Abgrenzung: Erspinnen, Garn und Vlies
Maßgeblich ist, was hergestellt wird. Wer Fasern aus Polymerschmelze oder Lösung erspinnt, gehört hierher. Wer zugekaufte Fasern zu Garn verspinnt oder zu Vliesen verarbeitet, fällt unter andere Wirtschaftszweige mit eigener Listenlage. Wer aus eigenen Fasern Vliese herstellt, findet die Abgrenzung auf unserer Seite zu Vliesstoffen; für die Strompreiskompensation zählt dann jede Anlage mit ihrem Produkt.
Kohlenstofffasern: andere Listenlage
Kohlenstofffasern ordnet die Klassifikation in der Regel nicht hier ein, sondern bei den sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien. Dort gelten Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung und CO2-Kompensation ebenfalls, die Strompreiskompensation in der Regel nicht. Wer den Präkursor selbst erspinnt, prüft sie für diese Anlage. Liegt ein Werk zwischen zwei Codes, kann die Zuordnung über mehrere Entlastungen zugleich entscheiden. Wir klären das vor jeder Zahl an den amtlichen Erläuterungen.
Stromsteuer: das Unternehmen als Ganzes
Für die Stromsteuer-Entlastung (20 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro, § 9b StromStG) wird das Unternehmen als Ganzes eingeordnet; die Zuordnung trifft das Hauptzollamt.
Mehr dazu: Stromsteuer · Produzierendes Gewerbe und Stromsteuer
Rechenweg: max(0; 400 MWh × 20 € − 250 €) = 7.750 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Strompreiskompensation seit 2025 und Industriestrompreis
Die Strompreiskompensation erstattet einen Teil der CO2-Kosten, die über den Börsenstrompreis weitergegeben werden. Mit der Änderung der EU-Leitlinien stehen Chemiefasern seit dem Abrechnungsjahr 2025 auf der Liste. Die Kompensation knüpft an das Produkt der Anlage an. Verlangt werden ein Energiemanagement, für neu aufgenommene Branchen mit Übergangszeit, eine jährliche Gegenleistung und die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers. Die Frist für 2025 ist abgelaufen, den Antrag für 2026 stellen Sie 2027 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle. Vor jedem Antrag prüfen wir den aktuellen Stand der nationalen Richtlinie.
Der Industriestrompreis wird je Abnahmestelle geprüft. Für 2026 ergibt sich rechnerisch ein Zuschuss von 18,72 Euro je Megawattstunde auf den anrechenbaren Verbrauch. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht: Das BAFA entscheidet nach Ermessen und kürzt bei knappen Haushaltsmitteln anteilig. Mindestens die Hälfte des Betrags ist in Dekarbonisierung zu investieren. Wer das nicht tut, zahlt den Anteil mit Zinsen zurück. Für das Abrechnungsjahr 2026 läuft die Antragsfrist bis 31.03.2027, wer für dasselbe Jahr Strompreiskompensation beantragt, bis 15.07.2027. Beide Instrumente lassen sich kombinieren, aber nie für dieselbe Strommenge, und zusammen gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag.
Mehr dazu: Strompreiskompensation · Industriestrompreis
Umlagenbegrenzung: auf die Rechnung schauen
Chemiefasern stehen auf Liste 1 der Anlage 2 EnFG. Über 1 GWh umlagepflichtigem Selbstverbrauch an einer Abnahmestelle, mit Energiemanagement und Gegenleistung, lassen sich KWKG- und Offshore-Umlage, 2026 zusammen 1,387 ct/kWh, oberhalb der ersten Gigawattstunde auf 15 % begrenzen, mindestens bleiben 0,05 ct/kWh.
Ob die Begrenzung schon läuft, sehen wir auf der Stromrechnung: Dann fehlen KWKG- und Offshore-Umlage oder sind deutlich reduziert, und wir rechnen sie nicht ein zweites Mal ein (Beispiel auf unserer Seite für Schmieden).
Aufschlag für besondere Netznutzung
Ein zweiter Posten ist der Aufschlag für besondere Netznutzung. Oberhalb von 1 GWh je Abnahmestelle gilt auf die Mehrmenge ein deutlich niedrigerer Satz, für stromkostenintensive Betriebe des Produzierenden Gewerbes der niedrigste. Wie teuer eine fehlende Meldung werden kann, zeigt ein Fall aus der Automobilzulieferung: Es folgte eine Nachbelastung zum vollen Satz, ob sie sich zurückholen lässt, ist offen. Für große Faserwerke mit mehreren Abnahmestellen prüfen wir diesen Punkt je Abnahmestelle.
