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Trafostation und Zählerschrank an der Einspeisestelle eines Industriebetriebs neben einer Produktionshalle bei Tageslicht.
Konzessionsabgabe · Grenzpreis

Grenzpreis bei der Konzessionsabgabe: wann Sondervertragskunden gar nichts zahlen

Stand:

Kurz gesagt

Wer als Sondervertragskunde bereits den niedrigen Satz von höchstens 0,11 ct/kWh Konzessionsabgabe zahlt, kann an einer Lieferstelle ganz davon befreit sein. Voraussetzung ist, dass der eigene Durchschnittspreis je Kilowattstunde im Kalenderjahr unter dem amtlichen Grenzpreis liegt (§ 2 Abs. 4 KAV). Für Lieferungen 2026 liegt dieser nach den bisher veröffentlichten Angaben bei 22,54 ct/kWh; örtlich kann ein höherer Grenzpreis vereinbart sein. Geprüft wird je Lieferant, Lieferstelle und Jahr. Der Effekt beträgt höchstens rund 1.100 Euro je GWh und lohnt sich deshalb vor allem ab einigen GWh. Datenstand: Oktober 2026.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 4 Konzessionsabgabenverordnung
Gilt für
Lieferungen an Sondervertragskunden Strom
Vergleichswert
Durchschnittserlös aller Sondervertragskunden im vorletzten Kalenderjahr, ohne Umsatzsteuer
Grenzpreis Lieferjahr 2026
22,54 ct/kWh (Erlösjahr 2024, nach bisher veröffentlichten Angaben); Gemeinde und Versorger können einen höheren Wert vereinbaren
Entfallender Satz
der tatsächlich berechnete Satz, höchstens 0,11 ct/kWh, also höchstens rund 1.100 Euro je GWh und Jahr
Prüfebene
je Lieferant, Lieferstelle und Lieferjahr
Nachweis
gegenüber dem Netzbetreiber, in der Praxis mit Bescheinigung von Wirtschaftsprüfern
Zwei Wege, nicht verwechseln
Umstufung zum SondervertragskundenGrenzpreisbefreiung
AusgangslageAbrechnung zum Tarifkundensatz, je nach Gemeindegröße höchstens 1,32 bis 2,39 ct/kWhAbrechnung bereits zum Sondervertragssatz, höchstens 0,11 ct/kWh
Ergebnishöchstens 0,11 ct/kWh0 ct/kWh
Typische LieferstelleNiederspannung ohne bisherige Einstufung als SondervertragskundeLeistungsmessung oder Mittelspannung, ab einigen GWh
Entscheidendin der Niederspannung in mindestens zwei Monaten mehr als 30 kW und mehr als 30.000 kWh im Jahr, nicht in Grund- oder ErsatzversorgungDurchschnittspreis unter dem Grenzpreis

Wie der Vergleich funktioniert

Der Grenzpreis ist kein fester Gesetzeswert. Er ist der Durchschnittserlös, den Stromlieferanten bei allen Sondervertragskunden erzielt haben, und wird jedes Jahr neu in der amtlichen Statistik veröffentlicht. Für ein Lieferjahr gilt immer der Wert des vorletzten Jahres: für 2026 der Wert aus 2024, für 2027 der Wert aus 2025, der voraussichtlich im November 2026 erscheint. Gemeinde und Versorger können vor Ort einen höheren Grenzpreis vereinbaren; das fragen wir beim Netzbetreiber mit ab.

Verglichen wird Ihr Durchschnittspreis bei diesem Lieferanten an der Lieferstelle. Die Verordnung schreibt ausdrücklich vor, das Netzentgelt einzurechnen. Nach gängiger Praxis zählen auch Umlagen, Stromsteuer und die Konzessionsabgabe selbst dazu, jeweils ohne Umsatzsteuer. Ein Beispiel aus unserer Praxis: Ein Betrieb mit dynamischem Stromvertrag zahlte einen Arbeitspreis von rund 12 ct/kWh, sein Durchschnittspreis mit allen Bestandteilen lag bei rund 19 bis 20 ct/kWh. Realistisch ist die Befreiung bei günstigen Festpreisverträgen aus guten Marktphasen, bei dynamischen Tarifen in Jahren mit niedrigen Börsenpreisen und bei Betrieben mit niedrigen Netzentgelten in der Mittelspannung.

