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Mittelspannungs-Umspannstation auf einem Industriegelände mit Schaltschränken und Kabeltrassen, dahinter eine Produktionshalle.
Netzentgelte · Reform

Netzentgeltreform AgNes: Was sich ab 2029 für Ihren Betrieb ändert

Stand:

Kurz gesagt

Ab 1. Januar 2029 berechnen Netzbetreiber die Netzentgelte nicht mehr nach der Stromnetzentgeltverordnung, die per Gesetz Ende 2028 außer Kraft tritt, sondern nach Festlegungen der Bundesnetzagentur. Nach dem Entwurf vom 6. August 2026 tritt für Entnahmestellen in der Niederspannung mit mehr als 100.000 kWh und für alle Entnahmestellen oberhalb der Niederspannung ein Kapazitätspreis auf eine bestellte Leistung an die Stelle des Leistungspreises. Die atypische Netznutzung endet nach Entwurf Ende 2028 für alle Entnahmestellen, die im Durchschnitt nicht mehr als 10 GWh im Jahr beziehen. Datenstand: 07.10.2026, Entwurf, Änderungen bis zur Festlegung möglich.

Warum die Netzentgelte neu geregelt werden

Der Europäische Gerichtshof hat 2021 entschieden, dass in Deutschland die unabhängige Regulierungsbehörde über die Netzentgelte bestimmen muss, nicht die Bundesregierung per Verordnung. Die Stromnetzentgeltverordnung läuft deshalb Ende 2028 aus. Die Bundesnetzagentur hat dafür das Verfahren AgNes eröffnet, die Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom, Aktenzeichen GBK-25-01-1#3. Es geht um rund 37 Milliarden Euro Netzkosten im Jahr.

Zeitplan

Die Bundesnetzagentur will den Strommarktakteuren damit zwei Jahre Zeit für die Umsetzung geben.

  1. 06.08.2026

    Festlegungsentwurf veröffentlicht

  2. 18.09.2026

    Frist für Stellungnahmen

  3. bis Ende 2026 angekündigt
    Wiederkehrend

    Festlegung

  4. bis 31.03.2027 (Entwurf)

    Nachweis Investitionsentscheidung für Erzeugungsanlagen und Speicher

  5. bis 15.10.2028 (Entwurf)

    Preisblätter der Verteilnetzbetreiber für 2029

  6. nach Preisblatt, vor 01.01.2029 (Entwurf)
    Wiederkehrend

    Kapazitätsbestellung für 2029

  7. ab 01.01.2029

    Neue Netzentgelte gelten

Kapazitätspreis statt Leistungspreis

Heute zahlen Betriebe mit Leistungsmessung in der Regel einen Leistungspreis auf die höchste Viertelstunde des Jahres. Eine einzige Spitze wirkt auf das ganze Jahr. Nach dem Entwurf ändert sich das für alle Entnahmestellen in der Niederspannung mit mehr als 100.000 kWh und für alle Entnahmestellen oberhalb der Niederspannung.

Sie bestellen künftig für jedes Jahr eine Kapazität in Kilowatt und zahlen darauf einen Kapazitätspreis. Die Bestellung liegt zwischen 10 % Ihrer Jahreshöchstlast aus dem Vorjahr und 100 % Ihrer vereinbarten Anschlussleistung. Strom, den Sie innerhalb der bestellten Kapazität beziehen, kostet einen niedrigeren Arbeitspreis (AP1). Für die Strommenge oberhalb der bestellten Kapazität gilt ein zweiter Arbeitspreis (AP2), der mindestens doppelt und höchstens dreieinhalbmal so hoch ist. Die Bestellung darf die vereinbarte Anschlusskapazität nicht übersteigen.

Die Bundesnetzagentur sagt ausdrücklich, dass der höhere Preis keine Strafe sein soll, sondern zu einer realistischen Bestellung anregen. Melden können Sie erst, wenn das Preisblatt veröffentlicht ist, und nur bis Jahresbeginn; nach Entwurf veröffentlichen Verteilnetzbetreiber ihre Entgelte bis 15. Oktober für das Folgejahr. Wer nicht rechtzeitig meldet, bekommt vom Netzbetreiber eine aus dem Lastgang abgeleitete Kapazität zugewiesen. Für neue Netzanschlüsse ermittelt der Netzbetreiber die Kapazität im ersten Jahr nachträglich per Bestabrechnung.

