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Gasbefeuerter Industrieofen in einer deutschen Metallfabrik mit Gasleitungen und einem Arbeiter von hinten.
Energiesteuer · Gas

§ 54 EnergieStG: Energiesteuer auf Gas zurückholen

Stand:

Kurz gesagt

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bekommen für Erdgas, das sie zu betrieblichen Zwecken verheizen, 1,38 Euro je Megawattstunde Energiesteuer zurück. Davon gehen 250 Euro Selbstbehalt je Unternehmen und Jahr ab, ein Betrag bleibt also oberhalb von rund 181 MWh Gas. Wer die Stromsteuer-Entlastung nutzt, erfüllt die Branchenvoraussetzung meist auch hier. Für das Verbrauchsjahr 2025 läuft die Frist regelmäßig bis 31.12.2026. Datenstand: Oktober 2026.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§ 54 Energiesteuergesetz
Berechtigt
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, Land- und Forstwirtschaft
Entlastung Erdgas
1,38 Euro je MWh
Selbstbehalt
250 Euro je Unternehmen und Kalenderjahr
Rechnerische Schwelle
rund 181 MWh Erdgas im Jahr
Antrag
Formular 1118 beim Hauptzollamt, elektronisch über das Zoll-Portal
Frist
Ablauf der Festsetzungsfrist, regelmäßig 31.12. des Folgejahres

Wer berechtigt ist

Die Entlastung erhalten Unternehmen, deren Schwerpunkt im Produzierenden Gewerbe liegt, also im Bergbau, im Verarbeitenden Gewerbe, in der Energie- und Wasserversorgung oder im Baugewerbe, dazu Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Das Gesetz verweist dafür auf dieselbe Definition wie die Stromsteuer-Entlastung. Wer dort berechtigt ist, ist es in aller Regel auch beim Gas. Maßgeblich ist der Rechtsträger, der das Gas tatsächlich verwendet; Rechnungsadresse oder Liefervertrag allein entscheiden das nicht. Gibt es an einem Standort mehrere Gesellschaften, klären wir zuerst, welche das Gas verwendet und was sie tatsächlich tut. Wie die Zuordnung funktioniert und welche Fallstricke es bei Mischbetrieben gibt, erklärt unsere Seite zum Produzierenden Gewerbe.

Begünstigt ist Gas, das zu betrieblichen Zwecken verheizt wird: Backöfen, Trockner, Dampferzeuger, Prozesswärme, aber auch die Hallenheizung. Gas als Antriebskraftstoff, etwa für Gabelstapler, gehört nicht dazu. Ein Energiemanagementsystem ist nicht nötig.

Was das in Euro bedeutet

Die Rechnung ist einfach: Gasmenge in MWh mal 1,38 Euro, minus 250 Euro je Unternehmen und Jahr. Die Mengen in der Tabelle sind frei gewählt.

Rechnen
Entlastung berechnen2.510 €pro Jahr

Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

Abgrenzung zu § 51 und zur Kraft-Wärme-Kopplung

Für einige Herstellungsprozesse gibt es eine deutlich höhere Entlastung: § 51 EnergieStG erstattet bei Glas, Keramik, Ziegeln, Zement, Kalk, Metallerzeugung und -bearbeitung und einigen weiteren Verfahren die volle gezahlte Energiesteuer, bei Erdgas also 5,50 Euro je MWh, ohne Selbstbehalt. Backöfen, Lebensmitteltrocknung und Raumwärme gehören nicht dazu. Dieselbe Gasmenge kann nur über einen Weg entlastet werden. Nur Mengen aus nachgewiesenen Katalogprozessen ordnen wir § 51 zu, den Rest beantragen wir über § 54. Wichtig: Ein Antrag nach § 51 gilt nicht zugleich als Antrag nach § 54. Ist die Einordnung unsicher, machen wir § 54 für die betroffene Menge fristgerecht gesondert geltend.

Wird Gas in einem Blockheizkraftwerk eingesetzt, kommt eine eigene Entlastung für Kraft-Wärme-Kopplung in Betracht. Die Anlage allein schließt § 54 nicht aus, aber dieselbe Menge darf nur einmal entlastet werden. Auch diese Mengen trennen wir vorher.

Frist und Antrag

Der Antrag läuft über das Formular 1118 elektronisch im Zoll-Portal beim zuständigen Hauptzollamt. Er muss bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt sein, regelmäßig bis 31.12. des Jahres, das auf den Verbrauch folgt. Statt jährlich kann auch halbjährlich, quartalsweise oder monatlich beantragt werden, wenn die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe nach dem Vorjahr erfolgt, die Entlastung schon im ersten Abschnitt 250 Euro übersteigt und sie nicht bereits bei den Vorauszahlungen berücksichtigt wurde. Die Wahl gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Ab 10.000 Euro Entlastung im Jahr kommt eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen dazu. Wird Wärme an andere Unternehmen abgegeben, braucht es deren Selbsterklärung und eine Zuordnung der Mengen. Eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten verlangt das Hauptzollamt nur auf Anforderung.

