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Geöffneter Zählerschrank mit Stromzähler in einer Industriehalle, davon ein Techniker von hinten bei der Prüfung der Anlage.
Konzessionsabgabe · Rückforderung

Konzessionsabgabe zurückfordern: wann es geht und was es braucht

Stand:

Kurz gesagt

Wurde eine Lieferstelle zum hohen Tarifkundensatz abgerechnet, obwohl sie die Voraussetzungen für den niedrigen Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh erfüllt hat, oder lag der Durchschnittspreis eines Sondervertragskunden unter dem amtlichen Grenzpreis, kann eine Rückforderung für abgerechnete Zeiträume in Betracht kommen. Ob aus historischen Messwerten durchsetzbare Erstattungsansprüche folgen, hängt von Vertragslage, Abrechnung und Verjährung ab, bei der Umstufung außerdem davon, ob die Leistung damals gemessen wurde. Deshalb prüfen wir jede Lieferstelle und jedes Jahr einzeln, bevor wir etwas zusagen; die rechtliche Bewertung übernehmen unsere Partnerkanzleien. Datenstand: Oktober 2026.

Zwei Gründe für eine Rückforderung

Umstufung zum Sondervertragskunden. In der Niederspannung gilt eine Lieferstelle als Tarifkunde, außer ihre gemessene Leistung lag in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres über 30 kW und ihr Jahresverbrauch über 30.000 kWh. Geprüft wird je Betriebsstätte oder Abnahmestelle; Schwachlastlieferungen zählen beim Verbrauch nicht mit, örtlich können niedrigere Schwellen gelten. Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung bleiben Tarifkundenlieferungen. Sind beide Bedingungen erfüllt und wurde trotzdem der Tarifkundensatz abgerechnet, lag die Abgabe zu hoch: Die gesetzlichen Höchstsätze liegen je nach Gemeindegröße bis zu 2,28 ct/kWh auseinander, maßgeblich sind die Sätze im Konzessionsvertrag Ihrer Gemeinde. Wie die Schwellen geprüft werden, zeigt unsere Seite zum Sondervertragskunden.

Grenzpreisbefreiung. Wer bereits Sondervertragskunde ist und im Kalenderjahr einen niedrigen Durchschnittspreis je Kilowattstunde zahlt, kann an einer Lieferstelle ganz von der Konzessionsabgabe befreit sein. Maßgeblich ist der amtliche Grenzpreis des jeweiligen Lieferjahres. Nachgewiesen wird das gegenüber dem Netzbetreiber, in der Regel mit einer Bescheinigung von Wirtschaftsprüfern. Mehr dazu auf unserer Seite zum Grenzpreis.

Was eine Rückforderung begrenzt

  • Messdaten: Zurückverlangen lässt sich nur, was belegt werden kann. Für die Umstufung braucht es gemessene Leistungswerte; für die Einstufung zählt das jeweilige Abrechnungsjahr. Hatte eine Lieferstelle damals nur einen konventionellen Zähler oder eine moderne Messeinrichtung ohne Kommunikationseinheit, fehlt in der Regel der Nachweis.
  • Abrechnung: Ob und wie die Abgabe in Ihrem Preis steckt, steht in Rechnung und Vertrag. Bei Pauschal- oder Festpreisen hängt eine Rückforderung von der Preisregelung ab.
  • Verjährung: Ansprüche verjähren nach der Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wann die Frist im Einzelfall beginnt, hängt auch davon ab, wann der Anspruch erkennbar war.
  • Stromvertrag: Manche Verträge enthalten Ausschlussfristen für Einwände gegen Rechnungen. Solche Fristen können den Zeitraum weiter verkürzen; ihre Wirksamkeit prüfen unsere Partnerkanzleien.
  • Grund- und Ersatzversorgung: Lieferungen in diesen Tarifen bleiben Tarifkundenlieferungen. Hier gibt es nichts zurückzufordern.
  • Grenzpreis je Jahr: Bei der Grenzpreisbefreiung zählt jedes Lieferjahr für sich. In Jahren mit hohen Strompreisen liegt der eigene Durchschnittspreis meist über dem Grenzpreis.
Aus der Praxis
01

Restaurant in einer Großstadt

Ein Restaurant in einer Großstadt lag in jedem gemessenen Monat über 50 kW und wurde trotzdem zum höchsten Tarifsatz abgerechnet.

02

Bäckerei mit vielen Filialen

Bei einer Bäckerei mit vielen Filialen erfüllten gut ein Dutzend Lieferstellen beide Schwellen.

03

Bäckerei mit beendetem Liefervertrag

Bei einer weiteren Bäckerei hatte der Liefervertrag schon Monate vor der Prüfung geendet, versteckt auf einer hinteren Seite der Rechnung.

Welche Unterlagen wir brauchen

  • Strom-Jahresrechnungen je Lieferstelle, möglichst für alle Jahre, die in Frage kommen
  • den aktuellen Stromvertrag und, nach einem Wechsel, Verträge und Rechnungen des früheren Lieferanten
  • falls vorhanden Lastgänge oder Leistungswerte; sonst ein kurzes Video vom Zählerdisplay mit den Monatsmaxima
  • beim Grenzpreis die Preisangaben des Lieferanten je Lieferstelle und Jahr
  • eine Vollmacht, mit der wir Messdaten bei Netzbetreiber und Lieferant anfordern dürfen

So läuft es ab

  1. Prüfung

    Wir prüfen je Lieferstelle Rechnungen und Messdaten, zeigen, für welche Zeiträume die Voraussetzungen belegbar sein können, und nennen Ihnen die laufende Ersparnis pro Jahr. Mögliche Fremdkosten nennen wir vorab.

