Stromsteuer: Herstellung oder Handel
Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, abzüglich eines Selbstbehalts von 250 Euro im Jahr (§ 9b StromStG). Über rund 12.500 kWh entlastungsfähigem Strom im Jahr bleibt also ein Betrag, und er kommt jedes Jahr neu. Gerechnet wird je Unternehmen, also je Rechtsträger, über alle Filialen zusammen.
Maßgeblich ist, ob der Betrieb Backwaren herstellt oder mit ihnen handelt. Eigener Teig ist das klarste Beispiel für Herstellung, aber keine Bedingung: Auch wer zugekaufte, vorgegarte Tiefkühlteiglinge fertigbackt und weiterverarbeitet, stellt her (FG Düsseldorf, 24.02.2010, 4 K 411/09 VSt). Reines Auftauen und der Verkauf von Handelsware zählen zum Handel. Bei vorgebackener Ware kommt es auf den Einzelfall an.
Mit Café: der Mischbetrieb
Viele Bäckereien haben zusätzlich ein Café, verkaufen Getränke oder Handelsware. Das macht sie zum Mischbetrieb, aber nicht automatisch zum Händler. Es reicht, wenn die Herstellung nach einer wählbaren Bezugsgröße den größten Anteil hat: Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, tätige Personen oder Umsatz (§ 15 Abs. 4 StromStV). Maßgebend ist in der Regel das Kalenderjahr vor dem Entlastungsjahr. Die Wahl trifft Ihr Unternehmen, die Zuordnung das Hauptzollamt. Wir rechnen die Varianten durch und bereiten die Aufteilung vor, denn das Hauptzollamt kann eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten verlangen (§ 17b Abs. 3 StromStV). Den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien.
Mehr dazu: Produzierendes Gewerbe und Stromsteuer
Gerechnet wird je Rechtsträger, über alle Filialen zusammen.
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Bäckerei mit Café, knapp 90 MWh
Eine Bäckerei mit Café und knapp 90 MWh Strom im Jahr. Das Hauptzollamt verlangte die Beschreibung der Tätigkeiten mit Frist.
knapp 1.500 Euro Entlastung
Die Aufteilung nach Umsatz ergab rund vier Fünftel eigene Herstellung, knapp ein Fünftel Getränke und einen sehr kleinen Rest Handelsware. Damit war der Schwerpunkt klar, belegt werden musste er trotzdem.
Gas für die Öfen: Energiesteuer-Entlastung
Laufen die Öfen mit Erdgas, gibt es für das Produzierende Gewerbe eine Entlastung bei der Energiesteuer: 1,38 Euro je Megawattstunde, ebenfalls mit 250 Euro Selbstbehalt (§ 54 EnergieStG). Ein Betrag bleibt erst über rund 181 MWh Gas im Jahr, also vor allem bei größeren Backbetrieben. Je Megawattstunde ist die Entlastung deutlich kleiner als beim Strom (1,38 gegen 20 Euro).
Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Großbäckerei, rund 3,5 GWh Gas
Eine Großbäckerei mit rund 3,5 GWh Gas im Jahr.
im mittleren vierstelligen Bereich pro Jahr
Die Energiesteuer-Entlastung ergab ein berechnetes Potenzial, zusätzlich zur Stromsteuer-Entlastung in ähnlicher Größenordnung.
Konzessionsabgabe: jede Filiale ist ein eigener Fall
Für Bäckereien mit mehreren Filialen kann die Konzessionsabgabe einen erheblichen Teil des Potenzials ausmachen. In der Niederspannung gilt jede Lieferstelle zunächst als Tarifkunde, der Höchstsatz liegt je nach Gemeindegröße bei 1,32 bis 2,39 ct/kWh. Überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und liegt der Jahresverbrauch über 30.000 kWh, gilt der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh (§ 2 Abs. 7 KAV). Das gilt nicht für Lieferstellen in der Grund- oder Ersatzversorgung, sie bleiben Tarifkunden (§ 1 Abs. 3 KAV). Maßgeblich sind am Ende die Sätze im Konzessionsvertrag der Gemeinde.
