Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 4 Konzessionsabgabenverordnung
- Gilt für
- Lieferungen an Sondervertragskunden Strom
- Vergleichswert
- Durchschnittserlös aller Sondervertragskunden im vorletzten Kalenderjahr, ohne Umsatzsteuer
- Grenzpreis Lieferjahr 2026
- 22,54 ct/kWh (Erlösjahr 2024, nach bisher veröffentlichten Angaben); Gemeinde und Versorger können einen höheren Wert vereinbaren
- Entfallender Satz
- der tatsächlich berechnete Satz, höchstens 0,11 ct/kWh, also höchstens rund 1.100 Euro je GWh und Jahr
- Prüfebene
- je Lieferant, Lieferstelle und Lieferjahr
- Nachweis
- gegenüber dem Netzbetreiber, in der Praxis mit Bescheinigung von Wirtschaftsprüfern
Wie der Vergleich funktioniert
Der Grenzpreis ist kein fester Gesetzeswert. Er ist der Durchschnittserlös, den Stromlieferanten bei allen Sondervertragskunden erzielt haben, und wird jedes Jahr neu in der amtlichen Statistik veröffentlicht. Für ein Lieferjahr gilt immer der Wert des vorletzten Jahres: für 2026 der Wert aus 2024, für 2027 der Wert aus 2025, der voraussichtlich im November 2026 erscheint. Gemeinde und Versorger können vor Ort einen höheren Grenzpreis vereinbaren; das fragen wir beim Netzbetreiber mit ab.
Verglichen wird Ihr Durchschnittspreis bei diesem Lieferanten an der Lieferstelle. Die Verordnung schreibt ausdrücklich vor, das Netzentgelt einzurechnen. Nach gängiger Praxis zählen auch Umlagen, Stromsteuer und die Konzessionsabgabe selbst dazu, jeweils ohne Umsatzsteuer. Ein Beispiel aus unserer Praxis: Ein Betrieb mit dynamischem Stromvertrag zahlte einen Arbeitspreis von rund 12 ct/kWh, sein Durchschnittspreis mit allen Bestandteilen lag bei rund 19 bis 20 ct/kWh. Realistisch ist die Befreiung bei günstigen Festpreisverträgen aus guten Marktphasen, bei dynamischen Tarifen in Jahren mit niedrigen Börsenpreisen und bei Betrieben mit niedrigen Netzentgelten in der Mittelspannung.
Geprüft wird jede Lieferstelle für sich, und bei mehreren Lieferanten an einer Lieferstelle jeder Lieferant für sich. Eine große Produktionsstätte kann befreit sein, ein kleiner Nebenstandort desselben Unternehmens nicht. Selbst erzeugter und selbst verbrauchter Strom zählt dabei nicht mit. Bei Weiterlieferung an Dritte oder in Kundenanlagen klären wir zunächst Lieferbeziehungen, Lieferstellen und die Zuordnung von Mengen und Kosten.
Was das in Euro bedeutet
Die Rechnung ist einfach: Liefermenge der Lieferstelle mal tatsächlich berechneter Konzessionsabgabe. Beim Höchstsatz sind das höchstens 1.100 Euro je GWh und Jahr. Zwei Beispiele aus unserer Praxis, jeweils als berechnetes Potenzial vor Kosten für Bescheinigung und Umsetzung:
Automobilzulieferer
Ein Automobilzulieferer mit gut 6 GWh Strom an seinem Hauptstandort zahlte an seiner großen Lieferstelle bereits den niedrigen Satz. Eine Umstufung brachte dort nichts mehr.
knapp 7.000 Euro pro Jahr
Liegt der Jahresdurchschnittspreis unter dem Grenzpreis, ergibt die Befreiung ein berechnetes Potenzial von knapp 7.000 Euro pro Jahr; die Preisprüfung je Jahr entscheidet.
Fleischverarbeitender Betrieb
Ein fleischverarbeitender Betrieb mit gut 2 GWh Netzbezug und dynamischem Stromvertrag lag nach den vorliegenden Rechnungen unter dem Grenzpreis.
rund 2.600 Euro pro Jahr
Berechnetes Potenzial rund 2.600 Euro pro Jahr beim Strom, vorläufig, weil erst der vollständige Jahresvergleich zählt. Das Gas prüfen wir mit, beziffern es aber erst, wenn der maßgebliche Gas-Grenzpreis feststeht. Bei dieser Größe entscheiden die Kosten der Bescheinigung über die Wirtschaftlichkeit.
Nachweis und Ablauf
Die Befreiung wird gegenüber dem Netzbetreiber geltend gemacht, der die Konzessionsabgabe an die Gemeinde abführt. Weil der Netzbetreiber die Konzessionsabgabe in der Regel dem Lieferanten berechnet und dieser sie an Sie weitergibt, braucht es den Lieferanten: Er kennt die Preise und kann den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Die Verordnung nennt dafür das Testat von Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern; in der Praxis verlangt der Netzbetreiber diese Bescheinigung in der Regel. Verfahren und Fristen sind nicht bundeseinheitlich. Nachweisanforderungen und Fristen klären wir deshalb frühzeitig mit Lieferant und Netzbetreiber, ebenso, wie eine Korrektur nach Ihrem Liefervertrag an Sie weitergegeben wird.
