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Technikbereich einer Supermarktfiliale mit Kühlaggregaten auf dem Dach und einem Zählerschrank im Versorgungsgang.
Branchen · Einzelhandel

Energiekosten im Einzelhandel mit Filialen senken: jede Lieferstelle zählt

Stand:

Kurz gesagt

Einzelhändler gehören zum Handel, nicht zum Produzierenden Gewerbe. Stromsteuer-Entlastung, Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung gelten deshalb nicht. Ansatzpunkte sind die Lastspitzen der Kühlung, Nebenzähler und Messkonzept, die Konzessionsabgabe kleinerer Filialen, bei sehr großen Märkten der ermäßigte Aufschlag für besondere Netznutzung und eine saubere Abrechnung jedes Zählers. Grundlage ist eine Übersicht aller Lieferstellen. Datenstand: 08.10.2026.

Lieferstellenübersicht: der erste Schritt

Filialisten haben oft mehr Zähler als Märkte: Hauptzähler, Nebenzähler für Küche, Backshop oder Lager, dazu wechselnde Lieferanten und Mietverträge mit Vermieterstrom. Wir erfassen jede Lieferstelle mit Verbrauch, Messart, abgerechnetem Konzessionsabgabesatz und Netzebene. Erst diese Übersicht zeigt, wo überhaupt etwas zu holen ist und wo der Hebel schon ausgeschöpft ist.

Mehr dazu: Lieferstellenübersicht

Konzessionsabgabe in kleinen Filialen und an Nebenzählern

In der Niederspannung gilt jede Abnahmestelle zunächst als Tarifkunde, der Höchstsatz liegt je nach Gemeindegröße bei 1,32 bis 2,39 ct/kWh. Überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und liegt der Jahresverbrauch ohne Schwachlast über 30.000 kWh, gilt der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh (§ 2 Abs. 7 KAV). Geprüft wird je Betriebsstätte oder Abnahmestelle; örtlich können niedrigere Schwellen gelten, maßgeblich ist der Konzessionsvertrag der Gemeinde. Ausgenommen sind Lieferstellen in der Grund- oder Ersatzversorgung.

Schnellcheck
kWh

Schwelle: 30.000 kWh

Ohne Leistungsmessung: erst prüfen, dann umstellen

Große Märkte mit Leistungsmessung zahlen meist schon den niedrigen Satz. Interessant sind kleinere Filialen und Nebenzähler ohne Leistungsmessung. Zuerst prüfen wir, ob der Zähler Monatshöchstwerte speichert. Fehlen geeignete Daten, kann ein intelligentes Messsystem sie liefern. Ob dessen Werte bei Abrechnung nach Standardlastprofil anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt; wir klären das vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant. Vor jeder Messumstellung vergleichen wir den Vorteil bei der Konzessionsabgabe mit Netz- und Messentgelten und den Einbaukosten. Für Zeiträume ohne Leistungsnachweis gibt es keine Erstattung.

Wer schon den Sondervertragssatz zahlt, kann unter Umständen über den Grenzpreis ganz von der Konzessionsabgabe befreit sein (§ 2 Abs. 4 KAV). Das prüfen wir gesondert.

Mehr dazu: Konzessionsabgabe · Sondervertragskunde · Intelligentes Messsystem · RLM auf SLP umstellen

Kühlung und Lastspitzen

Märkte mit Leistungsmessung zahlen ein Leistungsentgelt auf die höchste Viertelstunde des Abrechnungsjahres. In der Praxis liegt diese Spitze oft an heißen Sommertagen, wenn die Kälteanlagen am meisten leisten, manchmal zusammen mit Klima oder Backstation. Welche Anlagen maßgeblich sind, prüfen wir anhand von Lastgang und Betriebsablauf, nicht mit Durchschnittswerten. Eine Steuerung kann verhindern, dass eine höhere Jahresspitze entsteht. Bereits gemessene Spitzen bleiben für das laufende Abrechnungsjahr maßgeblich; im Folgejahr senkt eine dauerhaft niedrigere Spitze das Leistungsentgelt. Wie viel ein Kilowatt weniger wert ist, hängt am Preisblatt des Netzbetreibers. Den Umbau der Steuerung führt Ihr Kältetechnik- oder Elektrofachbetrieb aus.

Mehr dazu: Leistungspreis senken · Lastgang-Check

Atypische Netznutzung passt zum Handel selten

Die atypische Netznutzung passt zum Handel selten. Verlangt sind mindestens 100 kW Abstand zwischen Jahreshöchstlast und Höchstlast in den Hochlastzeitfenstern, die spannungsebenenabhängige Erheblichkeitsschwelle (in der Niederspannung 30 Prozent der Jahreshöchstlast) und mindestens 500 Euro Entgeltminderung. Die Voraussetzungen müssen im tatsächlichen Jahresverlauf erfüllt sein, sonst gilt rückwirkend das allgemeine Entgelt. Bei Märkten mit Spitzen um 100 kW und hoher Grundlast aus der Kühlung ist dieser Abstand kaum zu schaffen.

Große Märkte: Aufschlag über 1 GWh

Mit dem Netzentgelt zahlt jeder Letztverbraucher einen Aufschlag für besondere Netznutzung. 2026 sind es 1,559 ct/kWh auf die erste Gigawattstunde je Abnahmestelle. Für die selbst verbrauchte Menge aus dem Netz darüber gilt höchstens 0,050 ct/kWh (§ 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV). Das betrifft nur Märkte, die an einem Standort mehr als 1 GWh beziehen. Filialen werden dafür nicht zusammengezählt.

