Stromsteuer: Herstellung gegen Getränkehandel
Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr (§ 9b StromStG). Geprüft wird je Unternehmen. Den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien, wir bereiten Mengen und Unterlagen vor.
Mit Getränkehandel: der Mischbetrieb
Viele Brunnen betreiben zusätzlich einen Getränkehandel oder liefern Fremdgetränke aus. Das ist keine Herstellung. Entscheidend ist, dass die eigene Herstellung nach einer wählbaren Bezugsgröße den größten Anteil hat: Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, tätige Personen oder Umsatz (§ 15 Abs. 4 StromStV). Bei hohem Handelsanteil ist der Umsatz oft die ungünstigste Größe. Wir rechnen die Varianten durch und bereiten die Aufteilung vor, denn das Hauptzollamt fragt danach. Ist Ihr Unternehmen begünstigt, wird auch der Strom für den eigenen Handelsbereich entlastet.
Liegen Abfüllung und Handel in getrennten Gesellschaften, wird jede für sich geprüft. Strom, Kälte oder Druckluft, die am selben Standort von der Handelsgesellschaft genutzt werden, grenzen wir dann ab, sie sind nicht entlastet. Ladestrom für elektrische Auslieferfahrzeuge ist nie begünstigt.
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Gas für Dampf und Flaschenreinigung
Für Gas in Dampfkesseln, Flaschenreinigung und Hallenwärme gilt § 54 EnergieStG: 1,38 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro im Jahr, ein Betrag bleibt ab rund 181 MWh Gas. Wärme, die eine nicht begünstigte Gesellschaft nutzt, zählt nicht.
Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Umlagenbegrenzung: Liste 2, über 1 GWh
Die Herstellung von Erfrischungsgetränken und die Gewinnung von Mineralwasser stehen auf Liste 2 der Anlage 2 EnFG. Maßgeblich ist, dass das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der Abnahmestelle mehr als 1 GWh umlagenpflichtigen Strom selbst verbraucht hat. Für den Strom über der ersten GWh sinkt die KWKG- und Offshore-Umlage, 2026 zusammen 1,387 ct/kWh, auf 25 Prozent, mindestens 0,05 ct/kWh. Das sind rund 1 ct je begrenzter Kilowattstunde.
Voraussetzungen und Nachweise
Voraussetzungen sind ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS, bei Unternehmen unter 5 GWh Stromverbrauch auch eine erleichterte Form. ISO 14001 reicht nicht. Dazu kommt eine Gegenleistung, etwa die Umsetzung aller im Managementsystem gefundenen wirtschaftlichen Effizienzmaßnahmen (§ 30 EnFG). Nachgewiesen wird auch die Einstufung durch das Statistische Landesamt: Ist ein Betrieb mit Brauerei und Limonadenabfüllung als Brauerei eingestuft, entfällt die Liste.
Zwei Betriebe im unteren GWh-Bereich
Bei zwei Betrieben im unteren GWh-Bereich standen rund 12.000 Euro Vorteil pro Jahr Kosten von 5.000 bis 8.000 Euro für Nachweise und Managementsystem gegenüber.
rund 12.000 Euro Vorteil pro Jahr
Wir haben abgeraten.
Netzentgelt: Saisonspitze, Aufschlag, Grenzpreis
Für die atypische Netznutzung zählt nicht, wie viele Schichten laufen, sondern wann die höchste Last des Jahres anfällt. Die Hochlastzeitfenster legt Ihr Netzbetreiber je Jahreszeit fest, in manchen Jahreszeiten gibt es keine. Fällt Ihre Spitze in die Abfüllsaison und liegen die Fenster woanders, kann es passen. Wir legen Ihren Lastgang gegen die veröffentlichten Fenster.
Voraussetzungen der atypischen Netznutzung
Voraussetzungen sind Leistungsmessung, mindestens 100 kW Abstand zwischen Jahreshöchstlast und Fensterspitze, erreichte Erheblichkeitsschwelle und mindestens 500 Euro Vorteil. Mindestens 20 Prozent des allgemeinen Entgelts bleiben. Werden die Voraussetzungen im Ist verfehlt, gilt für das ganze Jahr das allgemeine Entgelt.
Weitere Posten: Leistungspreis, Aufschlag, Konzessionsabgabe
Dazu kommen drei weitere Posten.
Erstens der Leistungspreis: Die höchste Viertelstunde des Jahres bestimmt ihn für das ganze Jahr, bei Brunnen oft eine Sommerspitze.
Zweitens der Aufschlag für besondere Netznutzung: Über 1 GWh je Abnahmestelle gilt für die Mehrmenge höchstens 0,050 statt 1,559 ct/kWh, bei Stromkosten über 4 Prozent des Umsatzes 0,025 ct/kWh. Wir prüfen, ob die richtige Gruppe abgerechnet wird.
Drittens die Konzessionsabgabe: Leistungsgemessene Werke zahlen meist schon den Sondervertragssatz. Liegt der Durchschnittspreis je Lieferant und Abnahmestelle einschließlich Netzentgelt unter dem amtlichen Grenzpreis, entfällt sie ganz. Beim Gas entfällt die Abgabe für Sondervertragskunden über 5 Mio. kWh im Jahr oder unter dem Gas-Grenzpreis.
