Stromsteuer: Herstellung zählt, auch für Handelsmarken
Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr (§ 9b StromStG). Gerechnet wird je Unternehmen über alle Standorte. Viele Süßwarenhersteller produzieren für Handelsmarken. Das ist Herstellung, kein Handel, und ändert an der Zuordnung nichts. Auch wer Pralinen oder Tafeln aus zugekaufter Kuvertüre fertigt, stellt her. Wird zugekaufte Fertigware dagegen nur gemischt, umgepackt oder portioniert, spricht das eher gegen eine Herstellung; hier kommt es auf das tatsächliche Verfahren an.
Umgekehrt gilt: Wer seine Marke vollständig bei einem Lohnhersteller fertigen lässt, gehört für die Stromsteuer nicht zum Produzierenden Gewerbe, auch wenn ihm Rezeptur und Marke gehören (§ 15 Abs. 8 und 8a StromStV). Fertigen Sie teils selbst und teils fremd, oder verkaufen Sie im Werksverkauf zugekaufte Ware, muss die eigene Herstellung nach einer von vier wählbaren Bezugsgrößen den größten Anteil haben (§ 15 Abs. 4 StromStV). Die Wahl trifft Ihr Unternehmen, die Zuordnung das Hauptzollamt.
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Umlagenbegrenzung und Aufschlag: zwei Posten über 1 GWh
Süßwaren stehen auf der zweiten Liste der Umlagenbegrenzung. Oberhalb von 1 GWh an einer Abnahmestelle werden KWKG- und Offshore-Umlage auf 25 Prozent begrenzt (§ 31 EnFG), mit hoher Deckung aus erneuerbarem Strom auf 15 Prozent. 2026 betragen beide Umlagen zusammen 1,387 ct/kWh. Voraussetzungen sind ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. ein erleichterter Nachweis und eine Gegenleistung, etwa umgesetzte Effizienzmaßnahmen. Ob Ihr Betrieb die Begrenzung schon nutzt, sehen wir auf der Stromrechnung.
Aufschlag für besondere Netznutzung
Unabhängig davon steht auf jeder Netzabrechnung der Aufschlag für besondere Netznutzung. Für die Menge über 1 GWh je Abnahmestelle sinkt er 2026 von 1,559 auf höchstens 0,05 ct/kWh, bei Stromkosten über 4 Prozent des Umsatzes auf höchstens 0,025 ct/kWh. Das gilt aber nur, wenn der Netzbetreiber die Menge ermäßigt abrechnet, und dafür ist eine Meldung nötig. Das ist keine Erstattung, sondern eine Meldung, die oft schon läuft. Deshalb fragen wir zuerst danach und zählen den Posten nur, wenn er noch offen ist.
Mehr dazu: Aufschlag für besondere Netznutzung
Rechenbeispiel mit frei gewählten Werten
Rechenbeispiel, alle Werte frei gewählt: Ein Süßwarenhersteller verbraucht 3 GWh Strom an einer Abnahmestelle und 4 GWh Erdgas im Jahr. Die Stromsteuer-Entlastung ergibt 59.750 Euro im Jahr (3.000 MWh x 20 Euro minus 250 Euro Selbstbehalt). Die Umlagenbegrenzung entlastet die 2 GWh oberhalb der ersten Gigawattstunde um drei Viertel der Umlagen von 1,387 ct/kWh, rund 20.800 Euro, frühestens ab 2028 und nur mit Energiemanagement und Gegenleistung. Die Energiesteuer auf Gas bringt 5.270 Euro (4.000 MWh x 1,38 Euro minus 250 Euro). Rechnet der Netzbetreiber den Aufschlag noch nicht ermäßigt ab, kämen rund 30.200 Euro hinzu. Das ist berechnetes Potenzial vor Umsetzung, kein umgesetztes Ergebnis; belastbar wird es erst mit Ihren Jahresrechnungen.
Gas für Kochen und Rösten
Wird Erdgas zum Kochen, Rösten, für Prozessdampf oder Hallenwärme verheizt, gibt es die Energiesteuer-Entlastung für das Produzierende Gewerbe: 1,38 Euro je Megawattstunde, mit 250 Euro Selbstbehalt (§ 54 EnergieStG). Ein Betrag bleibt erst über rund 181 MWh Gas im Jahr.
Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
CO2-Kompensation: nur für Kakaomasse
Wer selbst Kakaobohnen zu Kakaomasse verarbeitet, kann zusätzlich die Kompensation für den nationalen CO2-Preis auf Brennstoffe prüfen lassen. Dieser Teilsektor wurde 2026 nachträglich anerkannt. Kompensiert wird nur der Brennstoff, der in die Herstellung der Kakaomasse geht. Gas für Schokolade, Füllungen oder Hallenwärme zählt nicht mit, ebenso wenig Gas für die eigene Stromerzeugung oder in Anlagen des europäischen Emissionshandels. Deshalb müssen die Mengen sauber getrennt werden. Den vollen Kompensationsgrad gibt es nur mit Nachweis einer Mindest-Emissionsintensität, ein Selbstbehalt von 50 bis 150 Tonnen CO2 bleibt außen vor. Voraussetzung sind ein Energiemanagement und Investitionen in Klimaschutz. Bei manchen Branchen läuft der Antrag schon über einen Verband, das klären wir zuerst. Für Schokolade aus zugekaufter Kuvertüre, Zuckerwaren oder Fruchtgummi gilt die Kompensation nicht.
Kühlung, Linien und Netzentgelt
Viele Süßwarenbetriebe kühlen und klimatisieren rund um die Uhr, die Linien laufen in Schichten. Ob sich daraus eine atypische Netznutzung ergibt, zeigt nur der Lastgang: Die höchste Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers muss mindestens 100 kW unter der Jahreshöchstlast liegen, dazu kommen die Erheblichkeitsschwelle und 500 Euro Mindestvorteil. Starten Kälteanlagen, Kocher und Linien gleichzeitig, treibt das außerdem die Jahresspitze und damit den Leistungspreis.
Konzessionsabgabe: Tarif oder Sondervertragssatz
Kleinere Manufakturen und Werksverkäufe in der Niederspannung zahlen oft den Tarifsatz der Konzessionsabgabe. Liegt die gemessene Leistung je Betriebsstätte oder Abnahmestelle in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres über 30 kW und der Verbrauch über 30.000 kWh, ist der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 ct/kWh statt bis zu 2,39 ct/kWh fällig (§ 2 Abs. 7 KAV). Lieferungen in der Grund- oder Ersatzversorgung bleiben beim Tarifsatz. Nachweisen lässt sich das nur mit einer Leistungsmessung.
Mehr dazu: Konzessionsabgabe · Grenzpreis
Fristen für Süßwarenhersteller
- 31.12.2026
Stromsteuer-Antrag für 2025
Mehr dazuFür 2025 kann die Entlastung bis 31.12.2026 beantragt werden, über unsere Partnerkanzleien.
- 30.06.2027Ausschlussfrist
Antrag auf Umlagenbegrenzung für das Jahr 2028
Mehr dazuEine Rückwirkung gibt es nicht.
- 30.06.2027
Antrag auf CO2-Kompensation für das Abrechnungsjahr 2026
Bei der Deutschen Emissionshandelsstelle, mit Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer. Frühere Jahre lassen sich nicht mehr nachholen.
- 30.09.2027
Anzeige zur atypischen Netznutzung
Mehr dazuDie Anzeige erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor.
- 31.12.2028
Die StromNEV tritt außer Kraft
Mehrjährige Rechnungen prüfen wir jährlich neu.
Was für Süßwaren nicht gilt
Der Industriestrompreis und die Strompreiskompensation knüpfen an Listen an, auf denen Süßwaren nicht stehen.
- Der Industriestrompreis: Die Umlagenbegrenzung gilt für Branchen auf zwei Listen, Süßwaren stehen auf der zweiten; der Industriestrompreis setzt die erste voraus.
- Die Strompreiskompensation
- Die CO2-Kompensation gibt es nur für den Kakaomasse-Teil.
- Wer beihilferechtlich als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, erhält keine Entlastung. Das prüfen wir am letzten Jahresabschluss.
So läuft die Prüfung ab
Rechnungen hochladen
Sie laden die Jahresrechnungen für Strom und Gas hoch, dazu die Netzabrechnung je Abnahmestelle.
Prüfung
Wir prüfen, was schon läuft, und nennen das berechnete Potenzial pro Jahr, getrennt nach sicher und zu prüfen.
