ergeben 8.000 Stunden.
  • Mehr als 10 GWh im Jahr an einer Abnahmestelle. Genau 10 GWh reichen nicht. Maßgeblich ist der Strombezug aus dem Netz für den eigenen Verbrauch. An Dritte weitergeleitete Mengen zählen nicht mit.

Eine Abnahmestelle ist nicht unbedingt ein einzelner Zähler. Mehrere Anschlüsse auf einem zusammenhängenden, abgegrenzten Betriebsgelände, deren Anlagen Ihr Unternehmen selbst betreibt, können zusammen eine Abnahmestelle bilden. Getrennte Standorte dagegen nicht.

Ein normales Kalenderjahr hat 8.760 Stunden. Wer 7.000 Benutzungsstunden erreicht, bezieht im Schnitt rund 80 % seiner Spitzenleistung, rund um die Uhr. Das schaffen vor allem kontinuierliche Prozesse, wie sie die Bundesnetzagentur für stromintensive Branchen nennt: Chemie, Papier, Glas, Metall, Kunststoff und zunehmend Rechenzentren.

Wie hoch der Rabatt ausfällt

Das individuelle Netzentgelt darf eine gesetzliche Untergrenze nicht unterschreiten:

Wo innerhalb dieser Grenze das Entgelt landet, berechnet der Netzbetreiber für die einzelne Abnahmestelle nach dem sogenannten physikalischen Pfad: Er rechnet, was eine gedachte Leitung von Ihrem Anschluss zu einem geeigneten Kraftwerk auf bestehenden Trassen kosten würde. Der Unterschied zum allgemeinen Netzentgelt ist Ihr Beitrag zur Senkung der Netzkosten. Ergibt diese Rechnung keine Ersparnis, gibt es keinen Rabatt, auch wenn beide Schwellen erfüllt sind.

Rabattiert werden Leistungs- und Arbeitspreis. Messentgelte, Umlagen wie der Aufschlag für besondere Netznutzung und die Konzessionsabgabe bleiben unverändert.

Im April 2026 nutzten nach Angaben der Bundesnetzagentur 555 Entnahmestellen die Bandlastregelung. Für die 68 davon in der Hochspannung erwartet die Behörde für 2026 einen durchschnittlichen Rabatt von rund 76 %.

BenutzungsstundenNetzentgelt mindestensentspricht höchstens
ab 7.000 h20 % des veröffentlichten Entgelts80 % Reduktion
ab 7.500 h15 %85 % Reduktion
ab 8.000 h10 %90 % Reduktion

Bandlast oder atypische Netznutzung?

Beide Regeln stehen in § 19 Abs. 2 StromNEV, sie prüfen aber Unterschiedliches. Die Bandlast setzt gleichmäßigen Bezug in großer Menge voraus. Die atypische Netznutzung verlangt, dass Ihre Spitze deutlich außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers liegt, und hat keine Mengenschwelle. Für die meisten Mittelständler ist sie der realistischere Weg. Welcher Weg an einer Abnahmestelle passt und wie beide zusammenwirken, zeigt der Lastgang.

Bei sehr großen Betrieben lohnt der umgekehrte Blick: Ein Industrieunternehmen mit einem Verbrauch im dreistelligen GWh-Bereich, das wir geprüft haben, nutzte die Bandlast bereits. Eine zusätzliche atypische Netznutzung haben wir dort nicht weiterverfolgt. Erst den Bestand prüfen, dann neue Wege rechnen. Mehr dazu auf unserer Seite zur atypischen Netznutzung.

Bandlast und atypische Netznutzung im Vergleich
BandlastAtypische Netznutzung
Was geprüft wirdGleichmäßiger BezugSpitze deutlich außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers
MengeIn großer MengeKeine Mengenschwelle

Was Flexibilität und Eigenerzeugung mit dem Rabatt machen

Drei Entwicklungen können die Schwellen verschieben:

  • Flexibilität wirkt in beide Richtungen. Wer Spitzen kappt und dieselbe Strommenge nur verschiebt, erhöht seine Benutzungsstunden. Wer zeitweise abschaltet, ohne dass die Jahresspitze sinkt, senkt sie. Ein frei gewähltes Beispiel: 12 GWh bei einer Spitze von 1.700 kW ergeben rund 7.060 Stunden. Gelingt es, die Spitze bei gleicher Menge auf 1.600 kW zu senken, sind es 7.500 Stunden, und die Untergrenze sinkt von 20 auf 15 %.
  • Eigenerzeugung. Eine große Photovoltaikanlage senkt den Netzbezug. Damit kann die Abnahmestelle unter 10 GWh fallen, und die Benutzungsstunden verändern sich.
  • Ausfall eigener Erzeugung. Fällt ein eigenes Kraftwerk aus und beziehen Sie dafür Reserveleistung aus dem Netz, zählt diese Spitze bei der Jahreshöchstlast mit.

Bis wann gilt die Regel?

Die Stromnetzentgeltverordnung tritt per Gesetz mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft, und mit ihr das Bandlastprivileg. Nach dem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur (Konsultation seit 06.08.2026) gilt die Regel für bestehende Vereinbarungen bis Ende 2031 weiter, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen:

  • Die Vereinbarung ist am 31.12.2028 wirksam.
  • In den Jahren 2026 bis 2028 wurden mindestens einmal die Voraussetzungen für einen Rabatt erfüllt.

Als Nachfolger plant die Behörde ein gesondertes Sondernetzentgelt, das flexibleres Abnahmeverhalten der Industrie belohnen soll. Beide Festlegungen sind noch nicht endgültig. Für Unternehmen über den Schwellen heißt das: Die Jahre bis 2028 zählen doppelt, weil sie auch über die Verlängerung bis 2031 entscheiden. Mehr zur Reform auf unserer Seite zur Netzentgeltreform.

Für wen das Bandlastprivileg nicht passt

Ehrlich gesagt: für die meisten Betriebe im Mittelstand. Ein Fleischverarbeiter mit gut 2 GWh und rund 3.400 Benutzungsstunden, den wir geprüft haben, ist von beiden Schwellen weit entfernt. Kein Bandlastrabatt ist möglich bei

  • Abnahmestellen mit höchstens 10 GWh,
  • weniger als 7.000 Benutzungsstunden,
  • getrennten Standorten, die erst zusammen über 10 GWh kommen.
  • Spitzenlastige Prozesse wie Lichtbogenöfen erreichen die 7.000 Stunden in der Regel nicht.

Vereinbarung, Anzeige und Ist-Nachweis

Erfüllt eine Abnahmestelle die Voraussetzungen, muss der Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt anbieten. Grundlage sind in der Regel die Werte des Vorjahres, erfüllt sein müssen die Schwellen aber im Geltungsjahr, und zwar für das volle Kalenderjahr.

  • Unterlagen: Lastgang in Viertelstunden, Jahresbezug je Abnahmestelle, Darstellung der Anschlusssituation und die Berechnung des Netzbetreibers.
  • Lieferant: Haben Sie einen Stromvertrag, der die Netznutzung einschließt, muss Ihr Lieferant der Vereinbarung zustimmen.
  • Anzeige: Die Vereinbarung zeigt Ihr Unternehmen als Letztverbraucher bei der Regulierungsbehörde an, vollständig bis 30.09. des ersten Geltungsjahres. Zuständig ist die Bundesnetzagentur, wenn sie Ihren Netzbetreiber reguliert, sonst die Landesregulierungsbehörde. Eine unvollständige oder verspätete Anzeige kostet den Rabatt für dieses Jahr.
  • Ist-Nachweis: Bis 30.06. des Folgejahres weisen Sie mit den tatsächlichen Werten nach, dass die Schwellen erreicht wurden.

