Zum Inhalt springen
Stromzähler und Niederspannungsverteilung in einem Technikraum, ein Techniker arbeitet mit Handschuhen an einer Klemme.
Netzentgelte · Messung

RLM unter 100.000 kWh: Lohnt sich der Wechsel auf Standardlastprofil?

Stand:

Kurz gesagt

Eine viertelstündliche Messung ist erst über 100.000 kWh im Jahr vorgeschrieben. Liegt Ihre Lieferstelle in der Niederspannung dauerhaft darunter, entfällt mit dem Wechsel der Leistungspreis. Arbeitspreis, Grundpreis und Messkosten ändern sich, und die Konzessionsabgabe kann vom Sondervertragssatz auf den Tarifsatz steigen. Die Benutzungsdauer ist der wichtigste Anhaltspunkt. Wir rechnen deshalb vier Varianten auf dem Preisblatt Ihres Netzbetreibers. Datenstand: 07.10.2026.

Warum viele kleine Betriebe noch leistungsgemessen sind

Die viertelstündliche Leistungsmessung, kurz RLM, ist für große Verbraucher gedacht. Das Messstellenbetriebsgesetz schreibt über einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, eine Lastgangmessung vor (§ 55 Abs. 1 MsbG). Darunter rechnen Netzbetreiber in der Niederspannung im Regelfall mit einem Profilverfahren ab, die Leistungsmessung bleibt eine Option. In der Praxis finden wir trotzdem regelmäßig RLM-Zähler an Lieferstellen mit rund 80.000 oder knapp 90.000 kWh, etwa bei einem Blechbearbeiter und einem kleinen Lebensmittelbetrieb. Häufige Gründe: Der Betrieb hat früher mehr verbraucht, es läuft inzwischen eine Photovoltaikanlage, oder der Stromvertrag wurde einmal als Leistungsvertrag abgeschlossen. Die Abrechnung ist dabei korrekt. Die Frage ist nur, ob die Messart noch zu Ihrem Betrieb passt.

Was sich beim Wechsel auf der Netzrechnung ändert

Mit Leistungsmessung besteht das Netzentgelt aus zwei Teilen: einem Leistungspreis, der mit der höchsten im Abrechnungsjahr gemessenen Viertelstundenleistung in kW multipliziert wird, und einem Arbeitspreis je kWh (§ 17 Abs. 2 StromNEV). Entnahmestellen in der Niederspannung bis 100.000 kWh, die über ein intelligentes Messsystem oder einen einfachen Zähler gemessen werden, zahlen stattdessen einen Arbeitspreis und gegebenenfalls einen Grundpreis (§ 17 Abs. 6 StromNEV). Der Leistungspreis fällt weg, Arbeitspreis und Grundpreis vergleichen wir auf dem Preisblatt Ihres Netzbetreibers. Dazu ändern sich die Messkosten, und Ihr Lieferant kann die Konditionen anpassen.

Wer kurze, hohe Spitzen und eher wenig Verbrauch hat, zahlt mit Leistungsmessung viel für wenige Viertelstunden. Genau diese Betriebe profitieren oft vom Wechsel. Wer gleichmäßig über viele Stunden Strom bezieht, zahlt pro kWh wenig Leistungspreis. Dort bringt der Wechsel wenig.

Der Haken: die Konzessionsabgabe

Die Konzessionsabgabe hängt ebenfalls an der Messung. Eine Lieferung aus der Niederspannung gilt als Tarifkunde, außer die gemessene Leistung liegt in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres über 30 kW und der Jahresverbrauch über 30.000 kWh (§ 2 Abs. 7 KAV). Ausgenommen sind Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung: sie bleiben Tarifkundenlieferungen. Viele RLM-Lieferstellen zahlen deshalb heute den Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh. Fällt die Leistungsmessung weg, droht die Abrechnung zum Tarifkundensatz: je nach Gemeindegröße höchstens 1,32 bis 2,39 ct/kWh (§ 2 Abs. 2 KAV), maßgeblich ist der Satz Ihrer Gemeinde. Wer heute wegen eines niedrigen Durchschnittspreises ganz von der Konzessionsabgabe befreit ist (§ 2 Abs. 4 KAV), verliert diese Befreiung als Tarifkunde.

Bei einem Blechbearbeiter mit rund 80.000 kWh machte dieser Sprung rund 1.000 Euro im Jahr aus. Jede Rechnung zum Wechsel, die diese Zeile weglässt, rechnet die Ersparnis zu hoch.

Vier Varianten, eine Entscheidung

Wir rechnen jede Lieferstelle in vier Varianten, alle auf dem Preisblatt desselben Jahres:

B und C nutzen dieselbe Messtechnik. Sie unterscheiden sich nur darin, welcher Abgabesatz angesetzt wird. Für die Wirtschaftlichkeitsentscheidung rechnen wir zunächst mit Variante B, weil sie den höheren Tarifsatz ansetzt und damit nicht von der ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Variante C kommt nur in Frage, wenn die Viertelstundenwerte für die Prüfung der Konzessionsabgabe verfügbar sind und Ihr Netzbetreiber vorher schriftlich bestätigt, dass der niedrige Abgabesatz bleibt. Variante D ist bei Lieferstellen dieser Größe nur ein Übergang, weil dort ohnehin ein intelligentes Messsystem eingebaut werden muss.

