Was für Hotels nicht gilt
Viele Hotelbetreiber fragen zuerst nach der Stromsteuer. Hotels gehören in der maßgeblichen Klassifikation WZ 2003 zum Gastgewerbe. Eine hauseigene Küche, Bäckerei oder Wäscherei ändert daran in aller Regel nichts, solange die Beherbergung im Unternehmen den größten Anteil hat. Ist die Wäscherei eine eigene Gesellschaft, wird sie für sich eingeordnet. Wir sagen das gleich am Anfang, damit niemand Zeit in einen aussichtslosen Antrag steckt.
- Die Entlastung nach § 9b StromStG: gilt nur für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft.
- Die Energiesteuer-Entlastung nach § 54 EnergieStG: gilt nur für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft.
- Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung und Strompreiskompensation: knüpfen an Branchenlisten, auf denen Hotels nicht stehen.
Konzessionsabgabe: jede Abnahmestelle für sich
Die Konzessionsabgabe zahlt der Stromlieferant an die Gemeinde, im Strompreis wird sie an Sie weitergegeben. In der Niederspannung gilt eine Lieferung zunächst als Tarifkundenlieferung, je nach Gemeindegröße mit Höchstsätzen zwischen 1,32 und 2,39 ct/kWh. Überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und liegt der Jahresverbrauch über 30.000 kWh, gilt der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh. Strom in lastschwachen Zeiten zählt bei der Mengengrenze nicht mit, und Gemeinde und Netzbetreiber können örtlich niedrigere Schwellen vereinbaren. Ausgenommen sind Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung.
In Hotels hängen oft mehrere Zähler: Haupthaus, Restaurant, Wellness, Nebengebäude. Maßgeblich ist die Betriebsstätte oder Abnahmestelle, deshalb klären wir zuerst das Messkonzept. Spitzen, die zu unterschiedlichen Zeiten an verschiedenen Zählern auftreten, werden nicht zusammengerechnet. Ist das Restaurant verpachtet oder läuft Strom über einen Unterzähler, prüfen wir, wer Vertragspartner des Lieferanten ist und wie weiterberechnet wird. Über 30 kW bedeuten mehr als 7,5 kWh in einer Viertelstunde; Küche, Sauna und Warmwasser können das zusammen erreichen.
Der Nachweis: Leistungsmessung
Ohne Leistungsmessung gibt es keinen Nachweis. Zuerst prüfen wir, welche Messung schon vorhanden ist. Manche Zähler mit Leistungsmessung speichern die Monatshöchstleistung im Display; der Speicher überschreibt sich nach einigen Monaten, früh ablesen lohnt sich. Fehlt die Messung, ist ein intelligentes Messsystem der übliche Weg. Für den Einbau auf Verlangen wird ein Entgelt bis 100 Euro brutto als angemessen vermutet, dazu kommen laufende Messkosten. Ob die Werte bei Abrechnung nach Standardlastprofil anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt, wir klären das vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant. Wir rechnen auch gegen, ob eine neue Messung beim Netzbetreiber ein Netzentgelt mit Leistungspreis auslöst, damit die Ersparnis nicht an anderer Stelle verloren geht. Für Zeiträume ohne Messung gibt es keine Erstattung.
Mehr dazu: Konzessionsabgabe · Sondervertragskunde · Intelligentes Messsystem · Konzessionsabgabe zurückfordern · Grenzpreis · RLM auf SLP umstellen
Größere Häuser: Leistungspreis, Aufschlag und Abrechnung
Größere Hotels mit Leistungsmessung zahlen häufig schon den niedrigen Abgabesatz; ob er tatsächlich abgerechnet wird, prüfen wir trotzdem. Der Wert liegt dann meist woanders. Der Leistungspreis richtet sich nach der höchsten gemessenen Leistung, je nach Preisblatt im Jahr oder im Monat. Laufen morgens Frühstücksküche, Warmwasser und Wellness gleichzeitig hoch, treibt das die Spitze. Ob sich Lastmanagement lohnt, hängt vom Preisblatt, von der vermeidbaren Leistung und von den Umsetzungskosten ab. Liegt eine Abnahmestelle über 1 GWh im Jahr, prüfen wir, ob der ermäßigte Aufschlag für besondere Netznutzung auf die Menge darüber richtig abgerechnet ist; das gilt unabhängig von der Branche. Die atypische Netznutzung passt selten, weil die Spitzen morgens und abends in die Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers fallen können; die Regel gilt ohnehin nur bis Ende 2028. Zahlt ein Haus den Sondervertragssatz und liegt sein Durchschnittspreis je Kilowattstunde unter dem amtlichen Grenzpreis, kann die Konzessionsabgabe ganz entfallen. Und jede Rechnung prüfen wir auf Messart, Spannungsebene und abgerechnete Sätze.
Mehr dazu: Leistungspreis senken · Aufschlag besondere Netznutzung · Stromrechnung prüfen
Eigene Erzeugung: Blockheizkraftwerk und Photovoltaik
Manche Hotels erzeugen Wärme und Strom in einem Blockheizkraftwerk. Strom aus einer hocheffizienten Anlage bis 2 MW, den das Hotel im räumlichen Zusammenhang selbst verbraucht, kann von der Stromsteuer befreit sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Für den eingesetzten Brennstoff gibt es bei einem Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent eine teilweise Energiesteuer-Entlastung (§ 53a EnergieStG). Beides knüpft nicht an die Branche an. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Nachweise das Hauptzollamt verlangt, prüfen wir am Anlagennachweis und an den Messwerten. Eine Photovoltaikanlage oder ein BHKW senkt den Netzbezug. Das kann eine Abnahmestelle unter die Schwellen der Konzessionsabgabe drücken, deshalb rechnen wir mit dem tatsächlichen Bezug aus dem Netz.
