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Industrieller Schredder und Förderbänder in einer deutschen Recyclinganlage, in der Kunststoff- und Metallabfälle zu Rohstoffen aufbereitet werden.
Branchen · Recycling

Energiekosten in Recycling und Entsorgung senken: Aufbereitung zählt, Sammlung nicht

Stand:

Kurz gesagt

Recyclingbetriebe, die Abfälle selbst in einem industriellen Prozess zu Sekundärrohstoffen aufbereiten und deren Schwerpunkt darauf liegt, gehören zum Produzierenden Gewerbe und können die Stromsteuer-Entlastung nutzen. Reine Sammlung, Sortierung ohne Umwandlung, Entsorgung und Handel mit Altmaterial sind ausgeschlossen. Mit Schreddern, Brechern und Sortieranlagen lohnt zusätzlich der Blick auf Leistungspreis und Netzentgelt, bei Gas in der Abluftbehandlung auf die Energiesteuer. Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung gelten für Recycling und Entsorgung nicht. Datenstand: 07.10.2026.

Stromsteuer für Recycler

Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde betrieblich entnommenen Stroms, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr (§ 9b StromStG). Strom für Elektromobilität und an Dritte weitergeleitete Mengen zählen nicht mit.

Die meisten Betriebe der Branche machen mehreres: sammeln, aufbereiten, verkaufen. Dann wird der Rechtsträger dem Abschnitt mit dem größten Anteil zugeordnet, maßgebend ist das Kalenderjahr vor dem Entlastungsjahr oder wahlweise das Entlastungsjahr selbst. Die Bezugsgröße wählt Ihr Unternehmen: Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, tätige Personen oder Umsatz (§ 15 Abs. 4 StromStV). Die Zuordnung trifft das Hauptzollamt, und es kann eine offensichtlich ungeeignete Wahl zurückweisen. Deshalb legen wir die Aufteilung so an, dass sie einer Nachfrage standhält. Für die Aufbereitung sprechen eigene Anlagen am Standort, die verarbeitete Tonnage und das Personal an den Anlagen. Ein Handelsregistereintrag "Handel mit Altmetallen" ist kein Ausschluss, aber ein Prüfpunkt.

Rechnen
Ihre Stromsteuer-Entlastung7.750 €pro Jahr

Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

Aus der Praxis
01

Entsorgung, Recycling und Baustoffherstellung, rund 350 MWh

Ein Betrieb aus Entsorgung, Recycling und Baustoffherstellung mit rund 350 MWh im Jahr.

Gas: Trockner, Abluftreinigung, Hallenheizung

Für Gas, das in der thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung verheizt wird, sieht § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG eine eigene Entlastung vor. Nach dem Wortlaut hängt sie nicht am Produzierenden Gewerbe; ob das für Ihre Anlage trägt, klären wir mit unseren Partnerkanzleien. Die Prozessmenge wird in der Regel getrennt gemessen, eine andere Ermittlung kann das Hauptzollamt auf Antrag zulassen. Für übriges Heizgas, etwa für Trockner und Hallenheizung, gilt bei Produzierenden die Entlastung nach § 54 EnergieStG: 1,38 Euro je Megawattstunde mit 250 Euro Selbstbehalt, ein Betrag bleibt ab rund 181 MWh. Für dieselbe Menge gibt es nur eine der beiden Entlastungen.

Mehr dazu: Energiesteuer § 51 · Energiesteuer § 54

Rechnen
Ihre Gas-Entlastung nach § 542.510 €pro Jahr

Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

Aus der Praxis
01

Neue Anlage im Hochlauf

Bei einer neuen Anlage im Hochlauf lag eine Verbrauchsschätzung ohne Rechnung deutlich über der Gasmenge, die sich aus der ersten Jahresrechnung ergab, weil die Anlage erst einen Bruchteil ihrer Nennlast fuhr.

Schredder und Sortieranlagen: Spitzen und Netzentgelt

Schredder, Brecher und Mühlen ziehen hohe Leistung. Wird die Lieferstelle mit Leistungspreis abgerechnet, bestimmt die höchste Viertelstunde des Jahres einen großen Teil des Netzentgelts. Entscheidend ist dabei die durchschnittliche Leistung über 15 Minuten, nicht der kurze Anlaufstrom: Die Spitze entsteht vor allem, wenn mehrere Anlagen gleichzeitig unter Last laufen. Ob ein gestaffelter Betrieb die Spitze senkt, sehen wir am Lastgang.

Reduziertes Netzentgelt über atypische Netznutzung

Ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV) ist möglich, wenn Ihre Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers liegt: mindestens 100 kW Abstand zur höchsten Last im Fenster, eine Erheblichkeitsschwelle bezogen auf die Jahreshöchstlast von 20 Prozent in der Mittelspannung und 30 Prozent in Umspannung und Niederspannung, dazu ein Vorteil von mindestens 500 Euro im Jahr. Mindestens 20 Prozent des allgemeinen Netzentgelts bleiben in jedem Fall. Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen im Ist erfüllt werden; läuft der Schredder im Fenster und werden die Schwellen dadurch verfehlt, gilt für das ganze Jahr das allgemeine Entgelt. Bei einem Stromvertrag inklusive Netznutzung braucht es die schriftliche Zustimmung des Lieferanten. Die Anzeige erstattet Ihr Unternehmen bis 30. September des Anwendungsjahres bei der Regulierungsbehörde, wir bereiten sie vor.

Aufschlag für besondere Netznutzung

Ein weiterer Prüfpunkt bei großen Abnahmestellen: Für die Menge über 1 GWh je Abnahmestelle gilt beim Aufschlag für besondere Netznutzung ein deutlich niedrigerer Satz, 2026 0,050 statt 1,559 ct/kWh. Wir prüfen, ob Ihr Lieferant die richtige Gruppe abrechnet.

