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Trafostation mit Schaltschränken und Kabeltrassen neben einer Fertigungshalle auf einem deutschen Industriegelände.
Netzentgelte · Aufschlag

Aufschlag für besondere Netznutzung 2026: 1,559 oder 0,050 Cent je kWh

Stand:

Kurz gesagt

Der Aufschlag für besondere Netznutzung, früher § 19 StromNEV-Umlage, beträgt 2026 1,559 Cent je kWh auf die erste Gigawattstunde je Abnahmestelle. Für jede selbst verbrauchte kWh darüber gelten höchstens 0,050 Cent, für stromkostenintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs und der Eisenbahninfrastruktur höchstens 0,025 Cent. Voraussetzung ist, dass Sie die Menge Ihrem Netzbetreiber bis 31. März des Folgejahres melden. Für das Verbrauchsjahr 2026 ist das der 31.03.2027. Datenstand: 07.10.2026.

Was hinter dem Aufschlag steckt

Wenn Netzbetreiber einzelnen Großkunden ein reduziertes Netzentgelt gewähren, fehlt ihnen Geld. Diese Mindererlöse verteilen sie über einen Aufschlag auf alle Stromkunden. Seit 2025 fließen in denselben Aufschlag auch Mehrkosten der Verteilnetze aus dem Ausbau erneuerbarer Energien. Deshalb ist er von 0,643 Cent im Jahr 2024 auf 1,558 Cent im Jahr 2025 gestiegen und liegt 2026 bei 1,559 Cent je kWh.

Für große Verbraucher gilt ein Deckel: Für den selbst verbrauchten Strom über 1 GWh je Abnahmestelle darf sich das Netzentgelt durch den Aufschlag nur um höchstens 0,05 Cent je kWh erhöhen (§ 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV). Dass die Gruppen auch für den Anteil aus dem Ausbau erneuerbarer Energien gelten, folgt aus der Festlegung der Bundesnetzagentur (BK8-24-0001-A). Mit dem Anstieg des Satzes ist dieser Deckel deutlich mehr wert geworden.

Drei Gruppen, drei Sätze

Quelle: netztransparenz.de, Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber vom Oktober 2025. Den Satz für 2027 veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber bis Ende Oktober 2026. Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft; wie der Aufschlag danach geregelt ist, prüfen wir neu.

GruppeFür welche MengeSatz 2026
A'die ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle1,559 ct/kWh
B'jede kWh über 1 GWh je Abnahmestelle0,050 ct/kWh
C'jede kWh über 1 GWh, Produzierendes Gewerbe, schienengebundener Verkehr oder Eisenbahninfrastruktur mit Stromkosten für selbst verbrauchten Strom über 4 % des Umsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr0,025 ct/kWh

Die Meldung bis 31. März

Der niedrige Satz kommt nicht von allein. Der Letztverbraucher muss dem zuständigen Netzbetreiber bis 31. März des Folgejahres die im Vorjahr aus dem Netz bezogene und selbst verbrauchte Strommenge melden, für Gruppe C' zusätzlich das Verhältnis der Stromkosten zum Umsatz. Adressat ist der Netzbetreiber, nicht der Lieferant. Viele Netzbetreiber haben dafür ein Formular, die Meldung kann auch ein Bevollmächtigter abgeben. Wichtig ist ein Nachweis über den rechtzeitigen Eingang.

Fehlt die Meldung, rechnet der Netzbetreiber nach unserer Erfahrung die ganze Menge zum vollen Satz ab. Das gilt auch, wenn er unterjährig schon den niedrigen Satz berechnet hat: Dann droht eine Nachbelastung. So bei einem Automobilzulieferer mit mehreren GWh Verbrauch: Der Netzbetreiber kannte die Mengen aus eigener Messung, trotzdem kam für ein ganzes Jahr eine Nachbelastung zum vollen Satz, weil die Meldung fehlte. Ob eine versäumte Meldung endgültig zum Verlust führt, ist rechtlich nicht geklärt. Für das Verbrauchsjahr 2026 läuft die Frist bis 31.03.2027.

Was zur Menge zählt

  • Je Abnahmestelle: Gemeint sind alle zusammenhängenden Einrichtungen eines Unternehmens auf einem abgeschlossenen Betriebsgelände, mit eigenen Zählern an allen Entnahmepunkten. Mehrere Anschlüsse auf demselben Gelände zählen zusammen. Drei getrennte Werke mit je 600.000 kWh kommen dagegen nicht zusammen über die Schwelle.
  • Nur Netzbezug: Strom aus der eigenen Photovoltaik- oder KWK-Anlage zählt nicht mit. Mehr Eigenerzeugung kann den Netzbezug unter 1 GWh drücken.
  • Nur Eigenverbrauch: Strom, den Sie an Mieter oder andere Firmen auf dem Gelände weitergeben, muss herausgerechnet werden. Am sichersten ist eine Messung; ob eine Schätzung genügt, klären wir vorab mit dem Netzbetreiber.

Was das in Euro bedeutet

Die Differenz zwischen A' und B' beträgt 2026 1,509 Cent je kWh auf jede selbst verbrauchte kWh über 1 GWh. Netto, für das Jahr 2026 und für den Fall, dass bisher der volle Satz auf alles anfällt. Zwei Zeilen stammen aus unserer Praxis (gerundet), zwei sind frei gewählte Rechenbeispiele:

Selbst verbrauchter Netzbezug je AbnahmestelleMenge über 1 GWhberechnetes Potenzial pro JahrHerkunft
knapp 0,5 GWhkeine0 Euro, der volle Satz ist korrektPraxisfall
1,4 GWh0,4 GWhrund 6.000 Eurofrei gewählt
knapp 3 GWhknapp 2 GWhrund 27.000 EuroPraxisfall
5 GWh4 GWhrund 60.000 Eurofrei gewählt

Bei Strombezug mit Netznutzung über den Lieferanten kommt die Entlastung nur an, wenn der Lieferant sie weitergibt; das prüfen wir mit. Zeigt Ihre Rechnung auf der Menge über 1 GWh bereits 0,050 Cent, ist der Satz richtig. Dann bleiben zwei Fragen: Ist die Meldung für das Jahr eingegangen, und kommt Gruppe C' in Betracht (0,025 Cent weniger, also 250 Euro je GWh über der Schwelle)?

