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Blick in ein deutsches Aluminiumwalzwerk mit Elektroofen, Walzen und Schaltschränken im Tageslicht.
Industriestrompreis · Vergleich

Industriestrompreis oder Strompreiskompensation: Was geht zusammen, was nicht?

Stand:

Kurz gesagt

Industriestrompreis und Strompreiskompensation lassen sich kombinieren, aber nicht für dieselbe Strommenge im selben Jahr. Strom, für den Sie Strompreiskompensation beantragen, zählt beim Industriestrompreis nicht mit, schon der Antrag genügt für den Ausschluss. Unternehmen, die für beide Programme in Frage kommen, teilen ihre Mengen deshalb je Anlage auf, und zwar spätestens mit dem Antrag auf den Industriestrompreis, der für 2026 voraussichtlich vor dem Antrag auf Strompreiskompensation fällig ist. Einen Rechtsanspruch auf den Industriestrompreis gibt es nicht. Datenstand: 07.10.2026.

Aufteilen statt wählen

Die Förderrichtlinie zum Industriestrompreis verlangt kein Entweder-oder je Unternehmen. Ausgeschlossen ist nur die doppelte Förderung derselben Strommenge. Zusätzlich gilt ein Deckel: Der kombinierte Betrag darf den höheren der Höchstbeträge nicht übersteigen, die nach den beiden zugrunde liegenden EU-Beihilfeleitlinien gelten. Für die Praxis heißt das: Die Frage lautet nicht "welches Programm?", sondern "welche Mengen in welches Programm?".

Vergleich auf einen Blick
IndustriestrompreisStrompreiskompensation
Was wird ausgeglichenTeil des Börsenstrompreises (Referenzpreis aus Grundlast-Terminpreisen) über dem Zielpreis von 50 Euro je MWh, unabhängig von Ihrem eigenen Liefervertragim Strompreis enthaltene Kosten des EU-Emissionshandels
BehördeBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
Wer ist leistungsberechtigtUnternehmen für Abnahmestellen, deren Branche auf Teilliste 1 der EU-Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) stehtUnternehmen für Anlagen, die bestimmte Produkte nach Anhang I der EU-Leitlinien herstellen
PrüfebeneAbnahmestelle nach BrancheAnlage nach Produkt
Höhe2026: 18,72 Euro je anrechenbarer MWh vor einer möglichen Kürzung, kein RechtsanspruchAnteil der indirekten CO2-Kosten nach Produkt-Effizienzmaßstab
GegenleistungVerpflichtung, mindestens 50 Prozent der Leistung in Dekarbonisierung zu investierenEnergie- oder Umweltmanagementsystem plus Effizienz- oder Klimaschutzmaßnahmen oder Grünstrom
Prüfvermerkab 10 GWh beantragtem Verbrauch im gesamten Unternehmensantrag (Wirtschaftsprüfer oder anderer zugelassener Prüfer)immer (Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer)
Zeitraum2026 bis 2028EU-Rahmen bis 2030, nationale Regeln ab 2026 in Arbeit
Frist für 202631.03.2027; 15.07.2027, wenn Sie für dasselbe Jahr zur Strompreiskompensation berechtigt sind und sie beantragengibt die DEHSt bekannt (für 2025: 17.08.2026)
RechtsstandRichtlinie in Kraft seit Mai 2026Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt gemacht im Juli 2026, Änderung für 2026 bis 2030 in Arbeit

Woran Sie erkennen, ob die Strompreiskompensation für Sie in Frage kommt

Die Strompreiskompensation fragt nicht nach Ihrem Wirtschaftszweig, sondern nach dem, was in einer Anlage hergestellt wird. Maßgeblich ist eine Produktliste im Anhang der EU-Leitlinien zum Emissionshandel. Seit dem Abrechnungsjahr 2025 ist sie deutlich länger geworden. Neu hinzugekommen sind unter anderem die Sektoren Kunststoffe in Primärform, Chemiefasern, Glas, Keramikfliesen, Stein- und Hüttenwolle, Batterien, Holzwerkstoffplatten, Malz sowie Vliesstoffe. Einzelne Produkte daraus waren schon vorher berechtigt. Stellt eine Anlage nur teilweise solche Produkte her, zählt nur der Strom für diesen Teil. Hinzu kommen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem und die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers in jedem Antrag. Für viele mittelständische Betriebe, die bisher keine Strompreiskompensation kannten, lohnt deshalb ein neuer Blick, gerade wenn sie zugleich auf Teilliste 1 stehen.

