Die nächsten Fristen
- bis 25.10.2026
KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage 2027 werden veröffentlicht
Mehr dazuWer: Übertragungsnetzbetreiber. Rechtsgrundlage: § 11 EnFG. Nachholbar? kein Antrag.
- voraussichtlich bis 25.10.2026
Aufschlag besondere Netznutzung 2027 wird veröffentlicht
Mehr dazuWer: Übertragungsnetzbetreiber. Rechtsgrundlage: Veröffentlichungspraxis. Nachholbar? kein Antrag.
- bis 31.10.2026
Hochlastzeitfenster 2027
Mehr dazuWer: Netzbetreiber. Rechtsgrundlage: BK4-13-739. Nachholbar? kein Antrag.
- bis 15.11.2026 (Sonntag, Zugang bis 13.11. einplanen)
Wahl der Preisstufe für 2027 bei bestehender Vereinbarung über atypische Netznutzung
Mehr dazuWer: Letztverbraucher an Netzbetreiber. Rechtsgrundlage: BK4-13-739. Nachholbar? ohne Mitteilung bleibt die bisherige Methode.
- voraussichtlich ab Dezember 2026Wiederkehrend
Registrierung Industriestrompreis
Mehr dazuWer: BAFA. Rechtsgrundlage: Richtlinie Industriestrompreis. Nachholbar? Ankündigung.
- 31.12.2026Ausschlussfrist
Stromsteuer-Entlastung für Verbrauch 2025
Mehr dazuWer: Hauptzollamt. Rechtsgrundlage: § 17b StromStV, § 169 AO. Nachholbar? nein, im Regelfall endgültig.
- 31.12.2026Ausschlussfrist
Energiesteuer-Entlastung für Heizstoffe (z. B. Erdgas) für Verbrauch 2025
Mehr dazuWer: Hauptzollamt. Rechtsgrundlage: § 100 EnergieStV, § 169 AO. Nachholbar? nein, im Regelfall endgültig.
- 31.03.2027
Industriestrompreis für 2026, reguläre Frist
Mehr dazuWer: BAFA. Rechtsgrundlage: Richtlinie, BAFA-Fristsetzung. Nachholbar? Regelfrist; abweichender Termin siehe 15.07.2027.
- 31.05.2027
Prüfungsvermerk zum Industriestrompreis nachreichen, nur bei Anträgen ab 10 GWh anrechenbarem Stromverbrauch
Mehr dazuWer: BAFA. Rechtsgrundlage: BAFA-Fristsetzung.
- 30.06.2027
Umlagenbegrenzung für 2028
Mehr dazuWer: BAFA. Rechtsgrundlage: § 40 EnFG. Nachholbar? differenziert; für einen erforderlichen Prüfungsvermerk materielle Ausschlussfrist.
- 30.06.2027
BECV für 2026
Mehr dazuWer: DEHSt. Rechtsgrundlage: § 13 BECV. Nachholbar? im Regelfall nein; Ausnahme bei nachträglicher Anerkennung eines Sektors.
- 30.06.2027
Nachweis der Voraussetzungen für die atypische Netznutzung 2026
Mehr dazuWer: Letztverbraucher an Regulierungsbehörde. Rechtsgrundlage: BK4-13-739, BNetzA-FAQ. Nachholbar? Frist unbedingt beachten.
- 30.06.2027
Erklärung nach EnSTransV für 2026 ausgezahlte Entlastungen von mehr als 100.000 Euro je Begünstigung (in Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur mehr als 10.000 Euro)
Mehr dazuWer: Hauptzollamt. Rechtsgrundlage: § 3, § 5 EnSTransV.
- 15.07.2027
Industriestrompreis für 2026, wenn für 2026 nach der Richtlinie zur Strompreiskompensation antragsberechtigt und diese beantragt wird
Mehr dazuWer: BAFA. Rechtsgrundlage: BAFA-Fristsetzung.
- 2027, Termin offenWiederkehrend
Strompreiskompensation für 2026
Mehr dazuWer: DEHSt. Rechtsgrundlage: Bekanntgabe DEHSt. Nachholbar? nach bisherigem Verfahren nein.
- 30.09.2027Ausschlussfrist
Anzeige einer neuen oder geänderten Vereinbarung über atypische Netznutzung für 2027
Mehr dazuWer: Letztverbraucher an Regulierungsbehörde. Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 StromNEV, BK4-13-739. Nachholbar? nein.
