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Edelstahltanks und Rohrleitungen in einer Molkerei, ein Mitarbeiter in Schutzkleidung prüft von hinten ein Ventil.
Branchen · Molkerei

Energiekosten der Molkerei senken: welche Entlastungen sich bei der Milchverarbeitung stapeln

Stand:

Kurz gesagt

Molkereien können Stromsteuer- und Energiesteuer-Entlastung beantragen, ab über 1 GWh Strom je Abnahmestelle die Begrenzung von KWKG- und Offshore-Umlage und, seit der Anerkennung am 12.06.2026, die Kompensation für den CO2-Preis auf Brennstoffe. Industriestrompreis und Strompreiskompensation gelten nicht. Speiseeis steht nicht auf den Listen für Umlagenbegrenzung und CO2-Kompensation. Entscheidend sind Wirtschaftsklasse, Mengen je Abnahmestelle und ein Energiemanagement. Datenstand: 07.10.2026.

Neu seit Juni 2026: Kompensation für den CO2-Preis auf Brennstoffe

Seit 2021 trägt Erdgas außerhalb des EU-Emissionshandels einen nationalen CO2-Preis. Betriebe aus Branchen mit Abwanderungsrisiko können sich einen Teil davon erstatten lassen (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung). Bis Juni 2026 galt das in der Milchwirtschaft nur für einzelne Erzeugnisse wie Milchpulver, Casein, Lactose und Molkenpulver. Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 12.06.2026 ist die gesamte Milchverarbeitung ohne Speiseeis anerkannt. Die Bekanntmachung nennt einen Kompensationsgrad von 65 %; ohne Nachweis der Emissionsintensität sieht die Verordnung 60 % vor (§ 8 Abs. 2 BECV).

Berechnung, Selbstbehalt und Antrag

Die Kompensation errechnet sich aus der maßgeblichen Emissionsmenge, dem Kompensationsgrad und dem Zertifikatspreis (§ 8 BECV). Von der Emissionsmenge bleiben 150 Tonnen CO2 als Selbstbehalt außer Betracht, bei kleineren Energiemengen weniger (§ 9 BECV). Nicht mit zählen Brennstoffe in Anlagen des EU-Emissionshandels, der Anteil zur Stromerzeugung im Blockheizkraftwerk, an Dritte gelieferte Wärme und biogene Brennstoffe (§ 9 Abs. 2 BECV). Der Antrag läuft jährlich bei der Deutschen Emissionshandelsstelle bis zum 30. Juni des Folgejahres, mit der Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers (§ 13 BECV). Als Gegenleistung verlangt die Verordnung ein Energie- oder Umweltmanagementsystem und Investitionen in die dort als wirtschaftlich erkannten Effizienzmaßnahmen (§§ 10, 11 BECV).

Umlagenbegrenzung ab 1 GWh je Abnahmestelle

Die Milchverarbeitung steht auf Liste 2 der Anlage 2 EnFG. Wer im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer Abnahmestelle mehr als 1 GWh umlagepflichtigen Strom selbst verbraucht hat, ein Energiemanagementsystem betreibt und eine Gegenleistung erbringt, etwa die Umsetzung der dort als wirtschaftlich erkannten Effizienzmaßnahmen, kann die KWKG- und Offshore-Umlage oberhalb der ersten Gigawattstunde begrenzen lassen, in der Regel auf 25 % (§§ 30, 31 EnFG). 2026 betragen beide Umlagen zusammen 1,387 ct/kWh. Mehrere kleinere Standorte werden nicht addiert. Ein Umweltmanagement nach ISO 14001 ersetzt das Energiemanagement nicht. Die Begrenzung lohnt erst, wenn der Vorteil die Kosten für Nachweise und Energiemanagement deutlich übersteigt.

Schnellcheck
GWh

Schwelle: 1 GWh

Aus der Praxis
01

Zwei Fälle, nicht aus der Milchverarbeitung

In zwei Fällen aus unserer Praxis, beide nicht aus der Milchverarbeitung, standen rund 12.000 Euro Vorteil im Jahr Kosten von 5.000 bis 8.000 Euro gegenüber.