Ein Beispiel aus unseren Prüfungen: Ein mittelständischer Hersteller von Holzwerkstoffen steht mit seiner Abnahmestelle auf Teilliste 1, für den Industriestrompreis schätzen wir einen hohen fünfstelligen Betrag pro Jahr, vor einer möglichen Kürzung. Strompreiskompensation hat er bisher nicht erhalten, Holzwerkstoffplatten stehen aber seit 2025 in der Produktliste. Ob seine Anlagen darunter fallen, klären wir je Anlage, bevor eine Megawattstunde einem der beiden Programme zugeordnet wird.

Wie die Aufteilung funktioniert

Ein frei gewähltes Rechenbeispiel, weil wir noch keinen abgeschlossenen Fall mit Mengensplit veröffentlichen können: Nehmen wir einen Betrieb mit zwei Anlagen an einer Abnahmestelle an. In Anlage A entsteht ein Produkt, das zur Strompreiskompensation berechtigt, sie verbraucht 3.000 Megawattstunden. Anlage B stellt andere Produkte her und verbraucht 5.000 Megawattstunden. Steht die Abnahmestelle auf Teilliste 1, kann der Betrieb für Anlage A Strompreiskompensation beantragen und für die übrigen 5.000 Megawattstunden den Industriestrompreis. Das wären für 2026 beim Industriestrompreis rechnerisch 93.600 Euro, vor einer möglichen Kürzung. Davon muss mindestens die Hälfte, hier 46.800 Euro, in Dekarbonisierung investiert werden. Für beide Entlastungen zusammen gilt außerdem der gemeinsame Höchstbetrag.

Im Antrag auf den Industriestrompreis geben Sie die Mengen an, für die Sie Strompreiskompensation beantragt haben oder noch beantragen werden, je Anlage und Abnahmestelle. Zugleich willigen Sie in einen Abgleich zwischen BAFA und DEHSt ein, auch nach der Bewilligung. Doppelt angesetzte Mengen fallen dabei auf, zu Unrecht gewährte Beträge können zurückgefordert werden.

In welcher Reihenfolge Sie vorgehen

  1. Teilliste und Anlagen prüfen

    Prüfen, ob die Abnahmestelle auf Teilliste 1 steht und welche Anlagen Produkte nach Anhang I herstellen.

  2. Mengen belegen

    Mengen je Anlage belegen.

  3. Beide Programme rechnen

    Für jede Anlage rechnen, welches Programm mehr bringt. Je Megawattstunde kann die Strompreiskompensation für berechtigte Produkte höher liegen, sie verlangt aber ein Energie- oder Umweltmanagementsystem und immer eine Prüfbescheinigung.

  4. Aufteilung festlegen

    Die Aufteilung festlegen, bevor der erste der beiden Anträge eingeht. Für 2026 ist das voraussichtlich der Antrag auf den Industriestrompreis (Frist 15.07.2027 bei Strompreiskompensation), denn er muss die Mengen schon enthalten, für die Sie Strompreiskompensation noch beantragen werden. Der spätere Antrag bei der DEHSt muss dazu passen.

Wer die Strompreiskompensation über einen Berater beantragt, sollte die Aufteilung vor dessen nächstem Antrag abstimmen. Ein Beispiel aus unseren Prüfungen: Eine große Gießerei erhält die Strompreiskompensation seit Jahren, nach einer Umfirmierung lief sie unter der neuen Firma weiter. Für solche Betriebe liegt der zusätzliche Wert im sauberen Mengensplit mit dem Industriestrompreis und darin, dass nach einer Umfirmierung oder einem Eigentümerwechsel alle Anträge, Meldungen und Fristen nahtlos weiterlaufen.

Wer was übernimmt

  • Prüft Teilliste 1 je Abnahmestelle und die Produktliste je Anlage, belegt die Mengen, rechnet beide Programme und schlägt die Aufteilung vor.

Gegenleistungen nicht doppelt zählen

Beide Programme verlangen Investitionen oder Maßnahmen für den Klimaschutz. Dieselbe Maßnahme darf nicht zugleich für beide gelten, und auch nicht zusätzlich für die Umlagenbegrenzung oder die Kompensation für den nationalen CO2-Preis. Eine Investition lässt sich aber anteilig aufteilen. Für dieselben Kosten der Pflichtinvestition beim Industriestrompreis darf außerdem keine weitere staatliche Beihilfe beantragt oder in Anspruch genommen werden.

Die Umlagenbegrenzung setzt an anderen Kosten an und bleibt neben beiden Programmen möglich, mit eigenen Bedingungen: Branche nach Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes, mehr als 1 Gigawattstunde umlagepflichtiger, selbst verbrauchter Strom an der Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr, ein Energiemanagementsystem und eine Gegenleistung, etwa wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen, mindestens 30 Prozent ungeförderter Grünstrom oder Investitionen in Dekarbonisierung.