Mehr dazu: Leistungspreis senken · Aufschlag besondere Netznutzung · Konzessionsabgabe und Grenzpreis
Lebensmittelhersteller im GWh-Bereich
Bei einem Lebensmittelhersteller im GWh-Bereich mit einem Leistungspreis über 100 Euro je kW
mittleren vierstelligen Betrag pro Jahr
ergab eine Kappung der Jahresspitze um knapp 10 Prozent rechnerisch einen mittleren vierstelligen Betrag pro Jahr, vor Kosten für das Lastmanagement und noch nicht umgesetzt. Ein gestaffelter Anlauf von Linien und Kompressoren wirkt ähnlich.
Lebensmittelbetrieb, rund 2 GWh
In einem Lebensmittelbetrieb mit rund 2 GWh
rund 2.500 Euro pro Jahr
ergab das ein berechnetes Potenzial von rund 2.500 Euro pro Jahr.
Fristen für Mineralbrunnen
- 31.12.2026
Stromsteuer-Antrag für 2025
Beantragt werden kann das Vorjahr bis zum Ende des Folgejahres.
- 30. Juni für das Folgejahr
- 30. SeptemberWiederkehrend
Anzeige der Vereinbarung zur atypischen Netznutzung
Mehr dazuBei der Regulierungsbehörde; für 2026 ist die Frist vorbei, wir bereiten die Anzeige für 2027 vor.
- Ende 2028
Die StromNEV tritt außer Kraft
Was für Mineralbrunnen nicht gilt
Diese Programme knüpfen an amtliche Listen. Die Klasse 11.07 steht auf keiner davon.
- Der Industriestrompreis
- Die Strompreiskompensation
- Die Kompensation für den nationalen CO2-Preis
So läuft die Prüfung ab
Rechnungen hochladen
Sie laden Strom- und Gasrechnungen hoch, bei Leistungsmessung den Lastgang.
Prüfung
Wir prüfen Schwerpunkt, jede Abnahmestelle und jeden Hebel und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr.
Umsetzung
Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um: Energiesteuer, Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Rechnungsprüfung selbst, die Stromsteuer über unsere Partnerkanzleien, die Umlagenbegrenzung gemeinsam mit Partnerkanzleien und, wo nötig, Wirtschaftsprüfern. Rechtsberatung bleibt bei den Partnerkanzleien.
Häufige Fragen
Mineralbrunnen und Hersteller von Erfrischungsgetränken gehören zum Produzierenden Gewerbe. Damit sind Stromsteuer-Entlastung und Energiesteuer-Entlastung auf Gas möglich. Als Branche auf Liste 2 der Anlage 2 EnFG kommt ab über 1 GWh Strom je Abnahmestelle die Umlagenbegrenzung dazu, wenn Managementsystem und Gegenleistung erfüllt sind. Netzentgelte und Konzessionsabgabe prüfen wir je Abnahmestelle.
Für die Frage, ob Ihr Unternehmen zum Produzierenden Gewerbe gehört, zählt der Handel mit Fremdgetränken und die Logistik für Dritte nicht als Herstellung. Hat Ihr Unternehmen beides, muss die eigene Herstellung nach einer wählbaren Bezugsgröße den größten Anteil haben. Die Wahl trifft Ihr Unternehmen, die Zuordnung das Hauptzollamt. Ist das Unternehmen begünstigt, wird auch der Strom für den eigenen Handelsbereich entlastet. Strom für eine getrennte Handelsgesellschaft nicht.
Erst wenn der Vorteil die laufenden Kosten für Managementsystem und Nachweise deutlich übersteigt. Begrenzt wird nur der Strom über der ersten GWh, auf 25 Prozent der KWKG- und Offshore-Umlage. Das sind 2026 rund 1 ct je begrenzter kWh. Im unteren GWh-Bereich haben wir auch schon abgeraten.
Nein. Die Klasse 11.07 steht nicht auf Teilliste 1 der europäischen Leitlinien.
Entscheidend ist, wann Ihre höchste Last im Jahr anfällt. Liegt sie in der Abfüllsaison außerhalb der Hochlastzeitfenster Ihres Netzbetreibers, kann die atypische Netznutzung passen, auch bei mehreren Schichten. Daneben bringen gekappte Leistungsspitzen, die richtige Gruppe beim Aufschlag für besondere Netznutzung und eine geprüfte Netzabrechnung oft Geld.
Energiesteuer, Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Den Stromsteuer-Antrag stellen unsere Partnerkanzleien. Die Umlagenbegrenzung setzen wir gemeinsam mit Partnerkanzleien um, mit Wirtschaftsprüfern, wo ein Prüfungsvermerk nötig ist.
Brunnenbetrieb prüfen lassen
Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.
Quellen
- 1Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 2StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 3StromStV: Anwendungsbereich
- 4StromStV: Mischbetrieb
- 5StromStV: Antragsfrist
- 6AO: Festsetzungsfrist
- 7Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 8§ 51 EnergieStG
- 9EnFG: Anlage 2, Liste 2
- 10EnFG: Energiemanagementsystem
- 11EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung
- 12EnFG: Nachweise
- 13BECV: CO2-Preis-Kompensation, Anlage
- 14KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Grenzpreise
- 15KAV: Grund- und Ersatzversorgung
- 16StromNEV: Atypische Netznutzung und Bandlast
- 17StromNEV: Leistungspreis

