Schritt 1: Vorprüfung
Bevor Unterlagen gesammelt werden, klären wir drei Fragen. Erfüllen Sie die vier Bedingungen: Branche nach Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG), im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 1 Gigawattstunde (GWh) selbst verbrauchter, umlagepflichtiger Strom an einer Abnahmestelle, Energiemanagement, Gegenleistung? Ist die Begrenzung vielleicht schon beantragt oder bewilligt? Und trägt sich der Aufwand?
Die zweite Frage ist häufiger offen, als man denkt. Bei einer Schmiede mit rund 5 GWh fehlten KWKG- und Offshore-Umlage auf der Stromrechnung. Das war der Anlass, Bescheid und Abrechnung des Übertragungsnetzbetreibers anzusehen: Die Begrenzung lief bereits. Ein neuer Antrag war nicht das Thema, sondern dass er jedes Jahr pünktlich weiterläuft. Die dritte Frage stellt sich knapp über der Schwelle, dort raten wir auch ab, wenn die jährlichen Kosten für Nachweise und Energiemanagement den Vorteil zu weit aufzehren. Wie wir das rechnen, zeigt der BesAR-Check. Die Bedingungen im Detail stehen unter BesAR Voraussetzungen.
Schritt 2: Verfahren wählen
Für die meisten mittelständischen Betriebe ist nach unserer Erfahrung das Grundverfahren richtig. Wann sich das erweiterte Verfahren rechnet, zeigen wir unter Grundverfahren oder Super-Cap.
Schritt 3: Unterlagen zusammenstellen
- Stromlieferverträge und Stromrechnungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres
- je Abnahmestelle die bezogenen, selbst verbrauchten und an Dritte weitergeleiteten Strommengen
- die Klassifizierung Ihres Unternehmens und seiner Betriebsstätten durch das Statistische Landesamt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 und Ihre Einwilligung, dass das BAFA die Einstufung dort abruft
- die Angabe zum Energiemanagement: ISO-50001-Zertifikat oder EMAS-Registrierung; hat Ihr Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 GWh Strom verbraucht, auch ein System nach DIN EN ISO 50005 mindestens Stufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk, jeweils gültig zum Ende der Antragsfrist
- die Erklärung zur Gegenleistung, je nach Weg: Liste der umgesetzten Maßnahmen, der Bericht des Energiemanagements, wenn er keine wirtschaftlichen Maßnahmen ausweist, oder die Aufstellung der Investitionen mit Volumen und Zeitraum. Die Erklärung bestätigt eine Stelle, die Energiemanagementsysteme zertifizieren darf. Beim Ökostrom-Weg: entwertete Herkunftsnachweise für Netzstrom, für eigenen Erneuerbaren-Strom den Nachweis je Viertelstunde
- im erweiterten Verfahren den Prüfungsvermerk zur Bruttowertschöpfung
- weitere Unterlagen nach dem aktuellen BAFA-Merkblatt, beim Erstantrag etwa einen Lageplan der Abnahmestelle
Wer Strom an Mieter oder andere Firmen auf dem Gelände weitergibt, muss diese Mengen grundsätzlich mit mess- und eichrechtskonformen Zählern abgrenzen. Kleinstverbräuche, etwa eines Dienstleisters im eigenen Werk, können unter engen Voraussetzungen Ihrem Verbrauch zugerechnet werden. Schätzen ist nur in engen Ausnahmen erlaubt und darf nicht zu weniger Umlage führen.
Schritt 4: Prognosen und Angaben
Im Antrag geben Sie an, wie viel Strom Sie im Begrenzungsjahr je Monat und Abnahmestelle erwarten, wie viel Sie weiterleiten, an welche Netze Sie angeschlossen sind, welcher Netzbetreiber die Umlagen erhebt und wer Netznutzer ist. Im erweiterten Verfahren kommt der erwartete Höchstbetrag nach der Bruttowertschöpfung dazu. Außerdem bestätigen Sie, dass Ihr Unternehmen nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist und keine Rückforderung von EU-Beihilfen offen ist. Ändert sich daran etwas, melden Sie es dem BAFA bis zum Abschluss des Verfahrens.
Schritt 5: Einreichen bis 30. Juni
Eingereicht wird über ELAN-K2 nach einmaliger Registrierung. Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post wahren die Frist nicht. Alle Unterlagen gehören zum Antrag, verlassen Sie sich nicht auf Nachreichen. Alle Termine stehen unter BesAR Frist.
Häufige Fehler bei Unterlagen und Einreichung
Die meisten Stolpersteine sehen wir vor dem Portal.
