Die Voraussetzungen auf einen Blick
| Voraussetzung | Was gilt | Woran es oft scheitert |
|---|---|---|
| Produkt | steht in Anhang I der EU-Beihilfeleitlinien | Branche gelistet, aber das konkrete Produkt nicht |
| Anlage | nur Strom für berechtigte Produkte zählt | Mischanlagen ohne Mengenaufteilung |
| Managementsystem | Energie- oder Umweltmanagement, nach unserem Stand ISO 50001 oder EMAS | ISO 14001 statt 50001, zu spät eingeführt |
| Gegenleistung | Effizienz- und Klimaschutzmaßnahmen oder Grünstrom | Maßnahmen nicht dokumentiert |
| Bescheinigung | Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer | zu spät beauftragt |
Dazu kommt die wirtschaftliche Prüfung: Eine Mindestmenge gibt es nicht, der Aufwand für Nachweise und Prüfung fällt aber in jedem Fall an.
1. Das Produkt: Liste, Teilsektoren, Prodcom
Grundlage ist der Anhang I der EU-Leitlinien zu Beihilfen im Emissionshandel. Er besteht seit dem Abrechnungsjahr 2025 aus zwei Tabellen: Tabelle 1 mit den bisherigen Sektoren, etwa Stahl, Aluminium, Kupfer, Papier und Eisengießereien, und Tabelle 2 mit den neuen Sektoren, etwa Holzwerkstoffplatten, Glas, Keramikfliesen, Malz oder Batterien. Manche Einträge umfassen einen ganzen Wirtschaftszweig. Andere gelten nur für einzelne Produkte. Dann entscheidet der achtstellige Prodcom-Code des Produkts. So steht aus dem Bereich sonstiger Mineralerzeugnisse nur Stein- und Hüttenwolle auf der Liste, nicht der ganze Zweig. Einige Zweige verteilen sich sogar auf beide Tabellen, etwa Kunststoffe in Primärformen und Glasfasern; auch dafür ist das genaue Produkt maßgeblich. Die vollständige Liste mit Codes finden Sie auf unserer Sektorenseite.
Entscheidend ist immer das Erzeugnis, nicht die Art des Betriebs. Kunststoffe in Primärform, also Granulate und Polymere, stehen auf der Liste. Spritzgussteile oder Verpackungsfolien stehen nicht darauf. Umgekehrt sind einzelne Erzeugnisse der ersten Metallbearbeitung gelistet, etwa Blankstahl und kaltgezogener Draht.
2. Die Anlage: nur der passende Strom zählt
Gerechnet wird je Anlage und je Produkt. Laufen in einer Halle berechtigte und andere Produkte, zählt nach unserem Stand nur der Anteil, der auf die berechtigten Produkte entfällt. Sie brauchen deshalb belastbare Strom- und Produktionsmengen je Anlage, nicht nur die Jahresrechnung des Standorts. Eine Mindestmenge gibt es nicht mehr: Der frühere Selbstbehalt von 1 Gigawattstunde ist seit dem Abrechnungsjahr 2023 abgeschafft.
3. Das Managementsystem: welches, ab wann
Die DEHSt verlangt den Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems und dessen Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle. Nach unserem Stand sind das ein zertifiziertes Energiemanagement nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagement nach EMAS. Ein Umweltmanagement nach ISO 14001 ersetzt das nach unserer Einschätzung nicht. Für Betriebe aus Tabelle 1 muss das System nach dem Leitfaden der DEHSt ab dem 1. Januar des Abrechnungsjahres laufen und alle beantragten Standorte umfassen. Betriebe aus den neuen Sektoren geben eine Verpflichtungserklärung ab und können die Zertifizierung nach unserem Stand bis Ende 2027 nachholen. Für die Jahre 2026 bis 2030 ist eine weitere Änderung der Richtlinie angekündigt; die Stichtage prüfen wir deshalb für jedes Abrechnungsjahr neu.
4. Die Gegenleistung: zwei Wege
Zusätzlich verlangt die Richtlinie eine ökologische Gegenleistung. Sie kennt zwei Wege: Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen, typischerweise wirtschaftliche Maßnahmen aus Ihrem Managementsystem, oder einen Anteil ungeförderten Grünstroms an Ihrem Strombezug. Die genauen Anforderungen, etwa Amortisationszeit und Grünstromanteil, gleichen wir für Ihr Abrechnungsjahr mit der geltenden Fassung ab. Die Pflichtinvestition mit 48-Monats-Frist stammt aus dem Industriestrompreis. Für Betriebe aus den neuen Sektoren mit Verpflichtungserklärung können nach unserem Stand eigene Umsetzungs- oder Investitionspflichten gelten; das klären wir vor dem Antrag.