Geprüft wird jede Lieferstelle für sich, und bei mehreren Lieferanten an einer Lieferstelle jeder Lieferant für sich. Eine große Produktionsstätte kann befreit sein, ein kleiner Nebenstandort desselben Unternehmens nicht. Selbst erzeugter und selbst verbrauchter Strom zählt dabei nicht mit. Bei Weiterlieferung an Dritte oder in Kundenanlagen klären wir zunächst Lieferbeziehungen, Lieferstellen und die Zuordnung von Mengen und Kosten.

Was das in Euro bedeutet

Die Rechnung ist einfach: Liefermenge der Lieferstelle mal tatsächlich berechneter Konzessionsabgabe. Beim Höchstsatz sind das höchstens 1.100 Euro je GWh und Jahr. Zwei Beispiele aus unserer Praxis, jeweils als berechnetes Potenzial vor Kosten für Bescheinigung und Umsetzung:

Aus der Praxis
01

Automobilzulieferer

Ein Automobilzulieferer mit gut 6 GWh Strom an seinem Hauptstandort zahlte an seiner großen Lieferstelle bereits den niedrigen Satz. Eine Umstufung brachte dort nichts mehr.

02

Fleischverarbeitender Betrieb

Ein fleischverarbeitender Betrieb mit gut 2 GWh Netzbezug und dynamischem Stromvertrag lag nach den vorliegenden Rechnungen unter dem Grenzpreis.

Nachweis und Ablauf

Die Befreiung wird gegenüber dem Netzbetreiber geltend gemacht, der die Konzessionsabgabe an die Gemeinde abführt. Weil der Netzbetreiber die Konzessionsabgabe in der Regel dem Lieferanten berechnet und dieser sie an Sie weitergibt, braucht es den Lieferanten: Er kennt die Preise und kann den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Die Verordnung nennt dafür das Testat von Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern; in der Praxis verlangt der Netzbetreiber diese Bescheinigung in der Regel. Verfahren und Fristen sind nicht bundeseinheitlich. Nachweisanforderungen und Fristen klären wir deshalb frühzeitig mit Lieferant und Netzbetreiber, ebenso, wie eine Korrektur nach Ihrem Liefervertrag an Sie weitergegeben wird.

Unser Ablauf: Wir rechnen den Vergleich je Lieferstelle aus Ihren Jahresrechnungen, holen fehlende Preisangaben beim Lieferanten ein, koordinieren die Bescheinigung durch Wirtschaftsprüfer und setzen die Befreiung mit Lieferant und Netzbetreiber um.

Gas

Auch beim Gas gibt es eine Befreiung für Sondervertragskunden: bei mehr als 5 Mio. kWh im Jahr je Abnahmefall oder wenn der Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis für Gas liegt. Der Gas-Grenzpreis wird anders ermittelt als beim Strom und hängt unter anderem vom Jahr des Vertragsabschlusses ab; Gemeinde und Versorger können niedrigere Mengengrenzen oder höhere Grenzpreise vereinbaren. Weil die Abgabe für Gas-Sondervertragskunden höchstens 0,03 ct/kWh beträgt, ist der Effekt klein. Wir prüfen ihn mit, wenn ohnehin ein Strom-Grenzpreisvergleich läuft.

Frühere Jahre

Für frühere Lieferjahre gilt jeweils der Grenzpreis des betreffenden Jahres. Weil der Grenzpreis zwei Jahre nachläuft, waren Jahre unmittelbar in einer Hochpreisphase meist ungünstig, die Jahre danach können günstig sein. Ob für zurückliegende Jahre eine Rückforderung möglich ist, hängt außerdem von Verjährung und Vertragsfristen ab. Das prüfen wir im Einzelfall, mehr dazu auf unserer Seite zur Rückforderung.

