Zum Inhalt springen
Technikraum eines deutschen Krankenhauses mit Trafostation, Schaltschränken, Kabeltrassen und einem Blockheizkraftwerk im Tageslicht.
Branchen · Klinik

Energiekosten im Krankenhaus senken: Netzentgelt großer Abnahmestellen prüfen

Stand:

Kurz gesagt

Krankenhäuser und Reha-Kliniken gehören nicht zum Produzierenden Gewerbe und stehen auf keiner amtlichen Branchenliste. Stromsteuer-Entlastung, Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung gelten deshalb nicht, auch nicht für gemeinnützige Träger. Ausgenommen ist selbst erzeugter Strom aus einem BHKW. Bei großen Abnahmestellen liegt das Potenzial meist im Netzentgelt: Über 1 GWh je Abnahmestelle gilt ein deutlich niedrigerer Aufschlag für besondere Netznutzung, und liegt die Jahresspitze außerhalb der Hochlastzeitfenster, kommt ein reduziertes Netzentgelt in Frage. Datenstand: 08.10.2026.

Aufschlag für besondere Netznutzung: über 1 GWh zählt jede Kilowattstunde

Mit dem Netzentgelt zahlt jeder Verbraucher einen Aufschlag für besondere Netznutzung. 2026 sind das 1,559 ct/kWh auf die erste Gigawattstunde je Abnahmestelle. Für die Menge darüber gilt höchstens 0,050 ct/kWh (§ 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV). Die Differenz von gut 1,5 ct/kWh wirkt auf jede Kilowattstunde oberhalb der Schwelle. Voraussetzung ist eine jährliche Meldung beim Netzbetreiber. Fehlt sie, kann der Netzbetreiber den vollen Satz auch nachträglich berechnen. Gerechnet wird je Abnahmestelle und nur mit dem Strom aus dem Netz; getrennte Gebäude oder Standorte werden nicht zusammengezählt.

Mehr dazu: Aufschlag für besondere Netznutzung

Schnellcheck
GWh

Schwelle: 1 GWh

Aus der Praxis
01

Krankenhaus, gut 3 GWh

Ein Krankenhaus mit gut 3 GWh an einer Abnahmestelle liegt mit gut 2 GWh über der Schwelle.

Atypische Netznutzung: Dauerlast spricht dagegen, Kühllast manchmal dafür

Ein reduziertes Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV setzt voraus, dass die höchste Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers deutlich unter der Jahreshöchstlast liegt: mindestens 100 kW Abstand und in der Mittelspannung mindestens 20 Prozent der Jahreshöchstlast, bei Abrechnung in der Umspannung auf Niederspannung oder in der Niederspannung 30 Prozent. Dazu kommt ein Mindestvorteil von 500 Euro im Jahr. Bezahlt wird der Leistungspreis dann auf die Spitze im Fenster statt auf die Jahresspitze, mindestens 20 Prozent des allgemeinen Entgelts bleiben.

Bei Kliniken mit gleichmäßiger Last klappt das oft nicht. Es gibt aber eine Ausnahme: Kommt die Jahresspitze aus der Kühlung an heißen Sommertagen, und weist der Netzbetreiber im Sommer keine Hochlastzeitfenster aus, liegt die Spitze außerhalb.

Aus der Praxis

Zwei Häuser mit ähnlichem Profil.

01

Erstes Krankenhaus, Jahresspitze rund 800 kW

Im ersten Krankenhaus lag die Jahresspitze von rund 800 kW an einem Sommermittag. Die höchste Last in den Fenstern lag gut 160 kW darunter, knapp 21 Prozent, gerechnet mit der Schwelle der Mittelspannung.

02

Zweites Haus, Spitze im Sommer

Im zweiten Haus lag die Jahresspitze ebenfalls im Sommer, die Last im Fenster aber nur gut 10 kW darunter, rund 3,5 Prozent.

Leistungspreis und Spannungsebene

Unabhängig von der atypischen Netznutzung bestimmt die Jahresspitze den Leistungspreis. Kühlung, Lüftung und Küche treffen oft zur selben Mittagsstunde zusammen. Eine gestaffelte Fahrweise kann die Spitze senken, ob sich das lohnt, hängt am Leistungspreis Ihres Netzbetreibers. Gehört die Trafostation Ihrem Haus, muss die Abrechnung die passende Spannungsebene zeigen. Die Spannungsebene entscheidet auch, ob für die atypische Netznutzung 20 oder 30 Prozent Abstand nötig sind. Beides prüfen wir mit.

Mehr dazu: Leistungspreis senken · Spannungsebene wechseln

Eigenes BHKW: Steuern unabhängig von der Branche

Viele Kliniken erzeugen Wärme und Strom in einem Blockheizkraftwerk. Strom aus einer hocheffizienten Anlage bis 2 MW, den die Klinik im räumlichen Zusammenhang selbst verbraucht, kann von der Stromsteuer befreit sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG); dafür braucht es eine Erlaubnis des Hauptzollamts. Für den eingesetzten Brennstoff gibt es bei einem Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent eine teilweise Energiesteuer-Entlastung (§ 53a EnergieStG). Beides knüpft nicht an die Branche an. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Nachweise das Hauptzollamt verlangt, prüfen wir am Anlagennachweis und an den Messwerten.

