Die fünf Größen, die Ihr Netzentgelt bestimmen
- Preisblatt Ihres Netzbetreibers: Jeder Netzbetreiber veröffentlicht ein eigenes Preisblatt. Unterschiede zwischen Netzgebieten sind erheblich.
- Spannungsebene: Maßgeblich ist die Ebene, an der Ihre Entnahmestelle angeschlossen ist (§ 17 Abs. 1 StromNEV): Niederspannung, Umspannung Mittel- auf Niederspannung, Mittelspannung und darüber.
- Abrechnungsart: Mit Leistungspreis gibt es einen Leistungs- und einen Arbeitspreis, ohne Leistungspreis nur einen Arbeitspreis und gegebenenfalls einen Grundpreis.
- Jahreshöchstleistung: in der Praxis der höchste Viertelstundenmittelwert Ihrer Bezugsleistung im Abrechnungsjahr, in kW.
- Netzbezug im Jahr: die aus dem Netz bezogene Arbeit in kWh. Wer selbst Strom erzeugt, rechnet nur mit dem Netzbezug, nicht mit dem gesamten Verbrauch.
Formel mit Leistungspreis
Netzentgelt in Euro = Leistungspreis (Euro je kW) × Jahreshöchstleistung (kW) + Arbeitspreis (Cent je kWh) × Netzbezug (kWh) / 100
Welche Leistungs- und Arbeitspreise gelten, entscheidet die Benutzungsdauer: Netzbezug im Jahr geteilt durch Jahreshöchstleistung. Unter 2.500 Stunden gelten ein niedriger Leistungs- und ein hoher Arbeitspreis, ab 2.500 Stunden umgekehrt. Die Grenze von 2.500 Stunden gibt die Stromnetzentgeltverordnung vor (Anlage 4 StromNEV), die Preise je Bereich legt jeder Netzbetreiber selbst fest. Bei genau 2.500 Stunden führen beide Preisstufen zu fast denselben Kosten je kW, daran lässt sich ein Preisblatt grob prüfen.
Eine Ausnahme: Wer nur zeitweise eine hohe Leistung braucht, etwa eine Saisonproduktion, kann statt des Jahresleistungspreises Monatsleistungspreise nutzen. Netzbetreiber müssen sie dann anbieten (§ 19 Abs. 1 StromNEV).
Formel ohne Leistungspreis
Netzentgelt in Euro = Arbeitspreis (Cent je kWh) × Netzbezug (kWh) / 100 + Grundpreis (falls erhoben)
Diese Variante gilt für Entnahmestellen in der Niederspannung mit bis zu 100.000 kWh im Jahr, die nur über die Arbeit gemessen werden (§ 17 Abs. 6 StromNEV). Ein Beispiel aus einem Preisblatt 2026: 76,65 Euro Grundpreis im Jahr plus 7,17 Cent je kWh, netto.
So lesen Sie das Preisblatt Ihres Netzbetreibers
Den Namen Ihres Netzbetreibers finden Sie auf der Stromrechnung, meist bei den Angaben zur Marktlokation oder zu den Netzentgelten. Das Preisblatt steht auf seiner Website unter Netzentgelte oder Veröffentlichungen. Gehen Sie so vor:
Preisblatt Schritt für Schritt lesen
Tabelle suchen
Suchen Sie die Tabelle für Entnahme mit Leistungsmessung, oft "Jahresleistungspreissystem" genannt.
Zeile Ihrer Spannungsebene wählen
Wählen Sie die Zeile Ihrer Spannungsebene. Achten Sie auf den Unterschied zwischen "Niederspannung" und "Umspannung Mittel- auf Niederspannung". In einem unserer Fälle gehörten die Preise auf der Rechnung zur Umspannungszeile, nicht zur Niederspannung.
Spalte wählen
Wählen Sie die Spalte für Ihre Benutzungsdauer, unter oder ab 2.500 Stunden.
Werte mit der Rechnung vergleichen
Vergleichen Sie die Werte mit Ihrer Rechnung. Achten Sie auf die Einheit: Manche Rechnungen nennen den Leistungspreis je Tag oder je Monat statt je Jahr. In einem unserer Fälle standen rund 0,59 Euro je kW und Tag auf der Rechnung, aufs Jahr gerechnet rund 216 Euro je kW.
Zeitraum prüfen
Prüfen Sie den Zeitraum: Preisblatt, Jahreshöchstleistung und Netzbezug müssen zum selben Abrechnungsjahr gehören.
