Antrag oder Anzeige? So funktioniert das Verfahren
Wer von "Antrag" spricht, meint in der Praxis zwei Dinge. Zuerst schließen Sie mit Ihrem Netzbetreiber eine Vereinbarung über das individuelle Netzentgelt. Liegen die Voraussetzungen vor, muss der Netzbetreiber sie anbieten. Danach zeigen Sie die Vereinbarung bei der Regulierungsbehörde an. Erst mit der fristgerechten, vollständigen Anzeige wird sie wirksam. Einen Bescheid im klassischen Sinn gibt es nicht. Die Behörde kann eine fehlerhafte Vereinbarung aber untersagen.
Zuständig ist die Bundesnetzagentur, wenn sie Ihren Netzbetreiber reguliert. Für kleinere Netzbetreiber ist häufig die Landesregulierungsbehörde zuständig; im Zweifel nennt Ihr Netzbetreiber die zuständige Behörde. Der Ablauf unten beschreibt das Verfahren bei der Bundesnetzagentur für die atypische Netznutzung. Für die Bandlast gelten dieselbe Frist und derselbe Postweg, aber zusätzliche Unterlagen.
Der Ablauf in sechs Schritten
Lastgang auswerten
Prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und Prognosewerte für Jahreshöchstlast, Jahresverbrauch und Last im Hochlastzeitfenster festlegen. Verantwortlich: wir.
Netzbetreiber ansprechen
Er schickt eine Vereinbarung oder ein Eckdatenblatt. Die Prognosewerte darin prüfen und, wenn sie nicht zu Ihrem Betrieb passen, mit nachvollziehbaren Werten korrigieren. Verantwortlich: wir mit Ihrer Vollmacht.
Wahloption festlegen
Liegen Sie unter 2.500 Benutzungsstunden, entscheiden, ob die Preise für über 2.500 Stunden gelten sollen. Als Faustregel lohnt das, wenn Ihr Jahresverbrauch geteilt durch die höchste Last im Hochlastzeitfenster über der Preisblattschwelle liegt. Prüfen Sie, ob das Feld in der Vorlage ausgefüllt ist. Verantwortlich: wir rechnen, Sie entscheiden.
Unterschriften einholen
Netzbetreiber und Betrieb unterschreiben. Läuft die Netznutzung über Ihren Stromvertrag (All-inclusive-Vertrag), gibt der Lieferant eine eigene schriftliche Zustimmungserklärung ab. Verantwortlich: wir holen die Unterschriften ein, unterschreiben müssen Sie, Netzbetreiber und Lieferant.
Anzeige einreichen
Das aktuelle Excel-Formular der Bundesnetzagentur je Abnahmestelle vorab per E-Mail schicken, nicht als PDF. Danach ausgedruckt und unterschrieben mit allen Unterlagen per Post an die Beschlusskammer 4 in Bonn. Die Bundesnetzagentur bietet zusätzlich einen Onlineweg an; ob er die Frist wahrt, ist nicht ausdrücklich geregelt, deshalb empfehlen wir den Postweg. Wir empfehlen Einschreiben mit Rückschein und Versand mindestens zehn Tage vor Fristende. Verantwortlich: Sie zeigen an, wir bereiten Formular und Unterlagen unterschriftsreif vor.
Eingang sichern
Die Bundesnetzagentur bestätigt den Eingang und teilt ein Geschäftszeichen mit; auf Wunsch erhält auch der Netzbetreiber eine Bestätigung. Die Bestätigung sagt nichts über Vollständigkeit oder Richtigkeit. Manche Netzbetreiber verlangen sie vertraglich, bevor sie das reduzierte Entgelt abrechnen. Das Geschäftszeichen brauchen Sie später für die Ist-Datenmeldung. Verantwortlich: Sie erhalten die Bestätigung, wir leiten sie bei Bedarf an den Netzbetreiber weiter.
Eine Abnahmestelle kann mehrere Entnahmepunkte auf einem zusammenhängenden Betriebsgelände umfassen; maßgeblich ist die Definition in § 2 Nr. 1 StromNEV. Wer eine Kundenanlage betreibt, zieht Mengen ab, die an nicht verbundene Unternehmen weitergeleitet werden. Für die Bandlast verlangt die Bundesnetzagentur zusätzlich die Berechnung des physikalischen Pfads durch den Netzbetreiber und eine Darstellung der Anschlusssituation.
