Der Zeitplan auf einen Blick
| Wann | Was |
|---|---|
| Jetzt bis Jahresende 2026 | Abnahmestellen zuordnen, Verbrauch 2026 belegen, Lageplan vorbereiten, Investitionen planen |
| Seit 01.01.2026 | Investitionen können bereits zählen, vor der Bewilligung auf eigenes Risiko |
| Voraussichtlich ab Dezember 2026 | Registrierung und Anlegen des Antrags in der Förderzentrale |
| 31.03.2027 | Antragsfrist für das Jahr 2026 |
| 31.05.2027 | Spätester Termin für den Prüfungsvermerk ab 10 GWh (laut BAFA) |
| 15.07.2027 | Antragsfrist, wenn Sie für 2026 auch zur Strompreiskompensation berechtigt sind und sie beantragen |
| Bis 48 Monate ab Bescheiddatum | Investitionen umsetzen |
| Bis drei Monate danach | Investitionen nachweisen |
Für die Jahre 2027 und 2028 folgt jeweils ein eigener Antrag im Folgejahr, mit allen Unterlagen neu.
Schritt 1: Abnahmestellen zuordnen
Jede Abnahmestelle wird nach ihrem Tätigkeitsschwerpunkt am Ende des Jahres einem Wirtschaftszweig zugeordnet, und zwar nach der Klassifikation von 2008, auch wenn die Ämter inzwischen nach der Fassung von 2025 einstufen. In den Antrag kommen Abnahmestellen mit einem Code auf Teilliste 1 der europäischen Liste; weitere Branchen nur, wenn die EU-Kommission sie ausdrücklich einbezieht. Nachgewiesen wird die Zuordnung über die Bescheinigung des Statistischen Landesamts zu Unternehmen und Betriebsstätten und über Angaben zum Betriebszweck. Das BAFA prüft die Zuordnung aber selbst und ist an das Landesamt nicht gebunden. Ist der Schwerpunkt an einer Abnahmestelle nicht offensichtlich, gehört eine Erläuterung zu Verfahren und Produkten in den Antrag. Die Bedingungen im Einzelnen stehen auf der Seite zu den Voraussetzungen.
Schritt 2: Verbrauch 2026 belegen
Angerechnet wird der Strom, den die Abnahmestelle 2026 selbst verbraucht. Dazu gehören der Netzbezug und selbst erzeugter Strom, etwa aus Photovoltaik oder einem Blockheizkraftwerk. Abgezogen werden Mengen, die Sie an Dritte verkaufen, zum Beispiel an Mieter, und Mengen, die Sie ins öffentliche Netz einspeisen. Für den Netzbezug genügt eine Jahresrechnung, eine Dezemberrechnung mit der Jahresmenge oder eine Bestätigung des Versorgers. Eigenerzeugung geben Sie je Erzeugungsanlage an. Strommengen werden grundsätzlich mit geeichten Zählern erfasst; schätzen dürfen Sie nur, wo Messeinrichtungen fehlen, nachvollziehbar und eher zu niedrig als zu hoch. Beruht eine Rechnung auf geschätzten Zählerständen, klären Sie früh mit dem Versorger die tatsächliche Menge. Sitzt Ihr Betrieb in einem Industriepark und bezieht Druckluft, Dampf oder Kälte vom Betreiber, kann unter Bedingungen auch dieser indirekte Verbrauch zählen.
Bereiten Sie außerdem den Lageplan vor: Die Grenzen jeder Abnahmestelle müssen darauf klar markiert und alle Zählpunkte erkennbar sein, dazu Gebäude, elektrische Verbindungen und eigene Erzeugungsanlagen, jeweils auf dem Stand bei Antragstellung.
Schritt 3: Strompreiskompensation abgrenzen
Strommengen, für die Sie im selben Jahr Strompreiskompensation beantragen, zählen beim Industriestrompreis nicht. Es reicht schon der Antrag, eine Bewilligung ist nicht nötig. Das BAFA und die Deutsche Emissionshandelsstelle gleichen die Angaben ab. Wer beide Programme nutzt, sollte deshalb vor dem Antrag auf Strompreiskompensation festlegen, welche Mengen wohin gehen. Zusätzlich gilt für beide Leistungen zusammen ein gemeinsamer Höchstbetrag, mehr dazu im Vergleich der beiden Programme. Ohne Strompreiskompensation genügt eine Selbsterklärung.
