Was die Listen erfassen
Erfasst ist jeweils die Erzeugung und die erste Bearbeitung, also auch Halbzeug wie Profile, Bleche, Bänder, Folien, blanke Drähte und Rohre. Edelmetalle stehen auf keiner der vier Beihilfelisten. Die Entlastungen für Prozesse hängen nicht an einer Liste, sondern daran, wofür Strom und Gas nachweislich verwendet werden. Die Prüfebenen unterscheiden sich: Für die Stromsteuer zählt der Schwerpunkt des ganzen Unternehmens (die Bezugsgröße wählt Ihr Unternehmen, die Zuordnung trifft das Hauptzollamt), beim Industriestrompreis die einzelne Abnahmestelle, bei der Strompreiskompensation das Produkt der Anlage, bei der Umlagenbegrenzung das Unternehmen oder ein selbständiger Unternehmensteil mit der Schwelle je Abnahmestelle.
Elektrolyse, Schmelzen, Wärmebehandlung: Prozessentlastungen
Strom für die Elektrolyse und für Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten und Wärmebehandlung in der Metallerzeugung wird von der Stromsteuer vollständig entlastet, ohne Jahresschwelle. Weil die allgemeine Entlastung für das Produzierende Gewerbe schon 20 von 20,50 Euro je Megawattstunde abdeckt, ist der Unterschied klein: 0,50 Euro je Megawattstunde. Bei einer Elektrolyse mit sehr großen Mengen lohnt es sich trotzdem, die Mengen getrennt zu erfassen. Strom für Antriebe von Walzen und Pressen fällt nach unserer Lesart nicht darunter. Dieselbe Megawattstunde wird nur einmal entlastet.
Mehr dazu: Stromsteuer für das Produzierende Gewerbe
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Gas und Brennstoffe: Energiesteuer und CO2-Kompensation
Für Gas in Schmelz- und Warmhalteöfen, beim Glühen von Bändern und in Reduktionsverfahren sieht das Energiesteuergesetz die volle Entlastung vor: Erstattet wird die entrichtete Steuer, bei Erdgas regelmäßig 5,50 Euro je Megawattstunde, ohne Selbstbehalt. Voraussetzung sind die Zugehörigkeit zum Produzierenden Gewerbe und gemessene Prozessmengen. Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt ist, faktisch bis 31.12. des Folgejahres. Koks und Kohle, die als Reduktionsmittel oder Heizstoff in diesen Prozessen dienen, können mit Erlaubnis steuerfrei bezogen werden.
Für den nationalen CO2-Preis auf Brennstoffe gibt es zusätzlich eine Kompensation zwischen 65 und 90 Prozent. Aluminiumhütten und größere Schmelzbetriebe ab 20 MW Feuerungswärmeleistung unterliegen dem europäischen Emissionshandel; deren Brennstoffe zählen dafür nicht. Interessant ist die Kompensation für kleinere Schmelzbetriebe und für Glüh- und Wärmöfen in Halbzeugwerken außerhalb des Emissionshandels. Voraussetzung sind ein Energiemanagement und Investitionen in die dort als wirtschaftlich erkannten Klimaschutzmaßnahmen; die ersten 150 Tonnen CO2 im Jahr bleiben außen vor, der Antrag braucht einen Prüfvermerk. Der Antrag für 2026 läuft bis 30.06.2027.
Mehr dazu: Energiesteuer-Entlastung für Prozesse · CO2-Preis
Industriestrompreis, Strompreiskompensation, Umlagen
Der Industriestrompreis ergibt für 2026 höchstens 18,72 Euro je Megawattstunde auf den anrechenbaren Verbrauch, bei knappen Mitteln anteilig weniger. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Mindestens die Hälfte der Beihilfe ist in Dekarbonisierung zu investieren; wer die Pflicht nicht erfüllt, zahlt den Anteil mit Zinsen zurück. Wer überwiegend in Lastflexibilität investiert, kann einen Bonus von 10 Prozent erhalten. Ab 10 GWh im Unternehmensantrag ist ein Prüfvermerk nötig. Der Antrag für 2026 läuft bis 31.03.2027. Wer für dasselbe Jahr auch Strompreiskompensation beantragt, hat bis 15.07.2027 Zeit.
Die Strompreiskompensation läuft für NE-Metalle seit Jahren. Für dieselbe Megawattstunde gibt es nur eine der beiden Beihilfen, für unterschiedliche Mengen beide, mit gemeinsamem Höchstbetrag. Die Mengen für die Strompreiskompensation geben Sie je Anlage und Abnahmestelle an; sie fallen aus dem Industriestrompreis heraus. Voraussetzung ist ein zertifiziertes Energiemanagement und jedes Jahr eine Gegenleistung. Die Frist für 2025 ist am 17.08.2026 abgelaufen.
