Stromsteuer: Röstung ist Herstellung, Café macht den Mischbetrieb
Die Stromsteuer-Entlastung beträgt 20 Euro je MWh, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr. Sie gilt für das Produzierende Gewerbe, und das Rösten von Kaffee gehört dazu. Wer den selbst gerösteten Kaffee im eigenen Laden oder Onlineshop verkauft, bleibt Hersteller. Zum Mischbetrieb wird die Rösterei erst durch andere Tätigkeiten: Ausschank im Café, Verkauf zugekaufter Ware wie Maschinen und Zubehör oder Kurse. Dann muss die Herstellung den größten Anteil haben. Ihr Unternehmen wählt, woran das gemessen wird: Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, tätige Personen oder Umsatz. Die Zuordnung trifft das Hauptzollamt, es kann dazu eine Beschreibung der Tätigkeiten anfordern. Wir rechnen alle vier Varianten und bereiten die Aufteilung so vor, dass Rückfragen schnell beantwortet sind.
Wer im Antragsjahr den Stromlieferanten gewechselt hat, braucht die Abrechnungen beider Lieferanten. Beantragt wird nur, was durch Rechnungen belegt ist, nie eine Hochrechnung.
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Gas: Energiesteuer ja, volle Erstattung nur für die Abluftbehandlung
Für das Gas der Röstmaschine gibt es die Energiesteuer-Entlastung nach § 54 EnergieStG: 1,38 Euro je MWh Erdgas, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt. Ein Betrag bleibt ab rund 181 MWh Gas im Jahr.
Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Konzessionsabgabe auf Gas
Bei großen Gasmengen prüfen wir außerdem die Konzessionsabgabe auf Gas: Für Sondervertragskunden mit mehr als 5 Mio. kWh je Jahr und Abnahmefall darf sie nicht vereinbart werden (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 KAV).
Mehr dazu: Energiesteuer auf Gas (§ 54) · Energiesteuer § 51 · Energiesteuererstattung
CO2-Preis-Kompensation: neu für Röstkaffee und Extrakte
Mit der Bekanntmachung vom 12.06.2026 wurden zwei Kaffee-Erzeugnisse für die Kompensation nach der Verordnung zur Vermeidung von Carbon Leakage (BECV) nachträglich anerkannt: gerösteter, nicht entkoffeinierter Kaffee und Kaffee-Extrakte. Der Kompensationsgrad liegt laut Bekanntmachung bei bis zu 65 Prozent für Röstkaffee und bis zu 70 Prozent für Kaffee-Extrakte. Den vollen Grad gibt es nur, wenn Ihr Unternehmen eine Mindest-Emissionsintensität nachweist, sonst gilt pauschal 60 Prozent (§ 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 BECV). Kompensiert wird ein Teil des nationalen CO2-Preises auf Erdgas und andere Brennstoffe, oberhalb eines Selbstbehalts von 150 Tonnen CO2, der bei kleineren Verbrauchern gestaffelt sinkt. Gelistet sind einzelne Erzeugnisse: Stellt Ihr Unternehmen auch entkoffeinierten Kaffee oder Tee her, zählen nur die Brennstoffe für die gelisteten Erzeugnisse. Anlagen, die bereits am europäischen Emissionshandel teilnehmen, sind ausgenommen. Voraussetzung sind ein Energiemanagement und Investitionen in Klimaschutz.
Strom an der Lieferstelle
Kleine Röstereien mit Café sind oft in der Niederspannung ohne Leistungsmessung angeschlossen. Die Schwellen der Konzessionsabgabe gelten je Abnahmestelle.
Konzessionsvertrag, Nachweis und Netzentgelt
Maßgeblich ist der Konzessionsvertrag Ihrer Gemeinde. Ohne Leistungsmessung, etwa über ein intelligentes Messsystem, gibt es keinen Nachweis. Ob Werte eines intelligenten Messsystems bei Abrechnung nach Standardlastprofil anerkannt werden, ist rechtlich nicht abschließend geklärt; das klären wir vorher schriftlich mit Netzbetreiber und Lieferant. Der Einbau wirkt nur nach vorn. Bei Röstereien mit Leistungsmessung prüfen wir, ob der Sondervertragssatz abgerechnet wird, dazu Leistungspreis und Abrechnung. Die atypische Netznutzung passt nach unserer Einschätzung selten: Sie verlangt mindestens 100 kW Abstand zwischen Jahreshöchstlast und Last in den Hochlastzeitfenstern, dazu eine Mindestentlastung. Ob es passt, zeigt nur Ihr Lastgang.
Mehr dazu: Konzessionsabgabe · Intelligentes Messsystem
Rechenbeispiel und Praxis
Einen abgeschlossenen Fall aus einer Rösterei haben wir noch nicht. Die Größenordnung zeigt ein Rechenbeispiel.
Rechenbeispiel mit frei gewählten Werten: Eine Rösterei verbraucht 400 MWh Strom und 2.000 MWh Erdgas im Jahr, ohne gesondert gemessene Nachverbrennung. Stromsteuer: 400 x 20 Euro = 8.000 Euro, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt, berechnetes Potenzial 7.750 Euro im Jahr. Energiesteuer auf Gas: 2.000 x 1,38 Euro = 2.760 Euro, abzüglich 250 Euro, berechnetes Potenzial 2.510 Euro im Jahr. Die CO2-Preis-Kompensation hängt vom Emissionsbericht und vom Nachweis der Emissionsintensität ab und wird erst danach beziffert. Alle Werte sind frei gewählt, es handelt sich um berechnetes Potenzial, nicht um ein umgesetztes Ergebnis.
