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Backstube einer deutschen Bäckerei mit geöffnetem Etagenofen, frischen Brötchen auf Blechen und Teig auf dem Arbeitstisch.
Branchen · Bäckerei

Energiekosten der Bäckerei senken: Herstellung, Backofengas und jede Filiale einzeln geprüft

Stand:

Kurz gesagt

Bäckereien, die Backwaren herstellen, etwa aus eigenem Teig, können die Stromsteuer-Entlastung für das Produzierende Gewerbe nutzen, bei Gasöfen zusätzlich die Energiesteuer-Entlastung. Bei Filialen lohnt die Prüfung der Konzessionsabgabe je Lieferstelle. Entscheidend sind der Wirtschaftszweig, die gemessene Leistung je Filiale und vollständige Jahresrechnungen. Nicht anwendbar sind Industriestrompreis und Kompensationen, weil frische Backwaren auf keiner dieser Listen stehen.

Stromsteuer: Herstellung oder Handel

Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, abzüglich eines Selbstbehalts von 250 Euro im Jahr (§ 9b StromStG). Über rund 12.500 kWh entlastungsfähigem Strom im Jahr bleibt also ein Betrag, und er kommt jedes Jahr neu. Gerechnet wird je Unternehmen, also je Rechtsträger, über alle Filialen zusammen.

Maßgeblich ist, ob der Betrieb Backwaren herstellt oder mit ihnen handelt. Eigener Teig ist das klarste Beispiel für Herstellung, aber keine Bedingung: Auch wer zugekaufte, vorgegarte Tiefkühlteiglinge fertigbackt und weiterverarbeitet, stellt her (FG Düsseldorf, 24.02.2010, 4 K 411/09 VSt). Reines Auftauen und der Verkauf von Handelsware zählen zum Handel. Bei vorgebackener Ware kommt es auf den Einzelfall an.

Herstellung oder Handel?
HerstellungHandel
Was zähltEigener Teig; zugekaufte, vorgegarte Tiefkühlteiglinge fertigbacken und weiterverarbeitenReines Auftauen, Verkauf von Handelsware
WZ 200315.8152.24
Stromsteuer (§ 9b)janein
Vorgebackene WareEinzelfallEinzelfall

Mit Café: der Mischbetrieb

Viele Bäckereien haben zusätzlich ein Café, verkaufen Getränke oder Handelsware. Das macht sie zum Mischbetrieb, aber nicht automatisch zum Händler. Es reicht, wenn die Herstellung nach einer wählbaren Bezugsgröße den größten Anteil hat: Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, tätige Personen oder Umsatz (§ 15 Abs. 4 StromStV). Maßgebend ist in der Regel das Kalenderjahr vor dem Entlastungsjahr. Die Wahl trifft Ihr Unternehmen, die Zuordnung das Hauptzollamt. Wir rechnen die Varianten durch und bereiten die Aufteilung vor, denn das Hauptzollamt kann eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten verlangen (§ 17b Abs. 3 StromStV). Den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien.

Mehr dazu: Produzierendes Gewerbe und Stromsteuer

Rechnen

Gerechnet wird je Rechtsträger, über alle Filialen zusammen.

Ihre Stromsteuer-Entlastung7.750 €pro Jahr

Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

Aus der Praxis
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Bäckerei mit Café, knapp 90 MWh

Eine Bäckerei mit Café und knapp 90 MWh Strom im Jahr. Das Hauptzollamt verlangte die Beschreibung der Tätigkeiten mit Frist.

Gas für die Öfen: Energiesteuer-Entlastung

Laufen die Öfen mit Erdgas, gibt es für das Produzierende Gewerbe eine Entlastung bei der Energiesteuer: 1,38 Euro je Megawattstunde, ebenfalls mit 250 Euro Selbstbehalt (§ 54 EnergieStG). Ein Betrag bleibt erst über rund 181 MWh Gas im Jahr, also vor allem bei größeren Backbetrieben. Je Megawattstunde ist die Entlastung deutlich kleiner als beim Strom (1,38 gegen 20 Euro).

Rechnen
Ihre Entlastung für das Backofengas2.510 €pro Jahr

Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

Aus der Praxis
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Großbäckerei, rund 3,5 GWh Gas

Eine Großbäckerei mit rund 3,5 GWh Gas im Jahr.

