CO2 im Strompreis
Große Kraftwerke und Industrieanlagen sind seit 2005 im europäischen Emissionshandel. Für jede Tonne CO2 brauchen sie ein Zertifikat. Fossile Kraftwerke rechnen diese Kosten in ihre Angebote an der Strombörse ein. In der Day-Ahead-Auktion setzt das teuerste noch benötigte Angebot den Preis für alle, oft ein Gaskraftwerk. So steckt der CO2-Preis im Großhandelspreis, auch in Stunden, in denen viel Strom aus Wind und Sonne kommt. Wie stark er Ihre Rechnung erreicht, hängt von Ihrem Liefervertrag ab. Wie die Preisbildung genau funktioniert, erklärt die Seite Merit-Order.
CO2 auf Gas, Heizöl und Flüssiggas
Brennstoffe sind seit 2021 im nationalen Emissionshandel. Die Zertifikate kauft nicht Ihr Betrieb, sondern in der Regel Ihr Lieferant, der die Kosten über den Brennstoffpreis weitergibt. Der Preis war bis 2025 gesetzlich festgelegt, zuletzt 45 Euro je Tonne im Jahr 2024 und 55 Euro im Jahr 2025. 2026 werden die Zertifikate in einem Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne versteigert; ist die Versteigerungsmenge ausgeschöpft, kosten weitere 68 Euro. Rechnerisch entspricht das bei Erdgas rund 1,0 bis 1,2 Cent je abgerechneter kWh, netto. Ein frei gewähltes Beispiel: Bei 2 GWh Gasverbrauch im Jahr sind das rund 20.000 bis 23.600 Euro netto, die meist nicht als eigene Zeile auf der Rechnung stehen.
Was 2027 und 2028 kommt
Der europäische Emissionshandel für Brennstoffe, ETS2 genannt, umfasst Gebäude, Straßenverkehr und auch Brennstoffe in Industriebetrieben, die bisher nicht im europäischen Emissionshandel sind. Er sollte 2027 beginnen; nach Angaben der EU-Kommission startet er 2028. Für das Übergangsjahr 2027 sieht die geltende Verordnung vor, den nationalen Preis aus den Versteigerungspreisen des europäischen Emissionshandels abzuleiten. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung will stattdessen den Korridor von 55 bis 65 Euro auch 2027 beibehalten; beschlossen ist das noch nicht (Stand Oktober 2026). Welche Preise ab 2028 gelten, ist offen. Wer heute in Wärme, Prozessdampf oder Trocknung investiert, sollte die Rechnung deshalb auch mit höheren CO2-Preisen durchspielen.
Ausgleich 1: die Strompreiskompensation
Unternehmen, die bestimmte Produkte herstellen, etwa in Teilen der Metall-, Papier- und Chemieindustrie, können sich einen Teil der CO2-Kosten im Strompreis erstatten lassen. Maßgeblich sind die hergestellten Produkte je Anlage, nicht die Branche auf dem Papier. Der Antrag läuft nachschüssig über die Deutsche Emissionshandelsstelle. Verlangt werden ein Energie- oder Umweltmanagementsystem, eine ökologische Gegenleistung und in jedem Antrag eine Prüfbescheinigung von Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern. Mehr dazu auf der Seite Strompreiskompensation.
Ausgleich 2: die BECV
Für den nationalen CO2-Preis auf Brennstoffe gibt es die Carbon-Leakage-Kompensation nach der BECV. Sie gilt nur für Sektoren, die in der Anlage der Verordnung oder in einer späteren Bekanntmachung stehen; 2026 wurden zum Beispiel weitere Sektoren wie die Milchverarbeitung aufgenommen. Berücksichtigt werden Brennstoffe, die Sie für gelistete Produkte einsetzen, und unter Umständen auch zugekaufte Wärme für die Produktion. Brennstoffe in Anlagen, die schon im europäischen Emissionshandel sind, sowie Brennstoffe zur Stromerzeugung zählen nicht. Von der so ermittelten Emissionsmenge wird ein Selbstbehalt von 150 Tonnen abgezogen, bei kleineren Verbräuchen weniger. Das Ergebnis wird mit dem Kompensationsgrad des Sektors (65 bis 95 Prozent, ohne Nachweis der Emissionsintensität 60 Prozent) und dem durchschnittlichen Versteigerungspreis des Jahres multipliziert. Dafür verlangt die Verordnung ein Managementsystem und Investitionen in wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen, die dort ermittelt wurden. Der Antrag für das Abrechnungsjahr 2026 ist bis zum 30. Juni 2027 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle zu stellen, mit Prüfbescheinigung von Wirtschaftsprüfern oder anderen zugelassenen Prüfstellen.
