Stromsteuer: der Sockel
Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde versteuerten Stroms für betriebliche Zwecke, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr. Strom für Elektrofahrzeuge ist ausgenommen. Bei frei gewählten 1.000 MWh sind das rechnerisch 19.750 Euro. Den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien mit Ihrer Vollmacht beim zuständigen Hauptzollamt, wir prüfen vorher die Menge gegen jede einzelne Rechnung.
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Industriestrompreis: neu und oft unbekannt
Für gelistete Abnahmestellen sieht die Richtlinie 2026 eine Entlastung von 18,72 Euro je Megawattstunde auf den anrechenbaren Verbrauch vor, einschließlich gemessenem Eigenverbrauch aus der eigenen Photovoltaik. Bei frei gewählten 1.000 MWh sind das 18.720 Euro. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht: Das BAFA entscheidet nach Ermessen, die Beträge können bei knappen Haushaltsmitteln anteilig gekürzt werden. Mindestens die Hälfte der Beihilfe muss in Maßnahmen zur Dekarbonisierung fließen, frei verfügbar ist nur der Teil darüber. Wer die Pflicht nicht erfüllt, zahlt den Anteil mit Zinsen zurück.
Über 1 GWh: Aufschlag und Umlagen
Für die Strommenge oberhalb der ersten Gigawattstunde je Abnahmestelle sinkt der Aufschlag für besondere Netznutzung 2026 von 1,559 auf höchstens 0,05 ct/kWh, die erste Gigawattstunde bleibt beim vollen Satz. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im Vorjahr mehr als 4 % des Umsatzes betrugen, zahlen darüber höchstens 0,025 ct/kWh. Das gilt branchenunabhängig. Netzbetreiber verlangen dafür in der Praxis eine Meldung bis 31. März des Folgejahres. Die Meldung setzen wir selbst um.
KWKG- und Offshore-Umlage begrenzen
Über 1 GWh lassen sich außerdem KWKG- und Offshore-Umlage für den Anteil oberhalb der ersten Gigawattstunde auf 15 % begrenzen. Maßgeblich ist der Verbrauch im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr. Voraussetzungen sind ein Energiemanagement und eine Gegenleistung, etwa wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen. Ein Umweltmanagement nach ISO 14001 reicht nicht.
Nur Spinnereien: zwei Kompensationen
Spinnereien sind seit dem Abrechnungsjahr 2025 für die Strompreiskompensation gelistet; geprüft wird am hergestellten Produkt. Sie gleicht CO2-Kosten im Strompreis aus, verlangt ein zertifiziertes Energiemanagement und eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers.
CO2-Kompensation für Brennstoffe
Für Brennstoffe wie Erdgas kann die Kompensation des nationalen CO2-Preises greifen. Abgezogen wird ein Selbstbehalt von bis zu 150 Tonnen CO2, bei kleinerem Brennstoffverbrauch weniger. Nötig sind ein Energiemanagement, Investitionen in Klimaschutz und eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers; der Antrag für 2026 läuft bis 30.06.2027. Webereien und Strickereien sind auf beiden Listen nicht vertreten.
Mehr dazu: Strompreiskompensation · Sektoren der Strompreiskompensation
Mittelständischer Textilhersteller
Ein mittelständischer Textilhersteller fragte uns zum Industriestrompreis an. Die Vorab-Prüfung ohne Rechnung zeigte: Der Wirtschaftszweig steht auf den Listen für Industriestrompreis und Begrenzung der Umlagen. Eine Begrenzung der Umlagen war bisher nicht beantragt, der Industriestrompreis wird ohnehin erstmals 2027 für 2026 beantragt. Die eigentliche Frage lag woanders. Der Betrieb hatte seine Photovoltaik kurz zuvor deutlich ausgebaut, der Netzbezug könnte damit in die Nähe von 1 GWh fallen. Genau an dieser Schwelle hängen Begrenzung der Umlagen und der niedrigere Aufschlag. Beim Industriestrompreis dagegen zählt gemessener PV-Eigenverbrauch mit. Zudem hatte der Betrieb ein Umweltmanagement nach ISO 14001, aber kein Energiemanagement.