Mehr dazu: Aufschlag besondere Netznutzung · Stromrechnung prüfen
CO2-Kompensation und Gas
Gas für Trocknung, Verstreckung oder Prozesswärme trägt den nationalen CO2-Preis. Die CO2-Kompensation für Brennstoffe erstattet für Chemiefasern 65 %, ohne Nachweis der Emissionsintensität 60 %. Ein Selbstbehalt von 150 Tonnen CO2 bleibt außer Betracht, bei geringerem Energieverbrauch gestaffelt bis 50 Tonnen. Verlangt werden ein Energiemanagement und Investitionen in Klimaschutz in Höhe eines großen Teils der Beihilfe. Brennstoffe in Anlagen des EU-Emissionshandels und der Anteil zur Stromerzeugung zählen nicht.
Daneben gibt es für Erdgas 1,38 Euro je Megawattstunde Entlastung, abzüglich 250 Euro Selbstbehalt (§ 54 EnergieStG). Einzelne Tatbestände der vollständigen Erstattung nach § 51 EnergieStG, etwa die thermische Abluftbehandlung, prüfen wir im Einzelfall. Bei Kohlenstofffasern prüfen wir für das Erhitzen in Öfen zusätzlich die Tatbestände für Waren aus Kohlenstoff, beim Gas nach § 51 EnergieStG, beim Strom nach § 9a StromStG.
Rechenweg: max(0; 2.000 MWh × 1,38 € − 250 €) = 2.510 € · Überschlag ohne Gewähr; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Durchlaufende Spinnanlagen und Netzentgelt
Spinnanlagen laufen meist rund um die Uhr. Damit liegt die Last auch in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers, und die atypische Netznutzung ist eher die Ausnahme. Sie verlangt mindestens 100 kW Abstand zwischen Jahreshöchstlast und höchster Last im Fenster, die Erheblichkeitsschwelle der Spannungsebene und mindestens 500 Euro Ersparnis, jeweils im Ist; mindestens 20 % des veröffentlichten Entgelts bleiben. Das Bandlast-Privileg verlangt mindestens 7.000 Benutzungsstunden und über 10 GWh an einer Abnahmestelle.
Fristen für Chemiefasern
- 31.03.2027
Industriestrompreis: Antrag für das Abrechnungsjahr 2026
Mehr dazuFür das Abrechnungsjahr 2026 läuft die Antragsfrist bis 31.03.2027.
- 15.07.2027
Industriestrompreis bei gleichzeitiger Strompreiskompensation
Mehr dazuBis 15.07.2027, wer für dasselbe Jahr Strompreiskompensation beantragt.
- 2027Wiederkehrend
Strompreiskompensation: Antrag für 2026
Mehr dazuDen Antrag für 2026 stellen Sie 2027 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle.
- 30. Juni für das FolgejahrWiederkehrend
Umlagenbegrenzung beim BAFA
Mehr dazuDer Antrag läuft beim BAFA bis 30. Juni für das Folgejahr.
- 30. Juni des FolgejahresWiederkehrend
CO2-Kompensation für Brennstoffe
Mehr dazuDer Antrag läuft bei der Deutschen Emissionshandelsstelle bis 30. Juni des Folgejahres.
- 31.12.2028
Was für Chemiefasern nicht gilt
- Die Fristen für die Strompreiskompensation 2025 und die CO2-Kompensation 2025 sind abgelaufen; für 2026 laufen beide Anträge 2027.
- Für das Erspinnen, Verstrecken und Trocknen klassischer Chemiefasern gibt es keine vollständige Erstattung nach § 51 EnergieStG, dafür die Entlastung nach § 54.
- Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten keine Steuerentlastungen.
So läuft die Prüfung ab
Rechnungen hochladen
Sie laden Strom- und Gasrechnungen je Abnahmestelle hoch, dazu den Lastgang.
Prüfung
Wir prüfen Wirtschaftszweig je Anlage und Produkt, laufende Begrenzungen, Aufschläge, Fristen und nennen das Potenzial pro Jahr.
