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Produktionsküche für Fertiggerichte mit Dampfkesseln, Kochstraße und Mitarbeitenden in Hygienekleidung bei Tageslicht.
Branchen · Fertiggerichte

Energiekosten für Fertiggerichte und Feinkost senken: Stromsteuer, Gas und Umlagen je Gesellschaft geprüft

Stand:

Kurz gesagt

Hersteller von Fertiggerichten und Feinkost können die Stromsteuer-Entlastung, die Energiesteuer-Entlastung auf Gas für Kochen und Dampf und ab über 1 GWh an einer Abnahmestelle die Begrenzung von KWKG- und Offshore-Umlage nutzen. Den Industriestrompreis gibt es für Fertiggerichte und sonstige Nahrungsmittel nicht. Entscheidend sind die tatsächliche Herstellung im Betrieb und der genaue Wirtschaftszweig; bei Gruppen prüfen wir jede Gesellschaft einzeln. Datenstand: 08.10.2026.

Stromsteuer: herstellen oder handeln

Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, soweit im Jahr 250 Euro überschritten werden (§ 9b StromStG). Wer aus zugekauften Zutaten Gerichte, Suppen oder Feinkost zubereitet, stellt her. Entscheidend ist eine wirkliche Umwandlung im Betrieb. Wer zugekaufte Fertiggerichte nur portioniert, umpackt, auftaut oder erwärmt, stellt insoweit nicht selbst her; ebenso wenig, wer unter eigener Marke bei einem Lohnhersteller fertigen lässt. Catering und Speisen zum sofortigen Verzehr gehören zur Gastronomie; eine zentrale Produktionsküche kann Herstellung sein, wenn bei der Gesellschaft die Herstellung haltbar gemachter, verpackter Gerichte den größten Anteil hat.

Mischbetrieb: Herstellung und Handel

Führt ein Betrieb daneben Handelsware, ist er ein Mischbetrieb. Dann muss die Herstellung nach einer von vier wählbaren Bezugsgrößen den größten Anteil haben: Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, tätige Personen oder Umsatz (§ 15 Abs. 4 StromStV, mehr unter Produzierendes Gewerbe und Stromsteuer). Die Wahl trifft Ihr Unternehmen, die Zuordnung das Hauptzollamt.

Rechnen
Ihre Stromsteuer-Entlastung7.750 €pro Jahr

Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

Aus der Praxis
01

Fleischverarbeiter mit Handelsware, gut 300 MWh

Bei einem Fleischverarbeiter mit Handelsware und gut 300 MWh Strom: Im vorbereiteten Antrag stand zunächst, alle Tätigkeiten gehörten zum selben Sektor.

Unternehmensgruppen: jede Gesellschaft einzeln

Gehört ein Hersteller zu einer Gruppe mit mehreren Gesellschaften und Werken, laufen die Entlastungen je Gesellschaft, die Umlagenbegrenzung zusätzlich je Abnahmestelle. In Gruppen nutzt oft eine Gesellschaft eine Entlastung, eine andere nicht. Öffentliche Beihilferegister helfen beim Suchen, zeigen aber nur Einzelbeihilfen ab 100.000 Euro und mit Verzug, also nicht jede Entlastung. Ob eine Entlastung läuft, klären wir deshalb immer mit dem Unternehmen selbst.

Umlagenbegrenzung und Aufschlag über 1 GWh

Fertiggerichte und sonstige Nahrungsmittel stehen auf der zweiten Liste der Umlagenbegrenzung. Oberhalb von 1 GWh an einer Abnahmestelle werden KWKG- und Offshore-Umlage auf 25 Prozent begrenzt, höchstens aber auf 1 Prozent der Bruttowertschöpfung (§ 31 EnFG). Hat das Unternehmen seinen Stromverbrauch im letzten Geschäftsjahr in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien gedeckt, gelten 15 Prozent bzw. 0,5 Prozent. Unter 0,05 ct/kWh sinken die Umlagen für die Menge über 1 GWh nicht. Voraussetzungen sind ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. ein erleichterter Nachweis und eine Gegenleistung, etwa umgesetzte Effizienzmaßnahmen. Mehrere Zähler auf einem zusammenhängenden Betriebsgelände können eine Abnahmestelle bilden; getrennte Werke werden nicht zusammengerechnet.

