Stromsteuer: Wasserversorgung ist Produzierendes Gewerbe
Das Stromsteuergesetz zählt den Abschnitt Energie- und Wasserversorgung ausdrücklich zum Produzierenden Gewerbe (§ 2 Nr. 3 StromStG). Wasserversorger können damit die Entlastung von 20 Euro je Megawattstunde nutzen, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr (§ 9b StromStG). Geprüft wird der Rechtsträger: Kommunale Eigenbetriebe sind im Gesetz ausdrücklich als Unternehmen genannt (§ 2 Nr. 4 StromStG), Zweckverbände und kommunale Gesellschaften sind rechtlich selbständig und werden als eigenes Unternehmen geprüft. Ein Regiebetrieb ohne Eigenbetriebsstatus ist dagegen Teil der Gemeinde; dann zählt der Schwerpunkt der Gemeinde als Ganzes, und der liegt in der Regel nicht im Produzierenden Gewerbe.
Ein frei gewähltes Rechenbeispiel, kein Kundenfall: Ein Versorger mit 3 GWh Pumpstrom im Jahr kommt auf 3.000 MWh mal 20 Euro, minus 250 Euro, also 59.750 Euro pro Jahr. Ab 10.000 Euro Entlastung verlangt das Hauptzollamt eine Selbsterklärung zu Beihilfen, über 100.000 Euro kommt eine Meldung zur EU-Transparenzdatenbank hinzu.
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Abwasser als Mischbetrieb
Viele Versorger betreiben auch Kläranlagen. Die Abwasserentsorgung zählt nicht zum Produzierenden Gewerbe. Ihr Rechtsträger ist dann ein Mischbetrieb und wird dem Abschnitt mit dem größten Anteil zugeordnet. Die Bezugsgröße wählt Ihr Unternehmen: Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, tätige Personen oder Umsatz, wobei Gebühren und Beiträge ausdrücklich als Umsatz zählen (§ 15 Abs. 4 StromStV). Maßgebend ist in der Regel das Kalenderjahr vor dem Entlastungsjahr. Die Zuordnung trifft das Hauptzollamt. Liegt der Schwerpunkt bei der Wasserversorgung, ist der betriebliche Strom des Rechtsträgers entlastungsfähig. Strom, dessen Nutzen Dritten zugutekommt, etwa für Straßenbeleuchtung, und Strom für Elektrofahrzeuge prüfen wir gesondert und rechnen ihn in der Regel heraus.
Konzessionsabgabe: jedes Pumpwerk einzeln
Ein Wasserversorger hat oft Dutzende Lieferstellen: Brunnen, Pumpwerke, Druckerhöhungsanlagen, Aufbereitung. In der Niederspannung gilt jede zunächst als Tarifkunde, mit einer Konzessionsabgabe von bis zu 2,39 ct/kWh je nach Gemeindegröße. Überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und liegt der Jahresverbrauch über 30.000 kWh, gilt der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh (§ 2 Abs. 7 KAV). Geprüft wird je Betriebsstätte oder Abnahmestelle. Ausgenommen sind Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung.
Schwachlast bei Nachtstrom
Für Wasserversorger wichtig: Wird Nachtstrom als Schwachlast abgerechnet, zählt er bei der 30.000-kWh-Schwelle nicht mit, und die Abgabe darauf beträgt ohnehin höchstens 0,61 ct/kWh. Wer viel nachts pumpt, gewinnt bei der Konzessionsabgabe deshalb oft weniger als bei einem gleichmäßigen Profil.
Ein frei gewähltes Rechenbeispiel, kein Kundenfall: Ein Pumpwerk mit 80.000 kWh ohne Schwachlasttarif liegt in mindestens zwei Monaten mit gemessenen 45 kW über der Schwelle. In einer Gemeinde bis 25.000 Einwohner zahlt es als Tarifkunde bis zu 1,32 ct/kWh. Angenommen, dieser Höchstsatz wird abgerechnet: Als Sondervertragskunde sind es höchstens 0,11 ct/kWh, also rund 970 Euro weniger im Jahr. Pumpwerke in der Mittelspannung und leistungsgemessene Anlagen zahlen meist schon den niedrigen Satz.
Fälle aus einer anderen Branche. Deshalb rechnen wir nur Lieferstellen ein, bei denen Verbrauch und Leistung passen, und weisen den Rest getrennt aus.