Stromsteuer und Energiesteuer

Molkereien gehören zum Produzierenden Gewerbe. Auf Antrag können sie für Strom zu betrieblichen Zwecken 20 Euro je Megawattstunde entlastet bekommen, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr (§ 9b StromStG). Die Zuordnung trifft das Hauptzollamt; bei Handel oder Logistik im selben Unternehmen zählt der Schwerpunkt. Steuerfreier Eigenstrom aus dem Blockheizkraftwerk wird nicht zusätzlich entlastet. Für Erdgas, das für Prozessdampf, Pasteurisierung oder Trocknung eingesetzt wird, gibt es 1,38 Euro je Megawattstunde, ebenfalls mit 250 Euro Selbstbehalt (§ 54 EnergieStG).

Rechnen
Ihre Stromsteuer-Entlastung7.750 €pro Jahr

Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

Rechnen
Ihre Entlastung für Erdgas2.510 €pro Jahr

Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

Kälte als Dauerlast: was das für das Netzentgelt heißt

Kühlung und Kälte laufen in vielen Molkereien rund um die Uhr. Das kann zu vielen Benutzungsstunden führen, reicht aber nur bei sehr großen Standorten für das Bandlast-Privileg: Es verlangt mindestens 7.000 Stunden und über 10 GWh an einer Abnahmestelle (§ 19 Abs. 2 StromNEV).

Aus der Praxis

Ein Beispiel aus unserer Praxis.

01

Fleischverarbeitender Betrieb, gut 2 GWh

Ein fleischverarbeitender Betrieb mit gut 2 GWh im Jahr.

Aufschlag, Lastspitzen und atypische Netznutzung

Für die meisten Betriebe sind zwei andere Punkte wichtiger. Beim Aufschlag für besondere Netznutzung gilt ab über 1 GWh je Abnahmestelle auf die Mehrmenge ein deutlich niedrigerer Satz, wenn die Mengen fristgerecht gemeldet werden; die Frist nennt der Netzbetreiber. Wir prüfen, ob die Abrechnung den richtigen Satz zeigt. Und am Lastgang sehen wir, ob die Spitzen in den Hochlastzeiten des Netzbetreibers liegen oder sich kappen lassen. Für ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung muss die Jahreshöchstlast mindestens 100 kW über der höchsten Last im Hochlastzeitfenster liegen, die Erheblichkeitsschwelle der Spannungsebene überschreiten und mindestens 500 Euro im Jahr bringen. Werden diese Werte im Ist verfehlt, gilt rückwirkend das allgemeine Entgelt. Die Anzeige beim Netzbetreiber erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vollständig vor.

Konzessionsabgabe bei großen Mengen

Bei Gas entfällt die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden mit Abnahmefällen über 5 Millionen kWh im Jahr vollständig (§ 2 Abs. 5 KAV). Beim Strom kann für Sondervertragskunden die Abgabe entfallen, wenn der Durchschnittspreis im Kalenderjahr unter dem Grenzpreis liegt (§ 2 Abs. 4 KAV). Beide Beträge sind kleiner und hängen von den Mengen und Preisen des jeweiligen Jahres ab, deshalb prüfen wir sie jährlich.

Mehr dazu: Konzessionsabgabe-Grenzpreis · Konzessionsabgabe

Fristen für Molkereien

  1. bis Ende des Folgejahres
    Wiederkehrend

    Stromsteuer- und Energiesteuer-Antrag für das abgelaufene Jahr

    Beide Anträge gelten für das abgelaufene Jahr und sind in der Regel bis Ende des Folgejahres möglich (§ 17b StromStV, § 100 EnergieStV).

    Mehr dazu
  2. 14.09.2026
    Ausschlussfrist

    CO2-Kompensation für 2021 bis 2025: Fenster beendet

    Das Fenster für die Jahre 2021 bis 2025 endete am 14.09.2026, verpasste Jahre lassen sich nicht nachholen.