Konzessionsabgabe: jede Filiale ist ein eigener Fall

Für Bäckereien mit mehreren Filialen kann die Konzessionsabgabe einen erheblichen Teil des Potenzials ausmachen. In der Niederspannung gilt jede Lieferstelle zunächst als Tarifkunde, der Höchstsatz liegt je nach Gemeindegröße bei 1,32 bis 2,39 ct/kWh. Überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und liegt der Jahresverbrauch über 30.000 kWh, gilt der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh (§ 2 Abs. 7 KAV). Das gilt nicht für Lieferstellen in der Grund- oder Ersatzversorgung, sie bleiben Tarifkunden (§ 1 Abs. 3 KAV). Maßgeblich sind am Ende die Sätze im Konzessionsvertrag der Gemeinde.

Nicht jede Filiale erfüllt beide Schwellen. Wir rechnen nur Lieferstellen ein, bei denen Verbrauch und Leistung passen, und weisen den Rest getrennt aus.

Schnellcheck
kWh

Schwelle: 30.000 kWh

Aus der Praxis

Deshalb rechnen wir jede Lieferstelle einzeln.

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Filialbäckerei, rund 700 MWh

Eine Filialbäckerei mit gut einem Dutzend geprüfter Lieferstellen und zusammen rund 700 MWh.

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Eine andere Filialbäckerei

Eine andere Filialbäckerei, geprüft auf beide Schwellen.

Der Nachweis: Leistungsmessung

Den Nachweis liefert die Leistungsmessung. Manche Zähler speichern die monatliche Höchstleistung, dann kann ein Foto oder Video vom Zählerdisplay ein erster Anhaltspunkt sein. Ein solcher Speicher kann sich nach einigen Monaten überschreiben, deshalb lohnt es sich, früh anzufangen. Ohne Leistungsmessung, etwa über ein intelligentes Messsystem, gibt es keinen Nachweis, dann ist der Einbau der erste Schritt.

Ob Werte eines intelligenten Messsystems bei Abrechnung nach Standardlastprofil anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt; wir klären das vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant. Für zurückliegende Zeiträume braucht es gemessene Leistungswerte, ob daraus durchsetzbare Erstattungsansprüche folgen, hängt von Vertragslage, Abrechnung und Verjährung ab. Höchstrichterlich ist die Umstufung nicht entschieden.

Mehr dazu: Konzessionsabgabe · Sondervertragskunde

Lastspitzen und Netzentgelt: vorsichtig rechnen

Bäckereien haben kurze, hohe Lastspitzen. Das macht zwei Dinge heikel.

Erstens: Eine Abrechnung mit Leistungspreis nach Umstellung auf Lastgangmessung kann bei diesem Profil mehr kosten, als sie an anderer Stelle spart. Wir rechnen vor jedem Schritt, ob eine Umstellung Geld spart oder kostet. Manchmal ist es besser, nichts zu ändern.

Zweitens: Ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV) setzt voraus, dass die höchste Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers deutlich unter der Jahreshöchstlast liegt. Bei Bäckereien fallen die Backzeiten oft genau in diese Fenster.

Voraussetzungen der atypischen Netznutzung
VoraussetzungWert
Abstand Jahreshöchstlast zur höchsten Last im Hochlastzeitfenstermindestens 100 kW
Erheblichkeit in der Niederspannungmindestens 30 Prozent der Jahreshöchstlast
Vorteil im Jahrmindestens 500 Euro
Aus der Praxis
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Bäckerei mit zwei Lieferstellen

Eine Bäckerei mit zwei Lieferstellen über 100.000 kWh.

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Großbäckerei, Backzeiten im Fenster

Bei einer Großbäckerei deckten die Winterfenster am Vormittag und frühen Abend die Backzeiten fast vollständig ab, die Jahresspitze lag nur wenige Kilowatt über der höchsten Last im Fenster. Heute bringt das nichts.

Fristen für Bäckereien

  1. bis Ende des Folgejahres
    WiederkehrendAusschlussfrist

    Stromsteuer-Antrag für das abgelaufene Kalenderjahr

    Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt ist.

