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Blick in eine deutsche Industriehalle mit Lichtbogenofen, Stromschienen und Gießanlage, Arbeiter in Schutzkleidung von hinten.
BesAR · Voraussetzungen

BesAR Voraussetzungen: Diese vier Bedingungen zählen

Stand:

Kurz gesagt

Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) begrenzt KWKG- und Offshore-Netzumlage, wenn vier Bedingungen zusammenkommen. Ihr Unternehmen und die Abnahmestelle gehören einer Branche aus Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) an. An dieser Abnahmestelle wurden im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 1 Gigawattstunde (GWh) umlagepflichtiger Strom selbst verbraucht. Ihr Unternehmen betreibt ein Energiemanagementsystem. Und es erbringt eine Gegenleistung für Effizienz oder Klimaschutz. Ausgeschlossen sind Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Eine Mindest-Stromkostenintensität gibt es für den Zugang seit 2023 nicht mehr. Datenstand: 08.10.2026.

Bedingung 1: Ihre Branche steht in Anlage 2 EnFG

Anlage 2 EnFG ist eine Liste von Wirtschaftszweigen mit vierstelligem Code nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Liste 1 enthält 91 Codes, Liste 2 enthält 25. Die Liste Ihres Unternehmens bestimmt später die reguläre Höhe der Begrenzung. Es zählt der exakte Code, nicht die Branchenbezeichnung. Das Schlachten steht auf Liste 2, die Herstellung von Wurst und Fleischwaren nicht. Dauerbackwaren stehen drauf, Brot und Brötchen nicht. Sonstige Teile für Kraftwagen stehen drauf, der Bau der Fahrzeuge selbst nicht. Kies und Sand fehlen, Natursteine sind dabei.

Branchenzugehörig sein müssen das Unternehmen und die Abnahmestelle, für die Sie die Begrenzung beantragen. Maßgeblich ist der Stand am Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Nachgewiesen wird die Branche über die Klassifizierung durch das Statistische Landesamt. Sie legen diese vor und willigen ein, dass das BAFA die Einstufung Ihres Unternehmens und Ihrer Betriebsstätten dort abruft. Die Zuordnung folgt der tatsächlichen Tätigkeit.

Eine Ausnahme gibt es für frühere Antragsteller: Hatte Ihr Unternehmen eine bestandskräftige Begrenzung für 2022 oder 2023 und ist seine Branche nicht mehr gelistet, kann es nach einer Übergangsregel bis 2028 weiter eine schrittweise geringere Begrenzung erhalten. Ob das bei Ihnen greift, prüfen wir mit unseren Partnerkanzleien.

Aus der Praxis

Wie schnell man sich hier verschätzt, zeigt ein Fall aus unserer Praxis:

01

Fleischverarbeiter

Bei einem Fleischverarbeiter hatte ein erster automatischer Scan eine Begrenzung der Umlagen ausgewiesen.

02

Technischer Zulieferer

Ein zweiter Fall aus unserer Praxis: Bei einem technischen Zulieferer kamen zunächst zwei Klassifizierungen in Betracht, beide waren gelistet. Eine weitere mögliche Zuordnung stand nicht drauf.

Bedingung 2: mehr als 1 GWh an einer Abnahmestelle

Gezählt wird der Strom, den Ihr Unternehmen an einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht hat und auf den Umlagen anfallen. Es müssen mehr als 1 GWh sein, genau 1 GWh reicht nicht. Eine Abnahmestelle umfasst alle zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen auf einem abgeschlossenen Betriebsgelände, mit eigenen Zählern an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen. Drei Werke mit je 0,6 GWh auf getrennten Geländen erfüllen die Bedingung nicht, auch wenn das Unternehmen zusammen 1,8 GWh verbraucht. Strom, den Sie an Mieter oder Schwesterfirmen weitergeben, zählt nicht als selbst verbraucht. Im Antrag geben Sie diese Mengen getrennt an, deshalb müssen sie sauber abgegrenzt sein.

Achtung bei eigener Erzeugung: Umlagen fallen nur auf Strom aus dem Netz an. Strom aus Ihrer Photovoltaik, den Sie direkt verbrauchen, zählt deshalb nicht mit. Ein Produktionsbetrieb aus unserer Praxis hatte seine Photovoltaik stark ausgebaut. Der Netzbezug sank in Richtung 1 GWh, die Bedingung war plötzlich wackelig. Wir rechnen in solchen Fällen beide Varianten.

Schnellcheck
GWh

Schwelle: 1 GWh

Bedingung 3: ein Energiemanagementsystem

Anerkannt ist ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder eine Registrierung nach EMAS. Hat Ihr Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr insgesamt weniger als 5 GWh Strom verbraucht, über alle Standorte gerechnet, reicht auch ein nicht zertifiziertes System nach DIN EN ISO 50005 mindestens in Umsetzungsstufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk. Der Nachweis muss zum Ende der Antragsfrist gültig sein, im Regelfall am 30. Juni. Ein Umweltmanagement nach ISO 14001 reicht nicht. Derselbe Produktionsbetrieb hatte ISO 14001, aber kein Energiemanagement. Welcher Weg rechtzeitig umsetzbar ist, hängt vom vorhandenen System und vom Stromverbrauch ab.

Bedingung 4: eine Gegenleistung

Das Gesetz verlangt eine von drei Gegenleistungen. Erster Weg: Sie setzen alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen um, die Ihr Energiemanagement identifiziert hat, oder es hat keine identifiziert. Wirtschaftlich durchführbar ist eine Maßnahme, die innerhalb von 90 Prozent ihrer Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erreicht. Alternativ investieren Sie mindestens den Begrenzungsbetrag, der für das zweite Jahr vor dem Antragsjahr gewährt wurde, in solche Maßnahmen. Bei einem Antrag 2027 ist das der Betrag für 2025. Was darüber hinausgeht, können Sie bis zu vier Jahre vortragen.

