Was ein PPA ist
Beim Off-site-PPA liegt die Anlage außerhalb Ihres Betriebsgeländes, der Strom kommt bilanziell über das öffentliche Netz zu Ihnen. Netzentgelte, Umlagen, Konzessionsabgabe und Stromsteuer fallen deshalb in der Regel weiter an wie beim normalen Bezug. Beim On-site-PPA steht die Anlage auf oder neben Ihrem Gelände, oft betrieben von einem Dritten. Hier hängen Steuer- und Netzentgeltfolgen vom Einzelfall ab. Viele Angebote im Mittelstand sind Mischmodelle: ein Teil zum Festpreis aus der Anlage, der Rest zu Börsenpreisen oder aus einem klassischen Liefervertrag. Daneben gibt es virtuelle PPAs, die nur finanziell abgerechnet werden; der Strom kommt dann weiter von Ihrem Lieferanten. Diese Seite behandelt physische Lieferverträge.
Das Profil entscheidet
Eine Solaranlage liefert mittags und im Sommer. Genau dann ist Strom an der Börse häufig günstig (mehr dazu auf Spotmarkt Strom). Ihr Betrieb braucht aber auch morgens, abends und im Winter Strom. Was diese Mengen kosten, hängt davon ab, wie Ihre Reststromversorgung geregelt ist: zu Börsenpreisen, als Festpreis-Tranchen oder über einen klassischen Liefervertrag. Ein günstiger Preis für die Anlagenmenge kann deshalb zu einem teuren Gesamtpreis führen. Windstrom verteilt sich anders über Tag und Jahr als Solarstrom; ob er besser passt, zeigt erst der Abgleich mit Ihrem Verbrauch.
Bevor Sie ein Angebot bewerten, sollte deshalb Ihr Lastgang, also Ihr Verbrauch in Viertelstunden über ein Jahr, auf das erwartete Erzeugungsprofil gelegt werden. Erst dann sehen Sie, wie viel die Anlage zeitgleich deckt, wie viel Restmenge bleibt und ob Überschüsse entstehen.
Die Klauseln, auf die es ankommt
- Festanteil: Welcher Teil des Preises ist für die Laufzeit fest, welcher folgt der Börse?
- Mengen: Liefert der Vertrag die tatsächliche Erzeugung oder eine feste Menge? Gibt es eine Mindestabnahme? Was kostet es, wenn Sie weniger verbrauchen, etwa wegen einer eigenen Photovoltaikanlage oder geringerer Produktion?
- Überschüsse und Ausfall: Wer verwertet Strom, den Sie gerade nicht brauchen? Was gilt, wenn die Anlage später fertig wird oder ausfällt?
- Restmenge: Wer liefert, wenn die Anlage nicht liefert, und zu welchem Preis?
- Herkunftsnachweise: Wer überträgt und entwertet sie für Sie? Ohne sie lässt sich der Grünstromanteil für Entlastungen nicht belegen.
- Laufzeit: PPAs laufen oft viele Jahre. Passt das zu Ihrer Planung?
Aus der Praxis: Angebot mit Festanteil und Börsenpreisen
(anonymisiert, Werte gerundet) Ein Produktionsbetrieb erhielt ein Angebot zur Hälfte aus Festpreis und zur Hälfte zu Börsenpreisen, beworben mit rund 7 Cent je Kilowattstunde insgesamt. Bei der Prüfung zeigte sich: Verbindlich war nur der Festanteil, die 7 Cent beruhten auf einer Annahme des Anbieters über künftige Börsenpreise. Ein nachträgliches Wahlrecht, welche Stunden zu welchem Preis abgerechnet werden, gab es nicht, Mengen und Anteile waren vorab festgelegt. Dazu kam ein zusätzliches Kostenrisiko, falls der Betrieb die vereinbarte Menge unterschreitet, weil sein künftiger Netzbezug durch eigene Erzeugung schwer planbar war.
