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Trafostation mit Hochspannungsanlagen neben einer Fabrikhalle eines mittelständischen Industriebetriebs in Deutschland.
Umlagen

Umlagen Strom 2026: welche es gibt und wo Sie sparen können

Stand:

Kurz gesagt

Auf Strom aus dem Netz fallen 2026 drei Umlagen an: KWKG-Umlage 0,446 Cent, Offshore-Netzumlage 0,941 Cent und der Aufschlag für besondere Netznutzung mit 1,559 Cent auf die erste Gigawattstunde je Abnahmestelle, zusammen 2,946 Cent; die EEG-Umlage gibt es nicht mehr. Oberhalb von 1 GWh je Abnahmestelle sinkt der Aufschlag nach Meldung auf höchstens 0,050 Cent, und gelistete Branchen können KWKG- und Offshore-Umlage über die Besondere Ausgleichsregelung begrenzen.

Die drei Umlagen 2026

Auf Ihrer Stromrechnung stehen neben Energiepreis, Netzentgelt und Steuern mehrere Umlagen. Mit ihnen werden gesetzlich festgelegte Kosten auf alle Stromverbraucher verteilt, etwa die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung oder die Anbindung von Windparks auf See. Die Sätze legen die Übertragungsnetzbetreiber jedes Jahr neu fest. Für 2026 gelten die folgenden Werte, alle in Cent je kWh netto.

Zusammen sind das knapp 3 Cent auf jede Kilowattstunde der ersten Gigawattstunde je Abnahmestelle, rund 11 Prozent mehr als im Vorjahr. Ein Rechenbeispiel mit frei gewählter Menge: Bei 1 GWh Netzbezug an einer Abnahmestelle sind das rund 29.500 Euro im Jahr allein für Umlagen. Für die Menge darüber sinkt die Summe mit reduziertem Aufschlag auf rund 1,44 Cent, mit Besonderer Ausgleichsregelung weiter.

Umlage20262025
KWKG-Umlage0,4460,277
Offshore-Netzumlage0,9410,816
Aufschlag für besondere Netznutzung (erste GWh je Abnahmestelle)1,5591,558
Summe2,9462,651

Was weggefallen ist

Die EEG-Umlage, lange der größte Posten, wurde zum 1. Juli 2022 auf null gesetzt und zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die Förderung der erneuerbaren Energien wird aus dem Bundeshaushalt bezahlt. Auf der Gasseite ist zum 1. Januar 2026 die Gasspeicherumlage weggefallen. Auf Ihrer Stromrechnung sollte also keine EEG-Umlage mehr stehen.

Weg 1: reduzierter Aufschlag über 1 GWh je Abnahmestelle

Der Aufschlag für besondere Netznutzung ist die größte der drei Umlagen. Er gilt in voller Höhe nur für die erste Gigawattstunde je Abnahmestelle. Für jede weitere Kilowattstunde, die Sie an dieser Abnahmestelle aus dem Netz beziehen und selbst verbrauchen, dürfen höchstens 0,050 Cent berechnet werden. Strom aus eigener Erzeugung zählt nicht mit. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbst verbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr mehr als 4 Prozent des Umsatzes ausmachen, zahlen höchstens 0,025 Cent; die Übertragungsnetzbetreiber führen in dieser Gruppe auch schienengebundenen Verkehr und Eisenbahninfrastruktur. Der Unterschied ist groß: rund 1,5 Cent je kWh auf die Menge über der ersten Gigawattstunde.

Der Haken: Der reduzierte Satz kommt nicht automatisch. Die Menge muss dem Netzbetreiber gemeldet werden, in der Praxis bis zum 31. März des Folgejahres, für das Verbrauchsjahr 2026 also bis 31. März 2027. Fehlt die Meldung, droht die Abrechnung der gesamten Menge zum vollen Satz. Gezählt wird je Abnahmestelle; getrennte Standorte werden nicht zusammengerechnet. Mehr dazu auf der Seite Aufschlag für besondere Netznutzung.

Weg 2: Besondere Ausgleichsregelung für gelistete Branchen

KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage lassen sich für Unternehmen begrenzen, deren Branche in Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes steht, deren Abnahmestelle ebenfalls dieser Branche zuzuordnen ist, die dort im letzten Geschäftsjahr mehr als 1 GWh aus dem Netz selbst verbraucht haben und ein Energiemanagementsystem samt Gegenleistung nachweisen: wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen, mindestens 30 Prozent ungeförderter Ökostrom oder Investitionen in die Dekarbonisierung. Die erste Gigawattstunde bleibt voll belastet, darüber werden die Umlagen je nach Liste auf 15 oder 25 Prozent begrenzt, mindestens bleiben 0,05 Cent je kWh. Der Antrag beim BAFA ist jeweils bis zum 30. Juni für das Folgejahr zu stellen; der nächste Termin, der 30. Juni 2027, gilt für 2028. Mehr auf der Seite Besondere Ausgleichsregelung.

Aus der Praxis

Ein Automobilzulieferer mit deutlich über 1 GWh an einer Abnahmestelle hatte die Meldung für den reduzierten Aufschlag versäumt. Der Netzbetreiber kannte die Mengen aus eigener Messung und belastete trotzdem für ein ganzes Jahr zum vollen Satz nach. Ob eine versäumte Meldung endgültig zum Verlust führt, ist rechtlich nicht geklärt; das prüfen unsere Partnerkanzleien im Einzelfall, eine Garantie gibt es nicht. Mehr zur Meldung auf der Seite Aufschlag für besondere Netznutzung.

