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Moderne Werkshalle eines Metallbetriebs mit CNC-Maschine und Schaltschränken der Stromversorgung im Tageslicht.
Stromsteuer · Frist

Stromsteuererstattung Frist: Antrag bis 31.12. des Folgejahres

Stand:

Kurz gesagt

Der Antrag auf Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG muss bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim Hauptzollamt gestellt sein. Weil die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen ein Jahr beträgt, endet sie im Regelfall am 31. Dezember des Jahres nach dem Verbrauchsjahr. Für Strom aus 2025 ist das der 31.12.2026. Eine Verlängerung auf Antrag gibt es nicht. Rechtsgrundlage: § 17b StromStV in Verbindung mit § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO.

Die Frist auf einen Blick

Jedes Verbrauchsjahr hat seine eigene Frist. Der Antrag wird für jedes Kalenderjahr neu gestellt.

  1. 31.12.2026
    Ausschlussfrist

    Verbrauchsjahr 2025

  2. 31.12.2027
    Ausschlussfrist

    Verbrauchsjahr 2026

  3. 02.01.2029
    Ausschlussfrist

    Verbrauchsjahr 2027

    Der 31.12.2028 ist ein Sonntag, der 01.01.2029 ein Feiertag. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung erst mit dem nächsten Werktag. Planen Sie trotzdem mit dem letzten Werktag im Dezember.

Woher die Frist kommt

Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung regelt in § 17b, dass der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist zu stellen ist. Bis 2024 stand dort ausdrücklich der 31. Dezember des Folgejahres. Seit 2025 verweist die Verordnung stattdessen auf die Abgabenordnung. Die reguläre Frist ist dadurch grundsätzlich gleich geblieben.

Die Abgabenordnung sieht für Verbrauchsteuern eine Festsetzungsfrist von einem Jahr vor. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Strom verbraucht wurde. Deshalb endet die Antragsfrist zwölf Monate nach diesem Jahresende.

Das überrascht viele, weil sie von anderen Steuern längere Fristen kennen. Die Stromsteuer ist aber eine Verbrauchsteuer, und für Verbrauchsteuern und ihre Vergütungen sieht die Abgabenordnung die kurze Frist vor. Zuständig ist deshalb auch nicht das Finanzamt, sondern das Hauptzollamt.

Aus der Praxis

Für Sie heißt das: Entscheidend ist das Jahr, dessen Frist noch läuft. Ob und in welcher Höhe für Ihren Betrieb ein Antrag möglich ist, prüfen wir im Einzelfall an Ihren Rechnungen.

01

Metallverarbeitung, gut 80 MWh

Ein kleiner metallverarbeitender Betrieb mit gut 80 MWh Jahresverbrauch fragte nach den Vorjahren.

02

Fleischwaren, rund 2 GWh

Ein Fleischwarenhersteller mit rund 2 GWh Stromverbrauch.

Früher an das Geld: unterjährige Anträge

Der Regelfall ist ein Antrag pro Kalenderjahr. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft dürfen aber auch kürzere Abschnitte wählen: Halbjahr, Quartal oder Monat. Voraussetzung ist, dass der Betrieb nach seinen Tätigkeiten im Vorjahr zugeordnet wird und die Entlastung im ersten gewählten Abschnitt des Jahres mindestens 1.000 Euro beträgt, gerechnet ohne den Selbstbehalt. Die Wahl gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Das entspricht 50.000 kWh entlastungsfähigem Strom im ersten Abschnitt, also Strom, der versteuert bezogen und für betriebliche Zwecke entnommen wurde.

Am Jahresbetrag ändert das nichts. Unterjährige Abschnitte ermöglichen nur eine frühere Auszahlung. Auch für jeden unterjährigen Abschnitt endet die Frist im Regelfall am 31. Dezember des Folgejahres, für das erste Halbjahr 2026 also am 31.12.2027. Wie sich die Schwellen auf den Betrag auswirken, zeigt der Stromsteuer-Rechner.

Schnellcheck
kWh

Schwelle: 50.000 kWh

Weitere Fristen rund um den Antrag

  1. oft wenige Wochen
    Wiederkehrend

    Rückfragen des Hauptzollamts

    Fordert das Hauptzollamt Unterlagen nach, etwa die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder den Jahresabschluss, setzt es eine eigene Frist. Wer sie verstreichen lässt, riskiert die Ablehnung.

    Aus der Praxis: Eine Bäckerei mit Café sollte innerhalb weniger Wochen die Tätigkeiten beschreiben, sonst drohte die Ablehnung. Bei einer kleinen Schreinerei mit rund 35 MWh forderte das Hauptzollamt acht Unterlagen nach, darunter Jahresabschluss, Vollmacht und Angaben zu Ladesäulen und Photovoltaik. Diese Post beantworten bei uns die Partnerkanzleien, die Unterlagen stellen wir zusammen.

  2. 30. Juni nach dem Auszahlungsjahr
    Wiederkehrend

    Transparenzerklärung

    Wurden in einem Kalenderjahr mehr als 100.000 Euro Entlastung ausgezahlt, ist bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres eine Erklärung zur Transparenz staatlicher Beihilfen abzugeben. Maßgeblich ist das Jahr der Auszahlung, nicht das Verbrauchsjahr. In der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie in Fischerei und Aquakultur gilt die Pflicht schon ab mehr als 10.000 Euro.

  3. 31. Dezember des Folgejahres
    Wiederkehrend

    Energiesteuer auf Gas

    Die Entlastung nach § 54 Energiesteuergesetz folgt derselben Logik. Auch hier endet die Frist im Regelfall mit dem 31. Dezember des Folgejahres.