Umsetzung
Mit Ihrer Vollmacht setzen wir um.
| Hebel | Umsetzung |
|---|---|
| Stromsteuer (§ 9b) | Wir bereiten Mengen und Unterlagen vor, den Antrag stellen unsere Partnerkanzleien. |
| Umlagenbegrenzung, CO2-Kompensation | gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien, mit Wirtschaftsprüfern, wo ein Testat nötig ist. |
| Energiesteuer auf Gas (§ 54, § 51), Netzentgelte und Aufschlag, Konzessionsabgabe, Rechnungsprüfung | setzen wir selbst um. |
| Atypische Netznutzung | Die Anzeige erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor. |
| Rechtsberatung | bleibt bei unseren Partnerkanzleien. |
Häufige Fragen
Die Herstellung von Süßwaren gehört zum Produzierenden Gewerbe und ist damit Voraussetzung für die Entlastung: 20 Euro je Megawattstunde abzüglich 250 Euro Selbstbehalt im Jahr. Auch wer für Handelsmarken produziert, stellt her. Wer seine Marke dagegen vollständig bei einem Lohnhersteller fertigen lässt, gehört nicht dazu. Verkauft der Betrieb daneben zugekaufte Ware, muss die Herstellung nach einer der vier wählbaren Bezugsgrößen den größten Anteil haben. Die Wahl trifft Ihr Unternehmen, die Zuordnung das Hauptzollamt.
Nein. Die Umlagenbegrenzung gilt für Branchen auf zwei Listen, Süßwaren stehen auf der zweiten. Der Industriestrompreis setzt die erste Liste voraus.
Oberhalb von 1 GWh an einer Abnahmestelle werden KWKG- und Offshore-Umlage auf 25 Prozent begrenzt. Voraussetzungen sind ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. ein erleichterter Nachweis und eine Gegenleistung. Der nächste Antrag läuft bis 30.06.2027 für das Jahr 2028. Ob Ihr Betrieb die Begrenzung schon nutzt, sehen wir auf der Stromrechnung.
Er steht als Teil des Netzentgelts auf der Rechnung. Für die Menge über 1 GWh je Abnahmestelle liegt er 2026 bei höchstens 0,05 statt 1,559 ct/kWh, bei Stromkosten über 4 Prozent des Umsatzes bei höchstens 0,025 ct/kWh. Das gilt aber nur, wenn der Netzbetreiber die Menge ermäßigt abrechnet, dafür ist eine Meldung nötig. Ob das passiert ist, sehen wir an der Netzabrechnung.
Nur für die Herstellung von Kakaomasse. Wer selbst Kakaobohnen zu Kakaomasse verarbeitet, kann die Kompensation für den nationalen CO2-Preis auf das Gas dieses Produktionsschritts prüfen lassen. Brennstoffe für Schokolade, Füllungen, Zuckerwaren oder Hallenwärme zählen nicht mit, ebenso wenig Gas für die eigene Stromerzeugung.
Für das Rösten selbst nicht, es steht nicht im Prozesskatalog des § 51 EnergieStG. Eine eigene Regel gilt für Gas, das in einer thermischen Abluftbehandlung verbrannt wird, etwa in einer Nachverbrennung der Röstabluft. Dafür kommt die volle Entlastung in Betracht, wenn sich die Menge nachweisbar abgrenzen lässt.
Den Stromsteuer-Antrag bereiten wir vor, gestellt wird er über unsere Partnerkanzleien. Umlagenbegrenzung und CO2-Kompensation setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, mit Wirtschaftsprüfern, wo ein Testat nötig ist. Energiesteuer auf Gas, Netzentgelte einschließlich Aufschlag, Konzessionsabgabe und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um.
Süßwarenbetrieb prüfen lassen
Die Vergütung ist erfolgsabhängig, keine Vorkasse.
Quellen
- 1Industriestrompreis: KUEBLL-Liste
- 2EnFG: Umlagenbegrenzung
- 3EnFG: Anlage 2, Liste 2
- 4EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung
- 5BECV: Kompensationsgrad und Nachweis
- 6BECV: Ausschlüsse und Brennstoffe
- 7BECV: Zuordnung zum Stichtag
- 8Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 9StromStV: Antragsfrist
- 10AO: Festsetzungsfrist
- 11StromStV: Mischbetrieb und Fremdfertigung
- 12Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 13§ 51 EnergieStG
- 14StromNEV: Aufschlag und atypische Netznutzung
- 15KAV: Konzessionsabgabe, Schwellen und Höchstsätze
- 16KAV: Grund- und Ersatzversorgung
- 17StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten
- 18EnergieStG: Unternehmen in Schwierigkeiten

