
Netzentgelte für Unternehmen
Netzentgelte senken: was Ihre höchste Viertelstunde kostet
Betriebe mit Leistungsmessung zahlen einen Teil ihres Netzentgelts nach der höchsten Viertelstunde des Jahres, je nach Preisblatt und Lastprofil einen großen. Senken lässt es sich auf drei Wegen: die Spitze aus den Hochlastzeitfenstern nehmen oder ein individuelles Netzentgelt vereinbaren, die Spitze dauerhaft kappen oder Messart, Blindarbeit und Umlagegruppe prüfen. Die heutigen Regeln gelten bis Ende 2028.
Netzrechnung und Lastgang im Cockpit hochladen · Anmeldung erforderlich · Datenstand 07.10.2026
Was Ihr Lastgang über Ihr Netzentgelt verrät
Ein Tag in Viertelstunden. So sieht Ihr Netzbetreiber Ihren Betrieb, und so entsteht ein großer Teil der Netzrechnung.
Schematische Darstellung. Ob und wie viel es sich lohnt, zeigt nur Ihr eigener Lastgang.
- 1
Jede Viertelstunde wird gemessen.
Über 100.000 kWh im Jahr wird Ihr Bezug in der Regel in Viertelstunden erfasst, rund 35.000 Werte im Jahr. Das schreibt das Messstellenbetriebsgesetz vor.
- 2
Die höchste Viertelstunde setzt den Preis.
Für den Leistungspreis zählt genau ein Wert: die höchste mittlere Leistung einer Viertelstunde. Läuft an einem Montagmorgen im Winter alles gleichzeitig an, bezahlen Sie diese eine Viertelstunde das ganze Jahr.
- 3
Liegt die Spitze außerhalb der Hochlastzeitfenster?
Jeder Netzbetreiber veröffentlicht bis 31. Oktober die Hochlastzeitfenster für das Folgejahr. Liegt Ihre höchste Last darin um die Erheblichkeitsschwelle Ihrer Spannungsebene und um mindestens 100 kW unter Ihrer Jahreshöchstlast, kommt ein individuelles Netzentgelt nach § 19 StromNEV in Frage: die atypische Netznutzung.
- 4
Oder die Spitze verschwindet ganz.
Ohne individuelles Netzentgelt spart jedes Kilowatt weniger Jahreshöchstlast den Leistungspreis für ein Jahr. Eine einmal gemessene Spitze bleibt im laufenden Abrechnungsjahr stehen, die Kappung wirkt ab der nächsten.
Sechs Hebel auf der Netzrechnung
Nicht jeder passt zu jedem Betrieb. Welcher passt, zeigen Netzrechnung und Lastgang.
- 01
Atypische Netznutzung
Liegt Ihre Spitze nicht in der Hochlastzeit des Netzes, sinkt das Netzentgelt, im Grenzfall bis auf 20 % des allgemeinen Entgelts.
- Passt, wenn
- Ihre höchste Last im Hochlastzeitfenster liegt je nach Spannungsebene mindestens 5 bis 30 % und mindestens 100 kW unter Ihrer Jahreshöchstlast, die Ersparnis erreicht mindestens 500 Euro im Jahr.
- Was wir brauchen
- Ihren Lastgang. Die Anzeige bei der Regulierungsbehörde bis 30.09. erstattet Ihr Unternehmen als Letztverbraucher, wir bereiten sie vor.
- 02
Bandlast
Für sehr gleichmäßige Großverbraucher: das Netzentgelt sinkt auf 20, 15 oder 10 % des veröffentlichten Entgelts.
- Passt, wenn
- Mindestens 7.000 Benutzungsstunden und mehr als 10 GWh an einer Abnahmestelle. Für die meisten mittelständischen Betriebe sind diese Schwellen zu hoch.
- Was wir brauchen
- Lastgang und Jahresverbrauch je Abnahmestelle.
- 03
Lastspitzen senken
Ohne individuelles Netzentgelt spart jedes Kilowatt weniger Jahreshöchstlast den Leistungspreis für ein Jahr, solange die Preisstufe gleich bleibt.
- Passt, wenn
- Ihr Lastgang zeigt kurze Spitzen, und der Leistungspreis ist hoch genug, dass sich Kappen lohnt. Bei einem niedrigen Leistungspreis lohnt es oft kaum, das rechnen wir vorher.
- Was wir brauchen
- Lastgang mit Viertelstundenwerten.
- 04
Messart prüfen
Für Entnahmestellen im Netzentgelt der Niederspannung kann ein Netzentgelt ohne Leistungspreis in Frage kommen. Der Leistungspreis entfällt, die Konzessionsabgabe kann steigen.
- Passt, wenn
- Verbrauch dauerhaft unter 100.000 kWh in der Niederspannung. Mittelspannung und Umspannung sind ausgeschlossen.
- Was wir brauchen
- Netzrechnung, Lastgang und Stromliefervertrag. Wir rechnen jeden Fall in vier Varianten.
- 05
Blindarbeit
Steht Blindarbeit auf Ihrer Rechnung, kann eine Kompensationsanlage den Posten senken oder ganz vermeiden.