Nicht jede Filiale erfüllt beide Schwellen. Wir rechnen nur Lieferstellen ein, bei denen Verbrauch und Leistung passen, und weisen den Rest getrennt aus.
Deshalb rechnen wir jede Lieferstelle einzeln.
Filialbäckerei, rund 700 MWh
Eine Filialbäckerei mit gut einem Dutzend geprüfter Lieferstellen und zusammen rund 700 MWh.
rund 12.000 Euro pro Jahr
Es ergab sich ein berechnetes Potenzial von rund 12.000 Euro pro Jahr, einzelne Filialen lagen zwischen rund 900 und 1.500 Euro.
Eine andere Filialbäckerei
Eine andere Filialbäckerei, geprüft auf beide Schwellen.
weniger als die Hälfte des ersten Schätzwerts
Nach Prüfung beider Schwellen blieb weniger als die Hälfte des ersten Schätzwerts übrig, sicher belegbar war zunächst nur eine Filiale.
Der Nachweis: Leistungsmessung
Den Nachweis liefert die Leistungsmessung. Manche Zähler speichern die monatliche Höchstleistung, dann kann ein Foto oder Video vom Zählerdisplay ein erster Anhaltspunkt sein. Ein solcher Speicher kann sich nach einigen Monaten überschreiben, deshalb lohnt es sich, früh anzufangen. Ohne Leistungsmessung, etwa über ein intelligentes Messsystem, gibt es keinen Nachweis, dann ist der Einbau der erste Schritt.
Ob Werte eines intelligenten Messsystems bei Abrechnung nach Standardlastprofil anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt; wir klären das vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant. Für zurückliegende Zeiträume braucht es gemessene Leistungswerte, ob daraus durchsetzbare Erstattungsansprüche folgen, hängt von Vertragslage, Abrechnung und Verjährung ab. Höchstrichterlich ist die Umstufung nicht entschieden.
Mehr dazu: Konzessionsabgabe · Sondervertragskunde
Lastspitzen und Netzentgelt: vorsichtig rechnen
Bäckereien haben kurze, hohe Lastspitzen. Das macht zwei Dinge heikel.
Erstens: Eine Abrechnung mit Leistungspreis nach Umstellung auf Lastgangmessung kann bei diesem Profil mehr kosten, als sie an anderer Stelle spart. Wir rechnen vor jedem Schritt, ob eine Umstellung Geld spart oder kostet. Manchmal ist es besser, nichts zu ändern.
Zweitens: Ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV) setzt voraus, dass die höchste Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers deutlich unter der Jahreshöchstlast liegt. Bei Bäckereien fallen die Backzeiten oft genau in diese Fenster.
| Voraussetzung | Wert |
|---|---|
| Abstand Jahreshöchstlast zur höchsten Last im Hochlastzeitfenster | mindestens 100 kW |
| Erheblichkeit in der Niederspannung | mindestens 30 Prozent der Jahreshöchstlast |
| Vorteil im Jahr | mindestens 500 Euro |
Bäckerei mit zwei Lieferstellen
Eine Bäckerei mit zwei Lieferstellen über 100.000 kWh.
rund 750 Euro pro Jahr mehr
Eine Umstellung auf Lastgangmessung hätte rund 750 Euro pro Jahr mehr gekostet. Wir haben davon abgeraten.
Großbäckerei, Backzeiten im Fenster
Bei einer Großbäckerei deckten die Winterfenster am Vormittag und frühen Abend die Backzeiten fast vollständig ab, die Jahresspitze lag nur wenige Kilowatt über der höchsten Last im Fenster. Heute bringt das nichts.
im vier- bis niedrigen fünfstelligen Bereich pro Jahr
Erst mit geplantem Ausbau und einem großen Speicher ergab die Rechnung ein berechnetes Potenzial, vor Investitions- und Betriebskosten.
Fristen für Bäckereien
- bis Ende des FolgejahresWiederkehrendAusschlussfrist
Stromsteuer-Antrag für das abgelaufene Kalenderjahr
Mehr dazuDie Entlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt ist.
- 30.09.2027
Anzeige zur atypischen Netznutzung
Mehr dazuBis zum 30. September des Anwendungsjahres bei der Regulierungsbehörde; Ihr Unternehmen reicht sie ein, wir bereiten sie vollständig vor.
- 31.12.2028
Die StromNEV tritt außer Kraft
Der Übergang nach dem Entwurf der Bundesnetzagentur erfasst nur Abnahmestellen über 10 GWh.
Was für Bäckereien nicht gilt
Diese Programme knüpfen an amtliche Listen von Wirtschaftszweigen oder Produkten. Die Herstellung frischer Backwaren steht auf keiner davon.
- Der Industriestrompreis
- Die Strompreiskompensation
- Die Kompensation für den nationalen CO2-Preis
- Die Begrenzung von KWKG- und Offshore-Umlage: gilt nur für Dauerbackwaren und erst ab über 1 GWh an einer Abnahmestelle, zusätzlich mit Energiemanagementsystem und einer Gegenleistung wie umgesetzten Effizienzmaßnahmen (§ 30 EnFG). Für frische Backwaren gibt es aus diesen Programmen keinen Betrag.
Typische Stolperstellen aus der Praxis
Lieferantenwechsel
Für das Antragsjahr braucht es die Abrechnungen aller Lieferanten. Wir prüfen die Menge gegen jede einzelne Rechnung.
Mehrere Rechtsträger
Bei Filialbetrieben ordnen wir jede Lieferstelle dem richtigen Rechtsträger zu. Jeder Rechtsträger wird für sich geprüft, mit eigenem Selbstbehalt; eine reine Verkaufsgesellschaft neben der Backstube kann dabei als Handel gelten. Beantragt wird nur, was belegt ist.
Schätzungen
Unsere Zahlen stützen sich auf vollständige Jahresrechnungen. Beruht eine Rechnung auf geschätzten Zählerständen, bitten wir um ein Foto des Zählers.
Wirtschaftliche Lage
Wer beihilferechtlich als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt oder einer offenen Rückforderungsanordnung unterliegt, erhält keine Entlastung (§ 2a StromStG). Das prüfen wir am letzten Jahresabschluss.
So läuft die Prüfung ab
Rechnungen hochladen
Sie laden die Jahresrechnungen hoch und nennen Ihre Filialen.
Prüfung
Wir prüfen jede Lieferstelle und jeden Hebel und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.
Umsetzung
Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um. Wer was übernimmt, hängt am Hebel.
| Hebel | Umsetzung |
|---|---|
| Stromsteuer (§ 9b) | Wir bereiten Mengen, Aufteilung und Unterlagen vor, den Antrag beim Hauptzollamt stellen unsere Partnerkanzleien. |
| Energiesteuer auf Gas (§ 54), Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfung | setzen wir selbst um, einschließlich der Korrespondenz mit Hauptzollamt, Netzbetreiber und Lieferant. |
| Atypische Netznutzung | Die Anzeige erstattet Ihr Unternehmen bei der Regulierungsbehörde, wir bereiten sie vollständig vor. |
| Umlagenbegrenzung (nur Dauerbackwaren) | setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, mit Wirtschaftsprüfern, wo ein Prüfungsvermerk nötig ist. |
| Rechtsberatung | bleibt bei unseren Partnerkanzleien. |
Häufige Fragen
Die Herstellung von Backwaren gehört zum Produzierenden Gewerbe, etwa aus eigenem Teig oder durch Fertigbacken und Weiterverarbeiten vorgegarter Tiefkühlteiglinge. Hat das Unternehmen daneben Café oder Handelsware, muss die Herstellung nach der gewählten Bezugsgröße den größten Anteil haben. Reines Auftauen und Handelsware zählen zum Handel, bei vorgebackener Ware entscheidet der Einzelfall. Ein Betrag bleibt erst über rund 12.500 kWh entlastungsfähigem Strom im Jahr, weil 250 Euro Selbstbehalt abgezogen werden.
