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Walzwerk in einer deutschen Industriehalle, in dem ein Metallband durch große Walzgerüste läuft, im Hintergrund Hallenkran und Arbeiter.
Strompreiskompensation

Strompreiskompensation: CO2-Kosten im Strompreis teilweise ausgleichen

Stand:

Kurz gesagt

Die Strompreiskompensation ist eine jährliche Beihilfe, die die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) an Unternehmen zahlt, die bestimmte stromintensive Produkte herstellen. Sie gleicht einen Teil der Kosten des EU-Emissionshandels aus, die über den Strompreis bei Ihnen ankommen. Maßgeblich ist, was in einer Anlage hergestellt wird, nicht die Branche des Unternehmens. Seit dem Abrechnungsjahr 2025 ist die Produktliste deutlich länger, die Frist für 2025 ist aber abgelaufen. Datenstand: 08.10.2026.

Was die Strompreiskompensation ausgleicht

Kraftwerke, die Kohle oder Gas verbrennen, brauchen für jede Tonne CO2 ein Emissionszertifikat. Diese Kosten stecken im Börsenstrompreis und damit in Ihrer Stromrechnung, auch wenn Sie selbst nicht am Emissionshandel teilnehmen. Fachleute sprechen von indirekten CO2-Kosten. Die Europäische Union erlaubt den Mitgliedstaaten, Unternehmen in besonders gefährdeten Wirtschaftszweigen dafür teilweise zu entschädigen, damit Produktion nicht in Länder ohne CO2-Preis abwandert. In Deutschland geschieht das über eine Richtlinie des Bundes, die im Juli 2026 im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Für die Anträge, die 2026 für das Abrechnungsjahr 2025 gestellt wurden, sieht der Bundeshaushalt 4 Milliarden Euro vor. Einen Rechtsanspruch gibt es nach unserem Stand nicht: Gezahlt wird im Rahmen dieser Mittel, bei Überzeichnung kann gekürzt werden.

Wer berechtigt ist: Produkt und Anlage statt Branche

Die Strompreiskompensation fragt nicht, unter welchem Wirtschaftszweig Ihr Unternehmen geführt wird. Sie fragt, welche Produkte in welcher Anlage entstehen. Nur wenn diese Produkte in der Liste im Anhang I der EU-Beihilfeleitlinien stehen, zählt der Strom dieser Anlage. Stellt eine Anlage nur teilweise solche Produkte her, zählt nur der passende Anteil. Hinzu kommen ein Managementsystem, eine ökologische Gegenleistung und die Bescheinigung von Wirtschaftsprüfern. Die einzelnen Bedingungen erklären wir auf der Seite zu den Voraussetzungen.

Neu seit 2025: Diese Hersteller sollten jetzt prüfen

Lange war die Strompreiskompensation vor allem ein Thema für Stahl, Nichteisenmetalle, Papier, Grundstoffchemie und Eisengießereien. Seit dem Abrechnungsjahr 2025 gibt es eine zweite Tabelle mit 22 Einträgen. Dazu gehören unter anderem Holzwerkstoffplatten, Flach- und Hohlglas, keramische Fliesen, Malz und Batterien, dazu weitere Produkte aus Bereichen wie Kunststoffe in Primärform und Glasfasern. Viele dieser Betriebe sind Mittelständler, die bisher nie mit der Strompreiskompensation zu tun hatten. Die vollständige Liste mit allen Codes finden Sie auf unserer Sektorenseite.

Wie hoch der Zuschuss ist

Die Höhe ergibt sich aus vier Größen: dem Anteil, den der Staat erstattet, einem festgelegten CO2-Emissionsfaktor für den Strom in Deutschland, dem Terminpreis der CO2-Zertifikate für das Abrechnungsjahr, ermittelt im Jahr davor, und dem Strom, den Ihr Produkt nach einem Effizienzmaßstab braucht. Für das Abrechnungsjahr 2025 lag der maßgebliche CO2-Preis bei 68,86 Euro je Zertifikat. Den früheren Selbstbehalt von 1 Gigawattstunde gibt es seit 2023 nicht mehr. Eine seriöse Zahl gibt es nur mit Produktionsmengen je Anlage. Wie die Rechnung im Einzelnen funktioniert, zeigen wir auf der Seite zur Berechnung.

Was Sie im Gegenzug leisten

Die Kompensation ist an Bedingungen geknüpft. Sie betreiben ein Managementsystem, nach unserem Stand ein Energiemanagement nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagement nach EMAS; ein Umweltmanagement nach ISO 14001 allein ersetzt das nicht. Sie erbringen jedes Jahr eine ökologische Gegenleistung; nach dem Entwurf der Richtlinie kommen dafür Effizienzmaßnahmen, Klimaschutzmaßnahmen oder ein Anteil ungeförderten Grünstroms in Frage. Und jeder Antrag braucht die Bescheinigung von Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern. Bei einer erwarteten Beihilfe bis 100.000 Euro ist eine vereinfachte Prüfung möglich. Betriebe aus den neuen Sektoren konnten für 2025 statt eines laufenden Systems eine Verpflichtungserklärung abgeben; wie es ab 2026 weitergeht, ist noch nicht abschließend geregelt.

Stand 2026: Richtlinie, Fristen, offene Punkte

Die Frist für das Abrechnungsjahr 2025 endete am 17.08.2026. Die Frist für 2026, also den Antrag im Jahr 2027, hat die DEHSt noch nicht veröffentlicht. Zugleich arbeiten die zuständigen Bundesministerien an einer weiteren Änderung der Richtlinie für die Jahre 2026 bis 2030. Wer 2026 berechtigte Produkte herstellt, sollte jetzt prüfen lassen, ob die zeitlichen Voraussetzungen für 2026 noch erfüllbar sind, vor allem beim Managementsystem. Ist das nicht der Fall, bereiten wir das nächste mögliche Abrechnungsjahr vor. Termine und Vorlaufzeiten finden Sie auf der Fristenseite.

