Stromsteuer: Brauen muss den Schwerpunkt tragen
Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr (§ 9b StromStG). Gerechnet wird je Rechtsträger, jedes Jahr neu. Strom, mit dem Sie Elektrofahrzeuge laden, etwa für den Heimdienst, ist ausgenommen. Betreibt ein Pächter die Gaststätte, zählt sein Verbrauch in der Regel nicht zur Entlastung der Brauerei; diese Mengen trennen wir. Ein frei gewähltes Rechenbeispiel: Eine Brauerei mit 400 MWh Strom im Jahr käme auf 8.000 Euro minus 250 Euro, also 7.750 Euro pro Jahr.
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Mischbetrieb: Herstellung, Gastronomie und Handel
Viele Brauereien sind mehr als ein Sudhaus. Gasthof, Biergarten, Getränkemarkt oder Heimdienst laufen oft über dieselbe Gesellschaft. Gastronomie und Handel zählen nicht zum Produzierenden Gewerbe. Das macht die Brauerei zum Mischbetrieb: Herstellung, Gastronomie und Handel werden getrennt betrachtet, und die Herstellung muss den größten Anteil haben. Ihr Unternehmen wählt die Bezugsgröße: Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, tätige Personen oder Umsatz (§ 15 Abs. 4 StromStV). Bei einer Gasthausbrauerei liegt der Umsatz oft beim Ausschank; nach einer anderen Bezugsgröße kann das Bild anders aussehen, das ist Einzelfall. Wie das selbst gebraute und im eigenen Gasthof ausgeschenkte Bier aufgeteilt wird, ist nicht pauschal geregelt. Wir stellen die Zahlen je Bezugsgröße zusammen, die Zuordnung prüfen unsere Partnerkanzleien. Trägt keine Variante, sagen wir das offen. Das Hauptzollamt kann eine Beschreibung der Tätigkeiten verlangen, die bereiten wir vor. Den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien.
Wärme für Sudhaus und Kessel
Würzepfanne, Dampfkessel, Flaschenwäsche und Pasteur brauchen Wärme, meist aus Gas. Dafür gibt es die Energiesteuer-Entlastung für das Produzierende Gewerbe: 1,38 Euro je Megawattstunde Erdgas, ebenfalls mit 250 Euro Selbstbehalt (§ 54 EnergieStG). Ein Betrag bleibt erst ab rund 181 MWh Erdgas im Jahr, also vor allem bei mittleren und großen Brauereien. Heizöl und Flüssiggas sind ebenfalls begünstigt, mit eigenen Sätzen. Wärme, die ein Pächter oder ein anderes Unternehmen nutzt, zählt nur, wenn auch dieses zum Produzierenden Gewerbe gehört.
Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Konzessionsabgabe: Leistung entscheidet, nicht Verbrauch
Kleinere Brauereien und Brauereigasthöfe hängen oft in der Niederspannung ohne Leistungsmessung. Dann gilt jede Lieferstelle zunächst als Tarifkunde, mit einem Höchstsatz von 1,32 bis 2,39 ct/kWh je nach Gemeindegröße. Überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und liegt der Verbrauch über 30.000 kWh, gilt der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh (§ 2 Abs. 7 KAV), außer in der Grund- oder Ersatzversorgung. Strom in lastschwachen Zeiten zählt bei der Verbrauchsgrenze nicht mit; Netzbetreiber und Gemeinde können niedrigere Schwellen vereinbaren.
Brauereigasthof, gut 100 MWh
Bei einem Brauereigasthof mit gut 100 MWh im Jahr rechnen wir mit einem niedrigen vierstelligen Betrag pro Jahr, wenn sich die Leistung über 30 kW in zwei Monaten belegen lässt.
einem niedrigen vierstelligen Betrag pro Jahr
Das prüfen wir gerade, umgesetzt ist noch nichts. Ein intelligentes Messsystem ist erst seit gut einem Jahr eingebaut; ältere Monate lassen sich nicht nachweisen.
Restaurant, gut 50 MWh
Aus der Gastronomie kennen wir auch das Gegenteil: Ein Restaurant mit gut 50 MWh im Jahr kam über drei Jahre nie über 20 kW Spitze.
null Euro
Das Ergebnis war null Euro. Weitere Beispiele zeigen wir auf der Seite Energiekosten Gastronomie. Verbrauch allein trägt kein Ergebnis.
Der Nachweis: Leistungsmessung
Ohne Leistungsmessung gibt es keinen Nachweis. Ob Werte eines intelligenten Messsystems bei Abrechnung nach Standardlastprofil anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt, deshalb klären wir das vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant. Ob aus früheren Messwerten eine durchsetzbare Erstattung folgt, hängt von Vertrag, Abrechnung und Verjährung ab.
Mehr dazu: Konzessionsabgabe · Sondervertragskunde · Intelligentes Messsystem · Konzessionsabgabe zurückfordern
Kälte, Abfüllung und Netzentgelt
Gär- und Lagerkeller kühlen rund um die Uhr, die Abfüllung erzeugt Spitzen. Bei Lieferstellen mit Leistungspreis lohnt der Blick auf die Jahresspitze: Laufen Kältekompressoren, Abfüllanlage und Kessel gleichzeitig an, zahlt man die Spitze in der Regel ein Jahr lang. Gestaffelte Starts können helfen, ob es sich rechnet, zeigt der Leistungspreis Ihres Netzbetreibers.
