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Große Industriewaschmaschinen, Trockner und eine Mangel in einer gewerblichen Wäscherei, im Tageslicht.
Branchen · Wäscherei

Energiekosten der Wäscherei senken: Konzessionsabgabe, Lastspitzen und Netzentgelt statt Steuerentlastung

Stand:

Kurz gesagt

Wäschereien und chemische Reinigungen gehören nicht zum Produzierenden Gewerbe. Die Stromsteuer-Entlastung nach § 9b, die Energiesteuer-Entlastung nach § 54 sowie Industriestrompreis und Umlagenbegrenzung scheiden deshalb aus. Sparen lässt sich bei der Konzessionsabgabe, wenn große Maschinen in der Niederspannung über 30 kW kommen, beim Leistungspreis und bei größeren Betrieben über das Netzentgelt, wenn Trockner und Mangeln planbar laufen. Entscheidend sind Messung, Lastgang und vollständige Jahresrechnungen. Datenstand: 08.10.2026.

Warum § 9b und § 54 nicht greifen

Die Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG und die Energiesteuer-Entlastung nach § 54 EnergieStG gelten für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Maßgeblich ist die Klassifikation WZ 2003. Dort stehen Wäschereien, Annahmestellen, chemische Reinigungen sowie Heißmangeleien und Bügeleien bei den sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen. Das gilt auch für Großwäschereien mit Waschstraßen und eigenem Dampfkessel, für Mietwäsche mit eigenem Waschbetrieb und für das Färben von Bekleidung als Dienstleistung. Anders kann es aussehen, wenn ein Unternehmen Textilien für Hersteller veredelt, also färbt, bleicht oder ausrüstet, und dieser Bereich nach Wertschöpfung, Beschäftigten oder Umsatz den größten Anteil hat. Dann prüfen wir den Schwerpunkt des Unternehmens gesondert. Ist die Wäscherei eines Krankenhauses oder Hotels eine eigene Gesellschaft, wird sie für sich eingeordnet und bleibt Wäscherei. Auch Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung und Kompensationen gelten für Wäschereien nicht, weil die Branche auf keiner der amtlichen Listen steht.

Konzessionsabgabe: große Maschinen, kleine Lieferstelle

Die Konzessionsabgabe ist für viele Wäschereien der greifbarste Posten. In der Niederspannung gilt eine Lieferung zunächst als Tarifkundenlieferung, der Höchstsatz liegt je nach Gemeindegröße bei 1,32 bis 2,39 ct/kWh. Überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und liegt der Jahresverbrauch über 30.000 kWh (Schwachlast zählt dabei nicht mit), gilt der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh (§ 2 Abs. 7 KAV). Geprüft wird je Betriebsstätte oder Abnahmestelle; wie mehrere Zähler zuzuordnen sind, klären wir im Einzelfall. Ausgenommen sind Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung. Maßgeblich sind am Ende die Sätze und Schwellen im Konzessionsvertrag der Gemeinde, örtlich können niedrigere Schwellen gelten. Zahlt eine Lieferstelle bereits den Sondervertragssatz, prüfen wir, ob die Grenzpreisbefreiung greift.

Schnellcheck
kWh

Schwelle: 30.000 kWh

Der Nachweis: Leistungsmessung

Gerade kleine Betriebe mit wenigen, aber großen Maschinen können über 30 kW kommen, auch wenn der Durchschnitt viel niedriger liegt. Den Nachweis liefert nur eine Leistungsmessung, etwa über ein intelligentes Messsystem. Der Einbau auf Verlangen ist eine Zusatzleistung des Messstellenbetreibers, bis 100 Euro brutto gilt das Entgelt nach dem Gesetz als angemessen. Ob Werte eines intelligenten Messsystems bei Abrechnung nach Standardlastprofil anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt; wir klären das vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant. Für Zeiträume ohne Messung gibt es keine Erstattung, deshalb lohnt es sich, früh anzufangen.