Umsetzung
Umsetzung je Hebel, siehe Tabelle.
| Hebel | Umsetzung |
|---|---|
| Energiesteuer auf Gas, Konzessionsabgabe, Netzentgelte, Aufschlag für besondere Netznutzung und Rechnungsprüfung | setzen wir selbst um. |
| Anzeigen zum reduzierten Netzentgelt | erstattet Ihr Unternehmen, wir bereiten sie vor. |
| Antrag auf Stromsteuer-Entlastung | stellen unsere Partnerkanzleien. |
| Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung, Strompreiskompensation und CO2-Kompensation | setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, Bescheinigungen erstellen Wirtschaftsprüfer. |
| Rechtsberatung | bleibt bei den Partnerkanzleien. |
Häufige Fragen
Die Herstellung von Chemiefasern steht auf den Listen für Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung, Strompreiskompensation und CO2-Kompensation für Brennstoffe. Wird das Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet, kommen Stromsteuer- und Energiesteuer-Entlastung dazu. Welche Entlastung greift, hängt von Mengen je Abnahmestelle, Produkten und Nachweisen ab.
Die EU hat Chemiefasern mit der Änderung ihrer Leitlinien in die Liste aufgenommen, für Kosten ab dem Abrechnungsjahr 2025. Die Frist für 2025 ist abgelaufen, den Antrag für 2026 stellen Sie 2027 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle. Den aktuellen Stand der nationalen Richtlinie prüfen wir vor jedem Antrag.
Nur teilweise. Kohlenstofffasern ordnet die Klassifikation in der Regel nicht den Chemiefasern zu, sondern den sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien. Dort gelten Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung und CO2-Kompensation, die Strompreiskompensation in der Regel nicht. Die Zuordnung klären wir vorab je Werk und Anlage.
Ja, aber nicht für dieselbe Strommenge, und zusammen gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag. Wir rechnen, welche Aufteilung mehr bringt.
Oft die Abrechnung selbst. Ob die Umlagenbegrenzung greift und der niedrigere Aufschlag für besondere Netznutzung über 1 GWh abgerechnet wird, steht auf der Rechnung. Fehler dort fallen in Konzernen genauso an wie im Mittelstand.
Meist nicht, weil die Last auch in den Hochlastzeiten des Netzbetreibers anliegt. Wir prüfen das am Lastgang. Das Bandlast-Privileg verlangt mindestens 7.000 Benutzungsstunden und über 10 GWh an einer Abnahmestelle.
Nein. Gelistete Abnahmestellen können leistungsberechtigt sein, das BAFA entscheidet nach Ermessen und kürzt bei knappen Mitteln anteilig. Mindestens die Hälfte des Betrags ist in Dekarbonisierung zu investieren, sonst wird der Anteil mit Zinsen zurückgefordert.
Energiesteuer auf Gas, Konzessionsabgabe, Netzentgelte, Aufschlag für besondere Netznutzung und Rechnungsprüfung setzen wir selbst um. Den Antrag auf Stromsteuer-Entlastung stellen unsere Partnerkanzleien. Industriestrompreis, Umlagenbegrenzung, Strompreiskompensation und CO2-Kompensation setzen wir gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien um, Bescheinigungen erstellen Wirtschaftsprüfer.
Potenzial je Hebel prüfen lassen
Rechnungen hochladen, wir nennen das Potenzial je Hebel und wer es umsetzt.
Quellen
- 1EnFG: Anlage 2, Listen der Branchen
- 2BECV: CO2-Kompensation, Anlage
- 3Stromsteuer-Entlastung § 9b
- 4StromStG: Begünstigte Unternehmen
- 5StromStV: Mischbetrieb
- 6StromStV: Antragsfrist
- 7AO: Festsetzungsfrist
- 8EnergieStV: Antragsfrist § 54
- 9StromStG: Unternehmen in Schwierigkeiten
- 10Energiesteuer-Entlastung § 54 EnergieStG
- 11§ 51 EnergieStG
- 12§ 9a StromStG
- 13KUEBLL: Liste der Wirtschaftszweige
- 14EnFG: Begrenzung Liste 1
- 15EnFG: Voraussetzungen der Umlagenbegrenzung
- 16EU-Mitteilung C/2026/196: Strompreiskompensation
- 17BECV: Beihilfeberechtigte
- 18BECV: Höhe der Beihilfe
- 19BECV: Selbstbehalt
- 20BECV: Gegenleistungen
- 21BECV: Ausschlüsse und Frist
- 22StromNEV: Netzentgelte, Atypik und Bandlast
- 23KAV: Konzessionsabgabe

