Neu seit Juni 2026: Kompensation für den CO2-Preis auf Brennstoffe
Seit 2021 trägt Erdgas außerhalb des EU-Emissionshandels einen nationalen CO2-Preis. Betriebe aus Branchen mit Abwanderungsrisiko können sich einen Teil davon erstatten lassen (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung). Bis Juni 2026 galt das in der Milchwirtschaft nur für einzelne Erzeugnisse wie Milchpulver, Casein, Lactose und Molkenpulver. Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 12.06.2026 ist die gesamte Milchverarbeitung ohne Speiseeis anerkannt. Die Bekanntmachung nennt einen Kompensationsgrad von 65 %; ohne Nachweis der Emissionsintensität sieht die Verordnung 60 % vor (§ 8 Abs. 2 BECV).
Berechnung, Selbstbehalt und Antrag
Die Kompensation errechnet sich aus der maßgeblichen Emissionsmenge, dem Kompensationsgrad und dem Zertifikatspreis (§ 8 BECV). Von der Emissionsmenge bleiben 150 Tonnen CO2 als Selbstbehalt außer Betracht, bei kleineren Energiemengen weniger (§ 9 BECV). Nicht mit zählen Brennstoffe in Anlagen des EU-Emissionshandels, der Anteil zur Stromerzeugung im Blockheizkraftwerk, an Dritte gelieferte Wärme und biogene Brennstoffe (§ 9 Abs. 2 BECV). Der Antrag läuft jährlich bei der Deutschen Emissionshandelsstelle bis zum 30. Juni des Folgejahres, mit der Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers (§ 13 BECV). Als Gegenleistung verlangt die Verordnung ein Energie- oder Umweltmanagementsystem und Investitionen in die dort als wirtschaftlich erkannten Effizienzmaßnahmen (§§ 10, 11 BECV).
Umlagenbegrenzung ab 1 GWh je Abnahmestelle
Die Milchverarbeitung steht auf Liste 2 der Anlage 2 EnFG. Wer im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer Abnahmestelle mehr als 1 GWh umlagepflichtigen Strom selbst verbraucht hat, ein Energiemanagementsystem betreibt und eine Gegenleistung erbringt, etwa die Umsetzung der dort als wirtschaftlich erkannten Effizienzmaßnahmen, kann die KWKG- und Offshore-Umlage oberhalb der ersten Gigawattstunde begrenzen lassen, in der Regel auf 25 % (§§ 30, 31 EnFG). 2026 betragen beide Umlagen zusammen 1,387 ct/kWh. Mehrere kleinere Standorte werden nicht addiert. Ein Umweltmanagement nach ISO 14001 ersetzt das Energiemanagement nicht. Die Begrenzung lohnt erst, wenn der Vorteil die Kosten für Nachweise und Energiemanagement deutlich übersteigt.
Zwei Fälle, nicht aus der Milchverarbeitung
In zwei Fällen aus unserer Praxis, beide nicht aus der Milchverarbeitung, standen rund 12.000 Euro Vorteil im Jahr Kosten von 5.000 bis 8.000 Euro gegenüber.
rund 12.000 Euro Vorteil im Jahr
Wir haben dort abgeraten.
Stromsteuer und Energiesteuer
Molkereien gehören zum Produzierenden Gewerbe. Auf Antrag können sie für Strom zu betrieblichen Zwecken 20 Euro je Megawattstunde entlastet bekommen, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr (§ 9b StromStG). Die Zuordnung trifft das Hauptzollamt; bei Handel oder Logistik im selben Unternehmen zählt der Schwerpunkt. Steuerfreier Eigenstrom aus dem Blockheizkraftwerk wird nicht zusätzlich entlastet. Für Erdgas, das für Prozessdampf, Pasteurisierung oder Trocknung eingesetzt wird, gibt es 1,38 Euro je Megawattstunde, ebenfalls mit 250 Euro Selbstbehalt (§ 54 EnergieStG).
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Kälte als Dauerlast: was das für das Netzentgelt heißt
Kühlung und Kälte laufen in vielen Molkereien rund um die Uhr. Das kann zu vielen Benutzungsstunden führen, reicht aber nur bei sehr großen Standorten für das Bandlast-Privileg: Es verlangt mindestens 7.000 Stunden und über 10 GWh an einer Abnahmestelle (§ 19 Abs. 2 StromNEV).
Ein Beispiel aus unserer Praxis.
Fleischverarbeitender Betrieb, gut 2 GWh
Ein fleischverarbeitender Betrieb mit gut 2 GWh im Jahr.
rund 3.400 Benutzungsstunden
Er kam auf rund 3.400 Benutzungsstunden und lag damit bei beiden Schwellen weit darunter.