Bei einem Betrieb mit knapp 3 GWh an einer Abnahmestelle stand der volle Aufschlag auf allen Kilowattstunden der Rechnung. Auf die Menge über der ersten Gigawattstunde ergibt sich ein berechnetes Potenzial von rund 27.000 Euro netto pro Jahr, vor Umsetzung und nur bei rechtzeitiger Meldung.

Bei einer Schmiede mit rund 5 GWh fehlten KWKG- und Offshore-Umlage auf der Rechnung. Die Begrenzung lief also nach dem Rechnungsbild schon. Wir haben sie deshalb nicht noch einmal als Potenzial ausgewiesen.

Und eine ehrliche Abwägung: Bei einem saisonal arbeitenden Verarbeitungsbetrieb mit gut 2 GWh lag der Vorteil aus der Besonderen Ausgleichsregelung je nach Umlagesätzen bei 12.000 bis 14.000 Euro im Jahr, dem standen 5.000 bis 8.000 Euro für Nachweise und Energiemanagement gegenüber. Wir haben den Fokus auf die Stromsteuer gelegt, die dort deutlich mehr brachte. Knapp über 1 GWh bleibt vom Vorteil noch weniger übrig. Ein Umweltmanagement nach ISO 14001 ersetzt übrigens nicht das geforderte Energiemanagement. Mehr auf der Seite Besondere Ausgleichsregelung.

Ausblick 2027

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Umlagen für 2027 bis zum 25. Oktober 2026. Wir aktualisieren diese Seite dann.

Wer was macht

Den reduzierten Aufschlag setzen wir selbst um: Wir gleichen die Rechnungen je Abnahmestelle ab, ermitteln die meldefähige Menge, bereiten die Meldung unterschriftsreif vor und überwachen die Frist. Verantwortlich für die Meldung bleibt Ihr Unternehmen als Letztverbraucher. Bei der Besonderen Ausgleichsregelung arbeiten wir mit unseren Partnerkanzleien und, wo ein Prüfungsvermerk nötig ist, mit Wirtschaftsprüfern zusammen. Die Konditionen nennen wir je Weg vor Vertragsschluss.

Häufige Fragen

Die KWKG-Umlage mit 0,446 Cent je kWh, die Offshore-Netzumlage mit 0,941 Cent je kWh und der Aufschlag für besondere Netznutzung mit 1,559 Cent je kWh auf die erste Gigawattstunde je Abnahmestelle.

Nein. Sie wurde zum 1. Juli 2022 auf null gesetzt und zum 1. Januar 2023 abgeschafft.

Auf die erste Gigawattstunde einer Abnahmestelle 2,946 Cent je kWh netto, rund 11 Prozent mehr als 2025.

Beim Aufschlag für besondere Netznutzung ja: Für die selbst verbrauchte Menge über 1 GWh je Abnahmestelle höchstens 0,050 Cent, für stromkostenintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes höchstens 0,025 Cent. Voraussetzung ist die Meldung an den Netzbetreiber, für das Verbrauchsjahr 2026 bis 31. März 2027.

Über die Besondere Ausgleichsregelung, wenn Ihr Unternehmen und die Abnahmestelle einer gelisteten Branche angehören, Sie dort im letzten Geschäftsjahr mehr als 1 GWh aus dem Netz selbst verbraucht haben und ein Energiemanagementsystem samt Gegenleistung nachweisen.

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen sie jährlich bis zum 25. Oktober für das Folgejahr.

Nein. Sie ist eine Steuer mit eigenem Entlastungsweg für das Produzierende Gewerbe.

Einen Hinweis gibt die Stromrechnung: Fehlen KWKG- und Offshore-Umlage ganz, erhebt der Übertragungsnetzbetreiber sie direkt, weil die Begrenzung bewilligt oder beantragt ist. Gewissheit gibt der Bescheid des BAFA. Steht beim Aufschlag auf der Menge über 1 GWh 0,050 Cent, ist der reduzierte Satz angesetzt.

Ihr nächster Schritt

Laden Sie eine Stromrechnung je Abnahmestelle hoch. Wir geben Ihnen innerhalb von 24 Stunden eine erste Einschätzung, ob Sie die richtigen Sätze zahlen; für die Jahresmenge und die Meldung brauchen wir danach weitere Unterlagen.

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Quellen

  1. 1netztransparenz.de: KWKG- und Offshore-Netzumlagenetztransparenz.de · 6. Oktober 2026
  2. 2netztransparenz.de: Aufschlag für besondere Netznutzungnetztransparenz.de · 7. Oktober 2026
  3. 3StromNEV: Aufschlag für besondere Netznutzunggesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  4. 4IHK Lippe: Strompreis-Umlagenihk.de · 7. Oktober 2026
  5. 5Bundesregierung: Abschaffung der Gasspeicherumlagebundesregierung.de · 8. Oktober 2026
  6. 6EnFG: BesAR-Voraussetzungengesetze-im-internet.de · 7. Juni 2026
  7. 7EnFG: BesAR-Begrenzunggesetze-im-internet.de · 7. Juni 2026
  8. 8EnFG: BesAR-Fristgesetze-im-internet.de · 7. Juni 2026
  9. 9StromStG: Stromsteuer-Regelsatzgesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
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