    Mehr dazu

Warum Sie nicht bis Dezember warten sollten

Rechtlich reicht ein Antrag am letzten Tag. Praktisch kostet die Vorbereitung Zeit:

  1. Menge belegen

    Die entlastungsfähige Menge muss belegt sein. Praktisch heißt das: Die Rechnungen des Verbrauchsjahres sollten vorliegen, bei einem Lieferantenwechsel auch die Schlussrechnung des alten Lieferanten.

  2. Vollmacht

    Den Antrag stellen bei uns die Partnerkanzleien. Dafür braucht es eine Vollmacht von einer vertretungsberechtigten Person.

  3. Aufteilung der Tätigkeiten

    Bei gemischten Betrieben braucht es eine belegte Aufteilung der Tätigkeiten.

  4. Selbsterklärung zu Beihilfen

    Ab 10.000 Euro Entlastung gehört eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen dazu.

Typische Situationen

  • Die Jahresrechnung kommt erst im Frühjahr.

    Kein Problem. Die Frist läuft bis zum Jahresende, die Rechnung ist meist lange vorher da.

  • Der Lieferant wurde im Jahr gewechselt.

    Dann braucht es die Schlussrechnung des alten Lieferanten. Sie anzufordern dauert oft länger als gedacht. Bei einer Bäckerei belegten die Rechnungen des neuen Lieferanten nur gut die Hälfte der Jahresmenge, vollständig war der Nachweis erst mit der Schlussrechnung des Vorgängers.

  • Der Steuerberater ging von vier Jahren aus.

    Für die Stromsteuer gilt ein Jahr. Ältere Jahre lassen sich über einen normalen Antrag nicht mehr holen. Ein Familienbetrieb aus der Fleischverarbeitung hatte die Entlastung nie beantragt, obwohl ein Steuerberater betreute. Bei rund 85 MWh ging es um einen niedrigen vierstelligen Betrag pro Jahr, ab jetzt jedes Jahr.

  • Das Hauptzollamt hat im Vorjahr nachgefragt.

    Dann liegen Antworten und Unterlagen oft schon vor. Der Antrag für das nächste Jahr geht schneller.

  • Der Betrieb wurde im Jahr gegründet oder umgewandelt.

    Dann ist zu klären, welches Unternehmen für welchen Zeitraum den Strom für betriebliche Zwecke entnommen hat. Ein reiner Wechsel der Rechtsform ändert daran nicht unbedingt etwas, eine Neugründung schon. Im Gründungsjahr ist nur ein Jahresantrag möglich.

Wer macht was bis zur Frist

  • Stromrechnungen des Verbrauchsjahres hochladen
  • Vollmacht unterschreiben
  • Rückfragen zum Betrieb beantworten

Häufige Fragen

Bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, im Regelfall bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Verbrauchsjahr folgt. Für Strom aus 2025 endet die Frist am 31.12.2026, für Strom aus 2026 am 31.12.2027. Rechtsgrundlage ist § 17b StromStV in Verbindung mit § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO.

Nein, eine Verlängerung auf Antrag gibt es nicht. Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum Ablauf der Frist gestellt ist. Wer bis dahin keinen Antrag gestellt hat, bekommt für dieses Verbrauchsjahr keine Entlastung mehr.

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer. Für sie sieht die Abgabenordnung eine Festsetzungsfrist von einem Jahr vor.

Entscheidend ist, dass der Antrag bis zum Fristende beim Hauptzollamt gestellt ist, also elektronisch über das Zoll-Portal dort eingegangen. Planen Sie Zeit für Unterlagen und Vollmacht ein, statt auf den letzten Tag zu setzen.

Nein. Wer im ersten gewählten Abschnitt auf mindestens 1.000 Euro Entlastung kommt und nach dem Vorjahr zugeordnet wird, kann halbjährlich, quartalsweise oder monatlich beantragen. Bei Neugründungen ohne Vorjahr geht das nicht.

Solange die Frist für dieses Jahr läuft, ist nichts verloren. Ob und wie viel für Ihren Betrieb möglich ist, prüfen wir im Einzelfall an Ihren Rechnungen.

EnergyIQ prüft Anspruch und Frist an Ihren Rechnungen und stellt Menge, Antragsdaten und Anlagen zusammen. Den Antrag beim Hauptzollamt stellen unsere Partnerkanzleien mit Ihrer Vollmacht, sie beantworten auch Rückfragen des Hauptzollamts. Sie liefern Rechnungen und Unterschrift, um Zoll-Post müssen Sie sich nicht kümmern.

Ihr nächster Schritt

Laden Sie die Stromrechnungen des letzten Jahres hoch. Wir prüfen, ob die Frist für Ihren Betrieb noch läuft, und bereiten alles vor. Den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien rechtzeitig vor Fristende beim Hauptzollamt. Die Prüfung kostet nichts.

Anspruch vor Fristende prüfen lassen

Quellen

  1. 1§ 17b StromStV (Fristnorm)gesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  2. 2§ 169 AO (Festsetzungsfrist)gesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  3. 3§ 170 AO (Fristbeginn)gesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  4. 4§ 108 AO (Fristende am Wochenende oder Feiertag)gesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  5. 5Rechtsänderung StromStV (Bundesgesetzblatt)recht.bund.de · 6. Juni 2026
  6. 6EnSTransV § 3 (Transparenzerklärung)gesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  7. 7EnSTransV § 5 (Transparenzerklärung)gesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  8. 8§ 100 EnergieStV (Energiesteuer Gas)gesetze-im-internet.de · 7. Juni 2026
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