So gehen wir vor

  1. Unterlagen hochladen

    Sie laden Netzrechnung und Lastgang des Vorjahres je Abnahmestelle hoch.

  2. Berechnen und prüfen

    Wir berechnen Benutzungsstunden und Jahresbezug, prüfen beide Schwellen und die Alternativen und zeigen das Ergebnis pro Jahr.

  3. Umsetzen und begleiten

    Liegt ein Anspruch vor, prüfen wir die Berechnung Ihres Netzbetreibers, bereiten Vereinbarung und Anzeige vollständig vor und stimmen uns mit Ihrer Vollmacht mit Netzbetreiber und Lieferant ab. Die Anzeige erstattet Ihr Unternehmen als Letztverbraucher. Fristen und Ist-Nachweis behalten wir im Blick. Rechtsfragen klären unsere Partnerkanzleien.

Häufige Fragen

Eine Abnahmestelle, an der pro Kalenderjahr mehr als 10 GWh aus dem Netz für den eigenen Verbrauch bezogen werden und mindestens 7.000 Benutzungsstunden erreicht sind. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Stand: § 19 Abs. 2 StromNEV, Abruf 08.10.2026.

Das individuelle Netzentgelt beträgt mindestens 20 % des veröffentlichten Entgelts ab 7.000 Stunden, 15 % ab 7.500 und 10 % ab 8.000 Stunden. Die tatsächliche Höhe berechnet der Netzbetreiber im Einzelfall; ergibt seine Rechnung keine Ersparnis, gibt es keinen Rabatt. Rabattiert werden Leistungs- und Arbeitspreis, nicht Messentgelte, Umlagen oder Konzessionsabgabe.

Jahresbezug aus dem Netz in kWh geteilt durch die höchste gemessene Leistung des Jahres in kW. Beispiel: 20 Mio. kWh bei 2.500 kW ergeben 8.000 Stunden.

Nein. Maßgeblich ist jede Abnahmestelle einzeln. Mehrere Zähler auf einem zusammenhängenden, abgegrenzten Betriebsgelände können aber eine Abnahmestelle bilden.

Die Anzeige muss bis 30.09. des ersten Jahres, für das die Vereinbarung gelten soll, vollständig bei der Regulierungsbehörde vorliegen. Erstatten muss sie das Unternehmen als Letztverbraucher. Nach Jahresende folgt bis 30.06. der Nachweis mit den Ist-Werten.

Ja. Es endet mit der Stromnetzentgeltverordnung, die per Gesetz mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft tritt. Nach dem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur (Konsultation seit 06.08.2026) laufen Vereinbarungen bis Ende 2031 weiter, wenn sie am 31.12.2028 wirksam sind und in den Jahren 2026 bis 2028 mindestens einmal ein Rabatt erreicht wurde. Die Festlegung ist noch nicht endgültig.

Dann passt oft die atypische Netznutzung oder das Senken von Lastspitzen. Außerdem ist der Aufschlag für besondere Netznutzung für den Verbrauch über 1 GWh je Abnahmestelle deutlich niedriger, wenn die Menge rechtzeitig gemeldet wird. Diese Wege prüfen wir mit.

Ihr nächster Schritt

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Quellen

  1. 1§ 19 StromNEV (Schwellen, Mindestentgelt, Anzeige)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  2. 2BNetzA BK4-13-739 (Beschluss zu individuellen Netzentgelten)bundesnetzagentur.de · 8. Oktober 2026
  3. 3BGH, Beschluss 13.12.2016, EnVR 38/15 (Leitsatz)rewis.io · 6. Oktober 2026
  4. 4BNetzA Orientierungspunkte industrielle Netzentgelte (Marktzahlen)bundesnetzagentur.de · 8. Oktober 2026
  5. 5StromNEV (Außerkrafttreten Ende 2028)gesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  6. 6AgNes-Festlegungsentwurf GBK-25-01-1#3 (Übergang Bandlast)bundesnetzagentur.de · 8. Oktober 2026
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