Konzessionsabgabe: Nebengebäude, Grenzpreis und Gas

Die Hauptabnahmestelle in der Mittelspannung zahlt keinen Tarifsatz. Auch dort kann die Abgabe ganz entfallen, wenn Ihr Durchschnittspreis je kWh unter dem amtlichen Grenzpreis liegt (§ 2 Abs. 4 KAV); das lohnt meist erst bei mehreren GWh. Anders Nebengebäude, Ambulanzen oder Wohnheime in der Niederspannung: Sie gelten zunächst als Tarifkunden mit bis zu 2,39 ct/kWh. Überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und liegt der Verbrauch über 30.000 kWh, gilt der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh (§ 2 Abs. 7 KAV). Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung bleiben Tarifkundenlieferungen.

Schnellcheck
kWh

Schwelle: 30.000 kWh

Aus der Praxis
01

Nebengebäude, gut 150 MWh

Bei einem Nebengebäude mit gut 150 MWh.

Konzessionsabgabe beim Gas

Beim Gas entfällt die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden über 5 Millionen kWh je Abnahmefall (§ 2 Abs. 5 KAV); das prüfen wir an der Gasrechnung mit. Wie die Prüfung je Einrichtung abläuft, zeigt die Seite für Pflegeheime.

Mehr dazu: Konzessionsabgabe · Sondervertragskunde · Grenzpreis

Fristen für Kliniken

  1. 30.09.2027

    Anzeige zur atypischen Netznutzung

    Die Anzeige erstattet Ihr Haus bis zum 30. September des Anwendungsjahres bei der Regulierungsbehörde; für 2026 ist die Frist abgelaufen (Stand Oktober 2026).

    Mehr dazu
  2. Ende 2028

    Die StromNEV tritt außer Kraft

    Der Übergang nach dem Entwurf der Bundesnetzagentur erfasst nur Abnahmestellen über 10 GWh.

    Mehr dazu

Was für Kliniken nicht gilt

Die Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG und die Energiesteuer-Entlastung nach § 54 EnergieStG gelten nur für das Produzierende Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft. Krankenhäuser stehen in der Klassifikation WZ 2003 im Gesundheits- und Sozialwesen. Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung und Kompensationen knüpfen an amtliche Branchenlisten, auf denen Kliniken nicht stehen.

  • Die Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG
  • Die Energiesteuer-Entlastung nach § 54 EnergieStG
  • Der Industriestrompreis
  • Die Umlagenbegrenzung
  • Kompensationen

So läuft die Prüfung ab

  1. Hochladen

    Sie laden die letzte Jahresrechnung je Abnahmestelle mit Netznutzungspositionen hoch, dazu den Lastgang der großen Stellen und, bei einem BHKW, Anlagendaten und Gasrechnungen.

  2. Prüfung

    Wir prüfen jede Abnahmestelle und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.

  3. Umsetzung

    Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um: Netzentgelte, Aufschlag, Konzessionsabgabe, Energiesteuer und Rechnungsprüfung übernehmen wir selbst, einschließlich der Korrespondenz mit Netzbetreiber und Lieferant. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Haus, wir bereiten sie vollständig vor. Rechtsberatung bleibt bei unseren Partnerkanzleien.

Häufige Fragen

Nein. Die Entlastung nach § 9b StromStG gilt nur für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Krankenhäuser und Reha-Kliniken gehören in der maßgeblichen Klassifikation WZ 2003 zum Gesundheits- und Sozialwesen. Gemeinnützigkeit ändert daran nichts. Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung scheiden aus, weil Kliniken auf den maßgeblichen Branchenlisten nicht stehen. Eine Ausnahme ist Strom aus einem eigenen BHKW: Er kann unabhängig von der Branche von der Stromsteuer befreit sein.

Strom aus einem hocheffizienten Blockheizkraftwerk bis 2 MW, den die Klinik im räumlichen Zusammenhang selbst verbraucht, kann von der Stromsteuer befreit sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG); dafür braucht es eine Erlaubnis des Hauptzollamts. Für das eingesetzte Erdgas oder Heizöl gibt es bei einem Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent eine teilweise Energiesteuer-Entlastung (§ 53a EnergieStG). Beides hängt nicht an der Branche. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüfen wir am Anlagennachweis und an den Messwerten.

Bei großen Abnahmestellen häufig das Netzentgelt. Liegt eine Abnahmestelle über 1 GWh Netzbezug im Jahr, gilt für die Menge darüber ein deutlich niedrigerer Aufschlag für besondere Netznutzung. Liegt die Jahresspitze außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers, kommt ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung in Frage. Beides prüfen wir an Abrechnung und Lastgang.