Ein wichtiger Wert in dieser Rechnung ist die Benutzungsdauer: Jahresverbrauch geteilt durch Jahreshöchstlast. Liegt sie niedrig, wiegt der Leistungspreis schwer und der Wechsel lohnt sich oft auch mit höherer Konzessionsabgabe. Liegt sie hoch, lohnt er sich selten. Entscheidend bleibt der vollständige Vergleich: laufende Kosten pro Jahr, einmalige Umstellungskosten und was nach unserem Honorar für Sie übrig bleibt.

Die Rechnung gilt für das verwendete Preisblattjahr. Ab 2029 stellt die Bundesnetzagentur die Netzentgelte auf eine neue Systematik um; für Zeiträume ab dann prüfen wir die geltenden Regeln neu.

VarianteMessungNetzentgeltKonzessionsabgabe
A: wie heuteRLMLeistungs- und Arbeitspreisheutiger Satz, meist 0,11 ct/kWh
B: ohne Leistungspreis, Tarifsatzintelligentes MesssystemArbeitspreis, ggf. GrundpreisTarifsatz der Gemeinde
C: ohne Leistungspreis, Sondervertragssatzintelligentes Messsystem (wie B)Arbeitspreis, ggf. Grundpreis0,11 ct/kWh, rechtlich nicht abschließend geklärt
D: ohne Leistungspreis, einfacher Zählermoderne Messeinrichtung, nur übergangsweiseArbeitspreis, ggf. GrundpreisTarifsatz der Gemeinde
Aus der Praxis
01

Blechbearbeiter

Ein Blechbearbeiter mit rund 80.000 kWh und nur rund 1.000 Benutzungsstunden zahlte für wenige Lastspitzen einen hohen Leistungspreis.

02

Lebensmittelbetrieb

Ein Lebensmittelbetrieb mit knapp 90.000 kWh und sehr niedriger Benutzungsdauer (unter 1.000 Stunden).

03

Landwirtschaftlicher Betrieb

Ein landwirtschaftlicher Betrieb hätte beim Netzentgelt rund 800 Euro im Jahr gespart und fast genauso viel mehr Konzessionsabgabe gezahlt.

Für wen der Wechsel nicht passt

  • Lieferstellen über 100.000 kWh oder mit Wachstum in diese Richtung.
  • Anschlüsse, die nicht im Netzentgelt der Niederspannung abgerechnet werden.
  • Betriebe mit gleichmäßiger Last und hoher Benutzungsdauer.
  • Wenn ein bestehendes individuelles Netzentgelt, etwa für atypische Netznutzung, oder eine Befreiung von der Konzessionsabgabe mehr wert ist als die Ersparnis.
  • Wenn der Lastgang für den Leistungsnachweis bei der Konzessionsabgabe gebraucht wird und kein intelligentes Messsystem mit Viertelstundenwerten bereitsteht.
  • Wenn der Stromvertrag die Leistungsmessung zwingend vorsieht und der Lieferant nicht mitgeht.

So prüfen wir Ihren Fall

  1. Unterlagen hochladen

    Sie laden die Netzrechnung, wenn vorhanden den Lastgang und den Stromvertrag hoch. Ihr Aufwand: rund 15 Minuten.

  2. Varianten rechnen

    Wir rechnen die vier Varianten auf dem Preisblatt Ihres Netzbetreibers, mit Messkosten und Lieferkonditionen, und zeigen das Ergebnis pro Jahr sowie die einmaligen Umstellungskosten.

  3. Wechsel umsetzen

    Lohnt sich der Wechsel, setzen wir ihn selbst um: Wir stimmen ihn mit Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Lieferant ab. Für Variante C holen wir vorher die Bestätigung zur Konzessionsabgabe ein.

Wer macht was

  • Sie liefern die Unterlagen und entscheiden auf Basis der vier Varianten.

Unser Honorar ist erfolgsabhängig, die Konditionen stehen vor jedem Auftrag fest.

Häufige Fragen

Über 100.000 kWh im Jahr schreibt das Messstellenbetriebsgesetz eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, eine registrierende Lastgangmessung vor. Darunter ist in der Niederspannung das Profilverfahren der Regelfall; eine vorhandene Leistungsmessung darf bleiben, und auch ein intelligentes Messsystem erfasst Viertelstundenwerte. Stand: § 55 MsbG, Abruf 07.10.2026.

Der Leistungspreis für Ihre Jahreshöchstlast entfällt. Dafür ändern sich Arbeitspreis, gegebenenfalls Grundpreis und Messkosten, und die Konzessionsabgabe kann steigen. Wie viel übrig bleibt, hängt vom Preisblatt Ihres Netzbetreibers, Ihrer Benutzungsdauer und Ihrem Liefervertrag ab.