Aus der Praxis: Verband war schon da, Frist verpasst, gelistet oder nicht
Ein Trocknungsbetrieb gehörte zu einem Teilsektor, der 2026 nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt wurde. Bei der Prüfung zeigte sich: Der Branchenverband hatte die Anerkennung angestoßen, und die Anträge der Mitgliedsbetriebe liefen bereits gebündelt über einen Dienstleister. Unsere Lehre daraus: Vor jeder Zahl prüfen wir, ob Ihr Betrieb über einen Verband schon erfasst ist, und konzentrieren uns dann auf Betriebe, die nicht erfasst sind, und auf andere Hebel.
Für einen Baustoffhersteller mit hohem Gasverbrauch haben wir das Potenzial vorab auf einige hunderttausend Euro im Jahr geschätzt, ohne Rechnung und vor der Prüfung, ob seine Anlagen bereits im europäischen Emissionshandel sind. Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2025 war zu diesem Zeitpunkt aber schon abgelaufen, ein Nachholen ist nicht vorgesehen. Wer das nächste Abrechnungsjahr sichern will, muss früh anfangen, weil Managementsystem und Prüfbescheinigung Vorlauf brauchen.
Und eine ehrliche Absage: Ein Fleischverarbeiter wurde in einer ersten Übersicht mit CO2-Ausgleich geführt. Die Fleischverarbeitung steht aber auf keiner der beiden Listen. Wir prüfen deshalb jeden Wirtschaftszweig und jedes Produkt an der Originalliste, bevor wir eine Zahl nennen. Große Gießereien wiederum nutzen die Strompreiskompensation oft schon seit Jahren. Dort prüfen wir nach Umfirmierungen oder einem Eigentümerwechsel, ob Anträge und Fristen nahtlos weiterlaufen.
Wer was macht
Bei Strompreiskompensation und BECV arbeiten wir mit unseren Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern zusammen: Wir prüfen Listung, Mengen und Fristen und bereiten die Unterlagen vor, die Prüfbescheinigung kommt von Wirtschaftsprüfern.
Ist Ihr Sektor nicht gelistet, sagen wir das offen und zeigen, welche anderen Positionen auf Ihrer Rechnung sich prüfen lassen.
Häufige Fragen
Im nationalen Emissionshandel auf Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl und Flüssiggas werden die Zertifikate 2026 in einem Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne versteigert (§ 10 BEHG). Ist die Versteigerungsmenge ausgeschöpft, kosten weitere Zertifikate 68 Euro. Was davon auf Ihrer Rechnung ankommt, regelt Ihr Liefervertrag.
Rechnerisch rund 1,0 bis 1,2 Cent je kWh Erdgas netto, bezogen auf die abgerechnete Kilowattstunde und abhängig vom Versteigerungspreis. Ihr Lieferant gibt die Kosten in der Regel über den Gaspreis weiter.
Ja, indirekt. Fossile Kraftwerke brauchen Zertifikate aus dem europäischen Emissionshandel. Diese Kosten gehen in ihre Angebote an der Strombörse ein und bestimmen in der Day-Ahead-Auktion über die Merit-Order den Großhandelspreis mit. Wie viel davon in Ihrem Preis steckt, hängt von Ihrem Liefervertrag ab.
Nach geltender Verordnung wird der nationale Preis 2027 aus den Versteigerungspreisen des europäischen Emissionshandels abgeleitet. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht stattdessen erneut einen Korridor von 55 bis 65 Euro vor (Stand Oktober 2026, noch nicht beschlossen). Der europäische Emissionshandel für Brennstoffe (ETS2) startet nach Angaben der EU-Kommission 2028.
Ja, die Strompreiskompensation für Unternehmen, die bestimmte Produkte herstellen, mit Antrag bei der DEHSt und Prüfbescheinigung von Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern.
Ja, die Carbon-Leakage-Kompensation nach BECV für gelistete Sektoren, mit Selbstbehalt, Managementsystem und der Pflicht, wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umzusetzen.
Nein. Wer ein künftiges Jahr sichern will, sollte früh beginnen; für das Abrechnungsjahr 2026 läuft die BECV-Frist bis 30. Juni 2027.
Ihr nächster Schritt
Nennen Sie uns Ihren Wirtschaftszweig, Ihre wichtigsten Produkte und Ihren Gas-, Wärme- und Stromverbrauch. Wir prüfen die Listung innerhalb von 24 Stunden.
Quellen
- 1BEHG: Festpreise im nationalen Emissionshandel
- 2BEHV: Verkauf der Überschussmenge
- 3BEHV: Nachkauf von Zertifikaten
- 4BEHV: marktbasierter Preis im Übergangsjahr
- 5Bundestag: Gesetzentwurf zum BEHG
- 6EU-Kommission: Emissionshandel für Brennstoffe (ETS2)
- 7EBeV: Emissionsfaktoren Erdgas
- 8DEHSt: Strompreiskompensation verstehen
- 9BECV: Berechnung der Beihilfe
- 10BECV: Emissionsmenge und Selbstbehalt
- 11BECV: Managementsystem
- 12BECV: Gegenleistung
- 13BECV: Antragsfrist
- 14BECV: Anlage mit gelisteten Sektoren