Stimmen Rechnung und Preisblatt nicht überein, liegt das oft an einer anderen Preisblattzeile. Das ist der erste Prüfpunkt. Liegt die Messung auf einer anderen Ebene als die Entnahme, rechnen manche Netzbetreiber einen Verlustaufschlag auf die Messwerte, auch das steht im Preisblatt.
Rechenbeispiel Schritt für Schritt
Verbrauch und Spitze stammen gerundet aus einem unserer Fälle: ein Lebensmittelbetrieb in der Mittelspannung, der an einer Abnahmestelle rund 2.200.000 kWh im Jahr aus dem Netz bezieht. Seine höchste Viertelstunde lag bei rund 660 kW. Wir unterstellen, dass der gesamte Netzbezug selbst verbraucht wird. Damit Sie jeden Schritt nachrechnen können, verwenden wir die veröffentlichten Preise aus dem Preisblatt 2026 eines anderen Netzbetreibers. Wir rechnen ein volles Jahr ohne Preiswechsel, alle Beträge netto.
Die Rechnung in fünf Schritten
Benutzungsdauer
2.200.000 kWh / 660 kW = rund 3.300 Stunden. Es gelten die Preise ab 2.500 Stunden.
Leistungsentgelt
660 kW × 118,34 Euro je kW = 78.104 Euro.
Arbeitsentgelt
2.200.000 kWh × 0,57 Cent je kWh = 12.540 Euro.
Netzentgelt
78.104 + 12.540 = 90.644 Euro im Jahr.
Aufschlag für besondere Netznutzung 2026
1.000.000 kWh × 1,559 Cent = 15.590 Euro, plus 1.200.000 kWh × 0,050 Cent = 600 Euro, wenn die Menge über 1 GWh dem Netzbetreiber gemeldet ist. Fehlt die Meldung, droht die Abrechnung der ganzen Menge zum vollen Satz: 34.298 Euro. Mehr dazu auf der Seite zum Aufschlag für besondere Netznutzung.
Hinzu kommen KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage, die Kosten für den Messstellenbetrieb und, falls Ihr Netzbetreiber sie berechnet, die Blindarbeit.
Das Beispiel zeigt zwei Dinge. Erstens macht das Leistungsentgelt in diesem Beispiel gut vier Fünftel des Netzentgelts aus. Im echten Fall lag der Leistungspreis seines Netzbetreibers bei rund 114 Euro je kW, also in derselben Größenordnung. Zweitens macht allein die Meldung zum Aufschlag hier einen Unterschied von gut 18.000 Euro im Jahr. Dass das kein theoretischer Fall ist, zeigt ein Automobilzulieferer aus unserer Praxis: Dort fehlte die Meldung, und der Netzbetreiber stellte eine fünfstellige Nachbelastung.
Was sonst noch auf der Netzrechnung steht
- Messstellenbetrieb: Kosten für Zähler und Messung, berechnet vom Messstellenbetreiber, der nicht Ihr Netzbetreiber sein muss. Für intelligente Messsysteme gelten je Verbrauchsklasse gesetzliche Preisobergrenzen (§ 30 MsbG), für andere Zähler das Preisblatt des Messstellenbetreibers.
- Blindarbeit: in der Regel nur bei Leistungsmessung und nur, wenn Ihr Netzbetreiber sie berechnet und Ihr Betrieb seine Freimenge überschreitet.
- Aufschlag für besondere Netznutzung: 2026 1,559 Cent je kWh auf die ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle, darüber deutlich weniger.
- KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage: gesetzliche Umlagen, die der Netzbetreiber zusätzlich zum Netzentgelt berechnet.
- Konzessionsabgabe: oft auf derselben Rechnung, aber eine Abgabe an die Gemeinde nach eigener Verordnung, kein Netzentgelt.
Fünf Stellen, an denen sich Nachrechnen lohnt
Einzelne Spitzen liegen deutlich über Ihrer übrigen Last.
Dann lohnt der Blick auf vermeidbare Lastspitzen. Im Rechenbeispiel ist jedes vermiedene kW gut 118 Euro im Jahr wert. In einem anderen Fall waren es nur rund 26 Euro je kW, dort lohnte sich Lastmanagement nicht.
Die Spitze liegt außerhalb der Hochlastzeitfenster Ihres Netzbetreibers.
Bei ausreichendem Abstand zur höchsten Last im Fenster und weiteren Voraussetzungen kann ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV greifen. Mehr zur atypischen Netznutzung. Die Anzeige erstatten Sie als Letztverbraucher, wir bereiten sie vor.
Mehr als 1 GWh selbst verbrauchter Netzbezug an einer Abnahmestelle, aber voller Aufschlagsatz.
Dann prüfen wir die Meldung zum Aufschlag.
Leistungsmessung unter 100.000 kWh in der Niederspannung.
