Die Abschnitte C bis F
| Abschnitt (WZ 2003) | Inhalt | Beispiele |
|---|---|---|
| C | Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden | Kies- und Sandwerke, Steinbrüche |
| D | Verarbeitendes Gewerbe | Bäckereien, Fleischverarbeitung, Metall, Kunststoff, Holz, Druck, Textil |
| E | Energie- und Wasserversorgung | Stadtwerke-Betriebe, Wasserversorger |
| F | Baugewerbe | Hoch- und Tiefbau, Ausbaugewerke |
Land- und Forstwirtschaft ist zusätzlich begünstigt, über eine eigene Regel im Gesetz. Dazu zählen auch Teichwirtschaft und Fischzucht.
Warum der WZ-Code von 2003 zählt
Das Stromsteuergesetz verweist ausdrücklich auf die Fassung 2003 der Klassifikation. Die meisten Betriebe kennen aber nur ihren aktuellen Code aus der Fassung 2008, und ab 2025 kommt eine weitere Fassung dazu. Zwischen den Fassungen haben sich nicht nur Nummern, sondern auch Abschnittsbuchstaben verschoben. Das Verarbeitende Gewerbe heißt in der Fassung 2003 Abschnitt D, in der Fassung 2008 Abschnitt C. Aus der Herstellung von Backwaren mit dem heutigen Code 10.71 wird so 15.81 im Abschnitt D. Manche Tätigkeiten wandern sogar in einen ganz anderen Abschnitt: Abwasser- und Abfallentsorgung steht heute im Abschnitt E, in der Fassung 2003 aber im Abschnitt O. Wer den aktuellen Code ungeprüft überträgt, landet schnell im falschen Abschnitt. Wir führen Ihren Code auf die Fassung 2003 zurück und prüfen ihn an Ihrer tatsächlichen Tätigkeit.
Gemischte Betriebe: der Schwerpunkt entscheidet
Viele Betriebe tun mehr als eine Sache: Eine Bäckerei verkauft im Café auch Getränke, ein Fleischverarbeiter handelt zusätzlich mit zugekaufter Ware, ein Kieswerk fährt mit eigenen Lastwagen für Dritte. Dann ordnet das Hauptzollamt das Unternehmen nach seinem Schwerpunkt zu. Maßgebend ist das Kalenderjahr vor dem Jahr, für das Sie die Entlastung beantragen; wahlweise kann das Entlastungsjahr selbst zugrunde gelegt werden. Weicht Ihr Geschäftsjahr vom Kalenderjahr ab, werden die Zahlen auf das Kalenderjahr übergeleitet.
Für den Schwerpunkt gibt es vier Bezugsgrößen, zwischen denen das Unternehmen wählen darf:
- Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen
- Wertschöpfung
- durchschnittliche Zahl der tätigen Personen
- steuerbarer Umsatz
Es reicht, wenn der Abschnitt der Herstellung nach der gewählten Größe den größten Anteil hat. Eine absolute Mehrheit ist nicht nötig. Herstellung, Handel und Gastronomie stehen dabei jeweils für sich und werden nicht zusammengerechnet. Die Wahl ist wichtig: Handelsware bringt oft viel Umsatz bei wenig Wertschöpfung, denn bei der Wertschöpfung zählt eingekaufte Ware als Vorleistung. Gemessen am Umsatz kann der Schwerpunkt dann in den Handel kippen, gemessen an Wertschöpfung oder tätigen Personen bleibt er in der Herstellung. Das Hauptzollamt kann eine Wahl zurückweisen, die offensichtlich nicht geeignet ist, den Schwerpunkt abzubilden. Wir rechnen deshalb alle Varianten durch. Welche Größe Ihren Betrieb richtig abbildet, empfehlen unsere Partnerkanzleien auf dieser Grundlage. Die Wahl trifft Ihr Unternehmen, die Zuordnung das Hauptzollamt.
Aus der Praxis: Bei einer Bäckerei mit Café verlangte das Hauptzollamt die Aufteilung der Tätigkeiten mit kurzer Frist. Nach Umsatz entfielen rund 80 % auf die eigene Herstellung, knapp 20 % auf Getränke im Café und unter 1 % auf zugekaufte Handelsware. Der Schwerpunkt lag damit klar in der Herstellung, entscheidend war, die Aufteilung mit Zahlen zu belegen.
Gehört Ihr Unternehmen zum Produzierenden Gewerbe, kann es grundsätzlich den gesamten Strom entlasten, den es für betriebliche Zwecke verwendet, also etwa auch im Laden oder in der Verwaltung. Ausgenommen ist Strom für Elektromobilität.
Grenzfälle aus der Praxis
Bäckerei
Entscheidend ist, ob Herstellung oder Handel überwiegt. Backwaren aus eigenem Teig sind ein klares Beispiel für Herstellung, aber nicht die einzige Form: Auch wer zugekaufte vorgegarte Tiefkühlteiglinge fertigbackt und weiterverarbeitet, stellt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf Backwaren her. Der Verkauf im eigenen Laden zählt grundsätzlich dazu. Reines Auftauen und zugekaufte Handelsware gelten als Handel, bei vorgebackener Ware kommt es auf den Einzelfall an.
