Aufschlag für besondere Netznutzung: über 1 GWh zählt jede Kilowattstunde
Mit dem Netzentgelt zahlt jeder Verbraucher einen Aufschlag für besondere Netznutzung. 2026 sind das 1,559 ct/kWh auf die erste Gigawattstunde je Abnahmestelle. Für die Menge darüber gilt höchstens 0,050 ct/kWh (§ 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV). Die Differenz von gut 1,5 ct/kWh wirkt auf jede Kilowattstunde oberhalb der Schwelle. Voraussetzung ist eine jährliche Meldung beim Netzbetreiber. Fehlt sie, kann der Netzbetreiber den vollen Satz auch nachträglich berechnen. Gerechnet wird je Abnahmestelle und nur mit dem Strom aus dem Netz; getrennte Gebäude oder Standorte werden nicht zusammengezählt.
Mehr dazu: Aufschlag für besondere Netznutzung
Krankenhaus, gut 3 GWh
Ein Krankenhaus mit gut 3 GWh an einer Abnahmestelle liegt mit gut 2 GWh über der Schwelle.
rund 35.000 Euro pro Jahr
Wird diese Menge bisher zum vollen Satz abgerechnet, ergibt sich ein berechnetes Potenzial von rund 35.000 Euro pro Jahr. Ob das so ist, zeigt die Netznutzungsabrechnung. Rechnet der Lieferant die Netznutzung mit ab, fordern wir die Aufschlüsselung bei ihm an. Steht dort schon der niedrige Satz, ist der Posten null, und das sagen wir dann auch.
Atypische Netznutzung: Dauerlast spricht dagegen, Kühllast manchmal dafür
Ein reduziertes Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV setzt voraus, dass die höchste Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers deutlich unter der Jahreshöchstlast liegt: mindestens 100 kW Abstand und in der Mittelspannung mindestens 20 Prozent der Jahreshöchstlast, bei Abrechnung in der Umspannung auf Niederspannung oder in der Niederspannung 30 Prozent. Dazu kommt ein Mindestvorteil von 500 Euro im Jahr. Bezahlt wird der Leistungspreis dann auf die Spitze im Fenster statt auf die Jahresspitze, mindestens 20 Prozent des allgemeinen Entgelts bleiben.
Bei Kliniken mit gleichmäßiger Last klappt das oft nicht. Es gibt aber eine Ausnahme: Kommt die Jahresspitze aus der Kühlung an heißen Sommertagen, und weist der Netzbetreiber im Sommer keine Hochlastzeitfenster aus, liegt die Spitze außerhalb.
Zwei Häuser mit ähnlichem Profil.
Erstes Krankenhaus, Jahresspitze rund 800 kW
Im ersten Krankenhaus lag die Jahresspitze von rund 800 kW an einem Sommermittag. Die höchste Last in den Fenstern lag gut 160 kW darunter, knapp 21 Prozent, gerechnet mit der Schwelle der Mittelspannung.
rund 25.000 Euro pro Jahr
Das ergab ein berechnetes Potenzial von rund 25.000 Euro pro Jahr. Umgesetzt wurde es nicht: Die Frist für die Anzeige verstrich, bevor alle Unterlagen vorlagen. Der Puffer zur Schwelle war zudem knapp, ohne Lastmanagement in den Fenstern wäre das Ist-Risiko hoch gewesen.
Zweites Haus, Spitze im Sommer
Im zweiten Haus lag die Jahresspitze ebenfalls im Sommer, die Last im Fenster aber nur gut 10 kW darunter, rund 3,5 Prozent.
Dort bringt die atypische Netznutzung nichts. Wir haben abgeraten. Deshalb prüfen wir den Lastgang früh im Jahr.
Leistungspreis und Spannungsebene
Unabhängig von der atypischen Netznutzung bestimmt die Jahresspitze den Leistungspreis. Kühlung, Lüftung und Küche treffen oft zur selben Mittagsstunde zusammen. Eine gestaffelte Fahrweise kann die Spitze senken, ob sich das lohnt, hängt am Leistungspreis Ihres Netzbetreibers. Gehört die Trafostation Ihrem Haus, muss die Abrechnung die passende Spannungsebene zeigen. Die Spannungsebene entscheidet auch, ob für die atypische Netznutzung 20 oder 30 Prozent Abstand nötig sind. Beides prüfen wir mit.