- Passt, wenn
- Ihre Netzrechnung weist eine Position für Blindarbeit aus.
- Was wir brauchen
- Ihre Netzrechnungen. Ob sich die Anlage rechnet, prüfen wir vorher.
- 06
Aufschlag für besondere Netznutzung
Für Mengen über 1 GWh je Abnahmestelle gilt 2026 höchstens 0,050 statt 1,559 ct/kWh, für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit Stromkosten über 4 % des Umsatzes höchstens 0,025 ct/kWh.
- Passt, wenn
- Mehr als 1 GWh an einer Abnahmestelle, auf der Rechnung steht aber der volle Satz.
- Was wir brauchen
- Netzrechnung und Jahresverbrauch je Abnahmestelle. Wir prüfen auch, ob die Meldung rechtzeitig erfolgt ist.
Seltener lohnen ein Wechsel der Spannungsebene oder ein individuelles Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel; beides prüfen wir nur bei passenden Anschlussverhältnissen.
Drei Beispiele aus unseren Prüfungen
Anonymisiert und gerundet. Die Beträge sind berechnetes Potenzial vor Investitions- und Betriebskosten, nicht umgesetzt, und gelten für das jeweilige Preisblattjahr.
- Atypische Netznutzung
Maschinenbauer in der Mittelspannung
rund 2.900 Euro
berechnetes Potenzial im Jahr, ohne Umstellung
Der Betrieb arbeitet tagsüber, die Hochlastzeitfenster seines Netzbetreibers lagen 2026 nur am Abend. Jahreshöchstlast rund 230 kW, im Fenster höchstens rund 40 kW: deutlich über der Erheblichkeitsschwelle von 20 % und über 100 kW.
- Spitze kappen
Lebensmittelbetrieb mit gut 2 GWh
rund 7.000 Euro
berechnetes Potenzial im Jahr bei rund 60 kW weniger Spitze
Rund 660 kW Jahreshöchstlast, gut 110 Euro je kW Leistungspreis; atypische Netznutzung und Bandlast kamen nicht in Frage. Bei rund 80 kW weniger Spitze gut 9.000 Euro, vor den Kosten für Lastmanagement oder Speicher.
- Niedriger Leistungspreis
Schreinerei mit rund 65 kW
rund 260 Euro
im Jahr bei 10 kW weniger Spitze
Der Netzbetreiber berechnet nur rund 26 Euro je kW und Jahr. Eine Investition lohnt hier nicht, und das haben wir so gesagt.
Wer nicht profitiert
- Ohne Leistungsmessung
- Kein Leistungspreis und kein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV.
- Unter 100 kW Jahreshöchstlast
- Die atypische Netznutzung ist rechnerisch ausgeschlossen.
- Spitze in den Hochlastzeiten
- Liegt Ihre höchste Last regelmäßig dort und lässt sie sich weder verschieben noch ausreichend senken, bringt die atypische Netznutzung nichts.
- Vorjahre
- Individuelle Netzentgelte wirken nicht rückwirkend. Eine fristgerecht angezeigte Vereinbarung gilt für das Anwendungsjahr ab 1. Januar.
Das sehen wir am Lastgang schnell und sagen es Ihnen offen.
Netzentgeltreform AgNes
Ab 2029 rechnet das Netz anders
Die Stromnetzentgeltverordnung tritt per Gesetz mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Die Bundesnetzagentur ordnet die Netzentgelte neu, die Festlegung ist für Ende 2026 angekündigt.
Stand 07.10.2026, nach dem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur vom 6. August 2026 (GBK-25-01-1#3). Einzelheiten können sich ändern.
- Was sich ändert
- Für Entnahmestellen in der Niederspannung über 100.000 kWh und für alle Entnahmestellen oberhalb der Niederspannung tritt ein Kapazitätspreis auf eine vorab bestellte Leistung an die Stelle des Leistungspreises. Ohne Bestellung leitet der Netzbetreiber sie ab.
- Ab wann
- Die Netzentgelte richten sich ab 01.01.2029 nach der neuen Festlegung.
- Atypische Netznutzung
- Eine Übergangsregel bis 2031 ist nur vorgesehen, wenn am 31.12.2028 eine wirksame Vereinbarung besteht, in mindestens einem Jahr 2026 bis 2028 ein Rabatt gewährt wurde und der Durchschnittsverbrauch über 10 GWh liegt. Der Rabatt wird dann eingefroren.
- Was jetzt zählt
- Neue Vereinbarungen nach heutigem Recht sind realistisch noch für 2027 und 2028 möglich. Für die meisten Betriebe endet die atypische Netznutzung mit dem 31.12.2028.
Fristen 2026 bis 2028 im Überblick
Die Anzeigefrist für 2026 ist am 30.09.2026 abgelaufen.
- 31.10.2026 und 31.10.2027HochlastzeitfensterDer Netzbetreiber veröffentlicht die Fenster für 2027 bzw. 2028.
- 15.11.2026 bzw. 15.11.2027Preise ab 2.500 StundenWahl bei Abschluss der Vereinbarung, für Folgejahre bis zu diesen Terminen. Ohne Mitteilung bleibt die bisherige Methode.