Dann rechnen wir ein Netzentgelt ohne Leistungspreis in vier Varianten durch. Eine Leistungsmessung unter dieser Grenze ist zulässig und kein Fehler. Bei einem kleinen Lebensmittelbetrieb mit rund 87.000 kWh und gut 900 Benutzungsstunden ergab die Rechnung ein Potenzial von rund 4.000 Euro im Jahr, berechnet und noch nicht umgesetzt.
Eine Blindarbeitsposition oder eine auffällige Spannungsebene.
Dann lohnt sich die Prüfung von Kompensation und Netzanschluss. Im Fall aus dem Rechenbeispiel hätte eine höhere Spannungsebene nur rund 900 Euro im Jahr gebracht, zu wenig für Trafo und Anschluss.
Was diese Rechnung nicht kann
Ohne Lastgang lässt sich die Jahreshöchstleistung nicht nachprüfen. Bei Verträgen mit Gesamtpreis ist das Netzentgelt auf der Rechnung oft nicht einzeln sichtbar. Die Beispielpreise gelten für einen Netzbetreiber, nicht für Ihr Netzgebiet. Und die Formel gilt in dieser Form bis Ende 2028: Die Stromnetzentgeltverordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft, was danach gilt, beschreibt die Seite zur Netzentgeltreform.
Häufige Fragen
Leistungspreis in Euro je kW mal Jahreshöchstleistung, plus Arbeitspreis in Cent je kWh mal Netzbezug im Jahr, geteilt durch 100 für Euro. Die Jahreshöchstleistung ist in der Praxis der höchste Viertelstundenmittelwert Ihrer Bezugsleistung im Abrechnungsjahr. Die Preise stehen im Preisblatt Ihres Netzbetreibers für Ihre Spannungsebene. Stand: § 17 Abs. 2 StromNEV, Abruf 07.10.2026.
Für Entnahmestellen in der Niederspannung bis 100.000 kWh im Jahr, die nur über die Arbeit gemessen werden, legt der Netzbetreiber einen Arbeitspreis je kWh fest, gegebenenfalls mit festem Grundpreis (§ 17 Abs. 6 StromNEV). Einen Leistungspreis gibt es dann nicht.
Netzbezug im Jahr geteilt durch die höchste Leistung des Jahres. Sie entscheiden, ob Ihr Netzbetreiber die Preise für unter oder ab 2.500 Stunden anwendet.
Messstellenbetrieb, bei Leistungsmessung gegebenenfalls Blindarbeit, der Aufschlag für besondere Netznutzung, die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Die Konzessionsabgabe steht oft daneben, ist aber kein Netzentgelt.
An einzelnen vermeidbaren Spitzen, an einer Blindarbeitsposition, am vollen Aufschlagsatz auf mehr als 1 GWh selbst verbrauchten Netzbezug an einer Abnahmestelle oder an einer Leistungsmessung unter 100.000 kWh in der Niederspannung.
Das kommt vor, etwa bei der Spannungsebene, wenn die Trafostation Ihnen gehört. Das prüfen wir an Rechnung und Anschlusssituation.
Netzentgelte prüfen und setzen wir selbst um: Abgleich von Netzrechnung, Preisblatt und Lastgang, Prüfung der Hebel (Lastspitzen, atypische Netznutzung, Bandlast, Spannungsebene, Blindarbeit, Abrechnung mit oder ohne Leistungspreis, Aufschlag für besondere Netznutzung) und Kontrolle an der nächsten Netzrechnung. Anzeigen nach § 19 StromNEV bereiten wir vor, erstattet werden sie von Ihnen als Letztverbraucher. Rechtsfragen klären unsere Partnerkanzleien.
Ihr nächster Schritt
Wenn Sie uns Rechnung und Lastgang schicken, rechnen wir mit Ihrem Preisblatt nach und setzen gefundene Hebel bei den Netzentgelten selbst um. Anzeigen nach § 19 StromNEV bereiten wir vor, erstattet werden sie von Ihnen. Rechtsfragen klären unsere Partnerkanzleien.
Quellen
- 1§ 17 StromNEV (Anschlussebene, Formel, Netzentgelt ohne Leistungspreis)
- 2§ 19 StromNEV (Monatsleistungspreis)
- 3Anlage 4 StromNEV (Benutzungsdauer, Stundengrenze)
- 4NEW Netz: Preisblatt Strom 2026 (Beispielpreise)
- 5Netztransparenz: Aufschlag für besondere Netznutzung 2026
- 6§ 30 MsbG (Preisobergrenzen intelligente Messsysteme)
- 7KAV (Konzessionsabgabe)