Zweiter Weg: Sie decken mindestens 30 Prozent Ihres Stromverbrauchs mit ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien und belegen das über Herkunftsnachweise oder zeitgleiche Erzeugung.

Dritter Weg: Sie investieren die Hälfte dieses Begrenzungsbetrags in die erhebliche Dekarbonisierung Ihrer Produktion.

Für Maßnahmen und Investitionen geben Sie eine Eigenerklärung ab, die eine Stelle bestätigt, die Energiemanagementsysteme zertifizieren darf. Soweit Sie eine Investition schon für eine andere Beihilfe geltend machen, zählt sie nicht noch einmal. Wie die Investitionswege beim ersten Antrag ohne früheren Bescheid wirken, klären wir im Einzelfall mit unseren Partnerkanzleien.

Ausschlüsse

Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts und Unternehmen, gegen die eine Rückforderung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission offen ist. Das bestätigen Sie im Antrag und teilen Änderungen dem BAFA unverzüglich mit.

Was keine Voraussetzung ist

Eine Mindest-Stromkostenintensität ist seit dem 1. Januar 2023 keine Zugangsvoraussetzung mehr. Ältere Ratgeber nennen noch Schwellenwerte dafür, die gelten nicht mehr. Für die zusätzliche Begrenzung über den Super-Cap spielt die Bruttowertschöpfung weiter eine Rolle (siehe Grundverfahren und Super-Cap). Es gibt auch keine Mindestgröße nach Mitarbeitern oder Umsatz. Antragsteller ist der einzelne Rechtsträger. Ein selbständiger Unternehmensteil mit eigener Abnahmestelle kann unter engen Bedingungen eigenständig beantragen, aber nur, wenn das Unternehmen selbst einer Branche aus Anlage 2 angehört. Neu gegründete Unternehmen ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr und Unternehmen nach einem Branchenwechsel haben einen eigenen Weg über ein Rumpfgeschäftsjahr, mit Antrag bis 30. September. Wasserstoffhersteller, Schienenbahnen, Busbetriebe und Landstrom haben eigene Regeln, die diese Seite nicht abdeckt.

Wer macht was

  • EnergyIQ prüft die vier Bedingungen je Abnahmestelle: Code, Mengen, Energiemanagement und Gegenleistung.
  • Wir rechnen, ob sich der Antrag lohnt, und bereiten ihn gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien vor.

Häufige Fragen

Unternehmen und Abnahmestelle gehören einer Branche nach Anlage 2 EnFG an, an der Abnahmestelle wurden im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 1 GWh umlagepflichtiger Strom selbst verbraucht, es gibt ein Energiemanagementsystem und eine Gegenleistung für Effizienz oder Klimaschutz. Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten und Unternehmen mit offener Rückforderung aufgrund eines Beschlusses der EU-Kommission.

Die Branchenliste des Energiefinanzierungsgesetzes mit vierstelligen Codes der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008. Liste 1 hat 91 Codes, Liste 2 hat 25. Es zählt der exakte Code.

Entscheidend ist die Abnahmestelle im Sinn des Gesetzes: alle zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen auf einem abgeschlossenen Betriebsgelände. Mengen mehrerer Abnahmestellen werden nicht zusammengerechnet, und es müssen mehr als 1 GWh sein.

ISO 50001 mit Zertifikat oder EMAS. Hat das Unternehmen insgesamt weniger als 5 GWh Strom verbraucht, reicht auch ein System nach DIN EN ISO 50005 ab Stufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk. ISO 14001 genügt nicht.

Sie setzen die wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen aus Ihrem Energiemanagement um, decken mindestens 30 Prozent Ihres Stroms mit ungefördertem Ökostrom oder investieren in die Dekarbonisierung Ihrer Produktion. Maßnahmen und Investitionen bestätigt eine prüfungsbefugte Stelle, den Ökostrom belegen Sie über Herkunftsnachweise oder zeitgleiche Erzeugung.

Für die Gigawattstunde zählt nur umlagepflichtiger Strom. Selbst erzeugter Strom, der nicht durch das Netz fließt, trägt keine Umlagen und zählt deshalb nicht.

Für den Zugang nicht, seit 2023 ist sie keine Voraussetzung mehr. Für die zusätzliche Begrenzung über den Super-Cap spielt die Bruttowertschöpfung weiter eine Rolle.

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Ob und wie viel die Begrenzung bei Ihnen bringt, zeigt der BesAR-Check, dort finden Sie auch ein anonymisiertes Praxisbeispiel mit Kostenvergleich.

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Quellen

  1. 1§ 30 EnFG (Voraussetzungen)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  2. 2Anlage 2 EnFG (Branchenliste)gesetze-im-internet.de · 11. August 2026
  3. 3§ 32 EnFG (Nachweise)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  4. 4§ 35 EnFG (Abnahmestelle, Zeitpunkt)gesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  5. 5§ 31 EnFG (Höhe der Begrenzung)gesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  6. 6§ 67 EnFG (Übergangsregel)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  7. 7§ 12 EnFG (Umlagen auf Netzentnahme)gesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  8. 8§ 2 EnFG (Begriffe, Energiemanagementsystem)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  9. 9§ 29 EnFG (Ausschlüsse)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  10. 10§ 33 EnFG (Neugründung, Branchenwechsel)gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
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