Nicht automatisch. Entscheidend ist, dass die eigene Herstellung nach einer wählbaren Bezugsgröße den größten Anteil hat, etwa nach Umsatz, Wertschöpfung oder tätigen Personen. Die Wahl trifft Ihr Unternehmen, die Zuordnung das Hauptzollamt. Wir bereiten die Aufteilung vor, damit Rückfragen schnell beantwortet sind.
Nein. Die Herstellung von Backwaren steht nicht auf der amtlichen Liste der begünstigten Wirtschaftszweige. Für frische Backwaren gilt das auch für die Umlagenbegrenzung. Hersteller von Dauerbackwaren können sie ab über 1 GWh an einer Abnahmestelle nutzen, wenn Energiemanagement und Gegenleistung nachgewiesen sind.
Jede Filiale mit mehr als 30.000 kWh im Jahr und mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres über 30 kW gemessener Leistung kann statt des Tarifsatzes den Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh zahlen, sofern sie nicht in der Grund- oder Ersatzversorgung beliefert wird. Das prüfen wir Lieferstelle für Lieferstelle. Für zurückliegende Zeiträume braucht es gemessene Leistungswerte; ob daraus eine durchsetzbare Erstattung folgt, hängt von Vertrag, Abrechnung und Verjährung ab.
Ja, über die Energiesteuer-Entlastung für das Produzierende Gewerbe. Ein Betrag bleibt erst über rund 181 MWh Gas im Jahr. Je Megawattstunde ist sie deutlich kleiner als die Stromsteuer-Entlastung, bei hohem Gasverbrauch kommt sie aber als zweiter Betrag dazu.
Ohne Leistungsmessung gibt es keinen Nachweis. Ein intelligentes Messsystem liefert Viertelstundenwerte; ob diese bei Abrechnung nach Standardlastprofil für die Konzessionsabgabe anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt, deshalb klären wir das vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant. Eine Umstellung auf Lastgangmessung mit Leistungspreis rechnen wir vorher durch, weil sie bei kurzen, hohen Backspitzen mehr kosten kann, als sie spart.
Wir prüfen alle Lieferstellen und Hebel und setzen die meisten selbst um: Energiesteuer auf Gas, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfung. Den Stromsteuer-Antrag bereiten wir vor, gestellt wird er über unsere Partnerkanzleien. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor. Bei der Umlagenbegrenzung für Dauerbackwaren arbeiten wir mit Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern zusammen. Rechtsberatung übernehmen unsere Partnerkanzleien.
Die vollständigen Jahresrechnungen aller Lieferstellen, bei einem Lieferantenwechsel die Abrechnungen beider Lieferanten, und eine Liste der Filialen. Für die Stromsteuer kommt die Aufteilung zwischen Backstube, Café und Handelsware dazu.
Bäckerei prüfen lassen
Ihr Aufwand: Rechnungen, eine Vollmacht, ein kurzer Fragebogen. Die Vergütung ist erfolgsabhängig.
Quellen
- 1Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 2StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 3Amtliches WZ-2003-Verzeichnis
- 4StromStV: Mischbetrieb
- 5StromStV: Antragsfrist und Beschreibung der Tätigkeiten
- 6AO: Festsetzungsfrist
- 7Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 8StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten
- 9§ 51 EnergieStG
- 10KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätze
- 11KAV: Grund- und Ersatzversorgung
- 12BGB: Verjährung
- 13BGB: Verjährungsbeginn
- 14EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Liste
- 15EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung
- 16BECV: CO2-Preis-Kompensation, Anlage
- 17StromNEV: Atypische Netznutzung
- 18Bundesnetzagentur: Individuelle Netzentgelte Strom
- 19MsbG: Messvorgaben