Ein Beispiel in Worten: Ein Betrieb mit einer Jahreshöchstlast von 500 kW, der fast immer unter 350 kW bleibt, könnte 350 kW bestellen. Er zahlt dann den Kapazitätspreis auf 350 kW. Die wenigen Viertelstunden, in denen er darüber liegt, kosten für die Mehrmenge den höheren Arbeitspreis. Bestellt er 500 kW und bleibt im Abrechnungsjahr bei höchstens 500 kW, zahlt er mehr Kapazitätspreis, aber keinen höheren Arbeitspreis. Welche Bestellung günstiger ist, hängt an den Preisen des Netzbetreibers und daran, wie oft und wie lange die Spitzen im kommenden Jahr auftreten. Genau das lässt sich aus dem Lastgang ablesen. Heute zählt eine einzige Spitze für das ganze Jahr, künftig zählt, wie viel Energie oberhalb der bestellten Kapazität bezogen wird.

Was das in Euro bedeutet, lässt sich heute nicht sagen. Die Preisblätter nach dem neuen System gibt es noch nicht.

Was aus atypischer Netznutzung und Bandlast wird

Die Bundesnetzagentur sieht in beiden Sonderregeln Fehlanreize. Viele der mehreren tausend Nutzer der atypischen Netznutzung erfüllten die Voraussetzungen eher zufällig. Die Übergangszeit knüpft an einen durchschnittlichen Bezug von mehr als 10 GWh an; diese Gruppe hat nach Einschätzung der Behörde in der Regel bereits investiert. Eine Investition allein begründet nach Entwurf keine Verlängerung. Für Industriebetriebe mit flexibler Last plant die Behörde ein neues Sondernetzentgelt in einer gesonderten Festlegung.

Ein Beispiel aus unserer Praxis, anonymisiert und gerundet: Ein Fertigungsbetrieb in der Mittelspannung mit rund 1,4 GWh Jahresverbrauch hat für 2026 eine Vereinbarung über die atypische Netznutzung geschlossen, die berechnete Ersparnis liegt bei rund 50.000 Euro im Jahr. Mit rund 1,4 GWh liegt er weit unter der Übergangsschwelle von 10 GWh. Nach Entwurf endet sein Rabatt deshalb mit dem 31.12.2028; erfüllt er die Voraussetzungen jedes Jahr im Ist, bleiben ihm drei Rabattjahre. Status: Vereinbarung geschlossen, Anzeige eingereicht; ob die Reduzierung zusteht, zeigen die Ist-Werte nach Jahresende.

SonderregelNach Entwurf
Atypische Netznutzungendet grundsätzlich am 31.12.2028. Verlängerung bis 31.12.2031 nur bei wirksamer Vereinbarung am 31.12.2028, mindestens einem Rabatt in den Jahren 2026 bis 2028 und einem durchschnittlichen Bezug von mehr als 10 GWh an der Entnahmestelle; die Voraussetzungen müssen weiter erfüllt werden. Der Rabatt wird dann als durchschnittlicher Prozentsatz der Jahre 2024 bis 2027 eingefroren und auf das neue Verbrauchsentgelt angewendet. Pumpspeicherkraftwerke sind ausgenommen.
BandlastVerlängerung bis 31.12.2031 bei wirksamer Vereinbarung am 31.12.2028 und mindestens einem Rabatt in den Jahren 2026 bis 2028. Betroffen sind laut Begründung des Entwurfs rund 600 Betriebe.

Was für kleinere Betriebe bleibt

Für Entnahmestellen in der Niederspannung bis 100.000 kWh im Jahr sieht der Entwurf einen Grundpreis im Jahr und einen Arbeitspreis vor. Der Grundpreis soll 20 bis 40 % der Erlöse dieser Gruppe tragen. Maßgeblich ist die Jahresentnahme: Auch wer in diesem Bereich heute mit Leistungsmessung einen Leistungspreis zahlt, fällt nach Entwurf in dieses Modell. Neu ist ein Aufschlag von 70 bis 90 % des Grundpreises für Prosumer, also Entnahmestellen in der Niederspannung, die neben dem Netzbezug auch Strom aus einer Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss beziehen, etwa aus Photovoltaik. Wem die Anlage gehört, spielt keine Rolle. Steckersolargeräte zählen nicht dazu.

