Die Checkliste in sechs Punkten
| Voraussetzung | Nachweis | Häufiger Stolperstein |
|---|---|---|
| Produzierendes Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft | Tätigkeit, bei Mischbetrieben Schwerpunkt | Handelsanteil, falscher Wirtschaftszweig |
| Versteuerter Strom für betriebliche Zwecke | Stromrechnungen über den Verbrauch im Entlastungsjahr, Aufzeichnungen zum Verwendungszweck | Ladesäulen, Wohnung, Untermieter, Wärme oder Kälte für Dritte |
| Richtiger Antragsteller | Handelsregister, Vollmacht | falsche Gesellschaft, fehlende Vertretungsbefugnis |
| Kein Unternehmen in Schwierigkeiten | Jahresabschluss, Stand bei Antragstellung, ab 10.000 Euro Formular 1139 | aufgezehrtes Kapital, Insolvenz |
| Entlastungsbetrag über 250 Euro | Menge über 12.500 kWh | getrennte Rechtsträger |
| Antrag in der Frist | Antrag beim Hauptzollamt, im Regelfall bis 31.12. des Folgejahres | Jahresende verpasst |
Voraussetzung 1: Ihr Betrieb gehört zum Produzierenden Gewerbe oder zur Landwirtschaft
Begünstigt sind Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung und Baugewerbe, außerdem Land- und Forstwirtschaft einschließlich Teichwirtschaft und Fischzucht. Auch anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen können begünstigt sein, wenn ihre Tätigkeit überwiegend in diese Bereiche fällt.
Entscheidend ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige von 2003 und der tatsächliche Schwerpunkt Ihres Unternehmens, also des Rechtsträgers, nicht der Firmenname und nicht der einzelne Standort. Wie die Zuordnung funktioniert und was bei gemischten Betrieben gilt, erklären wir auf der Seite zum Produzierenden Gewerbe.
Voraussetzung 2: versteuerter Strom für betriebliche Zwecke
Entlastet wird nur Strom, der nachweislich zum Regelsatz versteuert wurde und den Ihr Unternehmen selbst für betriebliche Zwecke entnimmt. Einige Mengen müssen deshalb vor dem Antrag heraus:
- Strom für Elektromobilität, also Ladepunkte für Firmenwagen, Mitarbeiter oder Kunden.
- Strom, den Sie an Dritte weitergeben, etwa an Untermieter oder Nachbarbetriebe.
- Privatverbrauch, wenn ein Wohnhaus oder eine Betriebswohnung am selben Zähler hängt.
- Strom, den Sie in einem Speicher zwischenspeichern und später an Dritte abgeben.
Nicht abgezogen wird Strom, den Handwerker oder Dienstleister bei einem zeitweisen Einsatz für Sie vor Ort verbrauchen, wenn die Leistung nur bei Ihnen erbracht werden kann und dieser Strom üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird. Fremde Unternehmen, die dauerhaft bei Ihnen tätig sind, fallen nicht unter diese Regel.
Erzeugen Sie mit Strom Licht, Wärme, Kälte, Druckluft oder mechanische Energie, die ein anderes Unternehmen nutzt, ist dieser Anteil nur entlastungsfähig, wenn das andere Unternehmen selbst zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft gehört. Dann braucht der Antrag eine Selbsterklärung dieses Unternehmens, eine Zuordnung der Strommengen und eine Bestätigung der genutzten Mengen. Nutzt ein nicht begünstigtes Unternehmen die Energie, etwa ein Mieter aus dem Handel, muss dieser Anteil heraus.
Bei eigener Photovoltaik zählt in der Regel nur der Strom aus dem Netz, weil entlastet wird, was nachweislich versteuert wurde. Für Mengen und Verwendungszweck führen Sie Aufzeichnungen; wer zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet ist, braucht einen buchmäßigen Nachweis.
Geflügelbetrieb mit Wohnhaus
Bei einem Geflügelbetrieb hing das Wohnhaus am Hofzähler.
rund 12.000 kWh
Rund 12.000 kWh im Jahr waren privat und wurden vor dem Antrag abgezogen.
Räucherei mit Photovoltaik
Eine Räucherei mit Photovoltaik am selben Zähler.
Weil in der Regel nur der Strom aus dem Netz zählt, halbierte das die entlastungsfähige Menge.
Voraussetzung 3: der richtige Antragsteller
Entlastungsberechtigt ist, wer den Strom entnommen hat, also das Unternehmen, das ihn in seinem Betrieb tatsächlich verbraucht. Klingt einfach, ist es in der Praxis oft nicht. An einem Standort sitzen manchmal mehrere Gesellschaften, eine Filiale läuft noch auf den Inhaber persönlich, ein Hof ist auf GbR und Einzelunternehmen verteilt. In einem Fall saß rund ein halbes Dutzend Gesellschaften an einem Standort, und die zuerst genannte Gesellschaft war bereits erloschen.
Im Produzierenden Gewerbe ist jede rechtlich selbstständige Einheit ein eigenes Unternehmen, ebenso ein kommunaler Eigenbetrieb. In der Land- und Forstwirtschaft kommt es auf die wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit unter einheitlicher Führung an. Jedes Unternehmen stellt einen eigenen Antrag und trägt einen eigenen Selbstbehalt.
Der Antrag wird elektronisch übermittelt. Stellen darf ihn eine vertretungsberechtigte Person oder ein wirksam Bevollmächtigter; eine Vollmacht muss von jemandem stammen, der das Unternehmen vertreten darf.
Voraussetzung 4: kein Unternehmen in Schwierigkeiten
Die Entlastung ist beihilferechtlich eine staatliche Beihilfe. Deshalb ist sie ausgeschlossen, wenn ein Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung nach EU-Recht als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt oder eine Rückforderungsanordnung der EU-Kommission nicht erfüllt hat. Typische Fälle sind ein durch aufgelaufene Verluste zur Hälfte verlorenes Kapital oder ein Insolvenzverfahren.
Mit dem Antrag versichern Sie, dass beides nicht vorliegt. Ab 10.000 Euro Entlastung im Jahr gehört zusätzlich eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen zum Antrag.
Wir sehen uns deshalb vor dem Antrag den letzten Jahresabschluss an und klären, was sich seitdem geändert hat.
Eine betriebswirtschaftliche Auswertung hat in unseren Fällen nicht genügt.
Holzbetrieb, rund 35.000 kWh
Ein Holzbetrieb mit rund 35.000 kWh im Jahr.
Das Hauptzollamt fragt auch bei kleinen Beträgen nach dem Jahresabschluss, hier ebenso wie bei größeren Anträgen.
Zerspanungsbetrieb
Bei einem Zerspanungsbetrieb forderte das Hauptzollamt den Jahresabschluss nach.
Der nachgeforderte Jahresabschluss ergab ein Unternehmen in Schwierigkeiten, die Entlastung entfiel.
Voraussetzung 5: ein Betrag über dem Selbstbehalt
Eine gesetzliche Mindestmenge gibt es nicht. Weil vom Entlastungsbetrag 250 Euro im Jahr abgezogen werden, bleibt aber erst bei mehr als 12.500 kWh entlastungsfähigem Strom etwas übrig. Ein landwirtschaftlicher Mastbetrieb mit knapp 80.000 kWh erhält so rund 1.300 Euro im Jahr. Wie sich der Betrag genau ergibt, zeigt unser Stromsteuer-Rechner.
Voraussetzung 6: rechtzeitiger Antrag
Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim Hauptzollamt gestellt wird. Im Regelfall ist das der 31. Dezember des Jahres nach dem Verbrauchsjahr. Details auf der Seite zur Frist.
Wer nicht profitiert
- Unternehmen, deren Schwerpunkt nach WZ 2003 im Handel, im Verkehr, im Gastgewerbe oder in anderen Dienstleistungsabschnitten liegt. Maßgeblich ist die Tätigkeit nach der Klassifikation, nicht das Etikett: Ein Lohnveredler kann zum Verarbeitenden Gewerbe gehören.
- Kfz-Werkstätten, auch wenn die Werkstatt den größeren Teil ausmacht.
- Betriebe, die ihre Produkte vollständig von Dritten fertigen lassen. Einem Markenhersteller mit rund 1 GWh Verbrauch, aber ohne eigene Fertigung in Deutschland haben wir deshalb abgesagt.
- Unternehmen in Schwierigkeiten nach EU-Beihilferecht.
- Betriebe mit höchstens 12.500 kWh entlastungsfähigem Strom im Jahr.
Sonderfall Landwirtschaft und Gruppen
Landwirtschaftliche Betriebe brauchen keinen Schwerpunkt im Produzierenden Gewerbe, sie sind über eine eigene Regel begünstigt. Übt ein Hof mehrere Tätigkeiten aus, etwa Erzeugung und Hofladen, entscheidet auch hier der Schwerpunkt. Ist ein Hof auf zwei Rechtsträger verteilt, fällt der Selbstbehalt zweimal an.
Bei Unternehmensgruppen gilt dagegen: Jede Gesellschaft wird einzeln betrachtet. Fällt eine Tochter heraus, etwa wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten, können die anderen Gesellschaften anspruchsberechtigt bleiben. Ihre Voraussetzungen und die Verflechtungen in der Gruppe prüfen wir gesondert.
Hof mit zwei Rechtsträgern
Ein Hof war auf zwei Rechtsträger verteilt, der Selbstbehalt fiel zweimal an.
rund 22.000 kWh
Den kleineren Rechtsträger mit rund 22.000 kWh haben wir deshalb bewusst nicht beantragt.
Gruppe mit drei Töchtern
In einer Gruppe mit drei Töchtern hatte eine negatives Eigenkapital.
Für sie blieb die Konzessionsabgabe als Hebel, die beiden anderen konnten die Entlastung beantragen.
Häufige Fragen
Im Gesetz nicht. Weil 250 Euro Selbstbehalt abgezogen werden, bleibt aber erst bei mehr als 12.500 kWh entlastungsfähigem Strom im Jahr ein Betrag übrig.
Nein. Strom für Elektromobilität ist ausdrücklich ausgeschlossen und wird vor dem Antrag abgezogen. Deshalb fragt das Hauptzollamt nach, ob Ladepunkte separat gemessen werden.
Dieser Strom wird nicht für betriebliche Zwecke des Antragstellers entnommen und muss heraus. Strom, den Handwerker oder Dienstleister bei einem zeitweisen Einsatz für Sie in Ihrem Betrieb verbrauchen, wird dagegen nicht abgezogen, wenn die Leistung nur bei Ihnen vor Ort erbracht werden kann und dieser Strom üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird.
Nein. Jede rechtlich selbstständige Gesellschaft stellt einen eigenen Antrag mit eigenem Selbstbehalt. Wir prüfen vorher, welche Gesellschaft den Strom tatsächlich bezieht und was sie tut.
Ein Verlustjahr schließt nicht aus. Wer bei Antragstellung nach EU-Beihilferecht als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, erhält keine Entlastung. Das ist etwa der Fall, wenn bei einer Kapitalgesellschaft mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals durch aufgelaufene Verluste verloren ist oder ein Insolvenzverfahren läuft. Für kleine und mittlere Unternehmen, die seit weniger als drei Jahren bestehen, gilt das Kapitalkriterium nicht. Wir prüfen das am letzten Jahresabschluss und fragen nach, was sich seitdem geändert hat.
Entlastet wird nur Strom, der nachweislich versteuert wurde. Bei eigener Photovoltaik ist das in der Regel der Strom aus dem Netz, wie er auf Ihrer Rechnung steht.
Ja, Land- und Forstwirtschaft ist ausdrücklich begünstigt, ebenso die Teichwirtschaft. Die Fischerei gehört nicht dazu.
Wir prüfen die Voraussetzungen an Ihren Rechnungen und Unterlagen, ermitteln die entlastungsfähige Menge und stellen das Dokumentenpaket zusammen. Den Antrag beim Hauptzollamt stellen unsere Partnerkanzleien in Ihrem Namen, Rückfragen des Zolls beantworten sie mit unseren Unterlagen. Hebel wie Netzentgelte oder Konzessionsabgabe setzen wir selbst um.
Ihr nächster Schritt
Laden Sie die Stromrechnungen des letzten Jahres hoch. Daran prüfen wir Menge, Ausschlüsse und Frist und sagen Ihnen, welche Unterlagen wir für Branche, Antragsteller und Jahresabschluss noch brauchen. Danach wissen Sie, ob ein Antrag Sinn ergibt. Den Antrag stellen dann unsere Partnerkanzleien in Ihrem Namen beim Hauptzollamt, auch die Korrespondenz mit dem Zoll läuft über sie. Die Prüfung kostet nichts.
Quellen
- 1§ 9b StromStG (Anspruch, Selbstbehalt, Ausschlüsse)
- 2§ 2 StromStG (Begriffe)
- 3§ 2a StromStG (Unternehmen in Schwierigkeiten)
- 4§ 17b StromStV (Antrag, Frist, Nachweis)
- 5§ 17c StromStV (Nutzenergie)
- 6§ 1d StromStV (Versicherung)
- 7§ 1e StromStV (Zeitpunkt)
- 8§ 15 StromStV (maßgebender Zeitraum)
- 9Zoll: Steuerentlastung nach § 9b StromStG (Formular 1139)
- 10AGVO Art. 2 Nr. 18 (EUR-Lex)
- 11§ 80 AO (Bevollmächtigte)