- 31.12.2027Ausschlussfrist
Stromsteuer- und Energiesteuer-Entlastung für Verbrauch 2026
Mehr dazuWer: Hauptzollamt. Rechtsgrundlage: wie oben. Nachholbar? nein, im Regelfall endgültig.
- 31.12.2028
Stromnetzentgeltverordnung tritt außer Kraft
Mehr dazuWer: Gesetzgeber. Rechtsgrundlage: Art. 15 Abs. 3 G v. 22.12.2023.
Fristen, die sich nicht nachholen lassen
Fünf Termine sind besonders hart. Die Anzeige der atypischen Netznutzung muss bis 30.09. des Jahres vollständig eingegangen sein, für das sie gelten soll. Bei der Strompreiskompensation war die Frist für 2025 eine Ausschlussfrist, für ein verpasstes Antragsjahr gibt es kein zweites Fenster. Bei der BECV gilt das für den regulären Antrag ebenso; eine eigene Frist entsteht nur, wenn ein Sektor nachträglich anerkannt wird. Bei der Umlagenbegrenzung ist der 30.06. für einen erforderlichen Prüfungsvermerk eine materielle Ausschlussfrist. Und bei der Stromsteuer endet mit der Festsetzungsfrist im Regelfall auch der Anspruch für das betreffende Jahr.
Blechbearbeiter: Stromsteuer-Entlastung nie beantragt
Ein Blechbearbeiter mit gut 80 MWh im Jahr hatte die Stromsteuer-Entlastung nie beantragt. Als er zu uns kam, waren ältere Verbrauchsjahre bereits verfristet.
rund 1.400 Euro
Für das Verbrauchsjahr 2025 war ein Antrag noch möglich: berechnet rund 1.400 Euro, bei betrieblicher Nutzung einer Wärmepumpe rund 2.000 Euro.
Baustoffindustrie: BECV-Vorprüfung zu spät
Bei einem Werk der Baustoffindustrie begann unsere Vorprüfung zur BECV erst nach dem 30.06. Für das Vorjahr war die reguläre Frist damit vorbei.
Ob überhaupt ein Anspruch besteht, hängt dort an einer Vorfrage: welche Anlagenteile bereits dem europäischen Emissionshandel unterliegen. Das lässt sich bis zur nächsten Frist am 30.06.2027 klären, nicht erst im Juni.
Hersteller von Elektromotoren: Anzeige fristgerecht
Bei einem Hersteller von Elektromotoren endet der Betrieb am Nachmittag, sein Netzbetreiber legt die Hochlastzeiten nur auf den Abend. Für 2026 ergab die Prüfung ein berechnetes Potenzial von rund 7.500 bis 8.500 Euro aus der atypischen Netznutzung.
rund 7.500 bis 8.500 Euro
Die Anzeige ging fristgerecht vor Ende September bei der Regulierungsbehörde ein. Endgültig steht der Betrag erst fest, wenn die Werte des ganzen Jahres die Voraussetzungen erfüllen.
So nutzen Sie den Kalender
Nicht jede Frist betrifft jeden Betrieb. Ob ein Termin für Sie gilt, hängt von Ihrer Branche, Ihrem Verbrauch je Abnahmestelle und Ihrer Messung ab. Die Stromsteuer- und Energiesteuerfristen betreffen Produzierendes Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft. Die Fristen zu Industriestrompreis, Strompreiskompensation und BECV gelten nur für Branchen auf den jeweiligen amtlichen Listen; die Umlagenbegrenzung setzt im Regelfall ebenfalls eine gelistete Branche voraus, daneben gibt es Sonderfälle. Die Netzentgelt-Termine setzen eine Leistungsmessung voraus. Fällt ein Termin auf ein Wochenende, planen Sie den Zugang am Werktag davor. Wir aktualisieren den Kalender, sobald eine Behörde einen Termin bekannt gibt oder ändert, und vermerken jede Änderung unten mit Datum.
Daueraufgaben ohne festen Termin
- Konzessionsabgabe: Für die Einstufung als Sondervertragskunde gibt es keine Antragsfrist. Mögliche Rückforderungen können zum Jahresende verjähren; wie weit sie reichen, hängt vom Einzelfall ab.
- Aufschlag besondere Netznutzung: Wer oberhalb von 1 GWh je Abnahmestelle den ermäßigten Satz will, muss die Mengen beim Netzbetreiber melden. Die Meldefrist nennt Ihr Netzbetreiber, prüfen Sie sie früh im Jahr.