Aufschlag für besondere Netznutzung

Über 1 GWh je Abnahmestelle prüfen wir zusätzlich den Aufschlag für besondere Netznutzung auf der Netzabrechnung. Für die Menge über 1 GWh liegt er 2026 bei höchstens 0,05 statt 1,559 ct/kWh, sofern der Verbrauch beim Netzbetreiber gemeldet ist.

Mehr dazu: Besondere Ausgleichsregelung · Umlagenbegrenzung KWKG und Offshore · Aufschlag für besondere Netznutzung

Gas für Kochen und Dampf

Kochkessel, Dampferzeuger und Bratstraßen laufen oft mit Erdgas. Dafür gibt es die Energiesteuer-Entlastung für das Produzierende Gewerbe: 1,38 Euro je Megawattstunde, mit 250 Euro Selbstbehalt (§ 54 EnergieStG). Ein Betrag bleibt erst über rund 181 MWh Gas im Jahr. Für Sondervertragskunden mit mehr als 5 Mio. kWh Gas je Abnahmefall wird keine Konzessionsabgabe auf Gas erhoben (§ 2 Abs. 5 KAV); auch das prüfen wir.

Rechnen
Ihre Energiesteuer-Entlastung auf Gas2.510 €pro Jahr

Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

Kühlung, Tagschicht und Netzentgelt

In vielen Betrieben läuft die Kühlung rund um die Uhr, Kochen und Abfüllen in der Tagschicht. Ob das zu Ihrem Lastgang passt, sehen wir erst an den Messwerten. Ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung setzt voraus, dass die höchste Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers mindestens 100 kW unter der Jahresspitze liegt, dazu die Erheblichkeitsschwelle und 500 Euro Mindestvorteil. Fallen die Hochlastzeiten in die Tagschicht, bringt das wenig. Zusätzlich prüfen wir den Leistungspreis, wenn Kälte, Kessel und Linien gleichzeitig anfahren.

Konzessionsabgabe bei kleineren Feinkostbetrieben

Kleinere Feinkostbetriebe in der Niederspannung können mit dem Tarifsatz der Konzessionsabgabe abgerechnet werden. Überschreitet die gemessene Leistung an einer Abnahmestelle in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und liegt der Verbrauch dort über 30.000 kWh, gilt höchstens 0,11 ct/kWh statt bis zu 2,39 ct/kWh (§ 2 Abs. 7 KAV). Ausgenommen ist die Grund- und Ersatzversorgung. Ohne Leistungsmessung, etwa über ein intelligentes Messsystem, gibt es keinen Nachweis; maßgeblich sind die Sätze im Konzessionsvertrag der Gemeinde.

Mehr dazu: Atypische Netznutzung · Leistungspreis senken · Konzessionsabgabe · Sondervertragskunde

Fristen für Fertiggerichte und Feinkost

  1. 31.12.2026

    Stromsteuer-Entlastung für 2025

    Für 2025 kann die Stromsteuer-Entlastung bis 31.12.2026 beantragt werden, den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien.

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  2. 30.06.2027

    Antrag auf Umlagenbegrenzung

    Der nächste Antrag läuft bis 30.06.2027 für das Jahr 2028. Eine Rückwirkung gibt es nicht.

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  3. 30.09.2027

    Anzeige zur atypischen Netznutzung

    Die Vereinbarung zeigt Ihr Unternehmen bis 30.09. bei der Regulierungsbehörde an.

    Mehr dazu
  4. 31.12.2028

    Die StromNEV tritt außer Kraft

    Die StromNEV tritt Ende 2028 außer Kraft, mehrjährige Rechnungen prüfen wir jährlich neu.

So läuft die Prüfung ab

  1. Rechnungen hochladen

    Sie laden die Jahresrechnungen für Strom und Gas hoch und nennen Gesellschaften, Werke und Zähler.

  2. Prüfung

    Wir prüfen, was je Gesellschaft schon läuft, und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.

  3. Umsetzung

    Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um.

Wer was übernimmt, je Hebel
HebelUmsetzung
Stromsteuer (§ 9b)Wir bereiten Mengen und Aufteilung vor, den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien.
Umlagenbegrenzunggemeinsam mit unseren Partnerkanzleien, mit Wirtschaftsprüfern, wo ein Testat nötig ist.
Energiesteuer auf Gas, Netzentgelte und Aufschlag, Konzessionsabgabe, Rechnungsprüfungsetzen wir selbst um.
Atypische NetznutzungDie Anzeige erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor.
Rechtsberatungbleibt bei unseren Partnerkanzleien.