    Mehr dazu
  2. 30.09.2027

    Anzeige zur atypischen Netznutzung

    Bis zum 30. September des Anwendungsjahres bei der Regulierungsbehörde; Ihr Unternehmen reicht sie ein, wir bereiten sie vollständig vor.

    Mehr dazu
  3. 31.12.2028

    Die StromNEV tritt außer Kraft

    Der Übergang nach dem Entwurf der Bundesnetzagentur erfasst nur Abnahmestellen über 10 GWh.

Was für Bäckereien nicht gilt

Diese Programme knüpfen an amtliche Listen von Wirtschaftszweigen oder Produkten. Die Herstellung frischer Backwaren steht auf keiner davon.

  • Der Industriestrompreis
  • Die Strompreiskompensation
  • Die Kompensation für den nationalen CO2-Preis
  • Die Begrenzung von KWKG- und Offshore-Umlage: gilt nur für Dauerbackwaren und erst ab über 1 GWh an einer Abnahmestelle, zusätzlich mit Energiemanagementsystem und einer Gegenleistung wie umgesetzten Effizienzmaßnahmen (§ 30 EnFG). Für frische Backwaren gibt es aus diesen Programmen keinen Betrag.

Typische Stolperstellen aus der Praxis

  • Lieferantenwechsel

    Für das Antragsjahr braucht es die Abrechnungen aller Lieferanten. Wir prüfen die Menge gegen jede einzelne Rechnung.

  • Mehrere Rechtsträger

    Bei Filialbetrieben ordnen wir jede Lieferstelle dem richtigen Rechtsträger zu. Jeder Rechtsträger wird für sich geprüft, mit eigenem Selbstbehalt; eine reine Verkaufsgesellschaft neben der Backstube kann dabei als Handel gelten. Beantragt wird nur, was belegt ist.

  • Schätzungen

    Unsere Zahlen stützen sich auf vollständige Jahresrechnungen. Beruht eine Rechnung auf geschätzten Zählerständen, bitten wir um ein Foto des Zählers.

  • Wirtschaftliche Lage

    Wer beihilferechtlich als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt oder einer offenen Rückforderungsanordnung unterliegt, erhält keine Entlastung (§ 2a StromStG). Das prüfen wir am letzten Jahresabschluss.

So läuft die Prüfung ab

  1. Rechnungen hochladen

    Sie laden die Jahresrechnungen hoch und nennen Ihre Filialen.

  2. Prüfung

    Wir prüfen jede Lieferstelle und jeden Hebel und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.

  3. Umsetzung

    Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um. Wer was übernimmt, hängt am Hebel.

Wer was übernimmt, je Hebel
HebelUmsetzung
Stromsteuer (§ 9b)Wir bereiten Mengen, Aufteilung und Unterlagen vor, den Antrag beim Hauptzollamt stellen unsere Partnerkanzleien.
Energiesteuer auf Gas (§ 54), Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfungsetzen wir selbst um, einschließlich der Korrespondenz mit Hauptzollamt, Netzbetreiber und Lieferant.
Atypische NetznutzungDie Anzeige erstattet Ihr Unternehmen bei der Regulierungsbehörde, wir bereiten sie vollständig vor.
Umlagenbegrenzung (nur Dauerbackwaren)setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, mit Wirtschaftsprüfern, wo ein Prüfungsvermerk nötig ist.
Rechtsberatungbleibt bei unseren Partnerkanzleien.

Häufige Fragen

Die Herstellung von Backwaren gehört zum Produzierenden Gewerbe, etwa aus eigenem Teig oder durch Fertigbacken und Weiterverarbeiten vorgegarter Tiefkühlteiglinge. Hat das Unternehmen daneben Café oder Handelsware, muss die Herstellung nach der gewählten Bezugsgröße den größten Anteil haben. Reines Auftauen und Handelsware zählen zum Handel, bei vorgebackener Ware entscheidet der Einzelfall. Ein Betrag bleibt erst über rund 12.500 kWh entlastungsfähigem Strom im Jahr, weil 250 Euro Selbstbehalt abgezogen werden.