- Rechnungsprüfung: Abrechnungsfehler fallen oft erst beim Vergleich mehrerer Jahre auf.
Wer kümmert sich um welche Frist
- EnergyIQ selbst; die Anzeige der atypischen Netznutzung erstatten Sie als Letztverbraucher, wir bereiten sie vor
- EnergyIQ gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien, wo nötig mit Wirtschaftsprüfern
- Antrag über unsere Partnerkanzleien
Häufige Fragen
Im Regelfall bis zum 31.12.2026. Maßgeblich ist das Ende der Festsetzungsfrist, die mit dem Ablauf des Verbrauchsjahres beginnt und ein Jahr dauert. Für den Verbrauch 2026 gilt entsprechend der 31.12.2027.
Bei der Stromsteuer nur, solange die Festsetzungsfrist läuft. Bei atypischer Netznutzung und Strompreiskompensation ist ein verpasstes Jahr im Regelfall verloren, bei der BECV ebenso, außer ein Sektor wird nachträglich anerkannt. Bei einem kleinen Metallbetrieb mit gut 80 MWh waren ältere Jahre bereits verfristet; für das Verbrauchsjahr 2025 war ein Antrag noch möglich, berechnet rund 1.400 Euro.
Registrierung und Anlegen des Antrags sind laut BAFA voraussichtlich ab Dezember 2026 möglich. Die Frist für 2026 endet regulär am 31.03.2027. Wer für 2026 nach der Richtlinie zur Strompreiskompensation antragsberechtigt ist und sie beantragt, hat bis 15.07.2027 Zeit. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
Für 2026 ist sie nicht mehr möglich. Eine neue Anzeige für 2027 muss bis 30.09.2027 vollständig bei der Regulierungsbehörde eingehen. Vorher lohnt der Blick auf die Hochlastzeitfenster 2027, die bis 31.10.2026 veröffentlicht werden.
Eine neue Anzeige ist nötig, wenn Sie eine Vereinbarung neu schließen oder ändern. Unabhängig davon prüfen wir jedes Jahr die neuen Hochlastzeitfenster und den Nachweis der Voraussetzungen im Folgejahr.
Eine Antragsfrist nicht. Mögliche Rückforderungen aus früheren Jahren können zum Jahresende verjähren. Ob und wie weit sie bestehen, hängt von Vertragslage, Abrechnung und Messung ab und wird im Einzelfall geprüft.
Wer eine Vereinbarung über atypische Netznutzung hat, kann dem Netzbetreiber bis 15.11. mitteilen, ob für das Folgejahr die Preise für 2.500 Benutzungsstunden und mehr angesetzt werden sollen. Ohne Mitteilung bleibt die bisherige Methode. 2026 fällt der Termin auf einen Sonntag; planen Sie den Zugang bis Freitag, 13.11.2026.
Bis 30.06. des Jahres vor dem Begrenzungsjahr, für 2028 also bis 30.06.2027, beim BAFA. Wo ein Prüfungsvermerk erforderlich ist, ist diese Frist für ihn eine materielle Ausschlussfrist. Für bestimmte Sonderfälle gilt der 30.09.
Die Stromnetzentgeltverordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Wie individuelle Netzentgelte danach geregelt sind, steht in einem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur und ist noch nicht final.
Änderungsprotokoll
- 08.10.2026: Kalender angelegt, Stand aller Termine geprüft.
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Quellen
- 1§ 17b StromStV (Antragsfrist)
- 2§ 169 AO (Festsetzungsfrist)
- 3§ 170 AO (Beginn der Festsetzungsfrist)
- 4§ 100 EnergieStV (Antragsfrist Energiesteuer)
- 5§ 3 EnSTransV
- 6§ 5 EnSTransV
- 7BNetzA-Beschluss BK4-13-739 (Hochlastzeitfenster, atypische Netznutzung)
- 8§ 19 StromNEV (atypische Netznutzung)
- 9BNetzA-FAQ zu BK4-13-739
- 10§ 11 EnFG (Umlagen-Veröffentlichung)
- 11BAFA: Industriestrompreis
- 12DEHSt: Strompreiskompensation, Antrag
- 13§ 40 EnFG (Umlagenbegrenzung)
- 14§ 13 BECV
- 15§ 195 BGB (Regelverjährung)
- 16§ 199 BGB (Verjährungsbeginn)