  3. 30.06.2027
    Ausschlussfrist

    Umlagenbegrenzung beim BAFA: Antrag jeweils bis 30. Juni für das Folgejahr

    Der Antrag läuft beim BAFA jeweils bis 30. Juni für das Folgejahr (§ 40 EnFG), wer die Frist verpasst, verliert in der Regel das Jahr.

    Mehr dazu
  4. 30.06.2027

    CO2-Kompensation für 2026: Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle

    Für 2026 läuft die Frist bis zum 30.06.2027. Der Antrag läuft jährlich bei der Deutschen Emissionshandelsstelle bis zum 30. Juni des Folgejahres, mit der Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers (§ 13 BECV).

  5. 31.12.2028

    Die StromNEV tritt außer Kraft

    Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft; ab 2029 prüfen wir die geltenden Regeln neu.

Was für Molkereien nicht gilt

  • Der Industriestrompreis setzt einen Wirtschaftszweig auf Teilliste 1 der EU-Leitlinien voraus, die Milchverarbeitung steht dort nicht.
  • Die Strompreiskompensation knüpft an eine Liste von Sektoren und Teilsektoren, die Milchverarbeitung gehört nicht dazu.
  • Speiseeis ist von Umlagenbegrenzung und CO2-Kompensation ausgenommen.
  • Kleine Käsereien mit wenig Gas profitieren von der CO2-Kompensation kaum, weil Selbstbehalt und Prüfkosten den Betrag aufzehren.

So läuft die Prüfung ab

  1. Rechnungen hochladen

    Sie laden Strom- und Gasrechnungen je Standort hoch, bei Leistungsmessung den Lastgang.

  2. Prüfung

    Wir prüfen Wirtschaftsklasse, Mengen je Abnahmestelle, laufende Entlastungen und Fristen und nennen das Potenzial pro Jahr.

  3. Umsetzung

    Die Umsetzung läuft je Hebel.

Wer was übernimmt, je Hebel
HebelUmsetzung
Energiesteuer auf Gas, Konzessionsabgabe, Netzentgelt, Aufschlag für besondere Netznutzung und die Prüfung Ihrer Energierechnungensetzen wir selbst um. Anzeigen zum reduzierten Netzentgelt erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor.
Antrag auf Stromsteuer-EntlastungDen Antrag stellen unsere Partnerkanzleien.
Umlagenbegrenzung und CO2-Kompensationsetzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, die nötigen Bescheinigungen erstellen Wirtschaftsprüfer. Wo ein Verband oder Dienstleister die CO2-Kompensation schon betreut, stimmen wir uns ab.
Rechtsberatungbleibt bei den Partnerkanzleien.

Häufige Fragen

Molkereien gehören zum Produzierenden Gewerbe und können die Stromsteuer- und Energiesteuer-Entlastung beantragen. Ab über 1 GWh selbst verbrauchtem Strom an einer Abnahmestelle kommt die Begrenzung von KWKG- und Offshore-Umlage in Frage. Seit Juni 2026 ist die Milchverarbeitung außerdem für die Kompensation des CO2-Preises auf Brennstoffe anerkannt.

Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 12.06.2026 wurde die gesamte Milchverarbeitung ohne Speiseeis als beihilfeberechtigt anerkannt. Die Bekanntmachung nennt einen Kompensationsgrad von 65 %; ab dem Abrechnungsjahr 2023 gilt ohne Nachweis der Emissionsintensität ein Satz von 60 % (§ 8 Abs. 2 BECV), ob das hier greift, klären wir im Einzelfall. Vorher waren nur einzelne Erzeugnisse wie Milchpulver, Casein, Lactose und Molkenpulver erfasst. Der Antrag läuft jährlich bei der Deutschen Emissionshandelsstelle.

Nein. Das Fenster für die Jahre 2021 bis 2025 endete am 14.09.2026, verpasste Jahre lassen sich nicht nachholen. Für das Jahr 2026 läuft die Frist bis zum 30.06.2027, Voraussetzung ist ein Energiemanagementsystem; wer das sichern will, sollte jetzt Energiemanagement und Mengennachweise vorbereiten.