Mehr dazu: Konzessionsabgabe · Sondervertragskunde · Intelligentes Messsystem · Konzessionsabgabe zurückfordern · Grenzpreis

Leistungspreis und Messung: vier Varianten rechnen

Wäschereien mit Leistungsmessung zahlen in der Regel einen Leistungspreis auf die höchste Viertelstunde des Jahres. Laufen morgens alle Maschinen gleichzeitig an, kann das die Spitze setzen. Ein gestaffelter Start kann sie senken, wenn genau dieser Anlauf die höchste Viertelstunde bestimmt; das zeigt der Lastgang. Liegt eine Lieferstelle in der Niederspannung unter 100.000 kWh und läuft der Betrieb nur wenige Stunden am Tag, kann auch ein Netzentgelt ohne Leistungspreis sparen (§ 17 Abs. 6 StromNEV). Dann droht aber die Abrechnung der Konzessionsabgabe zum Tarifkundensatz statt zum Sondervertragssatz. Wir rechnen deshalb vier Varianten auf demselben Preisblattjahr, bevor wir etwas empfehlen: alles wie bisher, Spitze senken, Netzentgelt ohne Leistungspreis mit Tarifsatz und mit Sondervertragssatz über ein intelligentes Messsystem (rechtlich offen). Arbeitspreis, Grundpreis, Messkosten und Lieferkonditionen gehen mit ein. Ab 2029 prüfen wir die dann geltenden Netzentgeltregeln neu.

Mehr dazu: Leistungspreis senken · RLM auf SLP umstellen · Lastgang-Check

Netzentgelt: Trockner und Mangeln planen

Größere Wäschereien können ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung erreichen (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV), wenn ihre höchste Last außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers liegt. Trockner und Mangeln lassen sich teilweise in andere Stunden legen, Waschgänge folgen dagegen den Lieferzeiten Ihrer Kunden. Die Voraussetzungen: mindestens 100 kW Abstand zwischen Jahreshöchstlast und höchster Last im Fenster, dieser Abstand muss in der Niederspannung mindestens 30 Prozent und in der Mittelspannung mindestens 20 Prozent der Jahreshöchstlast betragen, und der Vorteil muss mindestens 500 Euro im Jahr ausmachen. Mindestens 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts bleiben immer zu zahlen. Werden die Werte im Ist verfehlt, gilt rückwirkend für das ganze Jahr das allgemeine Entgelt. Die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zeigt Ihr Unternehmen bis zum 30. September bei der Regulierungsbehörde an, wir bereiten das vor. Bei einem Liefervertrag mit Netznutzung braucht es zudem die schriftliche Zustimmung des Lieferanten. Die StromNEV tritt Ende 2028 außer Kraft. Bezieht eine Abnahmestelle mehr als 1 GWh, prüfen wir zusätzlich den ermäßigten Aufschlag für besondere Netznutzung.

Mehr dazu: Atypische Netznutzung · Hochlastzeitfenster · Aufschlag besondere Netznutzung · Netzentgelte

Gas: Konzessionsabgabe nur in Sonderfällen

Beim Gas gibt es keine Umstufung nach Verbrauch und Leistung wie beim Strom. Tarifkunde ist nur, wer in der Grund- oder Ersatzversorgung beliefert wird. Im Sondervertrag liegt die Abgabe bei höchstens 0,03 ct/kWh, über 5 Mio. kWh pro Jahr und Abnahmefall entfällt sie. Mehr ist beim Gas über die Konzessionsabgabe nicht zu holen.

Aus der Praxis

Einen eigenen Wäscherei-Fall haben wir noch nicht abgeschlossen. Drei echte Fälle aus anderen Branchen mit ähnlichem Profil zeigen, worauf es ankommt.

01

Schreinerei mit großen Einzelmaschinen

Eine Schreinerei mit großen Einzelmaschinen lag mit gut 34.000 kWh knapp über der Mengenschwelle, die Durchschnittslast betrug nur rund 4 kW. Ob die Spitzen in zwei Monaten über 30 kW liegen, war das eigentliche Risiko.

02

Metallbetrieb mit Leistungsmessung

Ein Metallbetrieb mit rund 80 MWh und Leistungsmessung kam auf nur rund 1.000 Benutzungsstunden.

03

Landwirtschaftlicher Betrieb

Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb hob der höhere Abgabesatz die Ersparnis fast vollständig auf,

Fristen für Wäschereien

  1. bis zum 30. September
    Wiederkehrend

    Anzeige zur atypischen Netznutzung

    Die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zeigt Ihr Unternehmen bis zum 30. September bei der Regulierungsbehörde an, wir bereiten das vor.

    Mehr dazu
  2. Ende 2028

    Die StromNEV tritt außer Kraft

    Die StromNEV tritt Ende 2028 außer Kraft.

  3. Ab 2029
    Wiederkehrend

    Netzentgeltregeln neu prüfen

    Ab 2029 prüfen wir die dann geltenden Netzentgeltregeln neu.

So läuft die Prüfung ab

  1. Rechnungen hochladen

    Sie laden die Jahresrechnungen für Strom und Gas hoch, wenn vorhanden mit Lastgang.