Und die anderen Entlastungen?
KostenbestandteilEntlastungMit Industriestrompreis kombinierbar
Strompreis über ZielmarkeIndustriestrompreis–
CO2-Kosten im StrompreisStrompreiskompensationnur für getrennte Mengen
KWKG- und Offshore-NetzumlageBesondere Ausgleichsregelungja, andere Kosten
StromsteuerEntlastung für das Produzierende Gewerbenach unserer Einschätzung ja (andere Kostenbasis), keine ausdrückliche Regel, Prüfung im Einzelfall

Für wen nur eines von beiden in Frage kommt

  • Ohne Produkte nach Anhang I gibt es keine Strompreiskompensation. Das betrifft viele mittelständische Betriebe, etwa Bäckereien, Handwerk und viele Metallverarbeiter. Hier kommt allenfalls der Industriestrompreis in Frage, wenn die Branche auf Teilliste 1 steht.
  • Umgekehrt gibt es Betriebe mit berechtigten Produkten, deren Abnahmestelle nicht auf Teilliste 1 steht. Für sie bleibt von diesen beiden Programmen nur die Strompreiskompensation.
  • Die Strompreiskompensation verlangt ein Energie- oder Umweltmanagementsystem; Betriebe aus neu aufgenommenen Sektoren konnten sich für 2025 zunächst zu seiner Einführung verpflichten, wie es ab 2026 geregelt wird, ist noch offen. Der Industriestrompreis verlangt keines.

Häufige Fragen

Ja, für unterschiedliche Strommengen, wenn Sie die Voraussetzungen beider Programme erfüllen. Für Mengen, für die Sie im selben Jahr Strompreiskompensation beantragen, gibt es keinen Industriestrompreis. Einen Rechtsanspruch auf den Industriestrompreis gibt es nicht, bei knappen Mitteln kann das BAFA anteilig kürzen.

Ja. Es kommt nicht auf die Bewilligung an, sondern darauf, für welche Mengen Sie die Strompreiskompensation beantragt haben oder noch beantragen werden. Diese Mengen geben Sie schon im Antrag auf den Industriestrompreis an.

Die Strompreiskompensation hängt an bestimmten Produkten in einer Anlage und wird bei der Deutschen Emissionshandelsstelle beantragt. Der Industriestrompreis hängt an der Branche der Abnahmestelle und läuft über das BAFA.

Sind Sie für 2026 zur Strompreiskompensation berechtigt und beantragen sie, haben Sie für den Industriestrompreis 2026 laut BAFA bis zum 15.07.2027 Zeit statt bis zum 31.03.2027. Die Frist der Strompreiskompensation gibt die Deutsche Emissionshandelsstelle je Jahr bekannt; für 2025 lief sie bis 17.08.2026. Die Aufteilung muss deshalb meist schon stehen, bevor Sie die Strompreiskompensation beantragen.

Das hängt vom Produkt, seinem Effizienzmaßstab und dem CO2-Preis ab. Wir rechnen für Ihre Anlagen beide Wege, bevor Sie Mengen festlegen.

Nicht doppelt. Eine Investition lässt sich aber anteilig aufteilen, etwa zur Hälfte für jedes Programm.

Sie setzt an anderen Kosten an und ist mit beiden kombinierbar, wenn ihre eigenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wir prüfen, ob Ihre Abnahmestellen auf Teilliste 1 stehen und welche Anlagen berechtigte Produkte herstellen, belegen die Mengen, rechnen beide Wege und legen mit Ihnen die Aufteilung fest. Die Anträge auf Industriestrompreis und Strompreiskompensation setzen wir zusammen mit unseren Partnerkanzleien um, Prüfvermerke und Prüfbescheinigungen kommen von Wirtschaftsprüfern. Das gilt ebenso für die Umlagenbegrenzung und die Kompensation für den nationalen CO2-Preis. Den Antrag auf Entlastung bei der Stromsteuer stellen unsere Partnerkanzleien. Die Rechtsberatung bleibt bei den Partnerkanzleien.

Nächster Schritt

Schicken Sie uns Ihre Jahresabrechnungen je Abnahmestelle und eine Übersicht, welche Produkte in welcher Anlage entstehen. Wir prüfen beide Programme, rechnen die Aufteilung und setzen die Anträge zusammen mit unseren Partnerkanzleien um.

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Quellen

  1. 1ISP-Förderrichtlinie (Bundesanzeiger)bundesanzeiger.de · 7. Oktober 2026
  2. 2BAFA: Industriestrompreisbafa.de · 7. Oktober 2026
  3. 3DEHSt: Strompreiskompensation verstehendehst.de · 2. Juli 2026
  4. 4DEHSt: SPK-Antragdehst.de · 6. Oktober 2026
  5. 5SPK-Billigkeitsrichtlinie (Entwurf)dehst.de · 2. Juli 2026
  6. 6EU-ETS-Beihilfeleitlinien (EUR-Lex)eur-lex.europa.eu · 6. Oktober 2026
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