Eigene Erzeugung und Speicher

Nach Entwurf zahlen Erzeugungsanlagen über 30 kW künftig ein Einspeiseentgelt. Anlagen, die vor Bekanntgabe der Festlegung in Betrieb sind, oder für die vorher endgültig investiert wurde und die bis 4. August 2029 in Betrieb gehen, zahlen es erst nach 20 Jahren ab Inbetriebnahme. Für Speicher hängt die Freistellung von Netzentgelten ebenfalls an einer Investitionsentscheidung vor Bekanntgabe. Die Investitionsentscheidung muss dem Netzbetreiber jeweils bis 31.03.2027 nachgewiesen werden.

Was Sie 2027 und 2028 noch tun können

Das Netzentgelt für 2027 und 2028 wird noch nach heutigem Recht berechnet. Einzelne Reformpflichten greifen schon vorher, etwa die Nachweisfrist 31.03.2027 und der Ausweis der Prosumereigenschaft auf der Rechnung ab April 2028. Wer die atypische Netznutzung nutzen will, schließt die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber und zeigt sie als Letztverbraucher bis 30.09.2027 vollständig bei der Regulierungsbehörde an; bei der Bundesnetzagentur zählt der Eingang. Der Rabatt gilt nur, wenn die Voraussetzungen im Ist erfüllt werden. Die Hochlastzeitfenster für 2027 veröffentlichen die Netzbetreiber bis 31.10.2026.

Den eigenen Lastgang zu kennen, lohnt sich in beiden Systemen. Heute senkt eine niedrigere Jahresspitze den Leistungspreis. Ein Beispiel aus unserer Praxis, anonymisiert und gerundet: Ein Lebensmittelbetrieb mit rund 660 kW Jahresspitze und einem Leistungspreis von über 100 Euro je kW kommt mit einer Kappung um rund 60 kW auf ein berechnetes Potenzial von rund 7.000 Euro pro Jahr nach heutigem Recht. Status: berechnetes Potenzial. Ab 2029 entscheidet der Lastgang über die passende Bestellkapazität. Eine einzelne kurze Spitze kostet dann nur den höheren Arbeitspreis auf die Mehrmenge; die Bundesnetzagentur nennt diese Zusatzkosten vergleichsweise gering. Ob sich Spitzenkappen nach 2028 noch rechnet, hängt deshalb an Dauer und Häufigkeit der Spitzen und an den neuen Preisblättern.

Rechnen Sie Investitionen, deren Wirkung auf das Netzentgelt über 2028 hinausreicht, deshalb nur mit Vorsicht. Ein Speicher, der heute die Hochlastzeitfenster freihält, hat ab 2029 eine andere Aufgabe.

Die Umsetzung der heutigen Hebel übernimmt EnergyIQ selbst: Wir werten Ihren Lastgang aus, rechnen atypische Netznutzung und Leistungspreis für 2027 und 2028 durch, stimmen die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber ab und bereiten die Anzeige unterschriftsfertig vor. Die Anzeige selbst erstatten Sie als Letztverbraucher, so verlangt es die Verordnung. Rechtsberatung im Einzelfall leisten unsere Partnerkanzleien.

Was wir noch nicht wissen

Die Festlegung ist nicht beschlossen. Höhe der Kapazitätspreise und das Verhältnis der beiden Arbeitspreise je Netzbetreiber stehen erst fest, wenn die Netzbetreiber ihre Preisblätter nach neuem System veröffentlichen, nach Entwurf bis 15. Oktober 2028. Die Details des neuen Sondernetzentgelts regelt eine gesonderte Festlegung. Wir aktualisieren diese Seite, sobald die Festlegung vorliegt.

Häufige Fragen

AgNes steht für die Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom. Die Bundesnetzagentur legt damit fest, wie Netzentgelte ab 2029 berechnet werden, weil die Stromnetzentgeltverordnung per Gesetz mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft tritt. Der Entwurf ist seit 6. August 2026 veröffentlicht, die Festlegung ist für Ende 2026 angekündigt.