Auf der Stromrechnung oder der Netznutzungsabrechnung je Abnahmestelle. Steht dort für die Menge über 1 GWh bereits der niedrige Satz, gibt es nichts zu holen. Steht dort für die gesamte Menge der volle Satz, fehlt vermutlich die jährliche Meldung beim Netzbetreiber. Rechnet Ihr Lieferant die Netznutzung mit ab, fordern wir die Aufschlüsselung dort an. Fehlt die Meldung, kann der Netzbetreiber den vollen Satz auch nachträglich berechnen.

Oft nicht, weil die Last in den Hochlastzeitfenstern kaum sinkt. Kommt die Jahresspitze aber aus der Kühlung im Sommer und weist Ihr Netzbetreiber für den Sommer keine Fenster aus, kann der nötige Abstand entstehen: mindestens 100 kW und mindestens 20 Prozent der Jahreshöchstlast in der Mittelspannung, 30 Prozent bei Abrechnung in der Umspannung auf Niederspannung oder in der Niederspannung. Ob das bei Ihnen so ist, zeigt nur der Lastgang.

Dann gilt rückwirkend für das ganze Jahr das allgemeine Netzentgelt. Bei knappen Ergebnissen gehört deshalb ein Plan dazu, die Last in den Fenstern niedrig zu halten, auch für den Fall, dass ein BHKW dort ausfällt.

Für die Hauptabnahmestelle in der Mittelspannung gilt kein Tarifsatz; die Abgabe kann dort nur ganz entfallen, wenn Ihr Durchschnittspreis unter dem amtlichen Grenzpreis liegt. Für Nebengebäude in der Niederspannung eher: Überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten 30 kW und liegt der Verbrauch über 30.000 kWh, gilt der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh, außer in der Grund- oder Ersatzversorgung. Beim Gas entfällt die Abgabe für Sondervertragskunden über 5 Millionen kWh je Abnahmefall.

Netzentgelte, Konzessionsabgabe, Energiesteuer und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um, mit Ihrer Vollmacht und einschließlich der Korrespondenz mit Netzbetreiber und Lieferant. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Haus bei der Regulierungsbehörde, wir bereiten sie vollständig vor. Rechtsberatung übernehmen unsere Partnerkanzleien.

Klinik prüfen lassen

Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.

Rechnungen und Lastgang hochladen und Klinik prüfen lassen

Quellen

  1. 1Amtliches WZ-2003-Verzeichnisgewan-client.bayern.de · 7. Oktober 2026
  2. 2StromStG: Begünstigte Unternehmengesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  3. 3Stromsteuer-Entlastung § 9bgesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  4. 4Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStGgesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  5. 5StromStG: Steuerbefreiungen (BHKW, Notstrom)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  6. 6Energiesteuer-Entlastung KWK § 53a EnergieStGgesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  7. 7EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Listegesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  8. 8BECV: CO2-Preis-Kompensation, Anlagegesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  9. 9StromNEV: Netzentgelte, Aufschlag und atypische Netznutzunggesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  10. 10StromNEV: Leistungspreisgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  11. 11KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätzegesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  12. 12KAV: Grund- und Ersatzversorgunggesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
EnergyIQEnergyIQ

EnergyIQ identifiziert zu viel gezahlte Energiekosten für mittelständische Unternehmen in Deutschland, strukturiert die Unterlagen und koordiniert den Rückholprozess. Rechtliche Prüfung erfolgt dort, wo erforderlich, durch spezialisierte Partner oder mandatierte Kanzleien.

Ein Rahmenmandat bündelt alle freigegebenen Erstattungsthemen. Preis, Erfolgsereignis, 12-monatige Grundlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist stehen vor der Unterschrift im Mandat. Weitere Rechtsträger und externe Kosten benötigen Ihre Freigabe.

  • DSGVO-konform
  • SSL-verschlüsselt
  • Erfolgsbasiert
  • Kostenlose Beratung
Rechnung hochladen
WINDORFER RODE RechtsanwälteBVMW · Der Mittelstand. Bundesverband Mittelständische Wirtschaft

Unternehmen

  • EnergyIQ GmbH
  • Geschäftsführer: Pascal Kober
  • Opernplatz 14, 60313 Frankfurt am Main
  • HRB 142673, AG Frankfurt am Main

Partnerkanzleien

  • WINDORFER RODE Rechtsanwälte
  • Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf, Deutschland
  • RA Patrick Rode
  • Stefan Ulrich, LL.M. | Rechtsanwalt
  • Partner · Legal | Energierecht & Verbrauchsteuern
Partner werden

Leistungen

Rechtliches

Hinweis: Diese Seite dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die dargestellten Beträge sind unverbindliche Schätzungen. Maßgeblich ist die Prüfung des Einzelfalls. Rechtliche Bearbeitung erfolgt durch spezialisierte Partner oder mandatierte Kanzleien, wo erforderlich.

© 2026 EnergyIQ GmbH Alle Rechte vorbehalten.

Rechtliche Prüfung: WINDORFER RODE Rechtsanwälte · DSGVO-konform