Mehr dazu: Industriestrompreis · Strompreiskompensation
Begrenzung der Umlagen
Über 1 GWh je Abnahmestelle lassen sich KWKG- und Offshore-Umlage für den Verbrauch oberhalb der ersten Gigawattstunde auf 15 Prozent begrenzen. Bei sehr stromintensiven Betrieben greift zusätzlich ein Deckel von 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, mindestens bleiben 0,05 ct je Kilowattstunde. Voraussetzung sind ein Energiemanagementsystem und eine Gegenleistung, etwa umgesetzte Effizienzmaßnahmen. Der Antrag für 2028 läuft bis 30.06.2027. Ob die Begrenzung schon läuft, sehen wir auf Ihrer Rechnung.
Bei Hütten und Halbzeugwerken laufen die großen Beihilfen oft schon. Lücken prüfen wir gezielt bei der Abgrenzung der Mengen zwischen Industriestrompreis und Strompreiskompensation, beim Aufschlag für besondere Netznutzung und bei den Prozessmengen für Gas. Nach einer Umfirmierung oder einem Eigentümerwechsel prüfen wir, ob alle Anträge, Meldungen und Fristen nahtlos weiterlaufen.
Mehr dazu: Besondere Ausgleichsregelung
Netzentgelt: Bandlast, Atypik und Aufschlag
Eine Elektrolyse läuft rund um die Uhr. Für die atypische Netznutzung muss die höchste Last in den Hochlastzeitfenstern deutlich unter der Jahreshöchstlast liegen, je nach Spannungsebene um 5 bis 30 Prozent und mindestens 100 kW. Bei einer Elektrolyse, die gleichmäßig durchläuft, ist das selten der Fall. Gedacht ist für diese Betriebe das Bandlastprivileg: Bei mehr als 10 GWh und mindestens 7.000 Benutzungsstunden an einer Abnahmestelle zahlen Sie ein individuelles Netzentgelt, das sich nach Ihrem Beitrag zur Senkung der Netzkosten richtet. Es darf 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts nicht unterschreiten, ab 7.500 Stunden 15 und ab 8.000 Stunden 10 Prozent. Das Risiko liegt im Ist: Wer die Stunden im Jahr verfehlt, etwa durch Produktionspausen, verliert die Ermäßigung für das ganze Jahr.
Halbzeugwerke mit Schichtbetrieb sind anders: Hier zeigt erst der Lastgang, ob Atypik oder Bandlast passt.
Aufschlag für besondere Netznutzung
Unabhängig davon gilt der Aufschlag für besondere Netznutzung. 2026 sind das 1,559 ct je Kilowattstunde für die erste Gigawattstunde je Abnahmestelle und 0,050 ct für den selbst verbrauchten Netzbezug darüber, für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit Stromkosten über 4 Prozent des Umsatzes 0,025 ct. Wir prüfen, ob Ihr Lieferant den richtigen Satz abrechnet.
Mehr dazu: Aufschlag besondere Netznutzung
So rechnen wir: ein Beispiel
Alle Werte sind frei gewählt. Ein Aluminium-Presswerk verbraucht an einer Abnahmestelle 20 GWh Strom, für die es keine Strompreiskompensation beantragt, und 15 GWh Erdgas, das vollständig in Schmelz-, Vorwärm- und Auslagerungsöfen fließt.
- Industriestrompreis 2026: 20.000 MWh × 18,72 Euro = höchstens 374.400 Euro vor einer möglichen Kürzung, davon mindestens 187.200 Euro als Pflichtinvestition.
- Energiesteuer auf Prozessgas, falls bisher nicht entlastet: 15.000 MWh × 5,50 Euro = 82.500 Euro.
- Aufschlag für besondere Netznutzung, nur falls der Verbrauch oberhalb der ersten Gigawattstunde noch zum vollen Satz abgerechnet wird: 19.000.000 kWh × (1,559 minus 0,050) ct = 286.710 Euro im Jahr. Zeigt die Rechnung schon 0,050 ct, ist hier nichts zu holen.
Alle Werte sind berechnetes Potenzial vor Investitions- und Betriebskosten, nicht umgesetzt.
Fristen für NE-Metall-Betriebe
- 17.08.2026
- 30.09.Wiederkehrend
Anzeige beim Bandlastprivileg
Mehr dazuDie Anzeige beim Bandlastprivileg erstatten Sie als Letztverbraucher bis zum 30.09., wir bereiten sie vor.
- 31.03.2027
- 30.06.2027
- 30.06.2027
- 15.07.2027
Industriestrompreis zusammen mit Strompreiskompensation für dasselbe Jahr
Mehr dazuWer für dasselbe Jahr auch Strompreiskompensation beantragt, hat bis 15.07.2027 Zeit.
- faktisch bis 31.12. des FolgejahresWiederkehrendAusschlussfrist
Energiesteuer-Antrag auf Prozessgas
Mehr dazuDie Entlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt ist, faktisch bis 31.12. des Folgejahres.
- 31.12.2028
Die Stromnetzentgeltverordnung tritt außer Kraft
Mehr dazuNach dem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur können bestehende Bandlast-Vereinbarungen bis 2031 weiterlaufen, wenn sie Ende 2028 wirksam sind.