PPA und Entlastungen
Industriestrompreis: Nach der Förderrichtlinie zählt der gesamte Selbstverbrauch einer Abnahmestelle, auch PPA-Strom und selbst erzeugter Strom. Jede Menge zählt nur einmal, Strom an Dritte gar nicht, und Mengen, für die Sie für dasselbe Jahr Strompreiskompensation beantragen, fallen heraus (BAnz AT 06.05.2026 B1, Nr. 5.1 c, 5.2.2). Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Referenzpreis, nicht nach Ihrem PPA-Preis. Ein neu abgeschlossener PPA, der eine neue oder modernisierte Anlage finanziert, kann zur Pflichtinvestition von mindestens der Hälfte des Zuschusses zählen (Nr. 4.1); dieselbe Menge darf dabei nicht doppelt angesetzt werden. Voraussetzung bleibt eine Branche auf der amtlichen Liste. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, das BAFA entscheidet nach Ermessen. Die Richtlinie gilt für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028.
Besondere Ausgleichsregelung: Wer die Begrenzung von KWKG- und Offshore-Umlage beantragt, muss eine Gegenleistung erbringen. Eine Möglichkeit ist, mindestens 30 Prozent des gesamten Stromverbrauchs Ihres Unternehmens aus ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien zu decken (§ 30 Nr. 3 b EnFG). Ungefördert heißt: Für diesen Strom wird keine Zahlung nach EEG oder KWKG in Anspruch genommen. Strom aus dem Netz weisen Sie über entwertete Herkunftsnachweise nach, Strom ohne Netzentnahme über die zeitgleiche Erzeugung je Viertelstunde (§ 32 EnFG). Nach unserem Stand zählt das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor dem Antrag: Für den Antrag im Juni 2027 ist das bei kalendergleichem Geschäftsjahr 2026. Ein Vertrag ab Januar 2027 kommt dafür zu spät. Für Branchen der Liste 2 gibt es einen weiteren Hebel: Wer mindestens 50 Prozent ungefördert erneuerbar deckt und davon mindestens 5 Prozent direkt vom Anlagenbetreiber bezieht oder 2,5 Prozent auf dem Gelände oder im Umkreis von 10 Kilometern erzeugt, zahlt 15 statt 25 Prozent der Umlagen (§ 2 Nr. 1, § 31 EnFG). Umgekehrt gilt: Ein On-site-PPA ohne Netzentnahme senkt die umlagepflichtige Menge und kann eine Abnahmestelle unter die Schwelle von 1 GWh bringen, obwohl der Verbrauch gleich bleibt. Diese Punkte prüfen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien.
Strompreiskompensation: Auch hier ist eine ökologische Gegenleistung Pflicht; nach unserem Stand kann ein Anteil ungeförderten Grünstroms eine Variante sein. Die Anforderungen sind nicht automatisch dieselben wie bei der BesAR. Wir prüfen das mit unseren Partnerkanzleien im Einzelfall.
Stromsteuer: Auch PPA-Strom, der über das Netz kommt, ist in der Regel versteuert. Die Entlastung für das Produzierende Gewerbe bleibt dann möglich; der Antrag läuft wie bisher über unsere Partnerkanzleien. Ist eine Lieferung von der Stromsteuer befreit, gibt es für diese Menge keine Entlastung.
Netzentgelte: Ein Off-site-PPA allein ändert sie bei unverändertem Netzbezug nicht. Sie hängen an Ihrem Bezug aus dem Netz, an der Jahreshöchstleistung und an der Lage Ihrer Spitzen. Haben Sie eine Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt und einen Vertrag einschließlich Netznutzung, braucht ein neuer Lieferant eine neue Zustimmung. Ein On-site-PPA verändert Netzmenge und Benutzungsdauer und kann eine solche Vereinbarung gefährden. Wir prüfen, ob Ihre Netznutzung ein reduziertes Entgelt ermöglicht und was der neue Vertrag daran ändert. Für die Jahre ab 2029 rechnen wir neu, weil die Netzentgeltverordnung mit Ablauf 2028 außer Kraft tritt.
Wann ein PPA nicht passt
- Ihr Verbrauch ist für die Vertragslaufzeit nicht planbar.
- Ihre Menge ist klein; dann sind die Vertragskosten im Verhältnis hoch.
- Das Erzeugungsprofil deckt nur einen kleinen Teil Ihres Verbrauchs zeitgleich.
- Sie bauen gerade eigene Photovoltaik aus und würden in eine Mindermenge laufen.