Ein hoher Verbrauch allein reicht nicht.
Hotel mit Strom- und Gasrechnung
Ein Hotel kam mit Strom- und Gasrechnung zu uns, beide zusammen in einer gescannten Datei. Die Erwartung: Entlastung bei Stromsteuer und Gas.
Die ehrliche Antwort: Eine Entlastung nach § 9b oder § 54 gibt es für Hotels nicht, und für das Heizgas sahen wir keinen steuerlichen Hebel. In Frage kam die Konzessionsabgabe auf den Strom, Voraussetzung eine Leistungsmessung. Wir empfahlen deshalb zuerst ein Foto der Zähler vor Ort, um Messart und Ausstattung zu klären, bevor wir eine Zahl nennen. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
Restaurant mit hohem Verbrauch
Auf unserer Seite zur Gastronomie zeigen wir ein Restaurant mit hohem Verbrauch, dessen Spitze nie die 30 kW erreichte.
Es hatte deshalb keine Ersparnis. Für Hotels gilt dasselbe: Die Spitze entscheidet.
Handwerksbetrieb, Leistungspreis
Auch beim Leistungspreis lohnt der Blick ins Preisblatt: Bei einem Handwerksbetrieb war ein Kilowatt Spitze nur rund 26 Euro im Jahr wert.
rund 26 Euro im Jahr
Lastmanagement lohnte dort nicht.
So läuft die Prüfung ab
Rechnungen hochladen
Sie laden die letzte Jahresrechnung je Zähler hoch, wenn möglich mit einem Foto vom Zähler; bei einem BHKW zusätzlich Anlagendaten und Gasrechnungen.
Prüfung
Wir prüfen Verbrauch, Messart, abgerechnete Sätze und ein vorhandenes BHKW und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.
Umsetzung
Mit Ihrer Vollmacht setzen wir selbst um: Messung beauftragen, Netzbetreiber und Lieferant anschreiben, die neue Abrechnung kontrollieren. Rechtsberatung bleibt bei unseren Partnerkanzleien.
Häufige Fragen
Nein, nicht nach § 9b StromStG. Diese Entlastung gilt nur für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Hotels, Gasthöfe und Pensionen gehören in der maßgeblichen Klassifikation WZ 2003 zum Gastgewerbe. Dasselbe gilt für die Energiesteuer-Entlastung nach § 54 und für Programme, die an Branchenlisten hängen, wie den Industriestrompreis. Eine Ausnahme ist Strom aus einem eigenen BHKW: Er kann unabhängig von der Branche von der Stromsteuer befreit sein.
Strom aus einem hocheffizienten Blockheizkraftwerk bis 2 MW, den das Hotel im räumlichen Zusammenhang selbst verbraucht, kann von der Stromsteuer befreit sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Für das eingesetzte Erdgas oder Heizöl gibt es bei einem Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent eine teilweise Energiesteuer-Entlastung (§ 53a EnergieStG). Beides hängt nicht an der Branche. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüfen wir am Anlagennachweis und an den Messwerten.
Die Konzessionsabgabe, das Netzentgelt, bei sehr großen Abnahmestellen der Aufschlag für besondere Netznutzung und die Abrechnung selbst. Bei Abnahmestellen in der Niederspannung, die noch den Tarifsatz zahlen, kann die Konzessionsabgabe von bis zu 2,39 ct/kWh (je nach Gemeindegröße) auf höchstens 0,11 ct/kWh sinken. Bei größeren Häusern mit Leistungsmessung liegt der Wert eher im Leistungspreis und in Abrechnungsfehlern.
Wenn eine Abnahmestelle in der Niederspannung mehr als 30.000 kWh im Jahr verbraucht und die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW überschreitet. Strom in lastschwachen Zeiten zählt bei der Mengengrenze nicht mit, örtlich können niedrigere Schwellen vereinbart sein. Ausgenommen ist die Grund- oder Ersatzversorgung.
Zuerst prüfen wir, welche Messung schon vorhanden ist. Ohne Leistungsmessung, etwa über ein intelligentes Messsystem, gibt es keinen Nachweis. Für den Einbau auf Verlangen verlangt der Messstellenbetreiber ein Entgelt, bis 100 Euro brutto wird es als angemessen vermutet. Ob die Werte bei Abrechnung nach Standardlastprofil anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt (Recherchestand Juni 2026), deshalb klären wir das vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant und rechnen Messkosten und Netzentgelt gegen.
Nur für Zeiträume, in denen die Leistung gemessen wurde. Ob daraus eine durchsetzbare Erstattung folgt, hängt von Vertrag, Abrechnung und Verjährung ab.
Selten. Sie setzt eine Leistungsmessung voraus und verlangt mindestens 100 kW Abstand zwischen Jahreshöchstlast und höchster Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers, dazu eine Erheblichkeitsschwelle und mindestens 500 Euro Ersparnis. Fallen die Morgen- oder Abendspitzen eines Hotels in diese Fenster, passt es nicht. Die Regel gilt bis Ende 2028.
Wir setzen Konzessionsabgabe, Netzentgelte, Energiesteuer und Rechnungsprüfung selbst um: Messung beauftragen, Netzbetreiber und Lieferant anschreiben, Abrechnung kontrollieren. Rechtsberatung übernehmen unsere Partnerkanzleien.
Hotel prüfen lassen
Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.
Quellen
- 1Amtliches WZ-2003-Verzeichnis
- 2StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 3Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 4Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 5StromStG: Steuerbefreiung BHKW-Strom
- 6EnergieStG: Entlastung für KWK
- 7KAV: Zahlungspflicht, Grund- und Ersatzversorgung
- 8KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätze
- 9MsbG: Einbau auf Verlangen
- 10BGB: Verjährung