Nicht verwechseln: individuelles Netzentgelt

Der Aufschlag hat einen festen Satz. Das individuelle Netzentgelt nach § 19 StromNEV, etwa bei atypischer Netznutzung oder Bandlast, ist ein anderer Weg: Es senkt das Netzentgelt selbst und hängt vom Lastgang ab. Beide stehen im selben Paragrafen, beide können zusammen greifen, sie werden aber getrennt geprüft und getrennt ausgewiesen.

Für wen es nichts bringt

  • Abnahmestellen mit bis zu 1 GWh Netzbezug im Jahr. Dort ist der volle Satz korrekt.
  • Betriebe, deren Rechnung den reduzierten Satz bereits zeigt.
  • Unternehmen mit mehreren kleineren Standorten, die einzeln unter 1 GWh bleiben.
  • Gruppe C' bringt gegenüber B' 250 Euro je GWh über der Schwelle; ob das den Aufwand für den Nachweis, in der Regel über Wirtschaftsprüfer, deckt, ist eine Einzelfallfrage.

So setzen wir es um

Diesen Hebel setzen wir selbst um, ohne dass Sie Daten selbst anfordern müssen.

  • prüfen je Abnahmestelle, welcher Satz auf welcher Menge abgerechnet wurde
  • grenzen Eigenerzeugung und Drittmengen ab
  • bereiten die Meldung an den Netzbetreiber unterschriftsreif vor
  • überwachen die Frist zum 31. März jedes Jahres
  • prüfen danach, ob der niedrige Satz auf der Rechnung ankommt

Häufige Fragen

Ein Aufschlag auf die Netzentgelte, mit dem Netzbetreiber unter anderem die Rabatte aus individuellen Netzentgelten auf alle Stromkunden verteilen. Bis 2024 hieß er § 19 StromNEV-Umlage. 2026 beträgt er 1,559 Cent je kWh auf die erste Gigawattstunde je Abnahmestelle (netztransparenz.de, Abruf 07.10.2026).

Jede Abnahmestelle mit mehr als 1 GWh Netzbezug für den eigenen Verbrauch: Für die Menge über 1 GWh gilt 2026 höchstens 0,050 Cent je kWh. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs oder der Eisenbahninfrastruktur, deren Stromkosten für selbst verbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 % des Umsatzes übersteigen, zahlen auf diese Menge höchstens 0,025 Cent.

Sie melden Ihrem Netzbetreiber bis 31. März des Folgejahres die im Vorjahr aus dem Netz bezogene und selbst verbrauchte Menge je Abnahmestelle. Für 2026 ist das der 31.03.2027.

Die Differenz beträgt 2026 rund 1,5 Cent je kWh auf jede selbst verbrauchte kWh über 1 GWh. Aus unserer Praxis: Bei einem Betrieb mit knapp 3 GWh selbst verbrauchtem Netzbezug an einer Abnahmestelle, auf den bisher der volle Satz fiel, ergab sich ein berechnetes Potenzial von rund 27.000 Euro netto pro Jahr.

Nein, getrennte Standorte werden nicht addiert. Maßgeblich ist jede Abnahmestelle, also alle zusammenhängenden Einrichtungen eines Unternehmens auf einem abgeschlossenen Betriebsgelände. Hat ein Gelände mehrere Netzanschlüsse oder Zähler, zählen sie zusammen.

Dann droht die Abrechnung der gesamten Menge zum vollen Satz, auch nachträglich, wenn unterjährig schon der niedrige Satz berechnet wurde. Ob sich eine versäumte Meldung nachholen lässt, ist rechtlich nicht geklärt und prüfen unsere Partnerkanzleien im Einzelfall.

Wir setzen diesen Hebel selbst um: Wir prüfen Ihre Netzrechnungen je Abnahmestelle, ermitteln die meldefähige Menge ohne Eigenerzeugung und Drittmengen, bereiten die Meldung an den Netzbetreiber unterschriftsreif vor und überwachen die Frist zum 31. März jedes Jahres. Abgeben müssen Sie die Meldung als Letztverbraucher selbst. Rechtsfragen, etwa zu einer versäumten Meldung oder einer Nachbelastung, klären unsere Partnerkanzleien.

Ja. Der Satz über 1 GWh gilt für jede Branche, etwa auch für Kliniken, Logistik oder Handel. Der noch niedrigere Satz setzt Produzierendes Gewerbe, schienengebundenen Verkehr oder Eisenbahninfrastruktur und einen Stromkostenanteil über 4 % des Umsatzes voraus.

Ihr nächster Schritt

Laden Sie Ihre Netzrechnung hoch. Wir sagen Ihnen, ob an Ihrer Abnahmestelle der richtige Satz abgerechnet wird und ob die Meldung für 2026 bis 31.03.2027 eingehen muss.

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Quellen

  1. 1netztransparenz.de: Aufschlag für besondere Netznutzung 2026 (Sätze)netztransparenz.de · 6. Oktober 2026
  2. 2§ 19 StromNEV (Deckel, Mengenbasis)gesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  3. 3BNetzA-Festlegung BK8-24-0001-Abundesnetzagentur.de · 5. Juli 2026
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