Aufschlag, Lastspitzen und atypische Netznutzung
Für die meisten Betriebe sind zwei andere Punkte wichtiger. Beim Aufschlag für besondere Netznutzung gilt ab über 1 GWh je Abnahmestelle auf die Mehrmenge ein deutlich niedrigerer Satz, wenn die Mengen fristgerecht gemeldet werden; die Frist nennt der Netzbetreiber. Wir prüfen, ob die Abrechnung den richtigen Satz zeigt. Und am Lastgang sehen wir, ob die Spitzen in den Hochlastzeiten des Netzbetreibers liegen oder sich kappen lassen. Für ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung muss die Jahreshöchstlast mindestens 100 kW über der höchsten Last im Hochlastzeitfenster liegen, die Erheblichkeitsschwelle der Spannungsebene überschreiten und mindestens 500 Euro im Jahr bringen. Werden diese Werte im Ist verfehlt, gilt rückwirkend das allgemeine Entgelt. Die Anzeige beim Netzbetreiber erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vollständig vor.
Konzessionsabgabe bei großen Mengen
Bei Gas entfällt die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden mit Abnahmefällen über 5 Millionen kWh im Jahr vollständig (§ 2 Abs. 5 KAV). Beim Strom kann für Sondervertragskunden die Abgabe entfallen, wenn der Durchschnittspreis im Kalenderjahr unter dem Grenzpreis liegt (§ 2 Abs. 4 KAV). Beide Beträge sind kleiner und hängen von den Mengen und Preisen des jeweiligen Jahres ab, deshalb prüfen wir sie jährlich.
Mehr dazu: Konzessionsabgabe-Grenzpreis · Konzessionsabgabe
Fristen für Molkereien
- bis Ende des FolgejahresWiederkehrend
Stromsteuer- und Energiesteuer-Antrag für das abgelaufene Jahr
Mehr dazuBeide Anträge gelten für das abgelaufene Jahr und sind in der Regel bis Ende des Folgejahres möglich (§ 17b StromStV, § 100 EnergieStV).
- 14.09.2026Ausschlussfrist
CO2-Kompensation für 2021 bis 2025: Fenster beendet
Das Fenster für die Jahre 2021 bis 2025 endete am 14.09.2026, verpasste Jahre lassen sich nicht nachholen.
- 30.06.2027Ausschlussfrist
Umlagenbegrenzung beim BAFA: Antrag jeweils bis 30. Juni für das Folgejahr
Mehr dazuDer Antrag läuft beim BAFA jeweils bis 30. Juni für das Folgejahr (§ 40 EnFG), wer die Frist verpasst, verliert in der Regel das Jahr.
- 30.06.2027
CO2-Kompensation für 2026: Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle
Für 2026 läuft die Frist bis zum 30.06.2027. Der Antrag läuft jährlich bei der Deutschen Emissionshandelsstelle bis zum 30. Juni des Folgejahres, mit der Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers (§ 13 BECV).
- 31.12.2028
Die StromNEV tritt außer Kraft
Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft; ab 2029 prüfen wir die geltenden Regeln neu.
Was für Molkereien nicht gilt
- Der Industriestrompreis setzt einen Wirtschaftszweig auf Teilliste 1 der EU-Leitlinien voraus, die Milchverarbeitung steht dort nicht.
- Die Strompreiskompensation knüpft an eine Liste von Sektoren und Teilsektoren, die Milchverarbeitung gehört nicht dazu.
- Speiseeis ist von Umlagenbegrenzung und CO2-Kompensation ausgenommen.
- Kleine Käsereien mit wenig Gas profitieren von der CO2-Kompensation kaum, weil Selbstbehalt und Prüfkosten den Betrag aufzehren.
So läuft die Prüfung ab
Rechnungen hochladen
Sie laden Strom- und Gasrechnungen je Standort hoch, bei Leistungsmessung den Lastgang.
Prüfung
Wir prüfen Wirtschaftsklasse, Mengen je Abnahmestelle, laufende Entlastungen und Fristen und nennen das Potenzial pro Jahr.
Umsetzung
Die Umsetzung läuft je Hebel.
| Hebel | Umsetzung |
|---|---|
| Energiesteuer auf Gas, Konzessionsabgabe, Netzentgelt, Aufschlag für besondere Netznutzung und die Prüfung Ihrer Energierechnungen | setzen wir selbst um. Anzeigen zum reduzierten Netzentgelt erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor. |
| Antrag auf Stromsteuer-Entlastung | Den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien. |
| Umlagenbegrenzung und CO2-Kompensation | setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, die nötigen Bescheinigungen erstellen Wirtschaftsprüfer. Wo ein Verband oder Dienstleister die CO2-Kompensation schon betreut, stimmen wir uns ab. |
| Rechtsberatung | bleibt bei den Partnerkanzleien. |
Häufige Fragen
Molkereien gehören zum Produzierenden Gewerbe und können die Stromsteuer- und Energiesteuer-Entlastung beantragen. Ab über 1 GWh selbst verbrauchtem Strom an einer Abnahmestelle kommt die Begrenzung von KWKG- und Offshore-Umlage in Frage. Seit Juni 2026 ist die Milchverarbeitung außerdem für die Kompensation des CO2-Preises auf Brennstoffe anerkannt.
Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 12.06.2026 wurde die gesamte Milchverarbeitung ohne Speiseeis als beihilfeberechtigt anerkannt. Die Bekanntmachung nennt einen Kompensationsgrad von 65 %; ab dem Abrechnungsjahr 2023 gilt ohne Nachweis der Emissionsintensität ein Satz von 60 % (§ 8 Abs. 2 BECV), ob das hier greift, klären wir im Einzelfall. Vorher waren nur einzelne Erzeugnisse wie Milchpulver, Casein, Lactose und Molkenpulver erfasst. Der Antrag läuft jährlich bei der Deutschen Emissionshandelsstelle.
Nein. Das Fenster für die Jahre 2021 bis 2025 endete am 14.09.2026, verpasste Jahre lassen sich nicht nachholen. Für das Jahr 2026 läuft die Frist bis zum 30.06.2027, Voraussetzung ist ein Energiemanagementsystem; wer das sichern will, sollte jetzt Energiemanagement und Mengennachweise vorbereiten.
Nein. Die Milchverarbeitung steht nicht auf der Liste der Wirtschaftszweige, die der Industriestrompreis voraussetzt. Auch die Strompreiskompensation gilt nicht, weil Milcherzeugnisse nicht zu den dort gelisteten Produkten gehören.
Die Herstellung von Speiseeis zählt zum Produzierenden Gewerbe, die Steuerentlastungen sind möglich. Auf den Listen für Umlagenbegrenzung und CO2-Kompensation steht sie nicht. Jede Entlastung prüft auf ihrer eigenen Ebene: die Stromsteuer das Unternehmen als Ganzes, die Umlagenbegrenzung das Unternehmen oder einen selbständigen Unternehmensteil, die CO2-Kompensation zusätzlich die einzelnen Brennstoffmengen. Brennstoff für die Speiseeisherstellung zählt dort nicht mit.
Rechnerisch bleibt bei der Stromsteuer erst oberhalb von 12.500 kWh im Jahr etwas übrig, bei der Energiesteuer oberhalb von rund 181 MWh Gas, jeweils vor dem Aufwand für den Antrag. Umlagenbegrenzung und CO2-Kompensation brauchen deutlich größere Mengen und Nachweise, die Kosten verursachen. Wir rechnen das vorher durch und raten auch ab.
Kälte als Dauerlast kann zu vielen Benutzungsstunden führen. Das Bandlast-Privileg verlangt aber mindestens 7.000 Stunden und über 10 GWh an einer Abnahmestelle. Darunter prüfen wir Lastspitzen, den Aufschlag für besondere Netznutzung und, ob die Voraussetzungen für ein reduziertes Netzentgelt bei atypischer Netznutzung erfüllt sind. Die StromNEV gilt bis Ende 2028, danach prüfen wir die neuen Regeln.
Wir prüfen alle Hebel und setzen Energiesteuer auf Gas, Konzessionsabgabe, Netzentgelt, den Aufschlag für besondere Netznutzung und die Prüfung Ihrer Energierechnungen selbst um. Den Antrag auf Stromsteuer-Entlastung stellen unsere Partnerkanzleien. Umlagenbegrenzung und CO2-Kompensation führen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien, die Bescheinigungen erstellen Wirtschaftsprüfer. Anzeigen zum reduzierten Netzentgelt erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor. Rechtsberatung bleibt bei den Partnerkanzleien.
Potenzial je Hebel prüfen lassen
Wir nennen das Potenzial je Hebel und wer es umsetzt.
Quellen
- 1Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 2StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 3StromStV: Antragsfrist
- 4EnergieStV: Antragsfrist
- 5AO: Festsetzungsfrist
- 6Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 7§ 51 EnergieStG
- 8EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Liste
- 9EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung
- 10EnFG: Begriffsbestimmungen
- 11EnFG: Umlagenbegrenzung, Nachweise
- 12EnFG: Höhe der Begrenzung
- 13EnFG: Antragsfrist
- 14BECV: Berechnung der Kompensation
- 15BECV: Beihilfefähige Brennstoffmengen und Selbstbehalt
- 16BECV: Anlage, Sektoren
- 17BECV: Antragsfrist
- 18BECV: Gegenleistung
- 19Industriestrompreis: KUEBLL-Teilliste
- 20Strompreiskompensation: Sektorliste
- 21KAV: Konzessionsabgabe, Befreiung und Grenzpreis
- 22StromNEV: Netzentgelte, Bandlast und Atypik