Mehr dazu: Leistungspreis senken · Spannungsebene wechseln
Eigenes BHKW: Steuern unabhängig von der Branche
Viele Kliniken erzeugen Wärme und Strom in einem Blockheizkraftwerk. Strom aus einer hocheffizienten Anlage bis 2 MW, den die Klinik im räumlichen Zusammenhang selbst verbraucht, kann von der Stromsteuer befreit sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG); dafür braucht es eine Erlaubnis des Hauptzollamts. Für den eingesetzten Brennstoff gibt es bei einem Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent eine teilweise Energiesteuer-Entlastung (§ 53a EnergieStG). Beides knüpft nicht an die Branche an. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Nachweise das Hauptzollamt verlangt, prüfen wir am Anlagennachweis und an den Messwerten.
Konzessionsabgabe: Nebengebäude, Grenzpreis und Gas
Die Hauptabnahmestelle in der Mittelspannung zahlt keinen Tarifsatz. Auch dort kann die Abgabe ganz entfallen, wenn Ihr Durchschnittspreis je kWh unter dem amtlichen Grenzpreis liegt (§ 2 Abs. 4 KAV); das lohnt meist erst bei mehreren GWh. Anders Nebengebäude, Ambulanzen oder Wohnheime in der Niederspannung: Sie gelten zunächst als Tarifkunden mit bis zu 2,39 ct/kWh. Überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und liegt der Verbrauch über 30.000 kWh, gilt der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh (§ 2 Abs. 7 KAV). Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung bleiben Tarifkundenlieferungen.
Nebengebäude, gut 150 MWh
Bei einem Nebengebäude mit gut 150 MWh.
rund 3.500 Euro pro Jahr vor Messkosten
Es ergab sich ein berechnetes Potenzial von rund 3.500 Euro pro Jahr vor Messkosten, nicht umgesetzt; Voraussetzung ist, dass die Messung die 30 kW in zwei Monaten belegt.
Konzessionsabgabe beim Gas
Beim Gas entfällt die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden über 5 Millionen kWh je Abnahmefall (§ 2 Abs. 5 KAV); das prüfen wir an der Gasrechnung mit. Wie die Prüfung je Einrichtung abläuft, zeigt die Seite für Pflegeheime.
Mehr dazu: Konzessionsabgabe · Sondervertragskunde · Grenzpreis
Fristen für Kliniken
- 30.09.2027
Anzeige zur atypischen Netznutzung
Mehr dazuDie Anzeige erstattet Ihr Haus bis zum 30. September des Anwendungsjahres bei der Regulierungsbehörde; für 2026 ist die Frist abgelaufen (Stand Oktober 2026).
- Ende 2028
Die StromNEV tritt außer Kraft
Mehr dazuDer Übergang nach dem Entwurf der Bundesnetzagentur erfasst nur Abnahmestellen über 10 GWh.
Was für Kliniken nicht gilt
Die Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG und die Energiesteuer-Entlastung nach § 54 EnergieStG gelten nur für das Produzierende Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft. Krankenhäuser stehen in der Klassifikation WZ 2003 im Gesundheits- und Sozialwesen. Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung und Kompensationen knüpfen an amtliche Branchenlisten, auf denen Kliniken nicht stehen.
- Die Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG
- Die Energiesteuer-Entlastung nach § 54 EnergieStG
- Der Industriestrompreis
- Die Umlagenbegrenzung
- Kompensationen
So läuft die Prüfung ab
Hochladen
Sie laden die letzte Jahresrechnung je Abnahmestelle mit Netznutzungspositionen hoch, dazu den Lastgang der großen Stellen und, bei einem BHKW, Anlagendaten und Gasrechnungen.
Prüfung
Wir prüfen jede Abnahmestelle und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.
Umsetzung
Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um: Netzentgelte, Aufschlag, Konzessionsabgabe, Energiesteuer und Rechnungsprüfung übernehmen wir selbst, einschließlich der Korrespondenz mit Netzbetreiber und Lieferant. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Haus, wir bereiten sie vollständig vor. Rechtsberatung bleibt bei unseren Partnerkanzleien.