  2. Prüfung

    Wir prüfen Konzessionsabgabe, Leistungspreis, Netzentgelt und Abrechnung und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.

  3. Umsetzung

    Mit Ihrer Vollmacht setzen wir selbst um, auch die Beauftragung der Messung beim Messstellenbetreiber und die Korrespondenz mit Netzbetreiber und Lieferant. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor. Rechtsberatung bleibt bei unseren Partnerkanzleien.

Häufige Fragen

Nein. Die Entlastung nach § 9b StromStG gilt für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Wäschereien, chemische Reinigungen und Heißmangeleien stehen in der maßgeblichen Klassifikation WZ 2003 bei den persönlichen Dienstleistungen, auch Großwäschereien und Mietwäsche. Das gilt auch für das Färben von Bekleidung als Dienstleistung. Anders kann es aussehen, wenn ein Unternehmen Textilien für Hersteller veredelt und dieser Bereich den größten Anteil hat. Das prüfen wir gesondert.

Die Entlastung nach § 54 EnergieStG setzt ebenfalls die Zugehörigkeit zum Produzierenden Gewerbe voraus und greift für Wäschereien nicht. Betreibt die Wäscherei ein Blockheizkraftwerk, gelten für Kraft-Wärme-Kopplung eigene Entlastungsregeln, die nicht an die Branche gebunden sind; das prüfen wir gesondert. Bei der Konzessionsabgabe auf Gas lohnt ein Blick nur bei Belieferung in der Grund- oder Ersatzversorgung oder im Sondervertrag bei mehr als 5 Mio. kWh pro Jahr und Abnahmefall.

Liegt die Lieferstelle in der Niederspannung, verbraucht sie mehr als 30.000 kWh im Jahr und überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten 30 kW, gilt statt des Tarifsatzes von bis zu 2,39 ct/kWh der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh. Ausgenommen ist die Belieferung in der Grund- oder Ersatzversorgung. Waschstraßen, Trockner und Mangeln können die 30 kW erreichen. Nachweisen lässt sich das nur mit Leistungsmessung.

Dann ist ein intelligentes Messsystem der erste Schritt. Der Einbau auf Verlangen ist eine Zusatzleistung des Messstellenbetreibers mit eigenem Entgelt, bis 100 Euro brutto gilt es nach dem Gesetz als angemessen. Ob diese Werte bei Abrechnung nach Standardlastprofil anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt, deshalb klären wir das vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant. Für frühere Jahre ohne Messung gibt es keine Erstattung.

Manchmal. Trockner und Mangeln lassen sich teilweise in andere Stunden legen. Die Regel verlangt aber mindestens 100 kW Abstand zwischen Jahreshöchstlast und höchster Last im Hochlastzeitfenster, in der Niederspannung zudem mindestens 30 Prozent der Jahreshöchstlast, in der Mittelspannung 20 Prozent. Das erreichen vor allem große Wäschereien. Ob es passen kann, zeigt der Lastgang des Vorjahres; entscheidend ist, dass die Werte im laufenden Jahr tatsächlich eingehalten werden.

Konzessionsabgabe, Netzentgelt, Lastspitzen und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um, einschließlich der Korrespondenz mit Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Lieferant. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Unternehmen bei der Regulierungsbehörde, wir bereiten sie vor. Rechtsberatung übernehmen unsere Partnerkanzleien.

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Quellen

  1. 1Amtliches WZ-2003-Verzeichnisgewan-client.bayern.de · 8. Oktober 2026
  2. 2StromStG: Begünstigte Unternehmengesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  3. 3Stromsteuer-Entlastung § 9bgesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  4. 4StromStV: Mischbetriebgesetze-im-internet.de · 6. Juni 2026
  5. 5Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStGgesetze-im-internet.de · 15. September 2026
  6. 6Energiesteuer KWK § 53agesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  7. 7Stromsteuer: Eigenerzeugung § 9gesetze-im-internet.de · 8. Oktober 2026
  8. 8KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätzegesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  9. 9KAV: Grund- und Ersatzversorgunggesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  10. 10MsbG: Messstellenbetriebsgesetzgesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  11. 11MsbG: Einbau auf Verlangengesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  12. 12MsbG: Messvorgabengesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  13. 13StromNEV: Atypische Netznutzunggesetze-im-internet.de · 7. Oktober 2026
  14. 14Netztransparenz: Aufschlag besondere Netznutzungnetztransparenz.de · 7. Juni 2026
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