Was die beiden Umlagen kosten
Die KWKG-Umlage finanziert die Förderung von Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die Offshore-Netzumlage die Anbindung der Windparks auf See. Beide erhebt der Netzbetreiber als Aufschlag auf jede Kilowattstunde, die Sie aus dem Netz beziehen. 2026 liegt die KWKG-Umlage bei 0,446 Cent, die Offshore-Netzumlage bei 0,941 Cent je Kilowattstunde. Zusammen sind das 1,387 Cent, gut ein Viertel mehr als 2025 mit 1,093 Cent. Die Sätze für 2027 veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber bis 25. Oktober 2026. Einen Überblick über alle Umlagen und Preisbestandteile finden Sie unter Umlagen Strom.
Weg 1: Besondere Ausgleichsregelung
Der größte Hebel für stromintensive Betriebe. Gehört Ihr Unternehmen einer Branche aus Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes an und hat es im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer Abnahmestelle mehr als 1 GWh umlagepflichtigen Strom selbst verbraucht, kann es die Umlagen begrenzen lassen. Mit dem Bescheid zahlen Sie für den Strom oberhalb der ersten Gigawattstunde nur noch 15 oder 25 Prozent der Umlagen. Mit den Sätzen 2026 sind das rund 11,80 Euro weniger je Megawattstunde bei Liste 1. Voraussetzung sind außerdem ein Energiemanagementsystem und eine Gegenleistung. Der Antrag läuft bis 30. Juni für das Folgejahr, die nächste Frist ist der 30. Juni 2027 für 2028. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, ob der Vorteil die Kosten für Nachweise und Energiemanagement deutlich übersteigt; knapp über der Schwelle raten wir auch ab. Alles dazu steht unter Besondere Ausgleichsregelung.
Einen ersten Hinweis, ob Sie die Begrenzung schon nutzen, gibt die Rechnung: Ist eine Abnahmestelle begrenzt oder die Begrenzung beantragt, erhebt der Übertragungsnetzbetreiber die Umlagen direkt, und sie fehlen auf der Rechnung von Netzbetreiber oder Lieferant. Bei einer Schmiede aus unserer Praxis fehlten die Umlagen. Das war für uns Anlass, Bescheid und Abrechnung zu prüfen, statt die Begrenzung noch einmal als Potenzial zu zählen.
Weg 2: Strom ohne Netz verbrauchen
Umlagen fallen nur auf Strom aus dem Netz an. Was Sie mit eigener Photovoltaik oder einem eigenen Blockheizkraftwerk erzeugen und verbrauchen, ohne dass der Strom ein Netz durchläuft, trägt keine KWKG- und keine Offshore-Umlage. Liegen Erzeugung und Verbrauch in einem geschlossenen Verteilernetz, gilt das nicht automatisch; das prüfen wir im Einzelfall.
Verarbeitungsbetrieb mit Photovoltaik
Ein saisonal arbeitender Verarbeitungsbetrieb aus unserer Praxis verbrauchte gut 160 Megawattstunden aus der eigenen Photovoltaik selbst.
rund 2.300 Euro
Allein das spart mit den Sätzen 2026 rund 2.300 Euro Umlagen im Jahr, zusätzlich zu den übrigen Strompreisbestandteilen.
Textilbetrieb mit Photovoltaik-Ausbau
Ein Textilbetrieb hatte seine Photovoltaik stark ausgebaut, damit drohte der Netzbezug in Richtung 1 GWh zu fallen.
Wir rechnen in solchen Fällen beide Varianten, damit klar ist, welche Entlastung danach noch greift.
Weg 3: Wärmepumpe mit eigenem Zählpunkt
Für Strom aus dem Netz, den eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe verbraucht, sinken die Umlagen auf null, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Wer Hallen, Büros oder Prozesswärme auf Wärmepumpen umstellt, sollte den Anschluss deshalb von Anfang an mit eigenem Zählpunkt planen. Ob ein Unterzähler hinter dem Hauptzähler genügt, ist nicht abschließend geklärt; das stimmen wir vorab mit Netzbetreiber und Messstellenbetreiber ab. Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Beihilferechts und Unternehmen mit offenen Rückforderungen aus einem Beihilfebeschluss der EU-Kommission.
Weg 4: Speicher und Ladepunkte
Strom, der in einem Speicher zwischengespeichert und wieder ins Netz eingespeist wird, ist von den Umlagen befreit, ebenso die Speicherverluste. Das gilt entsprechend für Ladepunkte, die Strom aus Fahrzeugen zurück ins Netz speisen. Strom, den Sie aus dem Speicher im eigenen Betrieb verbrauchen, bleibt dagegen umlagepflichtig, wenn er vorher aus dem Netz kam. Die Mengen müssen je Viertelstunde mess- und eichrechtskonform abgegrenzt werden; schätzen ist hier nicht erlaubt.