Mehr dazu: Atypische Netznutzung · Hochlastzeitfenster · Leistungspreis senken · Lastgang-Check · Aufschlag besondere Netznutzung

Konzessionsabgabe auf Nebenstandorten

Wertstoffhöfe, Lager und kleinere Standorte in der Niederspannung zahlen ohne Leistungsmessung den Tarifsatz der Konzessionsabgabe von bis zu 2,39 ct/kWh. Überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und liegt der Verbrauch über 30.000 kWh, gilt höchstens 0,11 ct/kWh (§ 2 Abs. 7 KAV), außer in der Grund- oder Ersatzversorgung. Geprüft wird je Betriebsstätte oder Abnahmestelle, Schwachlaststrom zählt bei der Mengenschwelle nicht mit. Dieser Hebel gilt auch für reine Entsorger und Händler, weil er nicht an der Branche hängt.

Mehr dazu: Konzessionsabgabe · Sondervertragskunde

Schnellcheck
kWh

Schwelle: 30.000 kWh

Fristen für Recycling und Entsorgung

  1. bis 31. Dezember des Folgejahres, für 2025 also bis 31.12.2026

    Stromsteuer-Antrag für ein Verbrauchsjahr

    Mehr dazu
  2. bis 30. September des Anwendungsjahres
    Wiederkehrend

    Anzeige zur atypischen Netznutzung

    Die Anzeige erstattet Ihr Unternehmen bei der Regulierungsbehörde, wir bereiten sie vor.

    Mehr dazu
  3. 31.12.2028

    Die StromNEV tritt außer Kraft

    Ab 2029 prüfen wir die dann geltenden Regeln neu.

Was für Recycling und Entsorgung nicht gilt

Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung, Strompreiskompensation und CO2-Kompensation knüpfen an amtliche Branchenlisten. Sammlung, Behandlung und Rückgewinnung von Abfällen stehen auf keiner davon.

  • Industriestrompreis
  • Umlagenbegrenzung
  • Strompreiskompensation
  • CO2-Kompensation

So läuft die Prüfung ab

  1. Hochladen

    Sie laden Jahresrechnungen hoch und beschreiben kurz, was an welchem Standort passiert: Sammlung, Aufbereitung, Handel.

  2. Prüfung

    Wir klären die Zuordnung, prüfen jeden Hebel und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr.

  3. Umsetzung

    Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um: Energiesteuer, Konzessionsabgabe, Netzentgelt und Rechnungsprüfung selbst, den Stromsteuer-Antrag über unsere Partnerkanzleien. Rechtsberatung bleibt bei unseren Partnerkanzleien.

Häufige Fragen

Ja, wenn sie Abfälle selbst in einem industriellen Prozess zu Sekundärrohstoffen umwandeln, etwa durch Schreddern, Zerkleinern, Waschen oder Granulieren, und diese Aufbereitung im Unternehmen den größten Anteil hat. Sortieren allein, Sammlung, Entsorgung und Handel zählen nicht dazu. Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr.

Ihr Unternehmen wird dem Abschnitt mit dem größten Anteil zugeordnet, maßgebend ist das Kalenderjahr vor dem Entlastungsjahr oder wahlweise das Entlastungsjahr selbst. Die Bezugsgröße wählen Sie: Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, tätige Personen oder Umsatz. Die Zuordnung trifft das Hauptzollamt. Hat die Aufbereitung den größten Anteil, ist der betrieblich entnommene Strom des Rechtsträgers entlastungsfähig; ausgenommen sind Strom für Elektromobilität und an Dritte weitergeleitete Mengen.

Nein, solange der Betrieb als Recycling oder Entsorgung zugeordnet ist. Rückgewinnung, Behandlung und Sammlung von Abfällen stehen nicht auf der amtlichen Sektorliste. Auch Umlagenbegrenzung und Kompensationen gelten nicht. Wer Schrott zu Metall umschmilzt, prüfen wir gesondert.

Für Gas, das in der thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung verheizt wird, sieht § 51 EnergieStG eine eigene Entlastung vor; die Menge wird in der Regel getrennt gemessen. Gas für Trockner und Hallenheizung fällt bei Produzierenden meist unter § 54, ab rund 181 MWh im Jahr bleibt ein Betrag. Für dieselbe Menge gibt es nur eine der beiden Entlastungen.

Hohe Spitzen kosten über den Leistungspreis. Ein reduziertes Netzentgelt ist möglich, wenn die Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers liegt, der Abstand zur höchsten Last im Fenster mindestens 100 kW beträgt, die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird und der Vorteil mindestens 500 Euro im Jahr ausmacht. Das sehen wir am Lastgang.

Energiesteuer, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Den Stromsteuer-Antrag bereiten wir vor, gestellt wird er über unsere Partnerkanzleien. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor. Rechtsberatung übernehmen unsere Partnerkanzleien.

Recyclingbetrieb prüfen lassen

Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.

Jahresrechnungen hochladen und Recyclingbetrieb prüfen lassen

Quellen

  1. 1StromStG: Begünstigte Unternehmengesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  2. 2Amtliches WZ-2003-Verzeichnisgewan-client.bayern.de · 7. Oktober 2026
  3. 3ISIC: Abgrenzung Recyclingunstats.un.org · 7. Oktober 2026
  4. 4StromStV: Mischbetriebgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  5. 5Stromsteuer-Entlastung § 9bgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  6. 6StromStV: Antragsfrist und Formularegesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  7. 7StromStG: Unternehmen in Schwierigkeitengesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  8. 8§ 51 EnergieStGgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  9. 9EnergieStV: Mengennachweis § 51gesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  10. 10Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStGgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  11. 11EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Listegesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  12. 12KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätzegesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
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