Fleisch und Wurst
Verarbeitung ist begünstigt. Wer zusätzlich unverarbeitetes Fleisch weiterverkauft, muss zeigen, dass die eigene Herstellung den größten Anteil hat. Bei einem Fleischverarbeiter aus unserer Praxis lag die eigene Herstellung bei rund 60 %, zugekaufte Handelsware bei rund 40 % des Umsatzes. Das Hauptzollamt hat genau diesen Punkt schriftlich nachgefragt.
Kieswerk mit Fuhrpark
Gewinnung und Aufbereitung zählen, Transport für Dritte nicht. Die Anteile müssen sauber getrennt ausgewiesen werden. In einem unserer Fälle hat das Hauptzollamt genau diese Aufteilung zwischen Kies und Fremdtransport angefordert.
Kfz-Werkstatt
Reparatur und Unfallinstandsetzung stehen in der Klassifikation beim Handel. Daran ändert auch ein hoher Werkstattanteil nichts. Nur echte Fertigung, etwa von Aufbauten oder Anhängern, kann den Schwerpunkt drehen, wenn sie den größten Anteil hat.
Reparatur ist nicht gleich Reparatur
Maßgeblich ist die Tätigkeit nach der Klassifikation, nicht das Etikett. Werkstätten für Landmaschinen und Lohnveredler stehen etwa im Verarbeitenden Gewerbe.
Markenhersteller ohne eigene Fertigung
Wer vollständig von Dritten fertigen lässt, gehört nicht zum Produzierenden Gewerbe. Wer einen Teil selbst fertigt, wird nach dem Schwerpunkt geprüft. Einem Markenhersteller mit rund 1 GWh Stromverbrauch, dessen Fertigung vollständig ausgelagert war, haben wir deshalb offen abgesagt, trotz des hohen Verbrauchs.
Bauunternehmen mit Subunternehmern
Bauleistungen, die im Wesentlichen Subunternehmer ausführen, zählen beim Auftraggeber, wenn Ihr Unternehmen selbst als Bauunternehmen auftritt und es keine bloßen Hilfstätigkeiten sind. Der Bundesfinanzhof hat das 2019 bestätigt. Die maßgebliche Verordnung wurde zum 01.01.2026 neu gefasst, solche Fälle prüfen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien nach dem aktuellen Stand. Bauträger, die Bauleistungen vergeben und vermarkten, gehören nicht dazu.
Firmenname und Register sind nicht entscheidend
Steht im Firmennamen "Handel" oder im Handelsregister ein Unternehmensgegenstand, der nach Vertrieb klingt, ist der Anspruch nicht automatisch weg. Entscheidend ist, was der Betrieb tatsächlich tut. Umgekehrt hilft ein produzierend klingender Name nicht, wenn im Alltag der Handel überwiegt. Solche Abweichungen fallen dem Hauptzollamt auf. Wir legen die Herstellung deshalb belegbar dar. Bei einer kleinen Schreinerei forderte das Hauptzollamt die Beschreibung der Tätigkeiten an, weil die Website auch zugekaufte Produkte zeigte. Nachgerechnet lag der Anteil der Handelsware bei rund 1 % des Umsatzes.
Formular 1402: wenn das Hauptzollamt nachfragt
Seit 2025 muss die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr jedem Antrag beiliegen, sondern nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts. Nach unserer Erfahrung fordert das Hauptzollamt sie bei gemischten Betrieben und bei Firmennamen, die nach Handel klingen, häufig an, meist mit kurzer Frist. Dann braucht es eine Aufteilung der Tätigkeiten mit Zahlen. Wir bereiten diese Beschreibung mit den Zahlen vor, unsere Partnerkanzleien reichen sie beim Hauptzollamt ein. So ist eine Rückfrage schnell beantwortet.
Wer nicht dazugehört
- Handel, Logistik, Gastronomie ohne eigene Herstellung als Schwerpunkt sowie Kfz-Werkstätten haben keinen Anspruch auf die Stromsteuer-Entlastung.
- Das gilt auch für die Reparatur von Gebrauchsgütern sowie Dienstleister, deren Tätigkeit außerhalb der Abschnitte C bis F steht.
- Maßgeblich ist die Tätigkeit nach der Klassifikation, nicht das Etikett: Lohnveredler und Werkstätten für Landmaschinen stehen etwa im Verarbeitenden Gewerbe.
So läuft die Zuordnung: wer macht was
Wir beginnen mit dem, was öffentlich vorliegt: Handelsregister, Website, aktueller WZ-Code. Dann fragen wir nach, was das Unternehmen tatsächlich herstellt und welcher Anteil auf Handelsware, Gastronomie oder Dienstleistung entfällt. Bei gemischten Betrieben rechnen wir die Anteile nach allen vier Bezugsgrößen und dokumentieren sie mit Zahlen aus dem maßgebenden Kalenderjahr. Den Antrag beim Hauptzollamt stellen unsere Partnerkanzleien. Sie beraten zur Wahl der Bezugsgröße und führen die Korrespondenz mit dem Hauptzollamt, Sie müssen sich um Zoll-Post nicht kümmern. Im Antrag steht die genaue Wirtschaftsklasse, nicht nur der Abschnittsbuchstabe. Das ist kein Detail: In einem unserer Fälle war eine Fleischverarbeitung als Herstellung von Backwaren eingetragen. Beide Klassen sind begünstigt, die Unstimmigkeit hat die Prüfung trotzdem verzögert.