Unser Ablauf: Wir rechnen den Vergleich je Lieferstelle aus Ihren Jahresrechnungen, holen fehlende Preisangaben beim Lieferanten ein, koordinieren die Bescheinigung durch Wirtschaftsprüfer und setzen die Befreiung mit Lieferant und Netzbetreiber um.
Gas
Auch beim Gas gibt es eine Befreiung für Sondervertragskunden: bei mehr als 5 Mio. kWh im Jahr je Abnahmefall oder wenn der Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis für Gas liegt. Der Gas-Grenzpreis wird anders ermittelt als beim Strom und hängt unter anderem vom Jahr des Vertragsabschlusses ab; Gemeinde und Versorger können niedrigere Mengengrenzen oder höhere Grenzpreise vereinbaren. Weil die Abgabe für Gas-Sondervertragskunden höchstens 0,03 ct/kWh beträgt, ist der Effekt klein. Wir prüfen ihn mit, wenn ohnehin ein Strom-Grenzpreisvergleich läuft.
Frühere Jahre
Für frühere Lieferjahre gilt jeweils der Grenzpreis des betreffenden Jahres. Weil der Grenzpreis zwei Jahre nachläuft, waren Jahre unmittelbar in einer Hochpreisphase meist ungünstig, die Jahre danach können günstig sein. Ob für zurückliegende Jahre eine Rückforderung möglich ist, hängt außerdem von Verjährung und Vertragsfristen ab. Das prüfen wir im Einzelfall, mehr dazu auf unserer Seite zur Rückforderung.
Wann es sich nicht lohnt
- Sie werden zum Tarifkundensatz abgerechnet und sind auch rechtlich kein Sondervertragskunde. Dann ist die Umstufung der erste Schritt, falls die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Lieferstelle bezieht deutlich weniger als 1,5 GWh im Jahr. Dann frisst der Nachweisaufwand meist den Vorteil.
- Ihr Durchschnittspreis liegt auf oder über dem Grenzpreis, was bei vielen Vollversorgungsverträgen der Fall ist.
- Ihre Rechnung weist bereits keine Konzessionsabgabe aus.
Häufige Fragen
Der durchschnittliche Erlös je Kilowattstunde, den Stromlieferanten bei allen Sondervertragskunden erzielt haben, veröffentlicht in der amtlichen Statistik. Maßgeblich ist der Wert des vorletzten Kalenderjahres ohne Umsatzsteuer; Gemeinde und Versorger können örtlich einen höheren Grenzpreis vereinbaren. Liegt Ihr eigener Durchschnittspreis darunter, darf für diese Lieferungen keine Konzessionsabgabe berechnet werden.
Für Lieferungen im Jahr 2026 gilt der Durchschnittserlös des Jahres 2024. Nach den bisher veröffentlichten Angaben liegt er bei 22,54 ct/kWh. Den Wert für 2027 veröffentlicht die amtliche Statistik voraussichtlich im November 2026.
Ihr Durchschnittspreis je Kilowattstunde bei diesem Lieferanten an der Lieferstelle, ausdrücklich einschließlich Netzentgelt. Nach gängiger Praxis zählen auch Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe dazu, jeweils ohne Umsatzsteuer. Der Arbeitspreis allein reicht für den Vergleich nicht.
Für Lieferstellen, die als Sondervertragskunde beliefert werden, typischerweise mit Leistungsmessung oder in der Mittelspannung, und die einen günstigen Stromvertrag haben. Wirtschaftlich lohnt es sich meist ab einigen Gigawattstunden je Lieferstelle.
Gegenüber dem Netzbetreiber, meist mit einer Bescheinigung von Wirtschaftsprüfern über den Preisvergleich. Die Verordnung nennt das Testat als Nachweisweg, vorgeschrieben ist es nicht; in der Praxis wird es fast immer verlangt. Nachweisanforderungen und Fristen klären wir frühzeitig mit Lieferant und Netzbetreiber.
Nein. Geprüft wird je Lieferstelle und je Lieferant. Eine große Lieferstelle mit günstigem Vertrag kann befreit sein, eine kleinere desselben Unternehmens nicht.
Jedes Lieferjahr wird gegen seinen eigenen Grenzpreis geprüft. Weil der Grenzpreis zwei Jahre nachläuft, können Jahre nach einer Hochpreisphase günstig sein, Jahre unmittelbar in einer Hochpreisphase eher nicht. Ob für frühere Jahre etwas zurückgefordert werden kann, prüfen wir im Einzelfall, einschließlich Verjährung und Vertragsfristen.
Wir rechnen den Preisvergleich je Lieferstelle und Jahr, holen die Angaben bei Lieferant und Netzbetreiber ein, koordinieren die Bescheinigung durch Wirtschaftsprüfer und setzen die Befreiung mit Lieferant und Netzbetreiber um. Rechtsberatung übernehmen unsere Partnerkanzleien.
Prüfung starten
Laden Sie die Jahresrechnungen Ihrer großen Lieferstellen hoch. Wir sagen Ihnen je Lieferstelle, ob der Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis liegt und was das pro Jahr bedeutet. Die Konditionen, einschließlich der Kosten für die Bescheinigung, stehen vor Vertragsschluss fest.