Eine Lieferung aus der Niederspannung gilt als Tarifkunde, außer die gemessene Leistung liegt in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres über 30 kW und der Jahresverbrauch über 30.000 kWh. Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung bleiben immer Tarifkundenlieferungen. Ohne diesen Nachweis gilt statt höchstens 0,11 ct/kWh ein Satz von höchstens 1,32 bis 2,39 ct/kWh je nach Gemeindegröße; maßgeblich ist der Satz Ihrer Gemeinde.

Mit einem intelligenten Messsystem, das Viertelstundenwerte liefert, ist das möglich, rechtlich aber nicht abschließend geklärt. Vor dem Wechsel klären wir, ob die Messwerte für die Prüfung der Konzessionsabgabe verfügbar sind und anerkannt werden, und empfehlen diese Variante nur mit schriftlicher Bestätigung des Netzbetreibers.

Für Betriebe mit gleichmäßiger Last und hoher Benutzungsdauer, für Lieferstellen nahe an 100.000 kWh mit Wachstumsplänen, für Anschlüsse außerhalb der Niederspannung und wenn ein bestehendes individuelles Netzentgelt oder eine Befreiung von der Konzessionsabgabe verloren ginge.

Die Umsetzung von der Prüfung bis zur Umstellung: Netzrechnung, Lastgang und Liefervertrag auswerten, die vier Varianten auf dem Preisblatt Ihres Netzbetreibers rechnen und, wenn sich der Wechsel lohnt, ihn mit Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Lieferant abstimmen. Für Variante C holen wir vorher die schriftliche Bestätigung des Netzbetreibers ein. Rechtsfragen im Einzelfall klären unsere Partnerkanzleien.

Auf Ihr Verlangen baut der Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem, sofern technisch möglich, binnen vier Monaten ein; das ist eine Zusatzleistung mit gesondertem Entgelt. Die Umstellung von Netzentgelt und Liefervertrag stimmen wir danach mit Netzbetreiber und Lieferant ab. Die Ersparnis wirkt ab Umstellung, nicht rückwirkend.

Ihr nächster Schritt

Netzrechnung hochladen und vier Varianten rechnen lassen. Sie erfahren, ob der Wechsel Ihnen nach allen Kosten etwas bringt oder ob alles bleiben sollte, wie es ist.

Netzrechnung hochladen

Quellen

  1. 1§ 55 MsbG (Messung, Messvorgaben)gesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  2. 2§ 17 StromNEV (Netzentgelt mit und ohne Leistungspreis)gesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  3. 3Netze BW: Regelungen für die Nutzung des Stromverteilnetzes 2026assets.cdn.netze-bw.de · 7. Oktober 2026
  4. 4§ 2 KAV (Konzessionsabgabe, Tarifkunden, Höchstbeträge)gesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  5. 5§ 30 MsbG (Preisobergrenze intelligentes Messsystem)gesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  6. 6§ 29 MsbG (Pflichteinbau)gesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  7. 7§ 45 MsbG (Rollout)gesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  8. 8§ 34 MsbG (Einbau auf Verlangen)gesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  9. 9§ 35 MsbG (Einmalentgelt)gesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  10. 10§ 66 MsbG (Nutzung von Messwerten)gesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  11. 11§ 60 MsbG (Übermittlung von Messwerten)gesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  12. 12Anlage 4 StromNEV (Benutzungsdauer, Knickpunkt)gesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
EnergyIQEnergyIQ

EnergyIQ identifiziert zu viel gezahlte Energiekosten für mittelständische Unternehmen in Deutschland, strukturiert die Unterlagen und koordiniert den Rückholprozess. Rechtliche Prüfung erfolgt dort, wo erforderlich, durch spezialisierte Partner oder mandatierte Kanzleien.

Ein Rahmenmandat bündelt alle freigegebenen Erstattungsthemen. Preis, Erfolgsereignis, 12-monatige Grundlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist stehen vor der Unterschrift im Mandat. Weitere Rechtsträger und externe Kosten benötigen Ihre Freigabe.

  • DSGVO-konform
  • SSL-verschlüsselt
  • Erfolgsbasiert
  • Kostenlose Beratung
Rechnung hochladen
WINDORFER RODE RechtsanwälteBVMW · Der Mittelstand. Bundesverband Mittelständische Wirtschaft

Unternehmen

  • EnergyIQ GmbH
  • Geschäftsführer: Pascal Kober
  • Opernplatz 14, 60313 Frankfurt am Main
  • HRB 142673, AG Frankfurt am Main

Partnerkanzleien

  • WINDORFER RODE Rechtsanwälte
  • Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf, Deutschland
  • RA Patrick Rode
  • Stefan Ulrich, LL.M. | Rechtsanwalt
  • Partner · Legal | Energierecht & Verbrauchsteuern
Partner werden

Leistungen

Rechtliches

Hinweis: Diese Seite dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die dargestellten Beträge sind unverbindliche Schätzungen. Maßgeblich ist die Prüfung des Einzelfalls. Rechtliche Bearbeitung erfolgt durch spezialisierte Partner oder mandatierte Kanzleien, wo erforderlich.

© 2026 EnergyIQ GmbH Alle Rechte vorbehalten.

Rechtliche Prüfung: WINDORFER RODE Rechtsanwälte · DSGVO-konform