Wer macht was
- Legt Ihren Lastgang auf das Erzeugungsprofil, prüft die Wirkung auf Industriestrompreis, Besondere Ausgleichsregelung, Strompreiskompensation, Stromsteuer und Netzentgelte und gibt Ihnen die Fragen an den Anbieter mit.
- Netzentgelt-Hebel setzen wir selbst um.
- Holen PPA-Angebote ein und begleiten den Abschluss.
- Vertragsklauseln und Rechtsfragen.
- Anträge zur Stromsteuer.
- Nachweisfragen und Anträge bei Besonderer Ausgleichsregelung, Industriestrompreis und Strompreiskompensation gemeinsam mit uns, mit Wirtschaftsprüfern, wo ein Testat nötig ist.
Häufige Fragen
PPA steht für Power Purchase Agreement, einen langfristigen Stromvertrag, bei dem die Menge einer bestimmten Erzeugungsanlage zugeordnet ist, meist Wind oder Photovoltaik. Off-site heißt: Die Anlage liegt außerhalb Ihres Betriebsgeländes, der Strom kommt über das öffentliche Netz. On-site heißt: Die Anlage steht auf oder neben Ihrem Gelände. Daneben gibt es virtuelle PPAs, die nur finanziell abgerechnet werden; diese Seite behandelt physische Lieferverträge.
Für Betriebe mit planbarem Verbrauch über mehrere Jahre und einer Menge, die einen eigenen Vertrag trägt. Bei kleineren Mengen bieten Versorger gebündelte Modelle an. Entscheidend ist, ob das Erzeugungsprofil zu Ihrem Lastgang passt.
Das hängt davon ab, wie viel Ihres Verbrauchs die Anlage zeitgleich deckt, was mit Überschüssen passiert und wie Ihre Restmengen bepreist sind. Ein niedriger Preis je Kilowattstunde für die Anlagenmenge sagt wenig, wenn der Rest in teuren Stunden gekauft werden muss.
Ja. Nach der Förderrichtlinie zählt der Selbstverbrauch einschließlich Eigenerzeugung und PPA, Strom an Dritte nicht. Jede Menge zählt nur einmal, und Mengen, für die Sie für dasselbe Jahr Strompreiskompensation beantragen, fallen heraus (BAnz AT 06.05.2026 B1, Nr. 5.1 c, 5.2.2). Ein neu abgeschlossener PPA, der eine neue oder modernisierte Anlage finanziert, kann außerdem zur Pflichtinvestition zählen (Nr. 4.1). Einen Rechtsanspruch auf den Industriestrompreis gibt es nicht.
Er kann auf zwei Wegen. Erstens als Gegenleistung: mindestens 30 Prozent des gesamten Stromverbrauchs Ihres Unternehmens aus ungefördertem Grünstrom (§ 30 Nr. 3 b EnFG). Zweitens bei Branchen der Liste 2: Wer mindestens 50 Prozent ungefördert erneuerbar deckt und davon mindestens 5 Prozent direkt vom Anlagenbetreiber bezieht, zahlt 15 statt 25 Prozent der Umlagen (§ 2 Nr. 1, § 31 EnFG). Nachgewiesen wird Netzstrom über entwertete Herkunftsnachweise (§ 32 EnFG, Abruf 08.10.2026). Maßgeblich ist nach unserem Stand das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor dem Antrag.
Wird der PPA-Strom über das Netz geliefert und versteuert, bleibt die Entlastung für das Produzierende Gewerbe möglich. Ist eine Lieferung von der Stromsteuer befreit, gibt es für diese Menge keine Entlastung. Bei Anlagen auf dem eigenen Gelände prüfen wir die steuerliche Lage im Einzelfall.
Wir legen Ihren Lastgang auf das Erzeugungsprofil, prüfen die Wirkung auf Industriestrompreis, Besondere Ausgleichsregelung, Stromsteuer und Netzentgelte und sagen Ihnen, welche Fragen Sie dem Anbieter stellen sollten. Angebote und Vertrag laufen über Partner.
Ihr nächster Schritt
Laden Sie Ihren Lastgang und Ihre letzte Stromrechnung hoch. Sie sehen, welche Entlastungen unabhängig vom Liefervertrag für Ihren Betrieb in Frage kommen und worauf Sie bei einem PPA-Angebot achten sollten.