Nicht automatisch. Entscheidend ist, dass die eigene Herstellung nach einer wählbaren Bezugsgröße den größten Anteil hat, etwa nach Umsatz, Wertschöpfung oder tätigen Personen. Die Wahl trifft Ihr Unternehmen, die Zuordnung das Hauptzollamt. Wir bereiten die Aufteilung vor, damit Rückfragen schnell beantwortet sind.

Nein. Die Herstellung von Backwaren steht nicht auf der amtlichen Liste der begünstigten Wirtschaftszweige. Für frische Backwaren gilt das auch für die Umlagenbegrenzung. Hersteller von Dauerbackwaren können sie ab über 1 GWh an einer Abnahmestelle nutzen, wenn Energiemanagement und Gegenleistung nachgewiesen sind.

Jede Filiale mit mehr als 30.000 kWh im Jahr und mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres über 30 kW gemessener Leistung kann statt des Tarifsatzes den Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh zahlen, sofern sie nicht in der Grund- oder Ersatzversorgung beliefert wird. Das prüfen wir Lieferstelle für Lieferstelle. Für zurückliegende Zeiträume braucht es gemessene Leistungswerte; ob daraus eine durchsetzbare Erstattung folgt, hängt von Vertrag, Abrechnung und Verjährung ab.

Ja, über die Energiesteuer-Entlastung für das Produzierende Gewerbe. Ein Betrag bleibt erst über rund 181 MWh Gas im Jahr. Je Megawattstunde ist sie deutlich kleiner als die Stromsteuer-Entlastung, bei hohem Gasverbrauch kommt sie aber als zweiter Betrag dazu.

Ohne Leistungsmessung gibt es keinen Nachweis. Ein intelligentes Messsystem liefert Viertelstundenwerte; ob diese bei Abrechnung nach Standardlastprofil für die Konzessionsabgabe anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt, deshalb klären wir das vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant. Eine Umstellung auf Lastgangmessung mit Leistungspreis rechnen wir vorher durch, weil sie bei kurzen, hohen Backspitzen mehr kosten kann, als sie spart.

Wir prüfen alle Lieferstellen und Hebel und setzen die meisten selbst um: Energiesteuer auf Gas, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfung. Den Stromsteuer-Antrag bereiten wir vor, gestellt wird er über unsere Partnerkanzleien. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor. Bei der Umlagenbegrenzung für Dauerbackwaren arbeiten wir mit Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern zusammen. Rechtsberatung übernehmen unsere Partnerkanzleien.

Die vollständigen Jahresrechnungen aller Lieferstellen, bei einem Lieferantenwechsel die Abrechnungen beider Lieferanten, und eine Liste der Filialen. Für die Stromsteuer kommt die Aufteilung zwischen Backstube, Café und Handelsware dazu.

Bäckerei prüfen lassen

Ihr Aufwand: Rechnungen, eine Vollmacht, ein kurzer Fragebogen. Die Vergütung ist erfolgsabhängig.

Jahresrechnungen hochladen und Bäckerei prüfen lassen

Quellen

  1. 1Stromsteuer-Entlastung § 9bgesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  2. 2StromStG: Begünstigte Unternehmengesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  3. 3Amtliches WZ-2003-Verzeichnisgewan-client.bayern.de · 6. Oktober 2026
  4. 4StromStV: Mischbetriebgesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  5. 5StromStV: Antragsfrist und Beschreibung der Tätigkeitengesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  6. 6AO: Festsetzungsfristgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  7. 7Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStGgesetze-im-internet.de · 7. Juni 2026
  8. 8StromStG: Unternehmen in Schwierigkeitengesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  9. 9§ 51 EnergieStGgesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  10. 10KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätzegesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  11. 11KAV: Grund- und Ersatzversorgunggesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  12. 12BGB: Verjährunggesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  13. 13BGB: Verjährungsbeginngesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  14. 14EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Listegesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  15. 15EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzunggesetze-im-internet.de · 7. Juni 2026
  16. 16BECV: CO2-Preis-Kompensation, Anlagegesetze-im-internet.de · 12. Juni 2026
  17. 17StromNEV: Atypische Netznutzunggesetze-im-internet.de · 7. Juni 2026
  18. 18Bundesnetzagentur: Individuelle Netzentgelte Strombundesnetzagentur.de · 7. Juni 2026
  19. 19MsbG: Messvorgabengesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
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