Atypische Netznutzung als Prüffrage
Ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV) ist möglich, wenn die Jahresspitze mindestens 100 kW über der höchsten Last in den Hochlastzeitfenstern liegt, die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird und mindestens 500 Euro Vorteil entstehen. Ob sich Sudzeiten und ein Teil der Kühlung aus den Hochlastzeitfenstern verschieben lassen, zeigt erst der Lastgang. Weil die Lagerkühlung durchläuft, ist die Erheblichkeitsschwelle oft schwer zu erreichen.
Fristen für Brauereien
- bis Ende des FolgejahresWiederkehrendAusschlussfrist
Stromsteuer-Antrag für das Vorjahr
Mehr dazuÄltere Jahre sind im Regelfall verfallen.
- bis 30. SeptemberWiederkehrend
Anzeige zur atypischen Netznutzung
Mehr dazuIhr Unternehmen erstattet die Anzeige bei der Regulierungsbehörde, wir bereiten sie vor.
- Ende 2028Wiederkehrend
Die StromNEV tritt außer Kraft
Was für Brauereien nicht gilt
Diese Programme knüpfen an amtliche Listen. Die Herstellung von Bier steht auf keiner davon.
- Der Industriestrompreis
- Die Umlagenbegrenzung
- Die Strompreiskompensation
- Die Kompensation für den nationalen CO2-Preis
So läuft die Prüfung ab
Rechnungen hochladen
Sie laden Strom- und Gasrechnungen aller Lieferstellen hoch und nennen Gasthof (selbst betrieben oder verpachtet), Markt, Heimdienst und Ladepunkte.
Prüfung
Wir prüfen jede Lieferstelle, stellen die Zahlen zum Schwerpunkt zusammen und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr.
Umsetzung
Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um: Stromsteuer über unsere Partnerkanzleien; Energiesteuer, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfung selbst; die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor.
Häufige Fragen
In der Regel ja, wenn Ihr Unternehmen selbst braut und die Herstellung den Schwerpunkt bildet. Entlastet werden 20 Euro je Megawattstunde, ein Betrag bleibt nach 250 Euro Selbstbehalt ab rund 12,5 MWh im Jahr. Betreibt dieselbe Gesellschaft auch Gasthof oder Getränkemarkt, muss die Herstellung nach der gewählten Bezugsgröße den größten Anteil haben. Ladestrom für Elektrofahrzeuge und Strom, den ein Pächter verbraucht, gehören nicht dazu.
Das entscheidet der Schwerpunkt Ihres Unternehmens. Herstellung, Gastronomie und Handel werden getrennt betrachtet; die Herstellung muss nach der gewählten Bezugsgröße den größten Anteil haben. Ihr Unternehmen wählt, ob nach Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, tätigen Personen oder Umsatz gemessen wird, das Hauptzollamt ordnet zu. Wie das selbst gebraute und im eigenen Gasthof ausgeschenkte Bier aufgeteilt wird, prüfen unsere Partnerkanzleien im Einzelfall. Die Konzessionsabgabe und die Netzentgelte prüfen wir in jedem Fall.
Ja, die Energiesteuer-Entlastung nach § 54 EnergieStG mit 1,38 Euro je Megawattstunde Erdgas, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt. Ein Betrag bleibt ab rund 181 MWh Erdgas im Jahr. Heizöl und Flüssiggas sind ebenfalls begünstigt, mit eigenen Sätzen. Die vollständige Erstattung nach § 51 gilt für das Brauen nicht.
Nein. Bier steht nicht auf der amtlichen Liste, ebenso wenig bei Umlagenbegrenzung und Kompensationen. Malz steht auf mehreren Listen; dafür gibt es eine eigene Seite.
Liegt die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten über 30 kW und der Verbrauch über 30.000 kWh, kann statt des Tarifsatzes von bis zu 1,32 bis 2,39 ct/kWh je nach Gemeindegröße der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh gelten, außer in der Grund- oder Ersatzversorgung. Strom in lastschwachen Zeiten zählt bei der Verbrauchsgrenze nicht mit, örtlich können niedrigere Schwellen gelten. Den Nachweis liefert die Leistungsmessung. Hoher Verbrauch allein reicht nicht.
Energiesteuer, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Für die Stromsteuer stellen wir die Zahlen je Bezugsgröße zusammen; die Zuordnung prüfen und den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor.
Brauerei prüfen lassen
Wir prüfen jede Lieferstelle und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr.
Quellen
- 1Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 2Amtliches WZ-2003-Verzeichnis
- 3StromStV: Mischbetrieb und Auftragsbrauen
- 4StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 5StromStV: Antragsfrist
- 6Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 7§ 51 EnergieStG
- 8Industriestrompreis: KUEBLL-Liste
- 9EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Liste
- 10EnFG: Umlagenbegrenzung
- 11BECV: CO2-Preis-Kompensation, Anlage
- 12BECV: Zuordnung des Unternehmens
- 13KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätze
- 14BGB: Verjährung
- 15StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten

