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Geöffneter Niederspannungsschaltschrank mit Zähler und Kabeln in einem Technikraum eines deutschen Gewerbegebäudes.
Konzessionsabgabe · Qualifikation

Sondervertragskunde bei der Konzessionsabgabe: die zwei Voraussetzungen nach § 2 Abs. 7 KAV

Stand:

Kurz gesagt

Eine Lieferstelle in der Niederspannung ist bei der Konzessionsabgabe Sondervertragskunde, wenn sie nicht in der Grund- oder Ersatzversorgung beliefert wird, sie im Abrechnungsjahr mehr als 30.000 kWh verbraucht und ihre gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten 30 kW überschreitet. Dann sind höchstens 0,11 ct/kWh zulässig statt höchstens 1,32 bis 2,39 ct/kWh, maßgeblich ist der Konzessionsvertrag der Gemeinde. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Ein hoher Verbrauch allein reicht nicht. Datenstand: Oktober 2026.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 7 Konzessionsabgabenverordnung
Gilt für
Stromlieferungen aus der Niederspannung außerhalb von Grund- und Ersatzversorgung
Prüfebene
einzelne Betriebsstätte oder Abnahmestelle
Bedingung Verbrauch
mehr als 30.000 kWh im Abrechnungsjahr, Schwachlaststrom nicht mitgezählt
Bedingung Leistung
gemessene Leistung über 30 kW in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres
Höchstsatz Sondervertragskunde
0,11 ct/kWh
Höchstsatz Tarifkunde
1,32 bis 2,39 ct/kWh je nach Gemeindegröße
Örtliche Abweichung
niedrigere Grenzwerte durch Vereinbarung von Netzbetreiber und Gemeinde möglich

Bedingung 1: mehr als 30.000 kWh im Abrechnungsjahr

Maßgeblich ist der Verbrauch im Abrechnungsjahr. Das Gesetz sagt "mehr als", genau 30.000 kWh genügen also nicht. Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder eines Sonderabkommens für lastschwache Zeiten geliefert wird, bleibt bei dieser Prüfung außen vor. Ein Zweitarifzähler oder eine Nachtspeicherheizung allein belegt diese Einordnung nicht.

Zwei Dinge gehen in der Praxis oft schief. Erstens beruhen manche Rechnungen auf geschätzten Zählerständen. Liegt der Verbrauch nahe an der Grenze, entscheidet dann eine Schätzung über die Einstufung. Ein Foto des Zählers hilft. Für den Verbrauch des Abrechnungsjahres braucht es zusätzlich zuordenbare Anfangs- und Endstände. Zweitens fehlt bei Wandlerzählern auf manchen Unterlagen der Wandlerfaktor, ohne ihn ist der echte Verbrauch nicht ablesbar.

Bedingung 2: über 30 kW in mindestens zwei Monaten

Die zweite Bedingung ist die eigentliche Hürde. Gemeint ist die gemessene Leistung. In der Praxis wird dafür der höchste Viertelstundenwert eines Monats herangezogen: Wer in einer Viertelstunde mehr als 7,5 kWh bezieht, liegt in diesem Intervall über 30 kW. Dieser Wert muss 30 kW übersteigen, und zwar in mindestens zwei Monaten desselben Abrechnungsjahres. Eine einzelne Spitze im Jahr reicht nicht.

30 kW erreichen Betriebe, in denen mehrere kräftige Geräte gleichzeitig laufen: Backöfen und Kühlung in der Morgenstunde, eine Großküche zur Mittagszeit, große Maschinen in der Werkstatt. Ein Beispiel aus unserer Praxis zeigt die Gegenseite: Ein Restaurant mit rund 55.000 kWh im Jahr erreichte in drei Jahren Messdaten nie mehr als 20 kW. Es erfüllt die Bedingung nicht, so hoch der Verbrauch auch ist. In solchen Fällen sagen wir ab und zeigen, wo der Strom stattdessen hingeht, etwa in die Grundlast in der Nacht.

Welche Messung als Nachweis taugt

Die Verordnung schreibt keine bestimmte Zählerart vor, sondern verlangt eine gemessene Leistung. Ob vorhandene Messdaten als Nachweis anerkannt werden, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Messart entscheidet vor allem darüber, womit und ab wann ein Nachweis möglich ist.

Ob aus historischen Messwerten durchsetzbare Erstattungsansprüche folgen, ist eine eigene Frage. Sie hängt von Vertragslage, Abrechnung und Verjährung ab und wird im Einzelfall geprüft.

Manche Leistungszähler speichern die monatliche Höchstleistung im Display. Ein kurzes Video davon ist oft ein erster Beleg. Der Speicher überschreibt sich nach einigen Monaten, bei einer Bäckerei aus unserer Praxis reichte er 9 bis 12 Monate zurück. Frühes Handeln sichert Daten. Seit 2025 können unter anderem Letztverbraucher den vorzeitigen Einbau eines intelligenten Messsystems verlangen. Er erfolgt gegen gesondertes Entgelt innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, sofern er technisch möglich ist.

Ob Messungen eines Dritten, also nicht vom Messstellenbetreiber stammende Messungen, als Nachweis genügen, ist umstritten. Oberlandesgerichte haben das unterschiedlich beurteilt, eine höchstrichterliche Klärung ist nach unserem Recherchestand nicht erfolgt.

Messung an der LieferstelleNachweis der 30 kWHistorische Leistungswerte
Registrierende Leistungsmessungdirekt aus dem Lastgangsoweit gespeichert und auswertbar
Intelligentes Messsystem mit Viertelstundenwertenaus den gemessenen Werten; Anerkennung bei Abrechnung nach Standardlastprofil rechtlich nicht abschließend geklärtab Inbetriebnahme
Moderne Messeinrichtung ohne Kommunikationseinheitin der Regel neinin der Regel nein
Konventioneller Zählerneinnein; künftiger Nachweis über ein intelligentes Messsystem oder eine Leistungsmessung

Mehrere Standorte und Filialen

Die Verordnung stellt auf die einzelne Betriebsstätte oder Abnahmestelle ab, deshalb prüfen wir jede Lieferstelle einzeln. Ein Filialbetrieb kann an der Produktionsstätte beide Bedingungen erfüllen und in einer kleinen Verkaufsfiliale keine. Bei einer Bäckerei mit gut 20 Lieferstellen erfüllte zum Beispiel gut die Hälfte beide Bedingungen, die übrigen weisen wir getrennt aus. Den Verbrauch aller Standorte zusammenzuzählen führt zu falschen Ergebnissen, in beide Richtungen. Hat ein Standort mehrere Zähler, klären wir, welche zur selben Prüfeinheit gehören; zeitlich versetzte Spitzen einzelner Zähler dürfen dabei nicht einfach addiert werden. Wichtig ist außerdem, auf welche Gesellschaft der Stromvertrag läuft. Bei mehreren Gesellschaften an einem Standort klären wir das zuerst.

Vorsicht beim Wechsel der Messung

Wer eine Leistungsmessung hat und auf Standardlastprofil wechseln will, um Leistungspreis zu sparen, kann dabei den Status als Sondervertragskunde verlieren. Geht der Leistungsnachweis verloren oder werden die neuen Messwerte nicht anerkannt, droht die Abrechnung zum Tarifkundensatz. Umgekehrt kann bei Betrieben mit kurzen, hohen Spitzen eine neue Leistungsmessung mehr Netzentgelt kosten, als die niedrigere Abgabe spart. Bei einer Bäckerei mit zwei großen Lieferstellen hätte eine Umstellung auf Leistungsmessung rund 750 Euro pro Jahr mehr gekostet; dort haben wir nichts geändert. Wir rechnen deshalb vor jedem Schritt alle Varianten.

Erste Hinweise auf der Rechnung

  1. Zeile Konzessionsabgabe

    Steht dort mehr als 0,11 ct/kWh, werden Sie als Tarifkunde abgerechnet. Ist sie nicht gesondert ausgewiesen, lassen Sie sich den berücksichtigten Satz vom Lieferanten erläutern.

  2. Jahresverbrauch der Lieferstelle

    Liegt er über 30.000 kWh?

  3. Messart oder Zählertyp

    Gibt es eine Leistungsangabe in kW oder ein intelligentes Messsystem?

Treffen alle drei Punkte zusammen, lohnt sich eine Prüfung. Diese Angaben ersetzen weder den Leistungsnachweis für zwei Monate noch die Prüfung der Vertragsart.

Ein Hinweis für Betriebe mit Zweitarifzählern: Wenn auf der Rechnung in jeder Periode exakt gleiche Differenzen für Hoch- und Niedertarif stehen, ist das ein Hinweis auf geschätzte Werte. Dann bitten wir um ein Foto des Zählers, bevor wir die Verbrauchsschwelle bewerten.

Wann eine Prüfung wenig verspricht

  • Sie werden in der Grund- oder Ersatzversorgung beliefert. Diese Lieferungen bleiben Tarifkundenlieferungen.
  • Die Leistung übersteigt in weniger als zwei Monaten 30 kW, und eine niedrigere örtliche Schwelle ist nicht vereinbart.
  • Der Verbrauch der Lieferstelle liegt klar unter 30.000 kWh, und eine niedrigere örtliche Schwelle ist nicht vereinbart.
  • Es gibt weder Leistungsmessung noch intelligentes Messsystem. Dann fehlt der Nachweis, bis Messwerte vorliegen.
  • Ihre Rechnung zeigt bereits 0,11 ct/kWh. Eine weitere Senkung auf diesen Satz gibt es nicht; ob die Abgabe über den Grenzpreis ganz entfallen kann, zeigt die Seite zum Grenzpreis.

Häufige Fragen

Eine Lieferstelle, für die höchstens 0,11 ct/kWh Konzessionsabgabe zulässig sind. In der Niederspannung gilt das nur, wenn der Jahresverbrauch über 30.000 kWh liegt und die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten 30 kW überschreitet. Beides muss gleichzeitig erfüllt sein. Ausgenommen sind Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung: sie bleiben Tarifkundenlieferungen.

Nein. Ein Betrieb kann deutlich über 30.000 kWh liegen und trotzdem Tarifkunde bleiben, wenn die Leistung nicht in mindestens zwei Monaten über 30 kW steigt. Das passiert häufig bei gleichmäßigem Verbrauch ohne große Einzelgeräte.

In der Praxis über gemessene Viertelstundenwerte: Wer in einer Viertelstunde mehr als 7,5 kWh bezieht, liegt in diesem Intervall über 30 kW. Die Werte stammen aus einer registrierenden Leistungsmessung oder aus einem intelligenten Messsystem. Ob Werte eines intelligenten Messsystems bei Abrechnung nach Standardlastprofil anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Viele Leistungszähler speichern zudem die monatliche Höchstleistung im Display. Eine Schätzung genügt nicht.

Dann fehlt in der Regel der Nachweis für die Vergangenheit. Seit 2025 können unter anderem Letztverbraucher beim Messstellenbetreiber den vorzeitigen Einbau eines intelligenten Messsystems verlangen. Er ist eine Zusatzleistung gegen gesondertes Entgelt und erfolgt innerhalb von vier Monaten nach Beauftragung, sofern er technisch möglich ist. Ab Inbetriebnahme entstehen Messwerte; für die Einstufung zählt dann das jeweilige Abrechnungsjahr.

Maßgeblich ist nach § 2 Abs. 7 KAV die einzelne Betriebsstätte oder Abnahmestelle, nicht das Unternehmen. Ein Filialbetrieb kann an einem Standort beide Schwellen erfüllen und an einem anderen nicht. Gibt es an einem Standort mehrere Zähler, klären wir zuerst, welche zur selben Prüfeinheit gehören.

Möglicherweise. Die Verordnung verlangt eine gemessene Leistung, keine bestimmte Abrechnungsart. Werden weiter Viertelstundenwerte gemessen, etwa über ein intelligentes Messsystem, spricht der Wortlaut für den niedrigen Satz. Gerichtlich geklärt ist das nicht, und die Messwerte fließen nicht automatisch in die Abrechnung der Konzessionsabgabe ein. Wir raten deshalb, die künftige Abrechnung vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant zu klären, und rechnen beide Effekte zusammen.

Ja, Netzbetreiber und Gemeinde dürfen niedrigere Grenzwerte vereinbaren. Ein knappes Verfehlen der gesetzlichen Schwellen ist deshalb ein Prüffall, kein automatisches Aus.

Die Umstufung zum Sondervertragskunden setzen wir selbst um: Prüfung beider Schwellen je Lieferstelle, Anforderung der Messdaten bei Netzbetreiber und Lieferant mit Ihrer Vollmacht, Klärung von Nachweis und künftiger Abrechnung bis zum niedrigen Satz. Sie müssen keine Daten selbst anfordern. Rechtsberatung, etwa wenn Ansprüche für abgerechnete Zeiträume streitig werden, übernehmen unsere Partnerkanzleien.

Was das in Euro bedeutet

Ein Beispiel aus unserer Praxis: Ein Restaurant in einer Großstadt mit rund 145.000 kWh im Jahr lag in jedem Monat über 50 kW, erfüllte also beide Bedingungen, und wurde trotzdem zum Tarifkunden-Höchstsatz von 2,39 ct/kWh abgerechnet. Der Abgabesatz lag damit um 2,28 ct/kWh über dem zulässigen Satz: rund 3.300 Euro pro Jahr, netto. Rückwirkend lässt sich nur der Zeitraum belegen, in dem die Leistung bereits gemessen wurde. Ob und wie sich das im Strompreis niederschlägt, hängt von der vertraglichen Abrechnung ab. In kleineren Gemeinden ist die Differenz geringer.

Ihre eigene Größenordnung

Ihre eigene Größenordnung zeigt der Schnellrechner auf der Seite zur Konzessionsabgabe. Die Umstufung setzen wir selbst um: Wir prüfen jede Lieferstelle, fordern die Messdaten mit Ihrer Vollmacht bei Netzbetreiber und Lieferant an und begleiten die Umstellung auf den niedrigen Satz.

Zum Schnellrechner

Quellen

  1. 1§ 2 Abs. 7 KAV (Tarifkundenfiktion, Schwellen, Höchstsätze)gesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  2. 2§ 1 Abs. 3, 4 KAV (Grund- und Ersatzversorgung)gesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  3. 3§ 55 Abs. 1 Nr. 2 MsbG (Zählerstandsgänge iMSys)gesetze-im-internet.de
  4. 4§ 66 Abs. 1 Nr. 5 MsbG (Messwerte zur Bestimmung der Konzessionsabgabe)gesetze-im-internet.de
  5. 5MsbG: vorzeitiger Einbau eines intelligenten Messsystemsgesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  6. 6BGB: Regelverjährunggesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
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