Mengen ungeprüft aus der Rechnung
Mengen werden aus der Rechnung übernommen, ohne weitergeleiteten Strom an Mieter oder Schwesterfirmen herauszurechnen.
Energiemanagement nicht gültig
Das Energiemanagement ist zum Fristende noch nicht gültig, oder es ist nur ein Umweltmanagement nach ISO 14001 vorhanden.
Bestätigung zur Gegenleistung
Die Bestätigung zur Gegenleistung fehlt oder passt nicht zum gewählten Weg.
Verspätete Unterlagen
Und Unterlagen kommen erst nach dem 30. Juni.
Nach Antrag und Bescheid
Für eine beantragte Abnahmestelle erhebt der Übertragungsnetzbetreiber die Umlagen direkt bei Ihnen. Auf der Rechnung von Netzbetreiber oder Lieferant verschwinden KWKG- und Offshore-Umlage, dafür kommt eine eigene Abrechnung. Der Bescheid wirkt für das folgende Kalenderjahr, gegenüber Ihrem Unternehmen und den mitgeteilten Netzbetreibern und Netznutzern. Die erste Gigawattstunde zahlen Sie zuerst voll, danach greift der begrenzte Satz. Änderungen melden Sie dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich, die Entnahmestellen und Mengen des Begrenzungsjahres bis 31. Mai des Folgejahres. Und jedes Jahr beginnt der Antrag neu.
Wer macht was
- Vorprüfung
- Wirtschaftlichkeitsrechnung
- Mengenaufstellung
- Zusammenstellung der Unterlagen, gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien
- Wir behalten die Termine im Blick, auch die Meldungen im Folgejahr.
- Sie beraten rechtlich.
- Sie bereiten den Antrag mit vor.
- Im erweiterten Verfahren erteilen sie den Prüfungsvermerk.
- Ihr Unternehmen bleibt Antragsteller.
- Es zeichnet die Erklärungen.
Häufige Fragen
Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), ausschließlich elektronisch über das Antragsportal ELAN-K2. Vorher ist eine einmalige Registrierung nötig.
Stromlieferverträge und Stromrechnungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, die Mengen je Abnahmestelle, die Einstufung durch das Statistische Landesamt, den Nachweis zum Energiemanagement, die bestätigte Erklärung zur Gegenleistung und Prognosen für das Begrenzungsjahr. Welche Zusatzunterlagen das BAFA beim Erstantrag verlangt, etwa einen Lageplan, prüfen wir am aktuellen Merkblatt.
Bis 30. Juni für das folgende Kalenderjahr. Für 2028 also bis 30. Juni 2027.
Nur wenn Sie zusätzlich die Deckelung nach der Bruttowertschöpfung wollen. Dann erteilen ihn Wirtschaftsprüfer oder andere zugelassene Prüfer auf Basis geprüfter Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre. Im Grundverfahren nicht.
Für die beantragte Abnahmestelle erhebt der Übertragungsnetzbetreiber die Umlagen direkt bei Ihnen, auf der Rechnung von Netzbetreiber oder Lieferant fallen sie weg. Mit dem Bescheid gilt der begrenzte Satz, die erste Gigawattstunde zahlen Sie zuerst voll.
Ja. Änderungen melden Sie dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich, die Entnahmestellen und Mengen des Begrenzungsjahres bis 31. Mai des Folgejahres.
EnergyIQ prüft, rechnet und stellt die Unterlagen zusammen, gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien, die rechtlich beraten. Für den Prüfungsvermerk im erweiterten Verfahren arbeiten wir mit Wirtschaftsprüfern. Den Antrag zeichnet Ihr Unternehmen.
Ihr nächster Schritt
Starten Sie mit dem BesAR-Check oder dem Hebel-Check.
Quellen
- 1§ 29 EnFG (Antrag, Pflichtangaben, Bestätigungen)
- 2§ 30 EnFG (Voraussetzungen, Gegenleistung)
- 3§ 35 EnFG (Abnahmestelle, prüfungsbefugte Stelle)
- 4§ 32 EnFG (Nachweise)
- 5§ 2 EnFG (Energiemanagementsystem)
- 6§ 40 EnFG (Verfahren, Unterlagen)
- 7BAFA: Besondere Ausgleichsregelung, Überblick (Portal)
- 8§ 12 EnFG (Erhebung durch den Übertragungsnetzbetreiber)
- 9§ 31 EnFG (Selbstbehalt)
- 10§ 52 EnFG (Mitteilungen und Meldungen)
- 11§ 46 EnFG (Messung)
- 12§ 45 EnFG (Drittverbräuche)