  2. Daten

    Mit Ihrer Vollmacht fordern wir fehlende Messdaten bei Netzbetreiber und Lieferant an. Sie müssen nichts selbst anfordern.

  3. Umstufung

    Wir sorgen dafür, dass künftig der richtige Satz abgerechnet wird, und rechnen vorher, ob eine Änderung der Messung an anderer Stelle mehr kostet.

  4. Rückforderung

    Tragen Messdaten, Abrechnung, Vertrag und Verjährung nach Bewertung unserer Partnerkanzleien eine Rückforderung, machen diese sie gegenüber dem geltend, der im jeweiligen Zeitraum abgerechnet hat. Auch eine etwaige Auseinandersetzung übernehmen unsere Partnerkanzleien.

Wann wir abraten

  • Bei der Umstufung gibt es für die Vergangenheit keine Leistungswerte. Dann setzen wir nur die Umstufung für die Zukunft um.
  • Die Lieferstelle ist klein und die belegbare Zeit kurz, sodass der Aufwand den Ertrag übersteigt.
  • Eine Änderung der Messung würde an anderer Stelle mehr kosten, als die niedrigere Abgabe bringt.
  • Eine Korrektur der Abrechnung hätte für Sie auch Nachteile. Dann zeigen wir Ihnen beides, und Sie entscheiden.

Häufige Fragen

Das kann möglich sein, wenn die Lieferstelle im betreffenden Abrechnungsjahr nachweislich die Voraussetzungen für den niedrigeren Satz erfüllt hat oder als Sondervertragskunde unter dem Grenzpreis lag und die Ansprüche weder verjährt noch vertraglich ausgeschlossen sind. Ob aus historischen Messwerten durchsetzbare Erstattungsansprüche folgen, hängt von Vertragslage, Abrechnung und Verjährung ab. Das prüfen wir je Lieferstelle und je Jahr, die rechtliche Bewertung übernehmen unsere Partnerkanzleien.

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Begrenzt wird der Zeitraum durch die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, durch mögliche Ausschlussfristen im Stromvertrag und bei der Umstufung vor allem durch die Messdaten: Für die Einstufung zählt das jeweilige Abrechnungsjahr, und belegen lässt sich nur, was gemessen wurde. Welche Lieferzeiträume eine Rückforderung umfasst, prüfen unsere Partnerkanzleien anhand der Nachweise und der Vertragslage.

In der Regel von dem, der Ihnen die Konzessionsabgabe in Rechnung gestellt hat, meist also vom Lieferanten. Hat der Lieferant gewechselt, kommt es darauf an, wer im jeweiligen Zeitraum abgerechnet hat. Beim Grenzpreis läuft der Nachweis zusätzlich über den Netzbetreiber, mehr dazu auf unserer Seite zum Grenzpreis. Das klären wir vor dem ersten Schreiben.

Mit Ihrer Vollmacht fordern wir die Daten an. Speichert Ihr Zähler die monatliche Höchstleistung, ist ein Video vom Display oft ein erster Beleg. Weil sich dieser Speicher nach einigen Monaten überschreibt, lohnt es sich, früh anzufangen.

Für Zeiträume ohne Leistungswerte in der Regel nicht. Ab Inbetriebnahme entstehen Messwerte; für die Einstufung zählt das jeweilige Abrechnungsjahr, in dem beide Schwellen erfüllt sein müssen. Ob Werte eines intelligenten Messsystems bei Abrechnung nach Standardlastprofil anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Deshalb klären wir das vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant.

Die Rückforderung ändert Ihren Vertrag nicht automatisch. Ob und wie sich ein niedrigerer Satz in Ihrem Strompreis niederschlägt, hängt von der Preisregelung im Vertrag ab. Wir prüfen deshalb vorher mit unseren Partnerkanzleien, ob der Vertrag Ausschlussfristen oder Sonderregeln enthält, und rechnen, ob eine Änderung der Messung an anderer Stelle Kosten auslöst.

Unser Honorar ist erfolgsabhängig, ohne Vorkasse; die Konditionen stehen vor Vertragsschluss fest. Mögliche Fremdkosten, etwa für den Einbau eines Messsystems, eine Bescheinigung von Wirtschaftsprüfern beim Grenzpreis oder ein streitiges Verfahren, nennen wir Ihnen vor der Beauftragung.

Die Prüfung der Rechnungen und Messdaten, die Anforderung fehlender Daten und die Umstufung auf den niedrigen Satz setzen wir selbst um. Die rechtliche Bewertung von Verjährung und Vertragsklauseln und die Geltendmachung für abgerechnete Zeiträume übernehmen unsere Partnerkanzleien.

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Quellen

  1. 1KAV: Tarifkundenfiktion, Höchstsätze, Grenzpreisgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  2. 2KAV: Grund- und Ersatzversorgunggesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  3. 3BGB: Verjährung (§§ 195, 199)gesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
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