Sonderfälle
Eigene Regeln gelten für Strom aus Anlagen, die ausschließlich mit Kuppelgasen der Stahlerzeugung arbeiten, sowie für Wasserstoff-Elektrolyse, Schienenbahnen, Elektrobusse im Linienverkehr und Landstrom für Seeschiffe.
Messung und Meldung
Wer eine Verringerung geltend macht, muss unterschiedlich belastete Strommengen mess- und eichrechtskonform erfassen und voneinander abgrenzen. Schätzen ist nur in Ausnahmefällen erlaubt und darf nicht zu weniger Umlage führen. Die Verringerung ist dem Netzbetreiber, der die Umlagen erhebt, unverzüglich mitzuteilen, die Mengen je Entnahmestelle bis 31. März des Folgejahres. Diese Pflicht trifft den Netznutzer, bei einem Vollversorgungsvertrag meist Ihren Lieferanten; stimmen Sie sich deshalb mit ihm ab. Bei der Besonderen Ausgleichsregelung meldet Ihr Unternehmen selbst an den Übertragungsnetzbetreiber, und zwar bis 31. Mai.
Nicht verwechseln: Aufschlag für besondere Netznutzung
Auf Ihrer Rechnung steht meist eine dritte Umlage, der Aufschlag für besondere Netznutzung. Er gehört nicht zum Energiefinanzierungsgesetz, sondern zur Stromnetzentgeltverordnung, und hat einen eigenen Weg: Für Verbrauch über 1 GWh je Abnahmestelle sinkt er deutlich. Mehr dazu unter Aufschlag besondere Netznutzung.
Wer macht was
- EnergyIQ prüft Ihre Rechnungen auf richtig ausgewiesene Umlagen, rechnet die Wege durch und bereitet Mitteilungen und Mengenaufstellungen vor.
- Den Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, und wo ein Prüfungsvermerk nötig ist, mit Wirtschaftsprüfern.
- Rechtsberatung erhalten Sie von unseren Partnerkanzleien.
Häufige Fragen
Zwei Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz. Die KWKG-Umlage finanziert die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung, die Offshore-Netzumlage die Netzanbindung der Windparks auf See. Beide werden auf jede Kilowattstunde aus dem Netz erhoben.
Die KWKG-Umlage beträgt 0,446 Cent, die Offshore-Netzumlage 0,941 Cent je Kilowattstunde, zusammen 1,387 Cent. Die Sätze für 2027 veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber bis 25. Oktober 2026.
Über die Besondere Ausgleichsregelung, wenn Branche und Verbrauch passen. Außerdem fallen keine Umlagen an für selbst erzeugten Strom, der nicht durch ein Netz fließt. Auf null verringern sich die Umlagen für Wärmepumpen mit eigenem Zählpunkt und für Strom, der in einem Speicher zwischengespeichert und wieder eingespeist wird, jeweils mit Mitteilung an den Netzbetreiber.
Unternehmen aus den Branchen der Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer Abnahmestelle mehr als 1 GWh umlagepflichtigen Strom selbst verbraucht haben, ein Energiemanagementsystem betreiben und eine Gegenleistung erbringen. Die Begrenzung gilt auf Antrag für das Folgejahr und nur für den Strom oberhalb der ersten Gigawattstunde.
Ist Ihre Abnahmestelle begrenzt oder die Begrenzung beantragt, erhebt der Übertragungsnetzbetreiber die Umlagen direkt bei Ihnen. Sonst muss der Lieferant sie gesondert ausweisen, soweit sie in den Preis einfließen. Ein Beleg für eine laufende Begrenzung ist erst der Bescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Fehlen die Umlagen ohne Bescheid, prüfen wir die Abrechnung.
Nein. Dieser Aufschlag ist keine Umlage nach dem Energiefinanzierungsgesetz und hat einen eigenen Senkungsweg für Verbrauch über 1 GWh.
Der Einstieg
Den Einstieg finden Sie im BesAR-Check oder im Hebel-Check.
Quellen
- 1EnFG: Begriffsbestimmungen
- 2EnFG: Erhebung der Umlagen
- 3EnFG: Veröffentlichung der Sätze
- 4EnFG: Besondere Ausgleichsregelung
- 5EnWG: Rechnungsausweis der Umlagen
- 6EnFG: Wärmepumpen
- 7EnFG: Stromspeicher
- 8EnFG: Kuppelgase
- 9EnFG: weitere Sonderbegrenzungen
- 10EnFG: Messung und Abgrenzung
- 11EnFG: Mitteilungspflichten
- 12EnFG: Rechtsfolgen bei Meldeversäumnis