- 30.09.2027 und 30.09.2028AnzeigeVollständige Anzeige einer neuen oder geänderten Vereinbarung durch Ihr Unternehmen bei der Regulierungsbehörde, von uns vorbereitet. Bei der Bundesnetzagentur zählt der postalische Eingang.
- 30.06. des FolgejahresIst-NachweisNachweis der Ist-Daten durch Ihr Unternehmen, von uns vorbereitet, zuletzt am 30.06.2029.
Ein Blick auf die ganze Netzrechnung, nicht nur auf eine Position
Sie laden Netzrechnung und Stromliefervertrag hoch und, falls vorhanden, den Lastgang. Wir prüfen alle sechs Hebel je Abnahmestelle, beziffern, was sich pro Jahr lohnt, und setzen die passenden selbst um. Rechtsberatung übernehmen unsere Partnerkanzleien.
- Lastgang anfordern und auswerten, mit Ihrer Vollmacht
- Individuelles Netzentgelt mit Ihrem Netzbetreiber vorbereiten
- Korrekturen bei Blindarbeit, Messart und Aufschlag anstoßen
- Anzeige und Ist-Nachweis unterschriftsfertig vorbereitet
Die Prüfung ist erfolgsabhängig, es gibt keine Vorkasse. Leistungsumfang, Honorar und mögliche Drittkosten erhalten Sie schriftlich vor der Beauftragung.

Laden Sie Ihre Netzrechnung hoch. Wir sagen Ihnen, welcher Hebel bei Ihnen trägt und welcher nicht.
Häufige Fragen zu Netzentgelten
Woraus besteht das Netzentgelt eines Betriebs mit Leistungsmessung?
Aus einem Leistungspreis je Kilowatt, multipliziert mit der höchsten Viertelstunde des Jahres, und einem Arbeitspreis je Kilowattstunde. Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 2 StromNEV. Auf der Rechnung stehen daneben meist das Entgelt für den Messstellenbetrieb und Umlagen, darunter der Aufschlag für besondere Netznutzung.
Welche Hebel gibt es, um Netzentgelte zu senken?
Atypische Netznutzung, Bandlast, Lastspitzen senken, Prüfung der Messart unter 100.000 kWh in der Niederspannung, Blindarbeit und die richtige Gruppe beim Aufschlag für besondere Netznutzung. Seltener kommen ein Wechsel der Spannungsebene oder singulär genutzte Betriebsmittel in Frage. Welcher Hebel passt, zeigen Netzrechnung und Lastgang. Nicht jeder passt zu jedem Betrieb.
Brauche ich dafür einen Lastgang?
Für Atypik, Bandlast und Spitzenkappung ja, mit Viertelstundenwerten. Über 100.000 kWh im Jahr schreibt das Messstellenbetriebsgesetz eine Zählerstandsgang- oder Lastgangmessung vor (§ 55 MsbG). Liegen die Werte Ihnen nicht vor, fordern wir sie mit Ihrer Vollmacht beim Netzbetreiber an.
Wie viel lässt sich sparen?
Das hängt an Preisblatt, Spannungsebene und Lastgang. Bei der atypischen Netznutzung darf das individuelle Entgelt nicht unter 20 % des allgemeinen sinken. Wir nennen Ihnen einen Betrag pro Jahr erst nach Auswertung Ihres Lastgangs.
Gelten die Sonderregeln nach 2028 weiter?
Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Nach dem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur vom 06.08.2026 gibt es danach eine Übergangsregel für die atypische Netznutzung nur für wenige große Abnahmestellen und nur unter mehreren zusätzlichen Bedingungen. Für die meisten Betriebe endet sie mit dem 31.12.2028. Die endgültige Festlegung ist für Ende 2026 angekündigt.
Kann ich Netzentgelte für Vorjahre zurückholen?
Bei individuellen Netzentgelten nicht. Eine fristgerecht angezeigte Vereinbarung wirkt für das Anwendungsjahr ab 1. Januar. Wird eine Position falsch abgerechnet, prüfen wir das im Einzelfall.
Was übernimmt EnergyIQ?
Die Hebel auf der Netzrechnung setzen wir selbst um: Lastgang anfordern und auswerten, das individuelle Netzentgelt mit Ihrem Netzbetreiber vorbereiten, die Zustimmung Ihres Lieferanten einholen, wo sie nötig ist, und Korrekturen bei Blindarbeit, Messart und Aufschlag für besondere Netznutzung anstoßen. Die Anzeige bei der Regulierungsbehörde und den Ist-Nachweis erstattet Ihr Unternehmen als Letztverbraucher; wir bereiten beides unterschriftsfertig vor. Rechtsberatung übernehmen unsere Partnerkanzleien. Über Investitionen wie Speicher oder Kompensationsanlage entscheiden Sie, wir rechnen vorher, ob sie sich lohnen.
Was kostet die Prüfung?
Die Prüfung ist erfolgsabhängig, es gibt keine Vorkasse. Leistungsumfang, Honorar und mögliche Drittkosten erhalten Sie schriftlich vor der Beauftragung.