Nein. Die Milchverarbeitung steht nicht auf der Liste der Wirtschaftszweige, die der Industriestrompreis voraussetzt. Auch die Strompreiskompensation gilt nicht, weil Milcherzeugnisse nicht zu den dort gelisteten Produkten gehören.

Die Herstellung von Speiseeis zählt zum Produzierenden Gewerbe, die Steuerentlastungen sind möglich. Auf den Listen für Umlagenbegrenzung und CO2-Kompensation steht sie nicht. Jede Entlastung prüft auf ihrer eigenen Ebene: die Stromsteuer das Unternehmen als Ganzes, die Umlagenbegrenzung das Unternehmen oder einen selbständigen Unternehmensteil, die CO2-Kompensation zusätzlich die einzelnen Brennstoffmengen. Brennstoff für die Speiseeisherstellung zählt dort nicht mit.

Rechnerisch bleibt bei der Stromsteuer erst oberhalb von 12.500 kWh im Jahr etwas übrig, bei der Energiesteuer oberhalb von rund 181 MWh Gas, jeweils vor dem Aufwand für den Antrag. Umlagenbegrenzung und CO2-Kompensation brauchen deutlich größere Mengen und Nachweise, die Kosten verursachen. Wir rechnen das vorher durch und raten auch ab.

Kälte als Dauerlast kann zu vielen Benutzungsstunden führen. Das Bandlast-Privileg verlangt aber mindestens 7.000 Stunden und über 10 GWh an einer Abnahmestelle. Darunter prüfen wir Lastspitzen, den Aufschlag für besondere Netznutzung und, ob die Voraussetzungen für ein reduziertes Netzentgelt bei atypischer Netznutzung erfüllt sind. Die StromNEV gilt bis Ende 2028, danach prüfen wir die neuen Regeln.

Wir prüfen alle Hebel und setzen Energiesteuer auf Gas, Konzessionsabgabe, Netzentgelt, den Aufschlag für besondere Netznutzung und die Prüfung Ihrer Energierechnungen selbst um. Den Antrag auf Stromsteuer-Entlastung stellen unsere Partnerkanzleien. Umlagenbegrenzung und CO2-Kompensation führen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien, die Bescheinigungen erstellen Wirtschaftsprüfer. Anzeigen zum reduzierten Netzentgelt erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor. Rechtsberatung bleibt bei den Partnerkanzleien.

Potenzial je Hebel prüfen lassen

Wir nennen das Potenzial je Hebel und wer es umsetzt.

Strom- und Gasrechnungen hochladen

Quellen

  1. 1Stromsteuer-Entlastung § 9bgesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  2. 2StromStG: Begünstigte Unternehmengesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  3. 3StromStV: Antragsfristgesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  4. 4EnergieStV: Antragsfristgesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  5. 5AO: Festsetzungsfristgesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  6. 6Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStGgesetze-im-internet.de · 7. Juni 2026
  7. 7§ 51 EnergieStGgesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  8. 8EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Listegesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  9. 9EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzunggesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  10. 10EnFG: Begriffsbestimmungengesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  11. 11EnFG: Umlagenbegrenzung, Nachweisegesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  12. 12EnFG: Höhe der Begrenzunggesetze-im-internet.de · 7. Juni 2026
  13. 13EnFG: Antragsfristgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  14. 14BECV: Berechnung der Kompensationgesetze-im-internet.de · 14. Juni 2026
  15. 15BECV: Beihilfefähige Brennstoffmengen und Selbstbehaltgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  16. 16BECV: Anlage, Sektorengesetze-im-internet.de · 14. Juni 2026
  17. 17BECV: Antragsfristgesetze-im-internet.de · 14. Juni 2026
  18. 18BECV: Gegenleistunggesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  19. 19Industriestrompreis: KUEBLL-Teillisteeur-lex.europa.eu · 2. Juli 2026
  20. 20Strompreiskompensation: Sektorlisteeur-lex.europa.eu · 7. Oktober 2026
  21. 21KAV: Konzessionsabgabe, Befreiung und Grenzpreisgesetze-im-internet.de · 14. Juni 2026
  22. 22StromNEV: Netzentgelte, Bandlast und Atypikgesetze-im-internet.de · 7. Juni 2026
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