Backwarenhersteller mit Gasöfen
Bei einem Backwarenhersteller mit Gasöfen haben wir neben der Stromsteuer auch die Energiesteuer auf das Ofengas geprüft.
Die volle Entlastung nach § 51 EnergieStG schied aus, weil Backen nicht im Katalog steht und das Gas nur in den Öfen eingesetzt wird; die Entlastung nach § 54 bleibt. Für Röstereien mit Gas gilt dieselbe Logik, ergänzt um die Prüfung einer Nachverbrennung.
Fristen für Kaffeeröstereien
- 31.12.2026
- 30. Juni des FolgejahresWiederkehrend
CO2-Preis-Kompensation: Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle
Mehr dazuMit Prüfung durch Wirtschaftsprüfer.
- 30.06.2027
CO2-Preis-Kompensation: Abrechnungsjahr 2026
Mehr dazuDas Fenster für rückwirkende Anträge ist im September 2026 abgelaufen, das Abrechnungsjahr 2026 lässt sich bis 30.06.2027 sichern.
So läuft die Prüfung ab
Rechnungen hochladen
Sie laden die letzte Strom- und Gasjahresrechnung hoch, bei Café oder Handelsware mit einer groben Aufteilung der Umsätze.
Prüfung
Wir prüfen Zuordnung, Mengen und Listen und nennen das berechnete Potenzial je Hebel. Die CO2-Preis-Kompensation prüfen wir gesondert.
Umsetzung
Den Stromsteuer-Antrag stellen unsere Partnerkanzleien. Die CO2-Preis-Kompensation setzen wir gemeinsam mit Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern um. Energiesteuer, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfung übernehmen wir selbst.
Häufige Fragen
Ja, wenn die Röstung im Unternehmen den Schwerpunkt bildet. Das Rösten von Kaffee ist Herstellung und zählt zum Produzierenden Gewerbe. Die Entlastung beträgt 20 Euro je MWh, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr. Wer den selbst gerösteten Kaffee im eigenen Laden oder Onlineshop verkauft, bleibt Hersteller. Kommen Café, Handelsware oder Kurse hinzu, muss die Herstellung nach einer von vier Bezugsgrößen, die Ihr Unternehmen wählt, den größten Anteil haben. Die Zuordnung trifft das Hauptzollamt.
Ja, die Energiesteuer-Entlastung nach § 54 EnergieStG: 1,38 Euro je MWh Erdgas mit 250 Euro Selbstbehalt, ein Betrag bleibt ab rund 181 MWh Gas im Jahr. Das Rösten selbst steht nicht im Prozesskatalog des § 51 EnergieStG. Eine eigene Regel gilt aber für Gas, das in der thermischen Abluftbehandlung verbrannt wird, etwa in einer Nachverbrennung: Dafür kommt die volle Entlastung nach § 51 in Betracht, wenn sich die Menge nachweisbar abgrenzen lässt.
Seit der Bekanntmachung vom 12.06.2026 ja, für gerösteten, nicht entkoffeinierten Kaffee und für Kaffee-Extrakte. Laut Bekanntmachung liegt der Kompensationsgrad bei bis zu 65 Prozent für Röstkaffee und bis zu 70 Prozent für Extrakte. Den vollen Grad gibt es nur mit Nachweis einer Mindest-Emissionsintensität des Unternehmens, sonst gilt pauschal 60 Prozent. Kompensiert wird ein Teil des CO2-Preises auf Erdgas und andere Brennstoffe für die gelisteten Erzeugnisse, oberhalb eines Selbstbehalts. Beantragt wird bei der Deutschen Emissionshandelsstelle bis 30. Juni des Folgejahres, mit Prüfung durch Wirtschaftsprüfer.
Teeverarbeitung gehört zur selben Wirtschaftsklasse, auch Kräuter- und Früchtetee. Das Mischen von Tee und das Abpacken in Teebeutel oder Verbraucherpackungen nennt die Klassifikation ausdrücklich als Verarbeitung. Wer dagegen nur große Partien aufteilt und weiterverkauft, kann dem Großhandel zugeordnet werden; das prüfen wir im Einzelfall. Tee steht nicht auf der Liste für die CO2-Preis-Kompensation.
Nein. Die Verarbeitung von Kaffee und Tee steht nicht auf der maßgeblichen Liste, ebenso wenig auf der Liste für die Begrenzung von KWKG- und Offshore-Umlage.
Den Stromsteuer-Antrag stellen unsere Partnerkanzleien. Die CO2-Preis-Kompensation setzen wir gemeinsam mit Partnerkanzleien und Wirtschaftsprüfern um. Energiesteuer, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Rechnungsprüfung übernehmen wir selbst.
Rösterei prüfen lassen
Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.
Quellen
- 1Amtliches WZ-2003-Verzeichnis
- 2NOGA 2008 Klasse 1083
- 3WZ 2008 10.83 (Wiedergabe)
- 4Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 5StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 6StromStV: Mischbetrieb
- 7AO: Festsetzungsfrist
- 8Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 9§ 51 EnergieStG
- 10KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätze
- 11KAV: Grund- und Ersatzversorgung
- 12BECV: Kompensationsgrad
- 13BECV: Emissionsintensität
- 14BECV: Mengenbezug und Selbstbehalt
- 15BECV: Antrag
- 16BECV: Übergang und Fortführung
- 17EnFG: Besondere Ausgleichsregelung, Liste