Wann wir abraten
- Bei Edelmetallen weisen wir weder Industriestrompreis noch Strompreiskompensation oder CO2-Kompensation aus; Stromsteuer, Energiesteuer, Prozessentlastungen und Netzentgelt prüfen wir trotzdem.
- Bei gleichmäßiger Elektrolyse-Dauerlast rechnen wir keine atypische Netznutzung schön.
- Wenn Ihre Bandlast-Stunden nur knapp reichen, sagen wir Ihnen, wie groß das Nachzahlungsrisiko ist.
- Wer Schrott nur ankauft und weiterverkauft, gehört nicht hierher.
So läuft die Prüfung
Rechnungen hochladen
Sie laden die Jahresrechnungen für Strom und Gas hoch, gern mit Lastgang und den letzten Bescheiden.
Prüfung
Wir prüfen Klasse und Produkte je Abnahmestelle, Prozessmengen, laufende Anträge und Fristen und nennen Ihnen das berechnete Potenzial pro Jahr, je Hebel getrennt.
| Hebel | Umsetzung |
|---|---|
| Stromsteuer-Entlastung | Den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien mit Ihrer Vollmacht. Die volle Entlastung für Elektrolyse und Schmelzen prüfen wir mit. |
| Industriestrompreis, Strompreiskompensation, CO2-Kompensation für Brennstoffe, Begrenzung der Umlagen | Wir setzen sie gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, Wirtschaftsprüfer kommen dazu, wo ein Prüfvermerk nötig ist. |
| Energiesteuer auf Gas, Netzentgelte, Konzessionsabgabe, Rechnungsprüfung | Das setzen wir selbst um. Die Anzeige beim Bandlastprivileg erstatten Sie als Letztverbraucher bis zum 30.09., wir bereiten sie vor. |
| Rechtsberatung | Rechtsberatung bleibt bei unseren Partnerkanzleien. |
Häufige Fragen
Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Kupfer und sonstigen NE-Metallen stehen auf der Liste, Edelmetalle nicht. Geprüft wird jede Abnahmestelle. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, das BAFA kann die Beträge bei knappen Mitteln kürzen.
Die NE-Metall-Sektoren stehen seit Langem auf der Liste. Maßgeblich ist das Produkt der Anlage. Voraussetzung ist ein zertifiziertes Energiemanagement und jedes Jahr eine Gegenleistung, etwa Effizienzmaßnahmen.
Ja. Für Strom in der Elektrolyse sowie zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten und zur Wärmebehandlung in der Metallerzeugung wird die Stromsteuer vollständig entlastet, ohne Jahresschwelle. Gegenüber der allgemeinen Entlastung sind das 0,50 Euro je Megawattstunde mehr. Bei sehr großen Prozessmengen lohnt sich die getrennte Erfassung.
Bei mehr als 10 GWh und mindestens 7.000 Benutzungsstunden an einer Abnahmestelle sinkt das Netzentgelt je nach Netzsituation, höchstens bis auf 20, 15 oder 10 Prozent des veröffentlichten Entgelts. Wer die Schwelle im Jahr verfehlt, zahlt nach. Die Stromnetzentgeltverordnung tritt Ende 2028 außer Kraft; was danach gilt, steht erst im Entwurf.
Aluminium 90 Prozent, Blei, Zink und Zinn 85 Prozent, Kupfer 70 Prozent, sonstige NE-Metalle 65 Prozent, jeweils mit Nachweis der Emissionsintensität und abzüglich eines Selbstbehalts von 150 Tonnen CO2. Brennstoffe in Anlagen des europäischen Emissionshandels zählen nicht.
Die Prüfung aller Hebel übernehmen wir. Den Antrag auf Stromsteuer-Entlastung stellen unsere Partnerkanzleien mit Ihrer Vollmacht. Industriestrompreis, Strompreiskompensation, CO2-Kompensation für Brennstoffe und Begrenzung der Umlagen setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, Wirtschaftsprüfer kommen dazu, wo ein Prüfvermerk nötig ist. Energiesteuer, Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um.
Potenzial prüfen lassen
Das Honorar ist erfolgsabhängig.
Quellen
- 1KUEBLL Anhang I: Liste mit erheblichem Risiko
- 2EnFG Anlage 2: Besondere Ausgleichsregelung
- 3Strompreiskompensation: Mitteilung C/2026/196, Anhang I
- 4BECV: CO2-Kompensation, Anlage
- 5BECV: Nachweis, Selbstbehalt, Frist
- 6BECV: Gegenleistung
- 7TEHG Anhang: Emissionshandel NE-Metalle
- 8StromStG: Entlastung für Prozesse (§ 9a)
- 9StromStG: Steuersatz (§ 3)
- 10Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 11EnergieStG: Entlastung für Prozesse (§ 51)
- 12EnergieStV: Antrag, Frist, Nachweis
- 13EnergieStG: Kohle und Koks als Reduktionsmittel
- 14EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung
- 15StromNEV: Bandlast und Atypik
- 16StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten

