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Elektroofen und Transformatorstation in einem deutschen Aluminiumwalzwerk, im Hintergrund gestapelte Stahlbunde und ein Arbeiter von hinten.
BesAR

Besondere Ausgleichsregelung: Umlagen begrenzen nach dem EnFG

Stand:

Kurz gesagt

Die Besondere Ausgleichsregelung, kurz BesAR, begrenzt für Unternehmen aus bestimmten stromintensiven Branchen die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Begrenzt wird der Strom oberhalb von 1 Gigawattstunde (GWh) je Abnahmestelle, auf 15 oder 25 Prozent der Umlagen. Voraussetzung sind eine Branche aus Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) für Unternehmen und Abnahmestelle, mehr als 1 GWh an dieser Abnahmestelle, ein Energiemanagementsystem und eine Gegenleistung für Klimaschutz. Eine Mindest-Stromkostenintensität gibt es seit 2023 nicht mehr. Den Antrag stellen Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Regelfall bis 30. Juni, er gilt für das folgende Jahr. Der nächste Termin ist der 30. Juni 2027 für das Jahr 2028. Datenstand: 08.10.2026.

Was die Besondere Ausgleichsregelung begrenzt

Seit die EEG-Umlage weggefallen ist, finanzieren vor allem zwei Umlagen auf Strom aus dem Netz die Energiewende mit: die KWKG-Umlage für die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und die Offshore-Netzumlage für die Anbindung der Windparks auf See. 2026 betragen sie zusammen 1,387 Cent je Kilowattstunde. Bei 5 GWh Jahresverbrauch aus dem Netz sind das knapp 70.000 Euro.

Genau diese beiden Umlagen begrenzt die BesAR. Netzentgelte, Stromsteuer, Konzessionsabgabe und der Aufschlag für besondere Netznutzung bleiben unberührt, dafür gibt es eigene Wege. Welche Umlagen es gibt und wie man sie außerdem senken kann, erklären wir unter KWKG- und Offshore-Netzumlage begrenzen.

Wer sie nutzen kann

Vier Bedingungen müssen zusammenkommen.

  1. Branche. Erstens muss Ihr Unternehmen einer Branche aus Anlage 2 EnFG angehören, und zwar nach dem exakten vierstelligen Code der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008. Auch die Abnahmestelle selbst muss dieser Branche zuzuordnen sein. Liste 1 umfasst 91 Codes, etwa aus den Bereichen Papier, Glas, Keramik, Chemie, Textil, Sägewerke, Kunststoffwaren und Schmieden. Liste 2 umfasst 25 Codes, etwa Schlachten, Milchverarbeitung, Futtermittel und Gießereien für Stahl und Leichtmetall. Nicht jeder Betrieb einer dieser Branchen ist automatisch dabei, es zählt der Code.
  2. Menge. Zweitens müssen Sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an dieser Abnahmestelle mehr als 1 GWh umlagepflichtigen Strom selbst verbraucht haben. Mehrere Standorte werden nicht zusammengezählt.
  3. Energiemanagement. Drittens brauchen Sie ein Energiemanagementsystem.
  4. Gegenleistung. Viertens eine Gegenleistung: alle wirtschaftlich durchführbaren Effizienzmaßnahmen umsetzen, mindestens 30 Prozent ungeförderten Ökostrom nutzen oder in einem vorgegebenen Umfang in die Dekarbonisierung investieren.

Alle Details und Grenzfälle stehen unter BesAR Voraussetzungen.

Was sie bringt

Die erste Gigawattstunde zahlen Sie weiter voll. Für jede Megawattstunde darüber sinken die Umlagen bei Liste 1 auf 15 Prozent, bei Liste 2 auf 25 Prozent. Unternehmen der Liste 2, die mindestens die Hälfte ihres Stroms aus ungeförderten erneuerbaren Energien decken, davon einen Teil direkt vom Anlagenbetreiber oder aus der Nähe, kommen ebenfalls auf 15 Prozent.

Mit den Sätzen 2026 sind das rund 11,80 Euro je Megawattstunde oberhalb der ersten Gigawattstunde für Liste 1 und rund 10,40 Euro für Liste 2. Ein Rechenbeispiel mit frei gewählter Menge: Eine Abnahmestelle der Liste 1 mit 5 GWh kommt auf rund 47.000 Euro im Jahr, vor den Kosten für Energiemanagement und Nachweise. Für das Begrenzungsjahr gelten die Sätze, die die Übertragungsnetzbetreiber jeweils bis 25. Oktober des Vorjahres veröffentlichen. Ihren eigenen Wert berechnen Sie mit dem BesAR-Check.

Mit den Sätzen 2026
je Megawattstunde oberhalb der ersten Gigawattstunde, Liste 1
rund 11,80 Euro
je Megawattstunde oberhalb der ersten Gigawattstunde, Liste 2
rund 10,40 Euro
im Jahr: Abnahmestelle der Liste 1 mit 5 GWh, frei gewählte Menge, vor den Kosten für Energiemanagement und Nachweise
rund 47.000 Euro

Zwei Verfahren

Im Grundverfahren gelten die Prozentsätze oben, ein Prüfungsvermerk von Wirtschaftsprüfern ist nicht nötig. Die Gegenleistung belegen Sie trotzdem, je nach Weg mit einer bestätigten Erklärung oder mit Herkunftsnachweisen. Im erweiterten Verfahren, oft Super-Cap genannt, wird die Umlage zusätzlich auf einen kleinen Anteil der Bruttowertschöpfung gedeckelt. Das lohnt nur bei sehr hohem Verbrauch im Verhältnis zur Wertschöpfung und braucht einen Prüfungsvermerk, etwa von Wirtschaftsprüfern, über die Bruttowertschöpfung der letzten drei Geschäftsjahre. In beiden Verfahren bleiben mindestens 0,05 Cent je Kilowattstunde auf den Strom über der ersten Gigawattstunde. Wann sich das rechnet, zeigen wir unter Grundverfahren oder Super-Cap.

Grundverfahren und Super-Cap
GrundverfahrenErweitertes Verfahren (Super-Cap)
Begrenzungdie Prozentsätze obenzusätzlich gedeckelt auf einen kleinen Anteil der Bruttowertschöpfung
Prüfungsvermerknicht nötignötig, über die Bruttowertschöpfung der letzten drei Geschäftsjahre
Was bleibtmindestens 0,05 Cent je Kilowattstunde auf den Strom über der ersten Gigawattstundemindestens 0,05 Cent je Kilowattstunde auf den Strom über der ersten Gigawattstunde

Antrag und Frist

Der Antrag läuft ausschließlich elektronisch über das BAFA-Portal ELAN-K2, im Regelfall bis 30. Juni für das Folgejahr. Rückwirkend geht nichts. Wer die Begrenzung 2028 nutzen will, braucht also die Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, bei kalendergleichem Geschäftsjahr 2026, und ein Energiemanagementsystem, das zum 30. Juni 2027 gültig ist. Wer noch keines hat, sollte früh anfangen. Ablauf und Unterlagen stehen unter BesAR Antrag, alle Termine und Sonderfristen unter BesAR Frist.

Der nächste Termin

  1. 30. Juni 2027

    Antrag für das Jahr 2028

    Mit den Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres und einem Energiemanagementsystem, das zum 30. Juni 2027 gültig ist.

    Mehr dazu

Läuft sie bei Ihnen schon?

Einen ersten Hinweis gibt die Stromrechnung. Ist eine Abnahmestelle begrenzt oder die Begrenzung beantragt, erhebt der Übertragungsnetzbetreiber die Umlagen direkt beim Unternehmen. Auf der Rechnung von Netzbetreiber oder Lieferant fehlen KWKG- und Offshore-Umlage dann. Gewissheit gibt der Bescheid des BAFA.

Aus unserer Praxis: Bei einer Schmiede mit rund 5 GWh fehlten beide Umlagen auf der Rechnung. Wir haben die BesAR deshalb nicht noch einmal als Potenzial geführt und uns auf die übrigen Hebel konzentriert. Wie der Antrag jedes Jahr pünktlich weiterläuft, steht unter BesAR Antrag.

Wann wir abraten oder genauer prüfen

Die Begrenzung kostet Aufwand: Energiemanagement, Nachweise zur Gegenleistung, jährlicher Antrag. Knapp über der Schwelle bleibt davon wenig übrig. Bei einem saisonal arbeitenden Verarbeitungsbetrieb mit gut 2 GWh lag der Vorteil je nach Umlagesätzen bei 12.000 bis 14.000 Euro im Jahr, dem standen 5.000 bis 8.000 Euro für Nachweise und Energiemanagement gegenüber. Wir haben abgeraten und den Fokus auf die Stromsteuer gelegt, die dort deutlich mehr brachte. Bei knapp über 1 GWh rechnen wir das immer offen durch, die Rechnung zeigt der BesAR-Check.