Schritt 4: Investitionen planen
Mit dem Antrag verpflichten Sie sich, mindestens die Hälfte der Basisleistung in Vorhaben zur Dekarbonisierung in Deutschland zu investieren: erneuerbare Energien, Energieeffizienz, nachfrageseitige Flexibilität oder Netzanschluss und Infrastruktur. Die Vorhaben müssen nicht an der beantragten Abnahmestelle liegen. Zählen können Investitionen ab dem 01.01.2026, vor der Bewilligung allerdings auf eigenes Risiko. Die Frist beträgt 48 Monate ab dem Datum des Bewilligungsbescheids; bis zu 72 Monate gibt es nur, wenn nachträglich technische Gründe eintreten und Sie das belegen. Für dieselben Kosten darf keine weitere staatliche Beihilfe beantragt oder in Anspruch genommen werden; Investitionen, die schon als Gegenleistung für eine andere Entlastung dienen, zählen nicht doppelt. Eigenleistungen zählen nicht.
Mit dem Antrag können Sie zusätzlich einen Flexibilitätsbonus von 10 Prozent der Basisleistung beantragen. Dann verpflichten Sie sich, 80 Prozent der Pflichtinvestition in nachfrageseitige Flexibilität zu stecken und 75 Prozent des Bonus zusätzlich zu investieren. Ein Beispiel des BAFA: Bei 100.000 Euro Basisleistung und 10.000 Euro Bonus sind 57.500 Euro zu investieren, davon 40.000 Euro in Flexibilität. Welche konkreten Investitionen Sie umsetzen, müssen Sie im Antrag noch nicht angeben. Nach der Bewilligung können Sie beim BAFA beantragen, vorab prüfen zu lassen, ob eine geplante Maßnahme anerkannt wird.
Schritt 5: Registrieren und einreichen
Der Antrag läuft ausschließlich elektronisch über die Förderzentrale Deutschland. Ein Unternehmen stellt je Jahr einen Antrag und führt darin alle begünstigten Abnahmestellen auf; im Konzern stellt jede Gesellschaft ihren eigenen. Ab 10 Gigawattstunden beantragtem Verbrauch im gesamten Antrag braucht der Antrag den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder eines anderen zugelassenen Prüfers; die Stromrechnungen müssen Sie dann nicht einreichen. Für das Jahr 2026 kann der Vermerk laut BAFA bis zum 31.05.2027 nachgereicht werden. Im Antrag geben Sie außerdem Erklärungen ab, etwa zu Umstrukturierungen seit dem 01.01.2026 und zu den Angaben, die für die Leistung erheblich sind. Diese Angaben müssen vollständig und richtig sein, Änderungen melden Sie dem BAFA auch nach der Bewilligung. Lassen Sie sich vertreten, braucht der Bevollmächtigte eine unterschriebene Vollmacht für genau dieses Verfahren, die im Portal hochgeladen wird.
Nach der Bewilligung
Das BAFA entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, und reichen die Haushaltsmittel nicht, werden alle Zahlungen anteilig gekürzt. Nach der Bewilligung setzen Sie die Investitionen um, soweit noch nicht geschehen, und weisen sie spätestens drei Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist nach. Bleibt die Gegenleistung ganz oder teilweise aus, fordert das BAFA den entsprechenden Anteil mit Zinsen zurück. Bewahren Sie alle Unterlagen, die für die Höhe der Leistung wichtig sind, mindestens zehn Jahre auf.
Typische Stolpersteine
Unvollständige Mengen
Fehlt die Jahresmenge oder beruht sie auf geschätzten Zählerständen, ist die beantragte Menge angreifbar. Belegen Sie das ganze Jahr, am einfachsten mit Jahresrechnung oder Versorgerbestätigung. Beruht Ihre Rechnung auf geschätzten Zählerständen, bitten wir um ein Foto des Zählers. So steht im Antrag die tatsächliche Menge.
Falsche Zuordnung
Register, Verbände und Auskunfteien führen manche Betriebe unter einem anderen Wirtschaftszweig als das Statistische Landesamt, und auch die Bescheinigung des Landesamts bindet das BAFA nicht. Entscheidend ist der tatsächliche Schwerpunkt an jeder Abnahmestelle, nach der Klassifikation von 2008. Aus unserer Praxis: Ein Hersteller von Kunststoffverpackungen wurde bei einer Auskunftei unter Papierwaren geführt. Wir haben die Auswertung angehalten, bis die amtliche Zuordnung des Werks geklärt war.
Vergessene Eigenerzeugung
Selbst verbrauchter Solarstrom erhöht die anrechenbare Menge, eingespeister nicht. Ohne eigenen Zähler an der Erzeugungsanlage wird der Nachweis schwierig; eine Schätzung ist nur eng zulässig. Aus unserer Praxis: Bei einem Sägewerk mit einer Photovoltaikanlage von gut einem halben Megawatt Spitzenleistung erhöht der selbst verbrauchte Solarstrom die anrechenbare Menge. Ein Textilbetrieb hat seine Photovoltaik innerhalb eines Jahres etwa verdreifacht; sein Netzbezug sinkt dadurch deutlich. In solchen Fällen rechnen wir beide Varianten, damit klar ist, welche Menge im Antrag steht und welche Entlastung danach noch greift.