Wann es sich nicht lohnt

  • Ihr Unternehmen ist ein reines Handels-, Logistik-, Gastronomie- oder Dienstleistungsunternehmen außerhalb der begünstigten Wirtschaftszweige. Dann gibt es keine Entlastung, auch bei hohem Gasverbrauch. Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht die Bezeichnung. Netzentgelte und Konzessionsabgabe lohnt es sich trotzdem zu prüfen.
  • Ihr Gasverbrauch liegt nicht über rund 181 MWh im Jahr.
  • Ihre Gasmenge ist bereits vollständig über § 51 oder über die Entlastung für Kraft-Wärme-Kopplung entlastet.
  • Ihr Unternehmen befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Beihilferechts oder hat eine offene Rückforderungsanordnung. Dann ist die Entlastung ausgeschlossen.
  • Sie beantragen § 54 bereits selbst und die Mengen stimmen. Dann prüfen wir nur, ob ein Teil über § 51 laufen könnte.

Häufige Fragen

Er entlastet Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft teilweise von der Energiesteuer auf Heizstoffe, die sie zu betrieblichen Zwecken verheizen. Für Erdgas sind es 1,38 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt je Unternehmen und Kalenderjahr.

Rechnerisch oberhalb von rund 181 MWh Erdgas im Jahr, darunter frisst der Selbstbehalt die Entlastung auf. Bei 1 GWh bleiben rund 1.130 Euro, bei 5 GWh rund 6.650 Euro pro Jahr.

Dieselben Unternehmen wie bei der Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG: Schwerpunkt im Produzierenden Gewerbe nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 oder Land- und Forstwirtschaft. Maßgeblich ist der Rechtsträger, der das Gas tatsächlich verwendet, nicht allein die Rechnungsadresse.

Ja, wenn das Gas zu betrieblichen Zwecken verheizt wird. Ausgenommen sind Mengen für private Wohnräume oder für Wärme, die an nicht begünstigte Dritte geht.

Bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, für das Verbrauchsjahr 2025 also regelmäßig bis 31.12.2026 (§ 100 EnergieStV i. V. m. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 170 Abs. 1 AO). Danach ist das Jahr in der Regel verloren.

Für bestimmte Herstellungsprozesse, etwa bei Glas, Keramik oder Metallbearbeitung, gibt es mit § 51 eine vollständige Entlastung. Der Ofen oder Trockner allein genügt nicht, entscheidend ist der gesetzlich begünstigte Prozess. Dieselbe Gasmenge kann nur über einen der beiden Wege laufen, und ein Antrag nach § 51 gilt nicht zugleich als Antrag nach § 54. Wir trennen die Mengen vor dem Antrag.

Nein. § 54 setzt kein Energiemanagementsystem voraus.

Die Energiesteuer-Entlastung setzen wir selbst um: Prüfung der Berechtigung, Mengen aus den Gasrechnungen, Abgrenzung zu anderen Entlastungen, Vorbereitung des Antrags, Einreichung beim Hauptzollamt in Ihrem Namen und Rückfragen. Antragsteller bleibt Ihr Unternehmen. Rechtsberatung übernehmen unsere Partnerkanzleien.

So gehen wir vor

  1. Rechnungen hochladen

    Sie laden die Gasrechnungen des Jahres hoch, dazu, falls vorhanden, die Stromrechnungen.

  2. Prüfung

    Wir prüfen Berechtigung, Mengen und Abgrenzung zu § 51 und Kraft-Wärme-Kopplung und nennen Ihnen den Betrag pro Jahr.

  3. Antrag und Einreichung

    Wir bereiten den Antrag vor, reichen ihn in Ihrem Namen beim Hauptzollamt ein und beantworten Rückfragen. Die Vergütung ist erfolgsabhängig, die Konditionen stehen vor Vertragsschluss fest, ohne Vorkasse.

Ihr nächster Schritt

Laden Sie Ihre Gasrechnung hoch. Wir nennen Ihnen den Betrag pro Jahr.

Gasrechnung hochladen

Quellen

  1. 1§ 54 EnergieStG (Entlastung, Selbstbehalt, Berechtigte)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  2. 2§ 2 EnergieStG (Steuersätze)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  3. 3§ 3b und § 54 Abs. 5 EnergieStG (Beihilfe)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  4. 4§ 2 StromStG (Begriff Produzierendes Gewerbe)gesetze-im-internet.de · 7. Juni 2026
  5. 5§ 100 EnergieStV (Antrag, Frist, Formular)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  6. 6§ 100a EnergieStV (Wärmeabgabe)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  7. 7§ 169 AO (Festsetzungsfrist)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  8. 8Zoll: Steuerentlastung für Unternehmen (Energie)zoll.de · 8. Oktober 2026
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