Die Bundesnetzagentur gibt Dateinamen vor, zum Beispiel K1RANS1 für das Formular und K3 für die Zustimmung des Lieferanten. Das erleichtert die Zuordnung Ihrer Unterlagen.
| Unterlage | Wer liefert |
|---|---|
| Anzeigeformular der Bundesnetzagentur (Excel, aktuelle Fassung, je Abnahmestelle) | Betrieb, von uns vorbereitet |
| Vereinbarung über das individuelle Netzentgelt, von allen Parteien unterschrieben | Netzbetreiber und Betrieb, gegebenenfalls Lieferant |
| Preisblätter der Entnahmeebene | Netzbetreiber |
| Ausdruck der Hochlastzeitfenster | Netzbetreiber |
| Zustimmung des Lieferanten, bei Stromvertrag inklusive Netznutzung | Lieferant |
| Vollmacht, wenn ein Vertreter anzeigt | Betrieb |
Fristen im Jahreslauf
- bis 31.10. des VorjahresWiederkehrend
Netzbetreiber veröffentlicht die Hochlastzeitfenster für das Folgejahr
Mehr dazuWer: Netzbetreiber
- bis 15.11. des VorjahresWiederkehrend
Änderung der Wahloption für das Folgejahr (bei bestehender Vereinbarung)
Wer: Betrieb an Netzbetreiber
- bis 30.09. des GeltungsjahresWiederkehrend
Vollständige Anzeige einer neuen oder geänderten Vereinbarung
Wer: Betrieb an Regulierungsbehörde
- bis 30.06. des FolgejahresWiederkehrend
Ist-Daten für das abgelaufene Jahr
Wer: Betrieb an Regulierungsbehörde, von uns vorbereitet
Die Frist für 2026 ist am 30.09.2026 abgelaufen. Wer 2027 nutzen will, hat bis 30.09.2027 Zeit. Unterschriften von Netzbetreiber und Lieferant brauchen erfahrungsgemäß mehrere Wochen.
Typische Stolpersteine
Der Lieferant
Bei einem Stromvertrag inklusive Netznutzung ist seine Zustimmung ein eigener Schritt, der oft am längsten dauert. Wechseln Sie den Lieferanten, braucht es eine neue Zustimmung.
Werte in Vorlagen
Vorlagen der Netzbetreiber können Platzhalterwerte enthalten, die nicht zu Ihrem Betrieb passen. Unterschreiben Sie nur mit Werten, die sich aus Ihrem Lastgang oder einer nachvollziehbar begründeten Prognose ergeben.
Der Rechtsträger
Vereinbarung, Stammdaten beim Netzbetreiber und Stromrechnung sollten denselben Rechtsträger nennen. Bei Gruppen mit mehreren Gesellschaften ist das nicht selbstverständlich.
Aus der Praxis
Bei einem Industriebetrieb in der Mittelspannung kam die erste Vereinbarung des Netzbetreibers mit Platzhalter-Prognosewerten, auf die falsche Gesellschaft der Gruppe und mit leerem Feld zur Wahloption. Nach dem Wechsel der Spannungsebene gab es zudem zwei Messlokationen, die im Formular leicht verwechselt werden. Alle Punkte waren vor der Unterschrift korrigiert.
Die Wahloption
Sie muss spätestens bei Abschluss der Vereinbarung gewählt werden. Ein leeres Feld kann einen erheblichen Teil der Ersparnis kosten.
Der Postweg
Nur der Eingang per Post wahrt die Frist sicher. Eine Anzeige, die am 30.09. noch unvollständig ist, wird für das Jahr untersagt.
Wie lange es realistisch dauert
Die Behörde ist selten der Engpass. Zeit kosten die Abstimmung der Werte mit dem Netzbetreiber, die Unterschriften und der Postweg. Die Zustimmung eines Lieferanten kann allein mehrere Wochen bis Monate dauern. In einem Fall aus 2026 haben wir die Zustimmung des Lieferanten Anfang Juni angefragt, sie kam Anfang September zurück. Die Abstimmung mit dem Netzbetreiber bis zur fertigen Anzeige dauerte danach rund zwei Wochen. Insgesamt lagen rund drei Monate zwischen erster Anfrage und Anzeige. Wir empfehlen deshalb zwei bis drei Monate Vorlauf, wenn noch nichts vorbereitet ist. Wer im September beginnt, hängt an der Geschwindigkeit von Netzbetreiber, Lieferant und Post.
Nach der Anzeige
Halten Sie die Hochlastzeitfenster ein, jede Viertelstunde zählt. Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen im Ist erfüllt werden. Werden sie verfehlt, gilt rückwirkend für das ganze Jahr das allgemeine Netzentgelt; werden sie zwei Jahre in Folge verfehlt, droht die Untersagung. Melden Sie bis 30. Juni des Folgejahres die Ist-Daten: je Abnahmestelle mit dem Meldebogen der Bundesnetzagentur, Ihrem Geschäftszeichen und der Jahresendabrechnung als Nachweis. Die Wahloption können Sie bis 15. November für das Folgejahr ändern; ohne Mitteilung bleibt es bei der bisherigen Wahl.