Deshalb rechnen wir beide Fälle, mit und ohne Unterschreiten der Schwelle, und nennen Ihnen erst mit Ihrer Jahresrechnung eine Zahl.
Netzentgelt im Mehrschichtbetrieb
Spinnmaschinen, Webstühle und Strickmaschinen laufen oft rund um die Uhr. Ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung setzt voraus, dass die höchste Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers mindestens 100 kW und um die Erheblichkeitsschwelle unter der Jahreshöchstlast liegt und die Ersparnis mindestens 500 Euro im Jahr beträgt; mindestens 20 % des allgemeinen Entgelts bleiben. Bei flachem Profil ist das selten, ausgeschlossen ist es nicht, wenn die Fenster eng sind. Für große Dauerverbraucher kommt das Bandlast-Entgelt in Betracht: ab mindestens 7.000 Benutzungsstunden und mehr als 10 GWh im Jahr an einer Abnahmestelle.
Fristen für Textilbetriebe
- 31.12.2026Ausschlussfrist
Stromsteuer-Entlastung für 2025
Mehr dazuBeantragt werden kann das Vorjahr, für 2025 bis 31.12.2026.
- 31.03.2027
Industriestrompreis, erster Antrag für 2026
Mehr dazuDer erste Antrag für 2026 ist bis 31.03.2027 zu stellen.
- 30.06.2027Ausschlussfrist
Begrenzung der Umlagen, Antrag für 2028
Mehr dazuDer Antrag gilt für das Folgejahr: Der nächste läuft bis 30.06.2027 und wirkt für 2028.
- 30.06.2027
CO2-Kompensation für Brennstoffe, Antrag für 2026
Der Antrag für 2026 läuft bis 30.06.2027.
- 15.07.2027
Strompreiskompensation für 2026
Mehr dazuWer für 2026 zugleich den Industriestrompreis beantragt, hat dafür bis 15.07.2027 Zeit.
- 31. März des FolgejahresWiederkehrend
Meldung zum Aufschlag für besondere Netznutzung
Mehr dazuNetzbetreiber verlangen dafür in der Praxis eine Meldung bis 31. März des Folgejahres.
- 30. SeptemberWiederkehrend
Anzeige zu atypischer Netznutzung und Bandlast
Mehr dazuDie Anzeige bei der Regulierungsbehörde erstatten Sie selbst, für atypische Netznutzung und Bandlast jeweils bis 30. September, wir bereiten sie vor.
- 31.12.2028
Die StromNEV tritt außer Kraft
Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft, danach prüfen wir die geltenden Regeln neu.
Was für Textilbetriebe nicht gilt
- Konfektion und sonstige Textilwaren stehen auf keiner Förderliste; Stromsteuer, Energiesteuer auf Gas und die Netzentgelt-Hebel bleiben auch für sie.
- Die volle Entlastung der Energiesteuer nach § 51 gilt nicht für die übliche Textilherstellung, eine thermische Abluftbehandlung prüfen wir gesondert.
- Die Konzessionsabgabe zahlen leistungsgemessene Betriebe außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung meist schon zum Sondervertragssatz.
Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
So läuft die Prüfung ab
Rechnung hochladen
Sie laden eine Jahresrechnung hoch, gern mit Lastgang.
Prüfung
Wir prüfen Zuordnung je Abnahmestelle, laufende Entlastungen und Lastspitzen und nennen Ihnen das berechnete Potenzial pro Jahr, je Hebel getrennt.