Mehr dazu: Aufschlag für besondere Netznutzung

Abrechnung und Messkonzept prüfen

Bei Filialisten entstehen Fehler oft an den Rändern: ein Nebenzähler mit falschem Satz, eine Filiale, die nach Vertragsende in der Ersatzversorgung oder einem Übergangsvertrag hängt, oder Photovoltaik auf dem Dach, die einem Dritten gehört und den Markt mit Strom versorgt. Liegen Küche, Backshop oder Getränkemarkt am selben Anschluss wie der Markt, prüfen wir, ob eine andere Messstruktur Netzentgelt und Konzessionsabgabe senkt. Betreibt ein Pächter oder der Vermieter einen Teil, klären wir Lieferkette, tatsächlichen Verbrauch und Mengenabgrenzung, bevor wir etwas als Potenzial ausweisen.

Mehr dazu: Stromrechnung prüfen · Energiekostenanalyse

Aus der Praxis
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Lebensmittelhändler mit mehreren Märkten und Nebenzählern

Ein Lebensmittelhändler mit mehreren Märkten und Nebenzählern ließ alle Standorte prüfen.

Was für den Handel nicht gilt

Die Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG und die Energiesteuer-Entlastung nach § 54 EnergieStG gelten nur für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Der Einzelhandel steht in der maßgeblichen Klassifikation WZ 2003 im Abschnitt Handel.

  • Die Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG
  • Die Energiesteuer-Entlastung nach § 54 EnergieStG
  • Der Industriestrompreis
  • Die Umlagenbegrenzung
  • Kompensationen

So läuft die Prüfung ab

  1. Hochladen

    Sie laden die Rechnungen aller Filialen hoch oder schicken eine Zählerliste.

  2. Prüfung

    Wir erstellen die Lieferstellenübersicht, prüfen jeden Hebel und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.

  3. Umsetzung

    Mit Ihrer Vollmacht übernehmen wir die Abwicklung: Messung beauftragen, Netzbetreiber und Lieferanten anschreiben, Abrechnung korrigieren lassen. Technische Änderungen an Kühlung, Elektroanlage und Messstelle führen die zuständigen Fachbetriebe aus. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet im seltenen Anwendungsfall Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor. Rechtsberatung bleibt bei unseren Partnerkanzleien.

Häufige Fragen

Nein. Die Entlastung nach § 9b StromStG gilt für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Der Einzelhandel gehört in der maßgeblichen Klassifikation WZ 2003 zum Handel. Eine Backstation oder Frischetheke im Markt ändert daran in aller Regel nichts, weil der Schwerpunkt des ganzen Unternehmens zählt. Betreibt ein eigenständiges Unternehmen im Markt eine Produktion, wird dieses gesondert beurteilt.

In der Niederspannung kann eine Abnahmestelle mit mehr als 30.000 kWh im Jahr (ohne Schwachlast) und mehr als 30 kW gemessener Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres statt des Tarifsatzes von bis zu 2,39 ct/kWh den Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh zahlen, sofern sie nicht in der Grund- oder Ersatzversorgung beliefert wird. Örtlich können niedrigere Schwellen gelten, maßgeblich ist der Konzessionsvertrag der Gemeinde. Wo die Leistung schon gemessen wird, ist meist bereits der niedrige Satz abgerechnet. Nebenzähler für Küche, Backshop oder Getränkemarkt laufen dagegen oft noch zum Tarifsatz.

Zuerst prüfen wir, ob der Zähler Monatshöchstwerte der Leistung speichert, oft reicht ein Blick auf das Display als erster Beleg. Fehlen geeignete Daten, kann ein intelligentes Messsystem Viertelstundenwerte liefern. Ob diese bei Abrechnung nach Standardlastprofil für die Konzessionsabgabe anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt, deshalb klären wir das vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant. Vor jeder Messumstellung rechnen wir, ob sich Einbau und mögliche höhere Netz- oder Messentgelte lohnen.

Ja, er hängt nicht an der Branche, sondern an der Menge je Abnahmestelle. Auf die selbst verbrauchte Menge aus dem Netz über 1 GWh gilt 2026 höchstens 0,050 statt 1,559 ct/kWh. Das betrifft nur sehr große Märkte, Filialen werden nicht zusammengezählt.

Bei Märkten mit Leistungsmessung ja. Die höchste Viertelstunde des Abrechnungsjahres bestimmt das Leistungsentgelt. Welche Anlagen die Spitze verursachen, Kälte, Klima oder Backstation, prüfen wir anhand von Lastgang und Betriebsablauf. Wie viel ein Kilowatt weniger wert ist, steht im Preisblatt Ihres Netzbetreibers.

Konzessionsabgabe, Netzentgelt, Aufschlag, Lastspitzen-Analyse und Rechnungsprüfung übernehmen wir selbst, einschließlich der Korrespondenz mit Netzbetreibern und Lieferanten aller Filialen. Technische Änderungen an Kühlung, Elektroanlage und Messstelle führen die zuständigen Fachbetriebe aus, wir stimmen sie mit ab. Rechtsberatung übernehmen unsere Partnerkanzleien.

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Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.

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Quellen

  1. 1Amtliches WZ-2003-Verzeichnisgewan-client.bayern.de · 7. Oktober 2026
  2. 2StromStG: Begünstigte Unternehmengesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  3. 3Stromsteuer-Entlastung § 9bgesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  4. 4Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStGgesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  5. 5KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätzegesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  6. 6KAV: Grund- und Ersatzversorgunggesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  7. 7MsbG: Messvorgabengesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  8. 8MsbG: Messvorgabe § 55gesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  9. 9StromNEV: Aufschlag und atypische Netznutzunggesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  10. 10StromNEV: Leistungsentgeltgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
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