Konzessionsabgabe: 30 kW sind wichtiger als der Verbrauch
Die Konzessionsabgabe zahlt Ihr Energieversorger an die Gemeinde, Sie tragen sie über den Strompreis. Lieferungen in der Niederspannung gelten dafür zunächst als Tarifkundenlieferungen. Je nach Gemeindegröße liegt der Höchstsatz bei 1,32 bis 2,39 ct/kWh. Überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und liegt der Jahresverbrauch über 30.000 kWh, gilt der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh (§ 2 Abs. 7 KAV). Strom in lastschwachen Zeiten, etwa nachts über einen Zweitarifzähler, zählt bei der Verbrauchsschwelle nicht mit und hat einen eigenen, niedrigeren Satz. Bei den gesetzlichen Höchstsätzen sinkt die Abgabe für den übrigen Strom um mehr als 90 Prozent. Ausgenommen sind Lieferstellen in der Grund- oder Ersatzversorgung, sie bleiben Tarifkunden. Maßgeblich sind am Ende die Sätze im Konzessionsvertrag Ihrer Gemeinde, manche Gemeinden haben auch niedrigere Schwellen vereinbart.
Verbrauchsschwelle und Leistung
Die Verbrauchsschwelle erreichen größere Restaurants häufig. Die Leistung ist der eigentliche Test. Über 30 kW bedeuten mehr als 7,5 kWh in einer Viertelstunde. Eine große Küche im Mittagsgeschäft kann das erreichen, ein Café mit Espressomaschine und Vitrine selten.
Mehr dazu: Konzessionsabgabe · Konzessionsabgabe Sondervertragskunde
Messung: alter Zähler, neuer Nachweis
Viele Restaurants unter 100.000 kWh haben einen Zähler ohne Leistungsmessung. Dann gibt es keinen Nachweis. Wir prüfen zuerst, welche Messung vorhanden ist. Oft ist ein intelligentes Messsystem der nächste Schritt, das Viertelstundenwerte liefert. Der Einbau auf Verlangen ist eine Zusatzleistung des Messstellenbetreibers, bis 100 Euro brutto gilt das Entgelt nach dem Gesetz als angemessen. Ob Werte eines intelligenten Messsystems bei Abrechnung nach Standardlastprofil anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Wir klären das vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant.
Netzentgelt und Erstattung
Eine neue Messung darf die Ersparnis nicht an anderer Stelle auffressen. In der Niederspannung ist auch mit Messung ein Netzentgelt ohne Leistungspreis möglich. Wir rechnen Konzessionsabgabe, Netzentgelt und Messkosten deshalb gemeinsam, bevor sich etwas ändert.
Für Zeiträume ohne Messung gibt es keine Erstattung, der Einbau wirkt nur nach vorn. Für gemessene Zeiträume hängt eine Erstattung von Vertrag, Abrechnung und Verjährung ab, die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich.
Mehr dazu: Intelligentes Messsystem · Konzessionsabgabe zurückfordern · RLM auf SLP umstellen
Mehrere Betriebe: jede Lieferstelle einzeln
Gastronomen mit mehreren Standorten oder mehreren Zählern im selben Haus prüfen wir Betriebsstätte für Betriebsstätte. Spitzen verschiedener Zähler, die zu unterschiedlichen Zeiten auftreten, werden nicht addiert. Ein Hauptzähler kann die Schwellen erfüllen, ein Nebenzähler für Terrasse oder Lager nicht. Beziehen Sie Strom über den Vermieter oder einen Unterzähler, etwa im Einkaufszentrum, prüfen wir zuerst, wer Vertragspartner des Lieferanten ist. Gerechnet wird nur, was beide Schwellen erfüllt.
Mehr dazu: Lieferstellenübersicht · Stromrechnung prüfen
Drei Restaurants, drei Ergebnisse. Alle Beträge sind berechnete Potenziale vor Mess- und Umsetzungskosten.
Restaurant in einer Großstadt, deutlich über 100 MWh
Ein Restaurant in einer Großstadt mit deutlich über 100 MWh im Jahr kam laut Lastgang auf eine Spitze von über 60 kW, in jedem Monat deutlich über 30 kW. Abgerechnet wurde trotzdem der Tarifsatz.
rund 3.000 Euro pro Jahr
Eine Umstufung ergibt ein berechnetes Potenzial von rund 3.000 Euro pro Jahr. Rückwirkend geht es nur bis zum Beginn der Leistungsmessung.
Restaurant mit zwei alten Zweitarifzählern
Ein zweites Restaurant mit zwei alten Zweitarifzählern zahlte ebenfalls den Tarifsatz. Hier fehlte die Messung ganz. Der Weg: intelligente Messsysteme einbauen lassen, die Einmalkosten lagen bei diesem Messstellenbetreiber über 100 Euro je Zähler.
im niedrigen vierstelligen Bereich pro Jahr
Danach ergibt sich ein berechnetes Potenzial im niedrigen vierstelligen Bereich pro Jahr, vorausgesetzt, die Messung belegt beide Schwellen. Eine Rückwirkung gibt es nicht.