Mengen doppelt angesetzt
Wer Strompreiskompensation beantragt, muss diese Mengen beim Industriestrompreis herausnehmen. Der Datenabgleich der Behörden deckt Überschneidungen auf.
Keine Investitionsplanung
Ohne Plan für die Pflichtinvestition droht später eine Rückforderung. Klären Sie früh, welche Vorhaben in Frage kommen, und behalten Sie die Nachweisfrist im Kalender.
Was wir übernehmen und was bei Ihnen bleibt
Den Antrag setzen wir zusammen mit unseren Partnerkanzleien um. Weil die Antragsstrecke voraussichtlich erst im Dezember 2026 öffnet, stellen wir heute noch keinen Antrag.
- Wir prüfen, ob Ihre Abnahmestellen leistungsberechtigt sein können, merken Sie vor und bereiten bis zum Portalstart alles vor: Zuordnung jeder Abnahmestelle, Mengen aus Ihren Rechnungen, Lageplan, Abgrenzung zur Strompreiskompensation und eine erste Liste möglicher Investitionen.
- Mit Ihrer Vollmacht fordern wir fehlende Abrechnungen direkt beim Versorger an.
- Sobald das Portal offen ist, stellen wir den Antrag gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien fristgerecht; für die Vertretung im Verfahren erteilen Sie eine Vollmacht.
- Rechtliche Fragen beantworten unsere Partnerkanzleien.
- Ab 10 Gigawattstunden im gesamten Antrag erstellen Wirtschaftsprüfer den Prüfungsvermerk.
- Bei Ihnen bleiben die Freigabe des Antrags, die Erklärungen gegenüber dem BAFA und die Entscheidung über die Investitionen.
Häufige Fragen
Registrierung und Anlegen des Antrags sind laut Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) voraussichtlich ab Dezember 2026 im Portal der Förderzentrale Deutschland möglich. Beantragt wird im Jahr 2027 nachträglich für das Jahr 2026.
Bis zum 31.03.2027. Wer für 2026 auch zur Strompreiskompensation berechtigt ist und sie beantragt, hat bis zum 15.07.2027 Zeit.
Im Regelfall die Bescheinigung des Statistischen Landesamts zur Branchenzuordnung, einen aktuellen Lageplan der Abnahmestellen mit allen Zählpunkten, Nachweise der Strommengen 2026 (eine Jahresrechnung, eine Dezemberrechnung mit Jahresmenge oder eine Bestätigung des Versorgers genügt) und eine Bankbestätigung, dazu Angaben zu eigener Erzeugung, Weiterleitung und einer etwaigen Strompreiskompensation. Ab 10 Gigawattstunden im gesamten Antrag ersetzt der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers die Stromrechnungen; er kann laut BAFA bis zum 31.05.2027 nachgereicht werden.
Nein, das Unternehmen stellt je Jahr einen Antrag und führt darin seine Abnahmestellen auf. Im Konzern stellt jede Gesellschaft ihren eigenen Antrag. Jede Abnahmestelle wird einzeln zugeordnet.
Sie setzen binnen 48 Monaten ab dem Datum des Bescheids Vorhaben zur Dekarbonisierung um, die mindestens die Hälfte der Basisleistung ausmachen, und weisen sie spätestens drei Monate nach Ablauf dieser Frist nach. Fehlt ein Teil, fordert das BAFA anteilig mit Zinsen zurück. Kommt der Nachweis zu spät, hebt das BAFA die Bewilligung laut Merkblatt ganz auf.
Ja, für jedes Jahr gibt es einen eigenen Antrag im Folgejahr mit dem dann geltenden Satz und allen Unterlagen neu.
Nein, das Portal öffnet voraussichtlich erst im Dezember 2026. Wir prüfen jetzt, ob Ihre Abnahmestellen leistungsberechtigt sein können, merken Sie vor und bereiten die Unterlagen so vor, dass der Antrag im ersten Fenster steht.
Wir setzen den Antrag zusammen mit unseren Partnerkanzleien um: Zuordnung jeder Abnahmestelle, Mengen 2026 aus Ihren Rechnungen, Lageplan, Abgrenzung zur Strompreiskompensation, Unterlagen und Einreichung im Portal. Ab 10 Gigawattstunden im gesamten Antrag erstellen Wirtschaftsprüfer den Prüfungsvermerk. Rechtliche Fragen beantworten unsere Partnerkanzleien. Bei Ihnen bleiben die Freigabe des Antrags, die Erklärungen gegenüber dem BAFA und die Entscheidung über die Investitionen.
Leistungsberechtigung prüfen und vormerken
Wir prüfen jetzt, ob Ihre Abnahmestellen leistungsberechtigt sein können, merken Sie vor und bereiten die Unterlagen so vor, dass der Antrag im ersten Fenster steht.