| Hebel | Wer setzt um |
|---|---|
| Stromsteuer-Entlastung (§ 9b) | Antrag über unsere Partnerkanzleien mit Ihrer Vollmacht; wir bereiten Menge und Unterlagen vor |
| Industriestrompreis, Begrenzung der Umlagen, Strompreiskompensation, CO2-Kompensation für Brennstoffe | EnergyIQ gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien, mit Wirtschaftsprüfern, wo eine Bescheinigung nötig ist |
| Aufschlag für besondere Netznutzung, Leistungsspitzen, Netzabrechnung, Konzessionsabgabe, Energiesteuer auf Gas, Rechnungsprüfung | EnergyIQ |
| Atypische Netznutzung, Bandlast | EnergyIQ bereitet vor, die Anzeige bei der Regulierungsbehörde erstatten Sie |
Häufige Fragen
Leistungsberechtigt sein kann ein Unternehmen für Abnahmestellen, deren Tätigkeit schwerpunktmäßig unter 13.10, 13.20, 13.91, 13.93 oder 13.94 fällt. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht: Das BAFA entscheidet nach Ermessen, die Beträge können bei knappen Haushaltsmitteln anteilig gekürzt werden. Konfektion (13.92) steht nicht auf der Liste.
Nein. Seit dem Abrechnungsjahr 2025 ist von Spinnerei, Weberei, Strickerei, Teppich und Seilerwaren nur die Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei (13.10) beihilfefähig, entscheidend ist das hergestellte Produkt. Webereien, Strickereien und Teppichhersteller sind dort nicht gelistet. Für Vliesstoffe gilt eine eigene Listenlage, siehe unsere Seite zu Vliesstoffen und technischen Textilien.
Für die Begrenzung der Umlagen nicht. Gefordert ist grundsätzlich ein zertifiziertes Energiemanagement nach ISO 50001 oder EMAS. Wer im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 GWh Strom verbraucht hat, kann stattdessen ein nicht zertifiziertes System nach ISO 50005 (mindestens Umsetzungsstufe 3) oder die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerk nutzen. Für die Strompreiskompensation braucht es ISO 50001 oder EMAS.
Der Netzbezug sinkt. Liegt er an einer Abnahmestelle unter 1 GWh, entfällt dort der niedrigere Aufschlag. Für die Begrenzung der Umlagen zählt das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, die Wirkung kommt also zeitversetzt. Beim Industriestrompreis zählt gemessener PV-Eigenverbrauch mit, bei der Stromsteuer steuerfreier PV-Eigenverbrauch nicht.
Selten über die atypische Netznutzung, weil die höchste Last dann oft in den Hochlastzeiten liegt. Ab mindestens 7.000 Benutzungsstunden und mehr als 10 GWh an einer Abnahmestelle kommt das Bandlast-Entgelt in Betracht. Prüfen lässt sich beides am Lastgang. Unabhängig davon bleiben Aufschlag über 1 GWh und gestaffelte Anläufe.
In der Regel für das Vorjahr bis 31. Dezember des Folgejahres. Für 2025 also bis 31.12.2026.
Den Antrag auf Stromsteuer-Entlastung stellen unsere Partnerkanzleien mit Ihrer Vollmacht, wir bereiten Menge und Unterlagen vor. Industriestrompreis, Begrenzung der Umlagen, Strompreiskompensation und die Kompensation des CO2-Preises auf Brennstoffe setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, mit Wirtschaftsprüfern, wo eine Bescheinigung nötig ist. Netzentgelt, Aufschlag, Konzessionsabgabe, Energiesteuer auf Gas und die Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Rechtsberatung bleibt bei den Partnerkanzleien.
Hebel-Check für Ihren Textilbetrieb
Rechnung hochladen und im Hebel-Check sehen, welche Hebel in Ihrem Textilbetrieb greifen.
Quellen
- 1EnFG: Anlage 2, Branchenliste
- 2KUEBLL Anhang I, Teilliste 1
- 3Mitteilung C/2026/196: Sektorliste Strompreiskompensation
- 4BECV: CO2-Kompensation, Anlage
- 5BECV: Selbstbehalt
- 6Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 7StromStV: Antragsfrist
- 8AO: Festsetzungsfrist
- 9StromStV: Mischbetrieb und Schwerpunkt
- 10StromStV: Zuständiges Hauptzollamt
- 11StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten
- 12EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung
- 13EnFG: Energiemanagement
- 14EnFG: Umfang der Begrenzung
- 15EnFG: Antragsfrist
- 16StromNEV: Netzentgelt, Aufschlag, Atypik, Bandlast
- 17Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 18§ 51 EnergieStG
- 19KAV: Konzessionsabgabe, Höchstsätze