Strompreiskompensation und Industriestrompreis

Viele Betriebe mit berechtigten Produkten gehören auch zu den Sektoren, die für den Industriestrompreis gelistet sind. Beide Programme lassen sich kombinieren, aber nicht für dieselbe Strommenge im selben Jahr, und für beide zusammen gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag. Wer für 2026 beide nutzt, hat für den Industriestrompreis länger Zeit: bis 15.07.2027 statt 31.03.2027. Welche Mengen in welches Programm gehören, erklären wir auf unserer Vergleichsseite.

Aus der Praxis
01

Holzwerkstoffe: welche Megawattstunde wohin

Ein mittelständischer Betrieb aus dem Holzwerkstoffbereich gehört zu einem Sektor, der für den Industriestrompreis gelistet ist. Dort haben wir ein berechnetes Potenzial von grob 80.000 Euro im Jahr geschätzt, vor Antrag und nicht amtlich.

02

Gießerei: Kontinuität nach Umfirmierung

Große Gießereien nutzen die Strompreiskompensation meist schon seit Jahren, das zeigen die öffentlichen Empfängerlisten der DEHSt. Auch sie müssen jedes Jahr neu beantragen.

Für wen sie nicht in Frage kommt

  • Ohne Produkt aus der Liste gibt es keine Strompreiskompensation, egal wie hoch der Stromverbrauch ist.
  • Wer ausschließlich nicht gelistete Produkte herstellt oder nur handelt, bekommt sie nicht.
  • Das betrifft typischerweise Bäckereien, Fleischverarbeiter, Hersteller von Metallerzeugnissen wie Schmieden oder Zerspaner, Maschinenbauer, Kunststoffverarbeiter, Handel, Logistik und Dienstleister.
  • Stellt ein Unternehmen in einem eigenen Bereich doch gelistete Produkte her, prüfen wir diesen gesondert.
  • Bei einem Maschinenbauer mit gut 2 Gigawattstunden Verbrauch war die Strompreiskompensation deshalb von Anfang an kein Thema; offen blieben dort Netzentgelte und die übrigen Rechnungspositionen.
  • Auch bei berechtigten Produkten rechnen wir ehrlich: Bei kleinen beihilfefähigen Mengen können Managementsystem und Bescheinigung mehr kosten, als die Kompensation bringt.

Wer was übernimmt

  • Wir prüfen Ihre Produkte je Anlage gegen die Liste, belegen die Strom- und Produktionsmengen, rechnen die voraussichtliche Höhe und grenzen sie gegen den Industriestrompreis ab.

Häufige Fragen

Eine jährliche staatliche Beihilfe für Hersteller bestimmter stromintensiver Produkte. Sie gleicht einen Teil der Kosten des EU-Emissionshandels aus, die Stromerzeuger über den Strompreis weitergeben. Zuständig ist die Deutsche Emissionshandelsstelle. Einen Rechtsanspruch gibt es nach unserem Stand nicht, gezahlt wird im Rahmen der Haushaltsmittel.

Unternehmen, deren Anlagen Produkte aus der Liste im Anhang I der EU-Beihilfeleitlinien zum Emissionshandel herstellen. Entscheidend ist das Produkt, nicht die Branchenzuordnung des Unternehmens.

Seit dem Abrechnungsjahr 2025 unter anderem Holzwerkstoffplatten, Flach- und Hohlglas, Keramikfliesen, Malz und Batterien. Die vollständige Liste mit allen Codes finden Sie auf unserer Sektorenseite.

Nein, er ist seit dem Abrechnungsjahr 2023 abgeschafft.

Ein Managementsystem betreiben (nach unserem Stand ISO 50001 oder EMAS, ISO 14001 allein reicht nicht), eine ökologische Gegenleistung erbringen und den Antrag von Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern bescheinigen lassen.

Nein. Die Frist für das Abrechnungsjahr 2025 endete am 17.08.2026. Die Frist für 2026 hat die Deutsche Emissionshandelsstelle noch nicht veröffentlicht.

Ja, für unterschiedliche Strommengen. Dieselbe Megawattstunde kann nur in einem der beiden Programme stehen, und für beide zusammen gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag.

Wir prüfen Ihre Produkte je Anlage gegen die Liste, belegen die Mengen und rechnen die Höhe. Den Antrag setzen wir zusammen mit unseren Partnerkanzleien um, die Bescheinigung stellen Wirtschaftsprüfer aus.

Nächster Schritt

Machen Sie den Selbsttest oder schicken Sie uns Ihre Jahresabrechnungen und eine Übersicht, welche Produkte in welcher Anlage entstehen. Wir sagen Ihnen, ob sich die Strompreiskompensation für 2026 lohnt und was dafür noch fehlt.

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Quellen

  1. 1SPK verstehen (DEHSt): Gegenstand der Beihilfedehst.de · 07.10.2026
  2. 2SPK-Antrag (DEHSt): zuständige Behörde und Antragdehst.de · 08.10.2026
  3. 3EU-Beihilfeleitlinien Emissionshandel, Anhang Ieur-lex.europa.eu · 02.07.2026
  4. 4BMWK-Pressemitteilung zum Selbstbehaltbundeswirtschaftsministerium.de · 15.06.2026
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