Wann es sich nicht lohnt

  • Sie werden zum Tarifkundensatz abgerechnet und sind auch rechtlich kein Sondervertragskunde. Dann ist die Umstufung der erste Schritt, falls die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Lieferstelle bezieht deutlich weniger als 1,5 GWh im Jahr. Dann frisst der Nachweisaufwand meist den Vorteil.
  • Ihr Durchschnittspreis liegt auf oder über dem Grenzpreis, was bei vielen Vollversorgungsverträgen der Fall ist.
  • Ihre Rechnung weist bereits keine Konzessionsabgabe aus.

Häufige Fragen

Der durchschnittliche Erlös je Kilowattstunde, den Stromlieferanten bei allen Sondervertragskunden erzielt haben, veröffentlicht in der amtlichen Statistik. Maßgeblich ist der Wert des vorletzten Kalenderjahres ohne Umsatzsteuer; Gemeinde und Versorger können örtlich einen höheren Grenzpreis vereinbaren. Liegt Ihr eigener Durchschnittspreis darunter, darf für diese Lieferungen keine Konzessionsabgabe berechnet werden.

Für Lieferungen im Jahr 2026 gilt der Durchschnittserlös des Jahres 2024. Nach den bisher veröffentlichten Angaben liegt er bei 22,54 ct/kWh. Den Wert für 2027 veröffentlicht die amtliche Statistik voraussichtlich im November 2026.

Ihr Durchschnittspreis je Kilowattstunde bei diesem Lieferanten an der Lieferstelle, ausdrücklich einschließlich Netzentgelt. Nach gängiger Praxis zählen auch Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe dazu, jeweils ohne Umsatzsteuer. Der Arbeitspreis allein reicht für den Vergleich nicht.

Für Lieferstellen, die als Sondervertragskunde beliefert werden, typischerweise mit Leistungsmessung oder in der Mittelspannung, und die einen günstigen Stromvertrag haben. Wirtschaftlich lohnt es sich meist ab einigen Gigawattstunden je Lieferstelle.

Gegenüber dem Netzbetreiber, meist mit einer Bescheinigung von Wirtschaftsprüfern über den Preisvergleich. Die Verordnung nennt das Testat als Nachweisweg, vorgeschrieben ist es nicht; in der Praxis wird es fast immer verlangt. Nachweisanforderungen und Fristen klären wir frühzeitig mit Lieferant und Netzbetreiber.

Nein. Geprüft wird je Lieferstelle und je Lieferant. Eine große Lieferstelle mit günstigem Vertrag kann befreit sein, eine kleinere desselben Unternehmens nicht.

Jedes Lieferjahr wird gegen seinen eigenen Grenzpreis geprüft. Weil der Grenzpreis zwei Jahre nachläuft, können Jahre nach einer Hochpreisphase günstig sein, Jahre unmittelbar in einer Hochpreisphase eher nicht. Ob für frühere Jahre etwas zurückgefordert werden kann, prüfen wir im Einzelfall, einschließlich Verjährung und Vertragsfristen.

Wir rechnen den Preisvergleich je Lieferstelle und Jahr, holen die Angaben bei Lieferant und Netzbetreiber ein, koordinieren die Bescheinigung durch Wirtschaftsprüfer und setzen die Befreiung mit Lieferant und Netzbetreiber um. Rechtsberatung übernehmen unsere Partnerkanzleien.

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Laden Sie die Jahresrechnungen Ihrer großen Lieferstellen hoch. Wir sagen Ihnen je Lieferstelle, ob der Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis liegt und was das pro Jahr bedeutet. Die Konditionen, einschließlich der Kosten für die Bescheinigung, stehen vor Vertragsschluss fest.

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Quellen

  1. 1§ 2 KAV (Regel, Höchstsatz, Grenzpreis, Gas)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  2. 2§ 195 BGB (Verjährung)gesetze-im-internet.de · 14. Juli 2026
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