Nach Entwurf gilt der Kapazitätspreis für jede Entnahmestelle in der Niederspannung mit mehr als 100.000 kWh im Jahr und für alle Entnahmestellen oberhalb der Niederspannung, unabhängig vom Verbrauch. Statt eines Leistungspreises auf die höchste gemessene Viertelstunde zahlen Sie einen Kapazitätspreis auf eine Leistung, die Sie für das Jahr bestellen. Was innerhalb dieser Kapazität bezogen wird, kostet den Arbeitspreis AP1, die Menge darüber den AP2, das Zwei- bis Dreieinhalbfache des AP1.

Nach Entwurf nur für Abnahmestellen, die am 31.12.2028 eine wirksame Vereinbarung haben, zwischen 2026 und 2028 mindestens einmal einen Rabatt erreicht haben im Durchschnitt mehr als 10 GWh im Jahr beziehen und die Voraussetzungen weiter erfüllen. Dann gilt sie bis Ende 2031; der Rabatt wird als durchschnittlicher Prozentsatz der Jahre 2024 bis 2027 eingefroren und auf das neue Verbrauchsentgelt angewendet. Für alle anderen endet sie mit dem 31.12.2028.

Bandlast-Vereinbarungen, die am 31.12.2028 wirksam sind, sollen nach Entwurf bis 31.12.2031 weiterlaufen, wenn zwischen 2026 und 2028 mindestens einmal ein Rabatt erreicht wurde. Zusätzlich plant die Bundesnetzagentur ein Sondernetzentgelt für flexibleres Abnahmeverhalten der Industrie, geregelt in einer gesonderten Festlegung voraussichtlich 2027, Inkrafttreten nach Planungsstand 2029.

Das Netzentgelt für 2027 und 2028 wird noch nach heutigem Recht berechnet. Die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zeigen Sie als Letztverbraucher bei der Regulierungsbehörde an; für 2027 muss die Anzeige bis 30.09.2027 vollständig eingehen, bei der Bundesnetzagentur zählt der Eingang. EnergyIQ bereitet Vereinbarung und Anzeige vor. Der Rabatt gilt nur, wenn die Voraussetzungen im Ist erfüllt werden. Ob es sich lohnt, zeigt Ihr Lastgang.

Nach Entwurf melden Sie sie nach Veröffentlichung des Preisblatts und vor Jahresbeginn, für 2029 also voraussichtlich zwischen Mitte Oktober und Ende Dezember 2028. Tun Sie das nicht, leitet der Netzbetreiber aus Ihrem Lastgang eine aus seiner Sicht sachgerechte Kapazität ab. Bei einem neuen Netzanschluss ermittelt er sie im ersten Jahr nachträglich per Bestabrechnung. Wer seinen Lastgang kennt, entscheidet besser.

Die Umsetzung der heutigen Netzentgelt-Hebel: Lastgang auswerten, atypische Netznutzung und Leistungspreis für 2027 und 2028 durchrechnen, die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber abstimmen und die Anzeige unterschriftsfertig vorbereiten. Unterschreiben und einreichen müssen Sie die Anzeige selbst, weil die Verordnung das vom Letztverbraucher verlangt. Sobald die Preisblätter nach dem neuen System vorliegen, rechnen wir aus Ihrem Lastgang die passende Bestellkapazität. Rechtsfragen im Einzelfall klären unsere Partnerkanzleien.

Lastgang prüfen lassen

Sie erfahren, was die heutigen Hebel bis 2028 bringen und wo Ihre Spitzen für die spätere Kapazitätsbestellung liegen.

Lastgang prüfen lassen

Quellen

  1. 1BNetzA: Verfahren AgNes (GBK-25-01-1#3)bundesnetzagentur.de · 6. Oktober 2026
  2. 2BNetzA: Pressemitteilung zum Festlegungsentwurf, 06.08.2026bundesnetzagentur.de · 6. Oktober 2026
  3. 3BNetzA: Festlegungsentwurf AgNesbundesnetzagentur.de · 6. Oktober 2026
  4. 4StromNEV (Außerkrafttreten 31.12.2028)gesetze-im-internet.de · 6. Oktober 2026
  5. 5BNetzA: Orientierungspunkte Industrienetzentgeltebundesnetzagentur.de · 7. Juni 2026
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