Eine Vereinbarung kann über mehrere Jahre laufen, eine jährliche Neuanzeige ist dann nicht nötig. Wird die Vereinbarung geändert oder neu geschlossen, etwa nach einem Wechsel von Netzbetreiber oder Spannungsebene, ist eine neue vollständige Anzeige nötig. Einen Lieferantenwechsel teilen Sie der Behörde mit, bei einem Stromvertrag inklusive Netznutzung zusammen mit der Zustimmung des neuen Lieferanten. Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Was danach gilt, steht bisher nur im Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur (Stand 06.08.2026, siehe Netzentgeltreform). Ab 2029 prüfen wir die geltenden Regeln neu.
Was wir übernehmen
Wir werten Ihren Lastgang aus, stimmen Vereinbarung und Werte mit dem Netzbetreiber ab, holen die Zustimmung des Lieferanten ein und bereiten die Anzeige unterschriftsreif vor. Die Anzeige erstatten Sie selbst, wir bereiten sie vollständig vor. Ebenso bereiten wir jedes Jahr die Ist-Datenmeldung vor. Ihr Aufwand: Vollmacht, Unterschriften und der Versand der Anzeige per Einschreiben. Rechtliche Fragen klären unsere Partnerkanzleien.
Häufige Fragen
Sie schließen eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber und zeigen sie bei der zuständigen Regulierungsbehörde an. Das ist die Bundesnetzagentur, wenn sie Ihren Netzbetreiber reguliert, sonst die Landesregulierungsbehörde. Einen klassischen Antrag mit Bescheid gibt es nicht.
Vollständig bis 30. September des Jahres, für das die Vereinbarung erstmals gelten soll. Bei der Bundesnetzagentur ist der postalische Eingang maßgeblich, die E-Mail allein genügt nicht. Für 2027 ist das der 30.09.2027.
Für die atypische Netznutzung: das aktuelle Anzeigeformular der Bundesnetzagentur, die von allen Parteien unterschriebene Vereinbarung, die Preisblätter Ihrer Entnahmeebene, einen Ausdruck der Hochlastzeitfenster, bei einem Stromvertrag inklusive Netznutzung die schriftliche Zustimmung Ihres Lieferanten und gegebenenfalls eine Vollmacht. Je Abnahmestelle gibt es eine eigene Anzeige.
Bei fristgerechter Anzeige für das ganze Kalenderjahr, für das die Vereinbarung geschlossen ist. Der Netzbetreiber kann die Differenz für bereits abgerechnete Monate rückwirkend verrechnen. Endgültig ist die Reduzierung erst, wenn die Ist-Werte des Jahres die Voraussetzungen erfüllen.
Die Hochlastzeitfenster einhalten und bis 30. Juni des Folgejahres die Ist-Daten melden. Die Wahloption können Sie bis 15. November für das Folgejahr ändern; ohne Mitteilung bleibt es bei der bisherigen Wahl.
Nein. Eine neue Anzeige ist nötig, wenn die Vereinbarung geändert oder neu geschlossen wird, etwa nach einem Wechsel von Netzbetreiber oder Spannungsebene. Die jährliche Ist-Datenmeldung bleibt.
Die Entgegennahme der Anzeige ist grundsätzlich gebührenfrei. Gebühren entstehen erst, wenn die Behörde ein Untersagungsverfahren durchführt.
Anzeigeberechtigt ist der Letztverbraucher. Rechtlich kann er sich mit Vollmacht vertreten lassen. In unserem Ablauf zeigen Sie selbst an: Wir bereiten Vereinbarung, Formular und Unterlagen unterschriftsreif vor und stimmen uns mit Netzbetreiber und Lieferant ab. Sie unterschreiben und schicken die Anzeige ab. Das spart eine Postrunde.
Wir setzen das individuelle Netzentgelt selbst um: Lastgang auswerten, Werte mit dem Netzbetreiber abstimmen, Zustimmung des Lieferanten einholen, Anzeige und später die Ist-Datenmeldung vorbereiten. Sie geben Vollmacht und Unterschriften und versenden die Anzeige. Rechtliche Fragen klären unsere Partnerkanzleien.
Dann gilt für das laufende Jahr das allgemeine Netzentgelt. Eine Anzeige ist erst wieder mit Wirkung ab dem Folgejahr möglich.
Ihr nächster Schritt
Die Prüfung ist erfolgsabhängig, ohne Vorkasse. Leistungsumfang und Honorar erhalten Sie vor der Beauftragung schriftlich.