Filialbetrieb, gut ein Dutzend Lieferstellen
Bei einem Filialbetrieb mit gut einem Dutzend Lieferstellen wurde jede Lieferstelle einzeln geprüft.
rund 12.000 Euro pro Jahr
Die Einzelprüfung ergab ein berechnetes Potenzial von rund 12.000 Euro pro Jahr, noch nicht umgesetzt.
Ein anderer Filialbetrieb
Bei einem anderen Filialbetrieb hatte eine pauschale Schätzung rund 12.600 Euro ausgewiesen.
8.000 bis 9.000 Euro
Nachdem wir jede Lieferstelle gegen beide Schwellen geprüft hatten, blieben realistisch 8.000 bis 9.000 Euro.
Der Nachweis: Leistungsmessung
Den Nachweis liefert die Leistungsmessung. Ohne sie gibt es keinen Nachweis; ob Werte eines intelligenten Messsystems anerkannt werden, klären wir vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant. Rückwirkend geht es höchstens für Zeiträume, in denen die Leistung gemessen wurde, und nur soweit Vertragslage und Verjährung es zulassen. Zahlen große Anlagen bereits den Sondervertragssatz, prüfen wir zusätzlich die Befreiung bei niedrigem Durchschnittspreis (§ 2 Abs. 4 KAV).
Netzentgelt: Pumpen über Hochbehälter verschieben
Hochbehälter sind Speicher. Für ein reduziertes Netzentgelt über die atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV) zählt, dass die höchste Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers deutlich unter der Jahreshöchstlast liegt. Das kann im heutigen Lastgang schon erfüllt sein; sonst lässt sich das Pumpen oft aus den Fenstern heraus verschieben. Bedingungen: Leistungsmessung, mindestens 100 kW Abstand zwischen Jahreshöchstlast und höchster Last in den Fenstern, eine Erheblichkeitsschwelle bezogen auf die Jahreshöchstlast von 30 Prozent in der Niederspannung und der Umspannung auf Niederspannung und 20 Prozent in der Mittelspannung, und ein Vorteil von mindestens 500 Euro im Jahr. Das Netzentgelt sinkt höchstens auf 20 Prozent des veröffentlichten Entgelts.
Hochlastzeitfenster und Vorbehalt
Die Fenster legt der Netzbetreiber jährlich fest, als tägliche Zeiträume je Jahreszeit; je nach Netzgebiet liegen sie morgens, mittags oder abends. Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen im Ist erfüllt werden: Läuft eine Pumpe im Störfall im Fenster, sinkt der Vorteil, und werden dadurch 100 kW Abstand, Erheblichkeitsschwelle oder 500 Euro verfehlt, gilt rückwirkend für das ganze Jahr das allgemeine Entgelt. Bei einem Stromvertrag inklusive Netznutzung braucht es die schriftliche Zustimmung des Lieferanten. Kleine Pumpwerke erreichen die 100 kW meist nicht.
Fälle aus einer anderen Branche. Bei Pumpwerken entscheidet dasselbe: wann die Fenster liegen und ob die Pumpen sie meiden können.
Industriebetrieb in der Mittelspannung
Ein Industriebetrieb in der Mittelspannung arbeitet vor allem tagsüber, die Hochlastzeiten seines Netzbetreibers liegen am Abend. Im Fenster erreichte er nur einen Bruchteil seiner Jahresspitze.
rund 3.000 Euro pro Jahr
Ohne jede Umstellung ergab sich beim Netzentgelt ein berechnetes Potenzial von rund 3.000 Euro pro Jahr.
Metallbetrieb
Ein Metallbetrieb, dessen Jahresspitzen genau im Fenster am Wintermorgen lagen.
Umgekehrt haben wir einem Metallbetrieb abgesagt.
Aufschlag für besondere Netznutzung
Ein zweiter Prüfpunkt: Beim Aufschlag für besondere Netznutzung gilt für Mengen oberhalb von 1 GWh je Abnahmestelle ein deutlich niedrigerer Satz, 2026 0,050 statt 1,559 ct/kWh. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im Vorjahr mehr als 4 Prozent des Umsatzes ausmachten, zahlen auf diese Mengen höchstens 0,025 ct/kWh (§ 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV). Bei einem Automobilzulieferer fehlte die nötige Meldung, der Netzbetreiber belastete nach dem vollen Satz nach; die Klärung läuft über unsere Partnerkanzleien. Wir prüfen, ob Ihr Lieferant die richtige Gruppe abrechnet. Das Bandlastprivileg dagegen verlangt 7.000 Benutzungsstunden und 10 GWh an einer Abnahmestelle und ist für die meisten Versorger unerreichbar.