Häufige Fragen
Nein. Die Entlastung nach § 9b StromStG gilt nur für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Krankenhäuser und Reha-Kliniken gehören in der maßgeblichen Klassifikation WZ 2003 zum Gesundheits- und Sozialwesen. Gemeinnützigkeit ändert daran nichts. Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung scheiden aus, weil Kliniken auf den maßgeblichen Branchenlisten nicht stehen. Eine Ausnahme ist Strom aus einem eigenen BHKW: Er kann unabhängig von der Branche von der Stromsteuer befreit sein.
Strom aus einem hocheffizienten Blockheizkraftwerk bis 2 MW, den die Klinik im räumlichen Zusammenhang selbst verbraucht, kann von der Stromsteuer befreit sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG); dafür braucht es eine Erlaubnis des Hauptzollamts. Für das eingesetzte Erdgas oder Heizöl gibt es bei einem Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent eine teilweise Energiesteuer-Entlastung (§ 53a EnergieStG). Beides hängt nicht an der Branche. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüfen wir am Anlagennachweis und an den Messwerten.
Bei großen Abnahmestellen häufig das Netzentgelt. Liegt eine Abnahmestelle über 1 GWh Netzbezug im Jahr, gilt für die Menge darüber ein deutlich niedrigerer Aufschlag für besondere Netznutzung. Liegt die Jahresspitze außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers, kommt ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung in Frage. Beides prüfen wir an Abrechnung und Lastgang.
Auf der Stromrechnung oder der Netznutzungsabrechnung je Abnahmestelle. Steht dort für die Menge über 1 GWh bereits der niedrige Satz, gibt es nichts zu holen. Steht dort für die gesamte Menge der volle Satz, fehlt vermutlich die jährliche Meldung beim Netzbetreiber. Rechnet Ihr Lieferant die Netznutzung mit ab, fordern wir die Aufschlüsselung dort an. Fehlt die Meldung, kann der Netzbetreiber den vollen Satz auch nachträglich berechnen.
Oft nicht, weil die Last in den Hochlastzeitfenstern kaum sinkt. Kommt die Jahresspitze aber aus der Kühlung im Sommer und weist Ihr Netzbetreiber für den Sommer keine Fenster aus, kann der nötige Abstand entstehen: mindestens 100 kW und mindestens 20 Prozent der Jahreshöchstlast in der Mittelspannung, 30 Prozent bei Abrechnung in der Umspannung auf Niederspannung oder in der Niederspannung. Ob das bei Ihnen so ist, zeigt nur der Lastgang.
Dann gilt rückwirkend für das ganze Jahr das allgemeine Netzentgelt. Bei knappen Ergebnissen gehört deshalb ein Plan dazu, die Last in den Fenstern niedrig zu halten, auch für den Fall, dass ein BHKW dort ausfällt.
Für die Hauptabnahmestelle in der Mittelspannung gilt kein Tarifsatz; die Abgabe kann dort nur ganz entfallen, wenn Ihr Durchschnittspreis unter dem amtlichen Grenzpreis liegt. Für Nebengebäude in der Niederspannung eher: Überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten 30 kW und liegt der Verbrauch über 30.000 kWh, gilt der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh, außer in der Grund- oder Ersatzversorgung. Beim Gas entfällt die Abgabe für Sondervertragskunden über 5 Millionen kWh je Abnahmefall.
Netzentgelte, Konzessionsabgabe, Energiesteuer und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um, mit Ihrer Vollmacht und einschließlich der Korrespondenz mit Netzbetreiber und Lieferant. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Haus bei der Regulierungsbehörde, wir bereiten sie vollständig vor. Rechtsberatung übernehmen unsere Partnerkanzleien.
Klinik prüfen lassen
Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.
Quellen
- 1Amtliches WZ-2003-Verzeichnis
- 2StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 3Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 4Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 5StromStG: Steuerbefreiungen (BHKW, Notstrom)
- 6Energiesteuer-Entlastung KWK § 53a EnergieStG
- 7EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Liste
- 8BECV: CO2-Preis-Kompensation, Anlage
- 9StromNEV: Netzentgelte, Aufschlag und atypische Netznutzung
- 10StromNEV: Leistungspreis
- 11KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätze
- 12KAV: Grund- und Ersatzversorgung