Häufige Fragen

In der Regel ja: Die Herstellung von Fertiggerichten und Feinkost zählt nach der für die Stromsteuer maßgeblichen Klassifikation WZ 2003 zum Produzierenden Gewerbe, auch wenn viele Zutaten zugekauft werden. Entscheidend ist, dass im Betrieb tatsächlich zubereitet wird. Wer zugekaufte Fertiggerichte nur portioniert, umpackt oder erwärmt, oder unter eigener Marke bei einem Lohnhersteller fertigen lässt, stellt insoweit nicht selbst her. Maßgeblich ist das Unternehmen als Ganzes im Kalenderjahr vor dem Entlastungsjahr. Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, soweit im Jahr 250 Euro überschritten werden.

Nein. Fertiggerichte und sonstige Nahrungsmittel stehen nicht auf der maßgeblichen Liste. Einige andere Lebensmittelzweige stehen darauf, etwa die Fischverarbeitung, die Obst- und Gemüseverarbeitung und diätetische Lebensmittel. Maßgeblich ist der genaue Wirtschaftszweig nach WZ 2008; bei Feinkostsalaten hängt er vom Produkt ab.

Fertiggerichte und sonstige Nahrungsmittel stehen auf der zweiten Liste: Oberhalb von 1 GWh an einer Abnahmestelle werden KWKG- und Offshore-Umlage auf 25 Prozent begrenzt, höchstens aber auf 1 Prozent der Bruttowertschöpfung. Voraussetzungen sind ein Energie- oder Umweltmanagementsystem und eine Gegenleistung. Ob sich der Aufwand lohnt, rechnen wir vor dem Antrag. Der nächste Antrag läuft bis 30.06.2027 für 2028.

Jede Gesellschaft wird für sich geprüft, mit eigenem Antrag und bei der Stromsteuer mit eigenem Selbstbehalt. In Gruppen nutzt oft eine Gesellschaft eine Entlastung, eine andere nicht. Das klären wir je Gesellschaft und je Abnahmestelle, immer mit dem Unternehmen selbst.

Die Energiesteuer-Entlastung für das Produzierende Gewerbe: 1,38 Euro je Megawattstunde Erdgas, mit 250 Euro Selbstbehalt. Ein Betrag bleibt erst über rund 181 MWh Gas im Jahr. Für Kochen, Garen und Dampf gibt es keine volle Erstattung nach § 51; eine thermische Abluftreinigung prüfen wir gesondert.

Den Stromsteuer-Antrag bereiten wir vor, gestellt wird er über unsere Partnerkanzleien. Die Umlagenbegrenzung setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, mit Wirtschaftsprüfern, wo ein Testat nötig ist. Energiesteuer auf Gas, Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor.

Betrieb prüfen lassen

Wir nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.

Jahresrechnungen hochladen und Betrieb prüfen lassen

Quellen

  1. 1EnFG: Anlage 2, Listen der Umlagenbegrenzunggesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  2. 2BECV: CO2-Preis-Kompensation, Anlagegesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  3. 3KUEBLL: Industriestrompreis, Teilliste 1eur-lex.europa.eu · 2. Juli 2026
  4. 4EnFG: Umlagenbegrenzung, Höhegesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  5. 5EnFG: Abnahmestellegesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  6. 6EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzunggesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  7. 7Stromsteuer-Entlastung § 9bgesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  8. 8StromStV: Mischbetriebgesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  9. 9StromStV: Antragsfrist und Beschreibung der Tätigkeitengesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  10. 10AO: Festsetzungsfristgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  11. 11Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStGgesetze-im-internet.de · 7. Juni 2026
  12. 12§ 51 EnergieStGgesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  13. 13EnFG: Transparenz bei der Umlagenbegrenzunggesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  14. 14StromStG: Unternehmen in Schwierigkeitengesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  15. 15EnergieStG: Unternehmen in Schwierigkeitengesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  16. 16EnFG: Unternehmen in Schwierigkeitengesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  17. 17KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätzegesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  18. 18KAV: Grund- und Ersatzversorgunggesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  19. 19StromNEV: Atypische Netznutzunggesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
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