5. Die Bescheinigung: Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
Jeder Antrag braucht die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. Erwarten Sie insgesamt bis zu 100.000 Euro, ist eine vereinfachte Prüfung möglich: Ein separater Prüfungsbericht entfällt, der Prüfungsvermerk bleibt. Eingereicht wird elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur.
Lohnt der Aufwand? Die wirtschaftliche Prüfung
Managementsystem, Bescheinigung und Dokumentation kosten Geld, unabhängig von der Höhe der Kompensation. Bei kleinen beihilfefähigen Mengen kann der Aufwand den Ertrag auffressen. Wir rechnen das vor dem Antrag ehrlich durch und raten auch ab, wenn es sich nicht trägt.
Hersteller von Holzwerkstoffen
Ein mittelständischer Hersteller von Holzwerkstoffen gehört zu den neuen Sektoren und hat in den letzten Jahren keine Strompreiskompensation erhalten.
Bei ihm klären wir zuerst zwei Fragen: welche Anlagen Platten herstellen, die unter die Liste fallen, und ob das Managementsystem rechtzeitig steht oder über eine Verpflichtungserklärung nachgeholt werden muss.
Textilbetrieb
Ein Textilbetrieb hat ein zertifiziertes Umweltmanagement nach ISO 14001, aber kein Energiemanagement nach ISO 50001 und kein EMAS.
Das genügt nach unserer Einschätzung nicht. Bei ihm kam hinzu, dass sein Produkt nicht auf der Liste steht: Spinnereien und Vliesstoffe sind berechtigt, die Herstellung von Teppichen nicht.
Wer was übernimmt
- Wir prüfen Ihre Produkte je Anlage gegen die Liste.
- Wir belegen Strom- und Produktionsmengen.
- Wir rechnen, ob sich der Antrag lohnt.
- Den Antrag setzen wir zusammen mit unseren Partnerkanzleien um.
- Die Bescheinigung stellen Wirtschaftsprüfer aus.
- Die Rechtsberatung übernehmen unsere Partnerkanzleien.
- Sie betreiben das Managementsystem.
- Sie setzen die Gegenleistung um.
Häufige Fragen
Unternehmen, die in einer Anlage Produkte aus Anhang I der EU-Beihilfeleitlinien zum Emissionshandel herstellen und die übrigen Bedingungen erfüllen: Managementsystem, ökologische Gegenleistung und die Bescheinigung durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht; die DEHSt entscheidet im Rahmen der Haushaltsmittel.
Bei vollständig gelisteten Sektoren ist das ein starkes Indiz. Bei Teilsektoren zählen nur einzelne Produkte, die über den Prodcom-Code bestimmt werden. Maßgeblich ist in jedem Fall, was die Anlage tatsächlich herstellt.
Die achtstellige europäische Produktnummer der Produktionsstatistik. Viele Industriebetriebe kennen sie aus ihren Meldungen an die Statistischen Landesämter. Wer keine solche Meldung abgibt, ordnet sein Produkt anhand der Beschreibung zu. Bei Teilsektoren entscheidet der Code, ob ein Produkt berechtigt ist.
Ein Energie- oder Umweltmanagementsystem, nach unserem Stand zertifiziert nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagement nach EMAS. Ein reines Umweltmanagement nach ISO 14001 reicht nach unserer Einschätzung nicht. Betriebe aus den neuen Sektoren können die Zertifizierung nach unserem Stand über eine Verpflichtungserklärung nachholen.
Nein, der frühere Selbstbehalt von 1 Gigawattstunde ist abgeschafft. Ob sich der Antrag lohnt, hängt von der erwarteten Kompensation und den Kosten für Nachweise, Prüfung und Managementsystem ab. Das rechnen wir je Fall.
Die Richtlinie kennt zwei Wege: Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen oder einen Anteil ungeförderten Grünstroms am Strombezug. Die genauen Anforderungen, etwa Amortisationszeit und Grünstromanteil, prüfen wir für Ihr Abrechnungsjahr.
Die Pflichtinvestition mit 48-Monats-Frist gehört zum Industriestrompreis. Bei der Strompreiskompensation geht es um die Gegenleistung. Für Betriebe aus den neuen Sektoren, die eine Verpflichtungserklärung abgeben, können nach unserem Stand zusätzlich Investitionen in Effizienz- und Klimaschutzmaßnahmen verlangt sein. Das klären wir vor dem Antrag.
Nächster Schritt
Schicken Sie uns eine Liste Ihrer Produkte je Anlage, Ihre Stromabrechnungen und, falls vorhanden, das Zertifikat Ihres Managementsystems. Kennen Sie Ihre Prodcom-Codes, senden Sie sie mit; sonst genügt zunächst eine Produktbeschreibung. Wir sagen Ihnen, welche Voraussetzungen erfüllt sind und was fehlt.