Mehr dazu: Atypische Netznutzung · Hochlastzeitfenster · Aufschlag für besondere Netznutzung · Bandlastprivileg
Fristen für Wasserversorger
- 31. Dezember 2026
Stromsteuer-Antrag für das Vorjahr
Beantragt werden kann das Vorjahr in der Regel bis zum 31. Dezember des Folgejahres, für 2025 also bis zum 31. Dezember 2026.
- 30. September 2027
Anzeige zur atypischen Netznutzung
Mehr dazuDie Anzeige erstattet Ihr Unternehmen bei der Regulierungsbehörde, für 2027 bis zum 30. September 2027; wir bereiten sie vor.
- Ende 2028
Die StromNEV tritt außer Kraft
Danach gelten neue Regeln.
Was für Wasserversorger nicht gilt
Diese Programme knüpfen an amtliche Branchenlisten. Die Wasserversorgung steht auf keiner davon.
- Der Industriestrompreis
- Die Umlagenbegrenzung
- Die Strompreiskompensation
- Die Kompensation nach der BECV
So läuft die Prüfung ab
Rechnungen senden
Sie senden uns die Jahresrechnungen aller Lieferstellen oder eine Lieferstellenübersicht.
Prüfung
Wir prüfen jede Lieferstelle und jeden Hebel und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.
Umsetzung
Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um: Konzessionsabgabe, Netzentgelt und Rechnungsprüfung selbst, den Stromsteuer-Antrag über unsere Partnerkanzleien. Rechtsberatung bleibt bei unseren Partnerkanzleien.
Häufige Fragen
Ja, wenn der Schwerpunkt des Rechtsträgers in der Wasserversorgung liegt. Sie gehört zum Abschnitt Energie- und Wasserversorgung, der im Stromsteuergesetz ausdrücklich zum Produzierenden Gewerbe zählt. Damit ist die Entlastung von 20 Euro je Megawattstunde abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr möglich.
Das Gesetz nennt kommunale Eigenbetriebe ausdrücklich als Unternehmen. Ein Zweckverband ist rechtlich selbständig und wird nach unserer Auslegung als eigenes Unternehmen geprüft. Ein Regiebetrieb ist dagegen Teil der Gemeinde: Geprüft wird dann die Gemeinde als Ganzes, und deren Schwerpunkt liegt in der Regel nicht im Produzierenden Gewerbe.
Dann ist Ihr Rechtsträger ein Mischbetrieb. Maßgeblich ist der größte Anteil nach einer wählbaren Bezugsgröße, etwa Umsatz, wobei Gebühren und Beiträge als Umsatz zählen, oder tätige Personen. Liegt der Schwerpunkt bei der Wasserversorgung, ist der betriebliche Strom des Rechtsträgers entlastungsfähig. Strom, dessen Nutzen Dritten zugutekommt, etwa für Straßenbeleuchtung, und Strom für Elektrofahrzeuge prüfen wir gesondert und rechnen ihn in der Regel heraus.
Jede Betriebsstätte oder Abnahmestelle in der Niederspannung wird einzeln geprüft, oft ist das jedes Pumpwerk und jeder Brunnen. Liegt die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten über 30 kW und der Verbrauch über 30.000 kWh, gilt statt des Tarifsatzes höchstens 0,11 ct/kWh. Strom, der als Schwachlast abgerechnet wird, zählt bei den 30.000 kWh nicht mit. Ausgenommen sind Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung.
Möglicherweise, über die atypische Netznutzung. Voraussetzung ist eine Leistungsmessung und dass die höchste Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers mindestens 100 kW unter der Jahreshöchstlast liegt. Am Lastgang sehen wir, ob das an Ihren großen Abnahmestellen schon heute erfüllt ist oder durch Verschieben erreichbar wäre.
Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Den Stromsteuer-Antrag bereiten wir vor, gestellt wird er über unsere Partnerkanzleien. Die Anzeige zur atypischen Netznutzung erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor. Rechtsberatung übernehmen unsere Partnerkanzleien.
Wasserversorgung prüfen lassen
Ihr Aufwand: Rechnungen, Vollmachten, die Aufteilung zwischen Wasser, Abwasser und sonstigen Sparten. Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.
Quellen
- 1StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 2Amtliches WZ-2003-Verzeichnis
- 3StromStV: Mischbetrieb
- 4Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 5StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten
- 6StromStV: Antragsfrist
- 7KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätze
- 8KAV: Preisnachlass bei Eigenverbrauch der Gemeinde
- 9StromNEV: Bandlastprivileg