Zwei weitere Stolpersteine: Ein Umweltmanagement nach ISO 14001 ersetzt das geforderte Energiemanagement nicht. Und selbst erzeugter Strom, der nicht aus dem Netz kommt, trägt keine Umlagen und zählt deshalb nicht zur Gigawattstunde. Wer viel Photovoltaik zubaut, kann so unter die Schwelle rutschen, wie bei einem Textilbetrieb aus unserer Praxis. Mehr dazu unter BesAR Voraussetzungen.

Zusammenspiel mit anderen Entlastungen

Die BesAR betrifft andere Kostenbestandteile als der Industriestrompreis, die Strompreiskompensation oder die Stromsteuer-Entlastung. Nach unserer Einschätzung lassen sie sich deshalb in der Regel nebeneinander nutzen. Investitionen, die Sie für eine andere Beihilfe geltend machen, zählen für die Gegenleistung der BesAR aber nicht noch einmal. Weil die Branchenlisten sich stark überschneiden, prüfen wir alle Entlastungen in einem Zug.

Wer macht was

  • prüft Branche, Abnahmestellen, Mengen und Wirtschaftlichkeit
  • stellt die Unterlagen zusammen
  • bereitet den Antrag vor, gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien

Häufige Fragen

Eine Entlastung nach dem Energiefinanzierungsgesetz. Sie begrenzt für Unternehmen aus bestimmten stromintensiven Branchen die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf den Stromverbrauch oberhalb von 1 GWh je Abnahmestelle. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Nein. Diese Voraussetzung ist mit dem Energiefinanzierungsgesetz zum 1. Januar 2023 entfallen.

Mit den Sätzen 2026 rund 11,80 Euro je MWh oberhalb der ersten Gigawattstunde bei Branchen der Liste 1, rund 10,40 Euro bei Liste 2 ohne besondere Ökostromdeckung. Die erste Gigawattstunde zahlt voll. Davon gehen die Kosten für Energiemanagement und Nachweise ab.

Nein. Der Antrag bis 30. Juni wirkt für das folgende Kalenderjahr. Einzelne Sonderfälle, etwa neu gegründete Unternehmen, haben bis 30. September Zeit, auch dann für das Folgejahr.

Ein starkes Indiz liefert die Stromrechnung: Bei begrenzten oder zur Begrenzung beantragten Abnahmestellen erhebt der Übertragungsnetzbetreiber die Umlagen direkt, auf der Netz- oder Lieferrechnung tauchen sie dann nicht mehr auf. Gewissheit gibt der Bescheid des BAFA.

Nein. Gefordert ist ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS. Unternehmen mit weniger als 5 GWh Stromverbrauch im letzten Geschäftsjahr können stattdessen ein System nach ISO 50005 ab Stufe 3 nutzen oder Mitglied in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk sein.

EnergyIQ prüft Voraussetzungen und Wirtschaftlichkeit und bereitet den Antrag zusammen mit unseren Partnerkanzleien vor. Wo ein Prüfungsvermerk nötig ist, arbeiten wir mit Wirtschaftsprüfern.

Ihr nächster Schritt

Den ersten Schritt machen Sie mit dem Hebel-Check: Wir sehen dann, ob die BesAR für Sie in Frage kommt, ob sie schon läuft und welche weiteren Entlastungen offen sind.

Hebel-Check starten

Quellen

  1. 1§ 2 EnFG (Begriffe, Umlagen)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  2. 2§ 29 EnFG (Zuständigkeit, Bezug)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  3. 3§ 30 EnFG (Voraussetzungen)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  4. 4§ 31 EnFG (Selbstbehalt, Begrenzung)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  5. 5§ 32 EnFG (Nachweise)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  6. 6§ 40 EnFG (Frist, Wirkung)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  7. 7§ 12 EnFG (Erhebung)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  8. 8§ 11 EnFG (Veröffentlichung der Umlagesätze)gesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  9. 9Anlage 2 EnFG (Branchenlisten)gesetze-im-internet.de · 11. August 2026
  10. 10§ 67 EnFG (Übergang)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  11. 11EnFG (Gesetzestext)gesetze-im-internet.de · 7. Juni 2026
  12. 12Netztransparenz: KWKG-Umlagennetztransparenz.de · 7. Oktober 2026
  13. 13BAFA: Besondere Ausgleichsregelungbafa.de · 7. Oktober 2026
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