- Zuordnung prüfen
- WZ-Code auf die Fassung 2003 zurückführen
- Strommengen gegen Ihre Rechnungen prüfen
- Bezugsgrößen durchrechnen
- Unterlagen und Beschreibung der Tätigkeiten vorbereiten
- rechtliche und steuerliche Beratung
- Empfehlung der Bezugsgröße
- Antrag beim Hauptzollamt
- Antworten auf Rückfragen
- Angaben zur Tätigkeit und Rechnungen liefern
- Vollmacht unterschreiben
- Bezugsgröße wählen
Häufige Fragen
Maßgeblich ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Fassung 2003, nicht die heute übliche Fassung 2008 oder 2025. Wer nur den aktuellen Code kennt, muss ihn auf die Fassung 2003 zurückführen. Das übernehmen wir bei der Prüfung.
Dann entscheidet der Schwerpunkt. Gemessen wird er wahlweise an Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, tätigen Personen oder Umsatz. Es genügt, dass der Abschnitt der Herstellung den größten Anteil hat. Herstellung, Handel und Gastronomie werden dabei jeweils für sich gezählt.
Ja, wenn die Herstellung von Backwaren den Schwerpunkt bildet. Backwaren aus eigenem Teig sind ein klares Beispiel dafür, aber keine Bedingung: Auch das Fertigbacken und Weiterverarbeiten zugekaufter vorgegarter Tiefkühlteiglinge zählt nach der Rechtsprechung zur Herstellung. Der Verkauf der eigenen Backwaren im Laden gehört grundsätzlich dazu. Reines Auftauen und zugekaufte Handelsware zählen dagegen zum Handel, bei vorgebackener Ware entscheidet der Einzelfall. Die Branchenzugehörigkeit ist eine Voraussetzung. Ob sich eine Entlastung ergibt, hängt außerdem von Ihrer Strommenge und dem Selbstbehalt ab.
Nein. Reparatur und Instandhaltung von Kraftwagen, auch die Unfallinstandsetzung, stehen in der Klassifikation beim Handel, auch wenn die Werkstatt den größeren Teil des Betriebs ausmacht. Zählen kann nur echte Fertigung, etwa von Aufbauten oder Anhängern, und auch nur dann, wenn sie den Schwerpunkt bildet.
Nein. Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht der Firmenname oder der Registereintrag. Steht dort Handel, obwohl Sie produzieren, belegen wir die Herstellung.
Eine Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten, mit der das Hauptzollamt die Zuordnung prüft. Seit 2025 muss sie nur noch vorgelegt werden, wenn das Hauptzollamt sie anfordert. Nach unserer Erfahrung geschieht das bei gemischten Betrieben häufig. Wir bereiten die Beschreibung vor, eingereicht wird sie über unsere Partnerkanzleien.
Ja, wenn Ihr Unternehmen selbst als Bauunternehmen auftritt und die Arbeiten keine bloßen Hilfstätigkeiten sind. Der Bundesfinanzhof hat das 2019 bestätigt. Die maßgebliche Verordnung wurde zum 01.01.2026 neu gefasst; solche Fälle prüfen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien nach dem aktuellen Stand. Bauträger, die Bauleistungen nur vergeben und vermarkten, gehören nicht dazu.
Wir prüfen die Zuordnung, führen Ihren WZ-Code auf die Fassung 2003 zurück, prüfen die Strommengen gegen Ihre Rechnungen, rechnen die Bezugsgrößen durch und bereiten alle Unterlagen vor. Den Antrag beim Hauptzollamt stellen unsere Partnerkanzleien. Sie beraten rechtlich und steuerlich, auch zur Wahl der Bezugsgröße, und beantworten Rückfragen des Hauptzollamts.
Ihr nächster Schritt
Nennen Sie uns Ihre Tätigkeit und laden Sie eine Stromrechnung hoch. Wir prüfen die Zuordnung und sagen Ihnen offen, ob sie trägt. Trägt sie, bereiten wir die Unterlagen vor und unsere Partnerkanzleien stellen den Antrag.
Quellen
- 1§ 2 StromStG (Definition Produzierendes Gewerbe, Prüfeinheit, Landwirtschaft)
- 2§ 9b StromStG (Rechtsfolge der Zuordnung)
- 3§ 15 StromStV (Zuordnung, Bezugsgrößen, Schwerpunkt)
- 4Zoll: Steuerentlastung nach § 9b StromStG (Formular 1402)
- 5WZ 2003 (Klassifikation der Wirtschaftszweige)
- 6Destatis: Klassifikation WZ 2025
- 7BFH-Urteil zu Bau mit Subunternehmern
- 8§ 54 EnergieStG (gleiche Definition für Gas)