Restaurant mit gut 50 MWh, Spitze nie über 20 kW
Ein drittes Restaurant verbrauchte gut 50 MWh im Jahr, die Spitze lag über drei Jahre nie über 20 kW.
null Euro
Ergebnis: null Euro, wir haben abgesagt. Auffällig war stattdessen die Grundlast, die rund um die Uhr lief und gut ein Viertel des Verbrauchs ausmachte. Ein hoher Verbrauch allein reicht also nicht, die Spitze entscheidet.
Was für Gastronomie nicht gilt
Gastronomie gehört in der maßgeblichen Klassifikation WZ 2003 zum Gastgewerbe.
- Die Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG und die Energiesteuer-Entlastung auf Küchengas nach § 54 EnergieStG gelten nur für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft.
- Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung und Kompensationen knüpfen an Branchenlisten, auf denen die Gastronomie nicht steht.
- Die atypische Netznutzung scheidet für fast alle Betriebe aus: Sie setzt eine Abrechnung mit Leistungspreis voraus und verlangt mindestens 100 kW Abstand zwischen Jahreshöchstlast und der Last in den Hochlastzeitfenstern. Das erreichen nur sehr große Küchen.
So läuft die Prüfung ab
Rechnung hochladen
Sie laden die letzte Jahresrechnung je Lieferstelle hoch, wenn möglich mit einem Foto vom Zähler.
Prüfung
Wir prüfen Verbrauch, Messart und abgerechneten Satz und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.
Umsetzung
Mit Ihrer Vollmacht setzen wir selbst um: Messung beauftragen, Netzbetreiber und Lieferant anschreiben, die neue Abrechnung kontrollieren. Rechtsberatung und die rechtliche Durchsetzung von Erstattungen bleiben bei unseren Partnerkanzleien.
Häufige Fragen
Nein. Die Entlastung nach § 9b StromStG gilt nur für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Gastronomie gehört in der maßgeblichen Klassifikation WZ 2003 zum Gastgewerbe. Das gilt auch für Systemgastronomie, Bars und Catering. Anders kann es bei einer Produktionsküche sein, wenn bei ihrem Unternehmen die Herstellung von Fertiggerichten den größten Anteil hat.
Wenn die Lieferstelle in der Niederspannung liegt, mehr als 30.000 kWh im Jahr verbraucht (Strom in lastschwachen Zeiten zählt dabei nicht mit) und die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres über 30 kW liegt. Dann gilt statt des Tarifsatzes von bis zu 2,39 ct/kWh der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh, außer in der Grund- oder Ersatzversorgung. In größeren Küchen können Herde, Fritteusen, Spülmaschinen und Kühlung zusammen die 30 kW erreichen, sicher ist das erst mit Messwerten.
Dann gibt es bei der Konzessionsabgabe nach den gesetzlichen Schwellen nichts zu holen, und wir sagen das offen. Manche Gemeinden haben niedrigere Schwellen vereinbart, das prüfen wir mit. Oft lohnt ein Blick auf die Grundlast rund um die Uhr, etwa alte Kühlgeräte.
Ohne Leistungsmessung gibt es keinen Nachweis. Wir prüfen zuerst, welche Messung vorhanden ist; oft ist ein intelligentes Messsystem der nächste Schritt. Der Einbau auf Verlangen kostet ein Entgelt des Messstellenbetreibers, bis 100 Euro brutto gilt es als angemessen. Ob die Werte bei Abrechnung nach Standardlastprofil anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt, deshalb klären wir das vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant. Dabei rechnen wir mit, dass die neue Messung das Netzentgelt nicht verteuert.
Nur für Zeiträume, in denen die Leistung gemessen wurde. Ob daraus eine durchsetzbare Erstattung folgt, hängt von Vertrag, Abrechnung und Verjährung ab. Zur Frage, welche Messung als Nachweis genügt, gibt es unterschiedliche Entscheidungen von Oberlandesgerichten; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist uns nicht bekannt (Recherchestand Juni 2026).
Wir setzen die Konzessionsabgabe selbst um: Messung beauftragen, Netzbetreiber und Lieferant anschreiben, Abrechnung kontrollieren. Rechtsberatung und die rechtliche Durchsetzung von Erstattungen übernehmen unsere Partnerkanzleien.
Die letzte Jahresrechnung je Lieferstelle und, falls vorhanden, ein Foto vom Zähler. Bei mehreren Betrieben eine Liste der Standorte.
Restaurant prüfen lassen
Eine Rechnung, eine Vollmacht, eine Unterschrift für den Zählertausch. Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.
Quellen
- 1Amtliches WZ-2003-Verzeichnis
- 2StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 3Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 4Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 5StromStV: Mischbetrieb und Bezugsgrößen
- 6KAV: Grund- und Ersatzversorgung, Zahlungspflicht
- 7KAV: Schwellen und Höchstsätze
- 8EnWG: Ausweis auf der Rechnung
- 9MsbG: Messvorgaben
- 10MsbG: Einbau auf Verlangen
- 11MsbG: Preisobergrenzen intelligente Messsysteme
- 12StromNEV: Netzentgelt bei Messung
- 13BGB: Verjährung
- 14BGB: Verjährungsbeginn
- 15StromNEV: Atypische Netznutzung

